Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 29. Dezember 199862. Stück
62. Verordnung:Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe; Änderung

62.
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe geändert wird
Auf Grund des § 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 11/1973, in der Fassung der Gesetze LGBl. für Wien Nr. 38/1975, 21/1980, 17/1986, 7/1993, 50/1993 und 29/1997 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. für Wien Nr. 13/1973, betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 52/1998, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
§ 1. (1) Die Richtsätze für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes werden mit folgenden monatlichen Beträgen festgesetzt:
1. für den Alleinunterstützten 5 019 S
2. für den Hauptunterstützten 4 894 S
3. für den Mitunterstützten
a) ohne Anspruch auf Familienbeihilfe 2 513 S
b) mit Anspruch auf Familienbeihilfe 1 505 S
(2) Die richtsatzmäßige Gesamtunterstützung einschließlich des Zuschlages gemäß § 4 darf in der Regel die entsprechenden für das Jahr 1999 gemäß § 293 ASVG festgelegten Mindestleistungen der Pensionsversicherung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht überschreiten.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Zuschlages beträgt ab 1. Jänner 1999
1. für den Alleinunterstützten 2 789 S
2. für den Hauptunterstützten 3 733 S“
3. § 4 Abs. 4 lautet:
„(4) Als durchschnittlicher Mietbedarf gilt für das Jahr 1999 ein Betrag von 835 S monatlich.“
4. In § 5 Abs. 4 tritt an die Stelle des Betrages „828 S“ der Betrag „840 S“.
5. In § 6 Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages „989 S“ der Betrag „1 004 S“.
6. § 8 samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für das Jahr 1999
§ 8. In dem Monat Jänner 1999 ist Dauersozialhilfebeziehern zusätzlich folgender Betrag auszuzahlen:
1. den Alleinunterstützten jeweils 600 S
2. den Hauptunterstützten jeweils 900 S
In dem Monat Juni 1999 ist Dauersozialhilfebeziehern der Betrag von 300 S zuzuerkennen.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung LGBl. für Wien Nr. 44/1997 außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG


Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular