Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2003Ausgegeben am 7. März 200316. Stück
16. Gesetz:Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG; Änderung

16.
Gesetz, mit dem das Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz – WSHG), LGBl. für Wien Nr. 11/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 116/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 7a Abs. 2 lit. c lautet:
„c) Fremde, denen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2001, Asyl gewährt wurde, oder“
2. § 13 Abs. 10 lautet:
„(10) Die Geldleistung ist auf eine Zehnerstelle des Centbetrages zu runden; Beträge unter 5 Cent sind zu vernachlässigen, Beträge von 5 Cent an sind auf die nächste Zehnerstelle des Centbetrages zu runden.“
3. § 14 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Unterkunft in Häusern für Obdachlose
(1) Die Gewährung von Unterkunft kann auch durch Aufnahme des Hilfesuchenden in ein Haus für Obdachlose des Sozialhilfeträgers erfolgen. Die Hilfeleistung ist nur zulässig, wenn und solange der Hilfesuchende mit Rücksicht auf die Erfordernisse des Gemeinschaftslebens die Bestimmungen der Hausordnung (Abs. 2) befolgt.“
4. § 14 Abs. 2 lautet:
„(2) Der innere Betrieb der Häuser für Obdachlose ist vom Sozialhilfeträger durch eine Hausordnung zu regeln. Die Hausordnung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Bestimmungen über das von den Bewohnern zu beobachtende Verhalten,
2. Bestimmungen über die Befugnisse des in den Häusern für Obdachlose tätigen Personals,
3. sonstige für den einwandfreien Betrieb der Häuser für Obdachlose erforderliche Bestimmungen.“
5. § 14 Abs. 3 lautet:
„Für die Benützung der Häuser für Obdachlose ist vom Magistrat durch Verordnung ein Benützungsentgelt festzusetzen.“
6. § 14 Abs. 4 lautet:
„(4) Liegen die Voraussetzungen für den Verbleib in dem Haus für Obdachlose nicht mehr vor, so ist mit Bescheid die Unterkunftsgewährung zu widerrufen und erforderlichenfalls die Entfernung des Bewohners zu verfügen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass der Bewohner wiederholt gegen die Bestimmungen der Hausordnung verstößt.“
7. In § 24 Abs. 1 erhalten die bisherigen Ziffern 4 und 5 die Bezeichnung „5.“ und „6.“ und folgende Ziffer 4 wird eingefügt:
„4. einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach § 23 Abs. 3 nicht behebt,“
8. § 29 Abs. 1 samt Überschrift lautet:
„Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 98/2001).“
9. § 41 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Dienstgeber sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen:
1. Höhe des Lohnes oder Gehaltes,
2. Wert der Naturalbezüge,
3. Höhe und Art der Zulagen,
4. Höhe des durchschnittlichen Überstundenverdienstes,
5. Höhe und Art der Beihilfen,
6. Höhe der gesetzlichen Abzüge,
7. Höhe und Laufzeit der vorgemerkten Exekutionen sowie der sonstigen Belastungen,
8. Anzahl der Monatsbezüge,
9. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.“
10. § 41 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Vermieter sind verpflichtet, dem Magistrat sowie Institutionen, die im Auftrag des Magistrats zur Sicherung von Wohnraum tätig werden, auf deren Anfrage zur Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit, der Rückerstattungspflicht, der Ersatzpflicht des Empfängers der Hilfe, seiner Erben, durch Dritte und durch die Träger der Sozialversicherung sowie des Kostenersatzes an andere Länder über folgende den Hilfesuchenden und die ihm gegenüber unterhaltsberechtigten und unterhaltsverpflichteten Personen betreffende Tatsachen Auskunft zu erteilen:
1. Vor- und Zuname des Mieters und der Mitbewohner,
2. Ordnungszahl, Wohnungstyp, Kategorie und Zinsfläche der Wohnung,
3. Höhe des Mietzinses und dessen Aufschlüsselung sowie die vereinbarte Zahlungsart,
4. Höhe der Betriebskosten sowie deren Aufschlüsselung und die vereinbarte Zahlungsart,
5. Höhe des Mietzinsrückstandes und dessen Aufschlüsselung,
6. Stand eines Verfahrens in Mietrechtsangelegenheiten sowie bekannte Räumungstermine und bestehende Gerichtkosten,
7. maßgebliche Sachverhalte, die zur Einleitung des auf Räumung von Wohnraum abzielenden Verfahrens geführt haben,
8. bestehende Ratenvereinbarungen,
9. Beginn und Ende des Mietverhältnisses,
10. Anspruch auf Wohnbeihilfe.“
11. § 41 Abs. 5 lautet:
„(5) Dienstgeber, die der in Abs. 3 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, sowie Vermieter, die der in Abs. 4 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu EUR 700, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.“
12. § 41 wird folgender Abs. 6 hinzugefügt:
„(6) Sofern dies zweckmäßig und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Magistrat verlangen, dass Daten, die automationsunterstützt verarbeitet werden, von den Auskunftspflichtigen gemäß § 41 Abs. 1, 2, 3 und 4 auf elektronischem Weg übermittelt werden.“
13. § 41 wird folgender Abs. 7 hinzugefügt:
„(7) Die öffentlichen und privaten Krankenanstalten sowie die Krankenfürsorgeanstalten sind verpflichtet, dem Sozialhilfeträger Meldung über Name, Adresse, Geburtsdatum und Anhaltspunkte für die Pflegebedürftigkeit von Personen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistig-seelischen Zustandes nicht im Stande sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen und für die keine Betreuung sichergestellt ist, zu erstatten.“
14. § 41 wird folgender Abs. 8 hinzugefügt:
„(8) Der Magistrat ist ermächtigt, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die im Auftrag des Magistrates zur Sicherung von Wohnraum tätig werden.“
15. § 44 Abs. 3 erster Satz lautet:
„(3) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist das Land Wien zum Kostenersatz verpflichtet, wenn sich der Hilfesuchende während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens fünf Monate lang in Wien aufgehalten hat und wenn das Land Wien nach den Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes die Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen, zu tragen hat.“
16. Nach § 44 wird folgender § 44 a eingefügt:
„Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 29 Abs. 1 in der Fassung dieses Gesetzes ist auf Ersatzansprüche nicht anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes entstanden sind.
(3) Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Benützungsentgelte für Obdachlosenherbergen, LGBl. für Wien Nr. 14/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 143/2001, bleibt als Gesetz solange in Geltung, bis durch eine auf § 14 Abs. 3 dieses Gesetzes gegründete Verordnung eine Neuregelung erfolgt ist.


Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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