Landesgesetzblatt für Wien
Jahrgang 2001
Ausgegeben am 25. Oktober 2001
93. Stück
93. Verordnung:
Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen; Änderung
93.
Verordnung der Wiener Landesregierung , mit der die Verordnung der Wiener
Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und
Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen festgesetzt wird, geändert wird

Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Staßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen, LGBl. für Wien Nr. 15/1997, wird wie folgt geändert:
1. Der Tarif 1 samt Überschrift lautet:
,,TARIF I
Fahrzeuge mit und ohne Kennzeichen
1. Motorräder und Motorfahrräder 100,20 Euro
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 113,70 Euro
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 151,80 Euro
4. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 151,80 Euro
5. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von
750 kg 151,80 Euro
6. Mit Aufsperrdienst und Fahrpersonal zu entfernende Fahrzeuge je angefangene
halbe Stunde 112,60 Euro
7. Fahrräder 37,70 Euro“
2. Der Tarif 2 samt Überschrift lautet:
,,TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen
1. Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder 1,80 Euro
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 2,50 Euro
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 4,70 Euro
4. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zu lässigen Gesamtgewicht von
750 kg 4,70 Euro
5. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu
einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 10,50 Euro
6. Lastkraftwagen, Autobusse, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg 18,10 Euro
7. Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg 18,10 Euro“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Der Landeshauptmann:
Häupl




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