Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 2001Ausgegeben am 1. Oktober 200174. Stück
74. Gesetz:Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz; Aufhebung

74.
Gesetz, mit dem das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, das Wiener
Ankündigungsabgabegesetz 1983 und das Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz aufgehoben werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Aufhebung des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983
Das Wiener Anzeigenabgabegesetz 1983, LGBl. für Wien Nr. 22, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 1/1995, wird aufgehoben.
Artikel II
Aufhebung des Wiener Ankündigungsabgabegesetzes 1983
Das Wiener Ankündigungsabgabegesetz 1983, LGBl. für Wien Nr. 19, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 73/1990, wird aufgehoben.
Artikel III
Aufhebung des Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetzes
Das Wiener Rundfunk-Ankündigungsabgabegesetz, LGBl. für Wien Nr. 21/1999, wird aufgehoben.
Artikel IV
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2000 in Kraft.
Artikel V
Übergangsbestimmung
Auf Sachverhalte, die sich bis zum Ablauf des 31. Mai 2000 ereignet haben, sind die Bestimmungen der in den Artikeln I bis III angeführten Gesetze weiterhin anzuwenden.

Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer

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