Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 31. August 199845. Stück
45. Gesetz:Wiener Naturschutzgesetz; Änderung des Wiener Umweltschutzgesetzes, des Wiener Baumschutzgesetzes sowie des Wiener Nationalparkgesetzes [CELEX-Nr.: 392L0043 (397L0062), 379L0409 (381L0854, 385L0411, 386L0122, 391L0244, 394L0024, 397L0049), 390L0313]

45.
Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen und das Wiener Umweltschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 25/1993 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 36/1996, das Wiener Baumschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 27/1974 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 54/1996, sowie das Wiener Nationalparkgesetz, LGBl. für Wien Nr. 37/1996, geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Wiener Naturschutzgesetz
Inhaltsverzeichnis
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Ziel des Gesetzes
§ 2. Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 3. Begriffsdefinitionen
§ 4. Allgemeine Verpflichtungen
§ 5. Öffentliche Rücksichtspflichten
§ 6. Vertraglicher Naturschutz
2. ABSCHNITT
Biotop- und Artenschutz
§ 7. Schutz von Biotopen
§ 8. Verfahren zum Schutz von Biotopen
§ 9. Artenschutz
§ 10. Besondere Schutzmaßnahmen
§ 11. Ausnahmen
§ 12. Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 13. Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz
§ 14. Sammel- und Fangbewilligungen
§ 15. Arten- und Biotopschutzprogramm
3. ABSCHNITT
Mineralien und Fossilien
§ 16. Schutz von Mineralien und Fossilien
4. ABSCHNITT
Allgemeiner Landschaftsschutz
§ 17. Verbote
§ 18. Bewilligungen
§ 19. Anzeigen
§ 20. Anbringen
5. ABSCHNITT
Gebiets- und Objektschutz
§ 21. Nationalpark
§ 22. Europaschutzgebiete
§ 23. Naturschutzgebiete
§ 24. Landschaftsschutzgebiete
§ 25. Geschützte Landschaftsteile
§ 26. Ökologische Entwicklungsflächen
§ 27. Verfahren bei Errichtung eines Schutzgebietes
§ 28. Naturdenkmäler
§ 29. Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal
§ 30. Verfahrensbestimmungen
§ 31. Kennzeichnung von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern und Schutzgebieten
6. ABSCHNITT
Dokumentation
§ 32. Naturschutzbuch
§ 33. Ersichtlichmachung im Grundbuch
§ 34. Naturschutzbericht
7. ABSCHNITT
Sicherung des Naturschutzes
§ 35. Durchführung von Maßnahmen
§ 36. Enteignung
§ 37. Wiederherstellung
§ 38. Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 39. Erlöschen von Bewilligungen
8. ABSCHNITT
Organisation des Naturschutzes
§ 40. Naturschutzbehörde
§ 41. Aufsichtsorgane
§ 42. Bestellung von Naturwacheorganen
§ 43. Prüfungskommission für Naturwacheorgane
§ 44. Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturwacheorgane
§ 45. Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
§ 46. Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
§ 47. Naturschutzbeirat
§ 48. Sitzungen des Naturschutzbeirates
9. ABSCHNITT
Sanktionen
§ 49. Strafbestimmungen
10. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 50. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 51. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 52. Inkrafttreten
§ 53. Übergangsbestimmungen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes
§ 1. Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der Natur in all ihren Erscheinungsformen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien sowie der nachhaltigen Gewährleistung der stadtökologischen Funktionen durch Setzung der erforderlichen Erhaltungs-, Ergänzungs- und Erneuerungsmaßnahmen.
Ausnahmen vom Geltungsbereich
§ 2. Dieses Gesetz gilt nicht für:
1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit Aufräumarbeiten nach Katastrophen,
2. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit sowie der öffentlichen Feuerwehren im Sinne des Wiener Feuerwehrgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 16/1957 in der jeweils geltenden Fassung,
3. Maßnahmen im Zuge eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305 in der Fassung BGBl. Nr. 788/1996, einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes,
4. Sofortmaßnahmen gemäß § 31 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215 in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997, sowie Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 WRG 1959.
Begriffsdefinitionen
§ 3. (1) Landschaft ist der charakteristische, individuelle Teil der Erdoberfläche, der durch das Wirkungsgefüge der hier vorhandenen Landschaftsfaktoren, einschließlich der Einwirkungen durch den Menschen, etwa durch bauliche Anlagen, bestimmt wird.
(2) Landschaftshaushalt ist das Wirkungsgefüge zwischen den Landschaftsfaktoren Klima, Luft, Gestein, Relief, Boden, Wasser, Pflanzen, Tiere und Menschen.
(3) Landschaftsgestalt ist die Wahrnehmungseinheit, welche sich aus dem Relief und den darauf befindlichen, natürlichen und vom Menschen geschaffenen Gebilden zusammensetzt und das Ergebnis des landschaftlichen Wirkungsgefüges (Landschaftshaushalt) darstellt.
(4) Stadtökologische Funktion ist die Aufgabe eines Raumes, welche sich aus ökologischen, sozio-kulturellen, gestalterisch-ästhetischen oder funktionellen Gesichtspunkten ergibt.
(5) Erhaltungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu erhalten.
(6) Ergänzungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig die Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen zu ergänzen.
(7) Erneuerungsvorrang ist die Zielsetzung, vorrangig Grünstrukturen unter Berücksichtigung der stadtökologischen Funktionen anzulegen.
(8) Eingriff ist jede vorübergehende oder dauerhafte Maßnahme, die geeignet ist, nachteilige Auswirkungen auf den Schutzzweck eines Schutzgebietes, auf ein Schutzobjekt oder im Rahmen des allgemeinen Landschaftsschutzes zu haben. Ein Eingriff in ein Schutzgebiet oder Schutzobjekt liegt auch dann vor, wenn die Maßnahme selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Schutzobjektes ihren Ausgang nimmt.
(9) Grünland ist die Widmungskategorie „Grünland“ im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung.
Allgemeine Verpflichtungen
§ 4. (1) Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, als ihr Wert auch für nachfolgende Generationen erhalten bleibt.
(2) Bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. der Landschaftshaushalt,
2. die Landschaftsgestalt und
3. die Landschaft in ihrer Erholungswirkung für den Menschen
nicht gefährdet oder wesentlich beeinträchtigt werden.
Öffentliche Rücksichtspflichten
§ 5. (1) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen der Erfüllung aller ihr nach landesgesetzlichen Vorschriften obliegenden Befugnisse und Aufgaben auf den Schutz und die Pflege der Natur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Rücksicht zu nehmen und dabei insbesondere darauf zu achten, daß die natürlichen Ressourcen schonend behandelt und nachhaltig genutzt werden.
(2) Die Bundeshauptstadt Wien hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten als Trägerin von Privatrechten den Schutz und die Pflege der Natur und die hierfür erforderliche Forschung zu fördern, in der Förderungsverwaltung auf diese Ziele Rücksicht zu nehmen sowie das Bewußtsein in der Bevölkerung entsprechend den Grundsätzen dieses Gesetzes zu entwickeln.
(3) Die Bundeshauptstadt Wien hat darauf hinzuwirken, daß Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die vom Land oder der Gemeinde Wien eingerichtet sind, sowie juristische Personen, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in der Hand des Landes oder der Gemeinde Wien befindet, bei der Planung, Gestaltung und Bewirtschaftung der in ihrem Besitz stehenden Bauten, Anlagen und Grundstücke die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes berücksichtigen.
(4) Die Bundeshauptstadt Wien hat durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, daß den Entwicklungszielen der stadtökologischen Funktionen des Gebietes der Bundeshauptstadt Wien in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen wird.
Vertraglicher Naturschutz
§ 6. (1) Unbeschadet der in diesem Gesetz festgelegten hoheitlichen Maßnahmen hat der Magistrat zur Erreichung der angestrebten Schutzziele auf den Abschluß von Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen hinzuwirken.
(2) Der Magistrat hat auf Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 vor allem mit Grundeigentümern, insbesondere zur Pflege und Erhaltung ihrer Grundstücke oder zur Einschränkung oder Unterlassung der Bewirtschaftung und Nutzung von Grundflächen, hinzuwirken.
2. ABSCHNITT
Biotop- und Artenschutz
Schutz von Biotopen
§ 7. (1) Die Landesregierung hat
1. jene in Wien vorkommenden Biotoptypen, die im Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42 ff) angeführt sind, sowie
2. jene Biotoptypen, die in Wien vom Verschwinden bedroht sind oder infolge ihres Rückganges oder auf Grund ihres an sich schon begrenzten Vorkommens in Wien ein geringes Verbreitungsgebiet haben,
durch Verordnung zu bezeichnen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Biotope, die einem in der Verordnung gemäß Abs. 1 genannten Biotoptyp zuzuordnen sind und insbesondere wegen deren Repräsentativität, Flächenausdehnung oder Erhaltungszustand schützenswert sind, sowie die zur Erhaltung des Biotopes notwendige oder sein Erscheinungsbild mitbestimmende Umgebung mit Bescheid zu geschützten Biotopen erklären.
(3) Der Bescheid gemäß Abs. 2 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) In einem geschützten Biotop sind vorbehaltlich Abs. 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 4 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt oder das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Biotopes vor störenden Eingriffen bedeutend überwiegt. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
(6) Die Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Biotop nicht mehr vorhanden ist oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 2) nicht mehr vorliegen.
(7) Der Grundeigentümer hat jede nachteilige VerÄnderung, ferner die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke und jede Gefährdung des geschützten Biotopes der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
Verfahren zum Schutz von Biotopen
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§ 8. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines geschützten Biotopes gemäß § 7 Abs. 2 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid gegenüber dem Grundeigentümer festzustellen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Biotop Eingriffe, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Biotopes sowie seiner Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum geschützten Biotop nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab Erlassung des Bescheides gemäß Abs. 1 ein Bescheid über die Unterschutzstellung ergangen ist.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum geschützten Biotop treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 7 Abs. 2, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung in den Biotopkataster (Abs. 7) ein.
(6) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen zu überwachen und zu dokumentieren.
(7) Die Naturschutzbehörde hat für alle in der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 bezeichneten Biotoptypen einen Biotopkataster zu erstellen, in dem die gemäß § 7 Abs. 2 geschützten Biotope gesondert auszuweisen sind. Der Biotopkataster bildet einen Teil des Naturschutzbuches (§ 32).
(8) Widerrufe der Erklärung zum geschützten Biotop sind in den Biotopkataster einzutragen.
Artenschutz
§ 9. (1) Die Landesregierung kann Arten wildwachsender Pflanzen und freilebender Tiere sowie deren Lebensräume durch Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung hat zur Erhaltung dauerhaft lebensfähiger Bestände festzulegen:
1. vom Aussterben bedrohte Arten, stark gefährdete Arten und Arten von überregionaler Bedeutung, die eines strengen Schutzes der Vorkommen bedürfen (streng geschützte Arten) und
2. gefährdete Arten, potentiell gefährdete Arten und Arten von regionaler Bedeutung, deren Entnahme aus der Natur oder sonstige menschliche Nutzung einer Regelung bedarf (geschützte Arten).
(2) In der Verordnung gemäß Abs. 1 kann für die unter Z 1 und 2 genannten Arten unter Berücksichtigung deren Bestandsituation und deren Anpassungsfähigkeit verboten werden, Maßnahmen zu setzen, die den weiteren Bestand der Tiere (oder deren Entwicklungsformen) in diesem Lebensraum erschweren oder unmöglich machen. Die Verbote können auf bestimmte Zeiten oder Räume beschränkt werden.
(3) Streng geschützte Arten, die einen besonders hohen Gefährdungsgrad aufweisen oder von nationaler oder internationaler Bedeutung sind, können in der Verordnung gemäß Abs. 1 als „prioritär bedeutend“ eingestuft werden.
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 10. (1) Streng geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 1 dürfen nicht ausgegraben, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet oder in frischem oder getrocknetem Zustand erworben, verwahrt, weitergegeben, befördert oder feilgeboten werden. Der Schutz der Pflanzen bezieht sich auf ihre ober- und unterirdischen Teile.
(2) Geschützte Pflanzen nach § 9 Abs. 1 Z 2 dürfen nur in beschränktem Ausmaß entfernt, beschädigt oder vernichtet werden. Es ist verboten, die oberirdischen Teile dieser Pflanzen in einer über den persönlichen Bedarf hinausgehenden Menge zu pflücken. Unter persönlichem Bedarf ist jene Menge zu verstehen, deren Stengel vom Daumen und Zeigefinger einer Hand vollständig umfaßt werden können. Für die unterirdischen Teile der Pflanzen gilt Abs. 1.
(3) Streng geschützte lebende Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 1 dürfen nicht verfolgt, gefangen, befördert, gehalten, verletzt, getötet oder mutwillig beunruhigt sowie im lebenden oder toten Zustand feilgeboten, erworben, übertragen oder verwahrt werden. Der Schutz erstreckt sich auch auf die Entwicklungsformen der Tiere sowie auf Tierteile.
(4) Für geschützte Tiere nach § 9 Abs. 1 Z 2 gelten die Verbote des Abs. 3 während der Paarungs- und Brutzeit. Für bestimmte Entwicklungsformen kann der Schutz in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 eingeschränkt werden.
(5) Mutwillig ist eine Handlung, wenn sie ohne vernünftigen oder berechtigten Zweck erfolgt.
Ausnahmen
§ 11. (1) Von den Verboten des § 10 sind ausgenommen:
1. Pflanzen, die in Gärten oder Kulturen gezogen wurden, und deren Teile,
2. Tiere, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden, deren Teile und Entwicklungsformen und
3. die notwendige Pflege verletzter Tiere bis zu ihrer Wiederherstellung.
(2) Von den Verboten des § 10 kann die Naturschutzbehörde auf Antrag
1. zu Forschungs-, Lehr- oder Zuchtzwecken,
2. zum Zwecke der Wiedereinbürgerung,
3. zur Abwehr der Bedrohung einer anderen nach diesem Gesetz geschützten Pflanzen- oder Tierart,
4. zur Verhinderung erheblicher wirtschaftlicher Schäden oder
5. zur Haltung von Tieren, welche bisher außerhalb Wiens gehalten wurden, nach Wien eingebracht werden und der Erwerb (die Aneignung) am Herkunftsort den dortigen jagd-, fischerei- und naturschutzrechtlichen Vorschriften entsprochen hat,
Ausnahmen bewilligen, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Stadtgebiet trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
(3) Von den in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 genannten Verboten kann die Naturschutzbehörde auf Antrag zu Forschungs- und Lehrzwecken sowie zur Verhinderung erheblicher wirtschaftlicher Schäden Ausnahmen bewilligen, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art im Stadtgebiet trotz Durchführung der bewilligten Maßnahme günstig ist. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
(4) Der Erhaltungszustand einer Art ist dann günstig, wenn in dem natürlichen Verbreitungsgebiet dieser Art genügend geeignete Lebensräume sowie eine ausreichende Anzahl von Exemplaren für die Besiedlung von geeigneten Lebensräumen vorhanden sind.
Allgemeine Schutzmaßnahmen
§ 12. (1) Wer lebende oder tote Tiere, Entwicklungsformen oder Teile derselben oder Pflanzen oder Pflanzenteile der in der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten oder geschützten Arten besitzt oder innehat, hat deren Herkunft über Aufforderung der Naturschutzbehörde oder der gemäß § 42 bestellten Organe glaubhaft zu machen und eine allfällige Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder die Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 zur Einsicht vorzulegen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung besondere Schutzmaßnahmen für die regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten und der unmittelbaren Umgebung dieser Gebiete festlegen.
(3) Die Naturschutzbehörde hat den Erhaltungszustand aller durch Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 streng geschützten Arten zu überwachen und zu dokumentieren. Arten, die gemäß § 9 Abs. 2 als „prioritär bedeutend“ eingestuft sind, sind besonders zu berücksichtigen.
Allgemeiner Tier- und Pflanzenschutz
§ 13. (1) Nicht geschützte freilebende Tiere in all ihren Entwicklungsformen dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beunruhigt, verfolgt, verletzt oder getötet werden, soferne dies nicht schon auf Grund tierschutzrechtlicher Vorschriften verboten ist.
(2) Nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) beschädigt oder vernichtet werden.
(3) Das Aussetzen standortfremder Tiere oder das Einbringen standortfremder Pflanzen bedarf der Bewilligung der Naturschutzbehörde, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung heimischer Tier- oder Pflanzenarten zu erwarten ist. Eine Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die beabsichtigte Maßnahme der Landschaftshaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Sammel- und Fangbewilligungen
§ 14. (1) Das Sammeln (Fangen), das Vorrätighalten oder Feilbieten nicht geschützter wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützter freilebender Tiere sowie von Entwicklungsformen oder Teilen derselben oder das Handeln mit solchen bedarf, wenn es in großen Mengen geschieht, der Bewilligung der Naturschutzbehörde.
(2) Im Ansuchen gemäß Abs. 1 sind die Pflanzen oder Tiere, auf die sich die Bewilligung beziehen soll, zu bezeichnen sowie der Umfang, die Zeit, der Ort und die Art der Tätigkeit anzuführen.
(3) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Tätigkeit der Erhaltung der Art nicht abträglich ist und für die notwendige Schonung der Pflanzen oder Tiere vorgesorgt ist. In der Bewilligung ist insbesondere Umfang, Zeit, Ort, Art der Tätigkeit und die Verwertungsart festzulegen. Die Bewilligung gilt höchstens für ein Jahr und ist nicht übertragbar. Sie kann erforderlichenfalls kürzer als ein Jahr befristet und unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden.
Arten- und Biotopeschutzprogramm
§ 15. Zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensbedingungen als „prioritär bedeutend“ eingestufter Arten gemäß § 9 Abs. 3 sowie zur Erhaltung und Verbesserung geschützter Biotope gemäß § 7 Abs. 2 ist von der Landesregierung ein Arten- und Biotopeschutzprogramm zu erstellen.
3. ABSCHNITT
Mineralien und Fossilien
Schutz von Mineralien und Fossilien
§ 16. (1) Mineralien und Fossilien dürfen nicht mutwillig (§ 10 Abs. 5) zerstört oder beschädigt werden.
(2) Das Sammeln von Mineralien und Fossilien unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel ist verboten.
(3) Ausnahmen vom Verbot des Abs. 2 dürfen nur für wissenschaftliche Zwecke oder Lehrzwecke erteilt werden. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen.
4. ABSCHNITT
Allgemeiner Landschaftsschutz
Verbote
§ 17. (1) Das Abbrennen von Einzelgehölzen, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen sowie von Schilfbeständen ist verboten.
(2) Im Grünland ist verboten:
1. das Fahren mit Kraftfahrzeugen und deren Abstellen außerhalb der für den fließenden und ruhenden Verkehr bestimmten Flächen sowie
2. das Aufstellen oder Benützen von Zelten, Wohnwägen, Wohnmobilen oder mobilen Heimen, ausgenommen auf Zeltplätzen und sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen, wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten.
(3) Das Verbot des Abs. 2 Z 1 gilt nicht für Fahrten, die
1. zur Besorgung öffentlicher Aufgaben oder
2. für Zwecke der widmungsgemäßen Bewirtschaftung
durchgeführt werden.
Bewilligungen
§ 18. (1) Folgende Maßnahmen bedürfen im gesamten Gebiet der Bundeshauptstadt Wien einer Bewilligung der Behörde:
1. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen,
2. die Errichtung von Anlagen in Oberflächengewässern und deren Uferbereichen sowie die Änderung solcher Anlagen, sofern das äußere Erscheinungsbild oder die Funktion der Anlage wesentlich verändert wird, und
3. der Aufstau, die Verlegung und die Ausleitung eines Oberflächengewässers sowie die Vornahme von Grabungen und Aufschüttungen in Oberflächengewässern und deren Uferbereichen.
(2) Folgende Maßnahmen bedürfen im Grünland einer Bewilligung der Behörde:
1. die Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung von Straßen mit öffentlichem Verkehr und Forststraßen,
2. die Errichtung und wesentliche Änderung von Anlagen mit einer zusammenhängend bebauten Fläche von mehr als 2 500 m2,
3. die Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung von Rohrleitungen mit einem Querschnitt von mehr als DN (Diameter Nominal) 300 mm sowie Rohrleitungen für den Transport von Mineralölen und chemischen Stoffen, ausgenommen Rohrleitungen innerhalb genehmigter Anlagen,
4. GeländeverÄnderungen einer Fläche von über 1 000 m2, wenn das Niveau durchschnittlich mehr als einen Meter verändert wird,
5. die Neuanlage und wesentliche Änderung von Zeltplätzen und Sportanlagen einschließlich ihrer Nebenanlagen mit einer Gesamtfläche von über 1 000 m2,
6. die Neuerrichtung und wesentliche Änderung von ober- und unterirdischen Hochspannungsleitungen über 20 kV Nennspannung,
7. die Entwässerung von Feuchtgebieten sowie von Verlandungsbereichen der Gewässer, soweit diese nicht zu geschützten Biotopen nach § 7 Abs. 2 erklärt sind,
8. die Beseitigung von Alleen und Baumzeilen, ausgenommen in Baumschulen, Gärtnereien oder Obstplantagen stockende Bäume und
9. die Errichtung und wesentliche Änderung unterirdischer Einbauten ab einer Fläche von 300 m2.
(3) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt.
(4) Eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes liegt vor, wenn durch den Eingriff das Wirkungsgefüge der Landschaftsfaktoren in dem betroffenen Teil der Landschaft nachteilig verändert wird, insbesondere durch Eingriffe in
1. die Vielfalt und Häufigkeit der Tier- und Pflanzenarten, deren Lebensräume und Lebensgrundlagen,
2. die Vielfalt und Häufigkeit von Biotopen oder
3. andere Landschaftsfaktoren wie Klima, Boden oder Wasserhaushalt.
(5) Eine wesentliche Beeinträchtigung der Landschaftsgestalt liegt jedenfalls vor, wenn durch den Eingriff
1. die Eigenart besonders naturnaher Landschaftsteile beeinträchtigt wird oder
2. kulturlandschaftstypische Ausprägungen nachteilig verändert werden.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ausführung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft zwar zu erwarten ist, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden.
(8) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Anzeigen
§ 19. (1) Die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung und wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen im Grünland ist vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen.
(2) Eine Werbeeinrichtung ist ein in der Landschaftsgestalt in Erscheinung tretender Werbeträger, der der Anpreisung dient oder hierfür vorgesehen ist. Als Werbeeinrichtung ist auch ein Werbeträger anzusehen, der die Form einer Ankündigung oder eines Hinweises hat oder auf eine andere Weise geeignet ist, Aufmerksamkeit zu erregen.
(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind
1. alle gemäß § 18 bewilligungspflichtigen Maßnahmen,
2. die Anbringung durch Gesetz vorgesehener Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen, sofern sie ausschließlich dem gesetzlichen Zweck dienen,
3. Hinweise, die überwiegend zur Auffindung von Geschäfts- oder Betriebsstätten, zur Auffindung und zur Information von nach diesem Gesetz geschützten Objekten, Gebieten oder von kulturellen Besonderheiten dienen sowie
4. die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeeinrichtungen zu Wahlzeiten, die ausschließlich der politischen Werbung dienen.
(4) Die angezeigte Maßnahme ist zu untersagen, wenn diese durch Größe, Form, Farbgebung oder Lichtwirkung den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft wesentlich beeinträchtigt.
(5) Erfolgt keine Untersagung binnen drei Monaten nach Einlangen der vollständigen Anzeige (§ 20 Abs. 2) oder stellt die Naturschutzbehörde vor Ablauf dieser Frist fest, daß der Ausführung der Maßnahme keine Untersagungsgründe entgegenstehen, darf mit der Ausführung der Maßnahme begonnen werden.
(6) Die Naturschutzbehörde kann die Frist gemäß Abs. 5 vor ihrem Ablauf durch Bescheid einmal um drei Monate verlängern, wenn dies die jahreszeitlichen Verhältnisse zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlich machen.
(7) Für Maßnahmen, die der Behörde ordnungsgemäß angezeigt und von der Behörde nicht gemäß Abs. 4 untersagt wurden, gelten die Bestimmungen für bewilligte Maßnahmen.
Anbringen
§ 20. (1) Anbringen für Bewilligungen gemäß § 18 Abs. 1 und 2 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anbringen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Lageplan,
2. gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
3. aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
4. Angaben, ob die Maßnahme in einem geschützten Gebiet geplant ist,
5. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
6. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan) und
7. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 sind schriftlich einzubringen. Diesen ist ein Auszug aus der Katastralmappe und ein maßstabsgetreuer Lageplan oder eine maßstabsgetreue Skizze mit der Beschreibung der Maßnahme sowie der Angabe des Ortes der geplanten Tätigkeit anzuschließen.
(3) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 und 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung gemäß § 18 Abs. 6 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
5. ABSCHNITT
Gebiets- und Objektschutz
Nationalpark
§ 21. Die Erklärung eines Gebietes zu einem Nationalpark erfolgt durch Landesgesetz. '
Europaschutzgebiete
§ 22. (1) Gebiete, die zur Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in ihnen vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung sind, können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zu Europaschutzgebieten erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Zu Europaschutzgebieten können auch bereits bestehende Nationalparks, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsteile erklärt werden, soferne sie den Kriterien des Abs. 1 entsprechen.
(4) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in diesem Gebiet vorkommenden Biotope oder Tier- und Pflanzenarten von gemeinschaftlicher Bedeutung nicht wesentlich beeinträchtigen.
(5) Soferne die Verordnung nach Abs. 1 nicht anderes bestimmt, kann die Naturschutzbehörde einzelne Eingriffe bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Europaschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(8) Soweit Beeinträchtigungen von im § 9 Abs. 3 genannten als „prioritär bedeutend“ eingestuften Arten zu erwarten sind, ist eine Bewilligung gemäß Abs. 5 nur zu erteilen, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit, aus Gründen der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, einschließlich solchen der umfassenden Landesverteidigung, oder aus Gründen des Natur- und Umweltschutzes erforderlich ist.
(9) Für Europaschutzgebiete, welche auch zu Naturschutzgebieten erklärt werden, gelten für die Bewilligung von Eingriffen die Bestimmungen für Naturschutzgebiete.
Naturschutzgebiete
§ 23. (1) Gebiete, die
1. sich durch einen weitgehend intakten Landschaftshaushalt auszeichnen,
2. reich an seltenen oder gefährdeten heimischen Tier- oder Pflanzenarten sind, insbesondere an solchen des Anhanges II der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. Nr. L 206 vom 22. Juli 1992, S 7 ff) in der Fassung 97/62/EG des Rates vom 27. Oktober 1997 (ABl. Nr. L 305 vom 8. November 1997, S 42 ff) sowie an Vogelarten des Anhanges I der Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 (ABl. Nr. L 103 vom 25. April 1979, S 1 ff) in der Fassung 97/49/EG vom 29. Juli 1997 (ABl. Nr. L 223 vom 13. August 1997, S 9 ff),
3. besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren beherbergen,
4. reich an Naturdenkmälern sind oder
5. aus sonstigen ökologischen oder wissenschaftlichen Gründen erhaltungswürdig sind,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Im Naturschutzgebiet ist vorbehaltlich der Abs. 3 und 4 jeder Eingriff in die Natur untersagt.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten. In der Verordnung können Nutzungen zugelassen werden, die die Erhaltung der Ursprünglichkeit, der Pflanzen- und Tierarten, der Lebensräume, der Naturdenkmäler sowie der ökologischen Besonderheit dieses Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe in die Natur bewilligen, wenn diese den Schutzzweck nicht wesentlich beeinträchtigen. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung des Schutzzweckes notwendig ist. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(5) Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr oder zur Begrenzung einer eingetretenen Schädigung für Pflanzen oder Tiere hat der Magistrat die Sperre eines Naturschutzgebietes oder von Teilen desselben durch Verordnung zu verfügen. Die Verordnung hat den Grund der Sperre und ihre voraussichtliche Dauer zu enthalten. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist die Sperre unverzüglich durch Verordnung aufzuheben. Die Verfügung der Sperre sowie deren Aufhebung ist über Rundfunk und Fernsehen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen.
Landschaftsschutzgebiete
§ 24. (1) Gebiete, die
1. sich durch ihre Landschaftsgestalt auszeichnen,
2. als Kulturlandschaft von historischer Bedeutung sind oder im Zusammenwirken mit Nutzungsart und Bauwerken eine landestypische Eigenart aufweisen oder
3. der naturnahen Erholung dienen,
können zu deren Schutz und Pflege durch Verordnung der Landesregierung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt werden.
(2) Soweit die Umgebung von Gebieten im Sinne des Abs. 1 für die Sicherung des Schutzzweckes wesentliche Bedeutung hat, kann sie in das Schutzgebiet einbezogen werden.
(3) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(4) Grundflächen, die am 1. März 1985 nach der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1985, als Parkschutzgebiet oder Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel gewidmet waren, sind Landschaftsschutzgebiete im Sinne des Abs. 1, soferne dies nicht durch Verordnung der Landesregierung bereits widerrufen wurde. Durch Verordnung der Landesregierung können zusätzlich Schutzmaßnahmen (Abs. 3) bestimmt werden. Die Unterschutzstellung kann durch Verordnung der Landesregierung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr zutreffen.
(5) Im Landschaftsschutzgebiet bedürfen folgende Maßnahmen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
1. die Vornahme der in § 18 Abs. 1 und 2 genannten Maßnahmen,
2. die Vornahme der im § 19 Abs. 1 genannten Maßnahmen,
3. die Errichtung von Neu-, Zu- und Umbauten sowie anderer Baulichkeiten (wie Einfriedungen, Stützmauern), die nicht unter § 18 Abs. 1 oder 2 fallen,
4. die Beseitigung von die Landschaftsgestalt prägenden Elementen,
5. die Aufforstung nicht bewaldeter Flächen,
6. eine erhebliche Lärmentwicklung, die nicht mit anderen nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Maßnahmen verbunden ist (wie der Betrieb von Lautsprechergeräten oder Modellflugzeugen).
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 5 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, daß die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt. § 18 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.
(7) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn durch die Ausführung der Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft zwar zu erwarten ist, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Landschaftsschutzgebietes vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft in geringerem Umfang beeinträchtigt würden. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(8) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes, der Landschaftsgestalt oder der Erholungswirkung der Landschaft möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
Geschützte Landschaftsteile
§ 25. (1) Kleinräumige Gebiete,
1. die die Landschaftsgestalt besonders prägen,
2. die Naturgebilde im Sinne des § 28 aufweisen,
3. die der naturnahen Erholung dienen,
4. die besondere Lebensgemeinschaften von Pflanzen oder Tieren enthalten oder
5. deren unveränderte Erhaltung wegen ihrer kleinklimatischen, ökologischen oder kulturgeschichtlichen Bedeutung von öffentlichem Interesse ist,
können zu deren Schutz und Pflege mit der für die Sicherung des Schutzzweckes erforderlichen Umgebung durch Verordnung der Landesregierung zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden. Hierfür kommen insbesondere Teiche, Wasserläufe und Gewässerufer, Auen, Feuchtbiotope oder charakteristische Geländeformen in Betracht.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Im geschützten Landschaftsteil sind vorbehaltlich Abs. 4 und 5 alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Abs. 3 bewilligen, wenn die geplante Maßnahme keine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzzweckes darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des geschützten Landschaftsteiles vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Schutzzweck in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
Ökologische Entwicklungsflächen
§ 26. (1) Flächen, die für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes, insbesondere zur Entwicklung und Vernetzung von Grünstrukturen in der Stadt oder zur Umsetzung des Arten- und Biotopeschutzprogrammes von Bedeutung sind, können zu deren Sicherung mit Bescheid der Naturschutzbehörde für eine bestimmte Zeit oder auf Dauer zu ökologischen Entwicklungsflächen erklärt werden.
(2) Der Bescheid nach Abs. 1 hat die flächenmäßige Begrenzung, den jeweiligen Schutzgegenstand und Schutzzweck, die Dauer des Schutzes sowie die zur Erreichung des Schutzzweckes notwendigen Gebote, Verbote, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zu enthalten.
(3) Ökologische Entwicklungsflächen können auf Flächen im Eigentum der Bundeshauptstadt Wien oder auf sonstigen Flächen ausgewiesen werden. Sonstige Flächen kommen insbesondere dann in Betracht, wenn vorher mit dem Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten eine vertragliche Vereinbarung über Art, Umfang und Dauer des Schutzes getroffen wurde. Kommt eine solche nicht zustande und sind besonders wertvolle Flächen im Sinne der Schutzziele dieses Gesetzes davon betroffen, so kann die Naturschutzbehörde die Fläche mit Bescheid unter Schutz stellen. Entschädigungsansprüche des Grundeigentümers oder des sonstigen Verfügungsberechtigten bleiben davon unberührt.
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(4) Ökologische Entwicklungsflächen dürfen nicht zerstört oder vorbehaltlich der Abs. 5 und 6 in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet werden.
(5) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid einzelne Eingriffe, die den Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(6) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und der Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der ökologischen Entwicklungsfläche vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder die Funktion der ökologischen Entwicklungsfläche in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(7) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(8) Die Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn die ökologische Entwicklungsfläche nicht mehr vorhanden ist oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.
Verfahren bei Errichtung eines Schutzgebietes
§ 27. (1) Vor Erlassung einer Verordnung, mit der ein Gebiet zum Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet oder zum geschützten Landschaftsteil erklärt werden soll, hat der Magistrat die Pläne und sonstigen Unterlagen vier Wochen hindurch zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Amtsblatt der Stadt Wien rechtzeitig zu verlautbaren.
(2) Während der Auflagefrist können bei der Naturschutzbehörde schriftliche Äußerungen abgegeben werden.
(3) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Wirtschaftskammer Wien, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, die Wiener Landwirtschaftskammer, der Naturschutzbeirat, der Landesjagdbeirat und der Landesfischereibeirat, die Wiener Umweltanwaltschaft sowie die Bezirksvorsteher jener Bezirke, auf die sich der örtliche Geltungsbereich der Verordnung erstrecken soll, anzuhören.
(4) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben sich vom Zeitpunkt der Verlautbarung gemäß Abs. 1 aller Handlungen zu enthalten, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten.
(5) Das Verbot nach Abs. 4 tritt außer Kraft, wenn eine Verordnung nach Abs. 1 nicht innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der öffentlichen Auflage gemäß Abs. 1 erlassen wird.
Naturdenkmäler
§ 28. (1) Naturgebilde, die wegen ihrer wissenschaftlichen oder kulturellen Bedeutung oder wegen ihrer Eigenart, Seltenheit oder ihres besonderen Gepräges, das sie der Landschaftsgestalt verleihen, oder wegen ihrer besonderen Funktion für den Landschaftshaushalt erhaltungswürdig sind, können durch Bescheid der Naturschutzbehörde mit der zur Erhaltung des Naturgebildes notwendigen oder sein Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung zum Naturdenkmal erklärt werden.
(2) Zum Naturdenkmal können insbesondere Bäume, Baum- oder Gehölzgruppen, Standorte seltener Tier- oder Pflanzenarten, Tier- oder Pflanzengemeinschaften, Quellen, sonstige Oberflächengewässer, Felsbildungen, erdgeschichtliche Aufschlüsse oder Erscheinungsformen erklärt werden.
(3) In ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung dürfen vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 Eingriffe, die dessen Bestand oder Erscheinungsbild gefährden oder beeinträchtigen können, nicht vorgenommen werden.
(4) Die Naturschutzbehörde kann mit Bescheid Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales nicht wesentlich beeinträchtigen, bewilligen.
(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die geplante Maßnahme eine wesentliche Beeinträchtigung des Bestandes und des Erscheinungsbildes des Naturdenkmales darstellt, jedoch das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls deutlich höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Naturdenkmales vor störenden Eingriffen. Bei der Interessensabwägung ist zu berücksichtigen, ob der angestrebte Zweck auf eine technisch und wirtschaftlich vertretbare andere Weise erreicht werden kann und dadurch der Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturdenkmales in geringerem Umfang beeinträchtigt würde. Der Erhaltungs-, Ergänzungs- oder Erneuerungsvorrang sowie die stadtökologischen Funktionen der von dem Eingriff betroffenen Flächen sind in die Abwägung jedenfalls miteinzubeziehen.
(6) Die Bewilligung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen zu erteilen, um eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes möglichst gering zu halten. Für die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Bedingungen kann eine angemessene Frist festgesetzt werden. Zur Überprüfung der bescheidmäßigen Ausführung hat der Verpflichtete der Behörde die Erfüllung der Auflagen und Bedingungen unverzüglich anzuzeigen.
(7) Der Grundeigentümer ist verpflichtet, jene Maßnahmen zu treffen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind.
(8) Die Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal ist von der Naturschutzbehörde zu widerrufen, wenn das geschützte Objekt nicht mehr vorhanden ist, sich in einem Zustand befindet, der eine Gefährdung von Personen oder Sachen befürchten läßt und Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nicht mehr möglich sind oder die für die Unterschutzstellung maßgebenden Voraussetzungen (Abs. 1) nicht mehr vorliegen.
(9) Der Grundeigentümer hat die Veräußerung, Verpachtung und Vermietung der in Betracht kommenden Grundstücke, die Gefährdung oder den Untergang des Schutzobjektes und seiner Umgebung der Naturschutzbehörde unverzüglich bekanntzugeben.
Verfahren bei Erklärung zum Naturdenkmal
§ 29. (1) Wird ein Verfahren zur Erklärung eines Naturdenkmales gemäß § 28 eingeleitet, so hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Dieser Bescheid ist gegenüber dem Grundeigentümer zu erlassen.
(2) Ab Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 dürfen in das Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können, nicht mehr vorgenommen werden. In dem Bescheid können dem Grundeigentümer auch die für die unversehrte Erhaltung und Sicherung des Naturgebildes sowie der das Erscheinungsbild mitbestimmenden Umgebung notwendigen Vorkehrungen vorgeschrieben werden.
(3) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Voraussetzungen für die Erklärung zum Naturdenkmal nicht vorliegen.
(4) Die Verfügungsbeschränkung gemäß Abs. 2 tritt außer Kraft, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ab der Zustellung des Bescheides gemäß Abs. 1 gegenüber dem Grundeigentümer ein Bescheid über die Unterschutzstellung erlassen wurde.
(5) Die Rechtsfolgen der Erklärung zum Naturdenkmal treten gegenüber dem Grundeigentümer mit Rechtskraft des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, gegenüber dritten Personen mit der Eintragung ins Naturschutzbuch (§ 32) ein.
Verfahrensbestimmungen
§ 30. (1) Anträge für Bewilligungen gemäß § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 6 und 7, § 25 Abs. 4 und 5, § 26 Abs. 5 und 6 und § 28 Abs. 4 und 5 sind schriftlich einzubringen. Diesen Anträgen sind folgende Angaben und Nachweise in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:
1. Lageplan,
2. gegebenenfalls Baupläne und Beschreibung der Maßnahme,
3. aktuelle Grundbuchsabschrift über das Grundstück, auf dem die Maßnahme durchgeführt werden soll,
4. schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers zur beantragten Maßnahme, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist,
5. Unterlagen, aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Schutzziele dieses Gesetzes vermieden oder auf einen geringen Umfang beschränkt werden können und durch welche Vorkehrungen eine möglichst schonende Einbindung der Maßnahme in die Landschaft erreicht werden kann (landschaftspflegerischer Begleitplan),
6. Angaben über bereits vorliegende Bewilligungen und Berechtigungen oder eingeleitete Verfahren nach anderen für die Maßnahme in Betracht kommenden Rechtsvorschriften.
(2) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 1 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme unerheblich sind. Sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, wenn aus den angeführten und vorgelegten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob die Maßnahme den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(3) Die Naturschutzbehörde kann dem Bewilligungswerber zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschreibungen im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid auch die Bestellung einer ökologischen Aufsicht auftragen, wenn die Bewilligung auf Grund von § 22 Abs. 6, § 24 Abs. 7, § 25 Abs. 5, § 26 Abs. 6 oder § 28 Abs. 5 erteilt wird. Die mit der ökologischen Aufsicht betrauten Personen haben die im Hinblick auf die zu erfüllenden Aufgaben erforderliche Fachkunde (insbesondere auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Landschaftsplanung) aufzuweisen. Die damit betrauten Personen haben die Ausführung der Maßnahme im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschreibungen laufend zu überprüfen, festgestellte Abweichungen dem Verpflichteten gegenüber zu beanstanden und, wenn den Beanstandungen nicht fristgemäß entsprochen wird, die Abweichungen der Naturschutzbehörde mitzuteilen.
(4) Ist die Maßnahme auch nach anderen Landesgesetzen bewilligungspflichtig, so sind allfällige mündliche Verhandlungen und Augenscheinsverhandlungen in Verfahren gemäß den §§ 22 bis 26 und 28 möglichst gleichzeitig mit allfälligen mündlichen Verhandlungen oder Augenscheinsverhandlungen im Rahmen anderer landesgesetzlicher Bewilligungsverfahren durchzuführen. Die erforderlichen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen sind aufeinander abzustimmen.
Kennzeichnung von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern und Schutzgebieten
§ 31. (1) Geschützte Biotope, Naturdenkmäler und Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil und ökologische Entwicklungsfläche) können von der Naturschutzbehörde in geeigneter Form durch Aufstellung bzw. Anbringung von Tafeln als solche gekennzeichnet werden. Hinweise auf den Gegenstand und Zweck des Schutzes sind zulässig.
(2) Kennzeichen der vorgenannten Art dürfen weder beschädigt noch eigenmächtig entfernt oder verdeckt werden.
(3) Der Grundeigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte haben die Anbringung der Tafeln unentgeltlich zu dulden.
6. ABSCHNITT
Dokumentation
Naturschutzbuch
§ 32. (1) Die Naturschutzbehörde hat ein Naturschutzbuch zu führen, in das sämtliche nach diesem Gesetz geschützte Objekte, Flächen und Gebiete einzutragen sind.
(2) Das Naturschutzbuch umfaßt die Abteilungen:
1. Nationalpark,
2. Europaschutzgebiete,
3. Naturschutzgebiete,
4. Landschaftsschutzgebiete,
5. geschützte Landschaftsteile,
6. ökologische Entwicklungsflächen,
7. Naturdenkmäler und
8. geschützte Biotope (Biotopkataster).
(3) Die Einsichtnahme in das Naturschutzbuch sowie das Recht, daraus Abschriften herzustellen, steht jedermann zu.
(4) Das Naturschutzbuch besteht aus Einlageblättern, der Urkundensammlung und dem Übersichtsplan. Für jedes geschützte Objekt, jede geschützte Fläche und jedes geschützte Gebiet ist eine Einlage zu eröffnen. Einlageblätter haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Abteilung,
2. fortlaufende Zahl,
3. Art und Beschreibung des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes unter Berücksichtigung allfälliger ortsüblicher Bezeichnungen,
4. Standort, Lage,
5. Datum und Aktenzahl der Unterschutzstellung bei Bescheiden oder Nummer des Landesgesetzblattes bei Verordnungen,
6. besonders verfügte Schutzmaßnahmen und
7. Bemerkungen (Literaturangabe, historische Bedeutung).
(5) Im Naturschutzbuch ist jede eingetretene Änderung ersichtlich zu machen.
(6) Die Einlageblätter sind innerhalb der Abteilung in zeitlicher Reihenfolge anzulegen und fortlaufend zu beziffern.
(7) Die geschützten Objekte, Flächen und Gebiete sind in einer Übersichtskarte (Naturschutzplan) ersichtlich zu machen.
(8) Die dem Naturschutzbuch anzuschließende Urkundensammlung hat gegebenenfalls zu enthalten:
1. Urschrift oder Ausfertigung des den Schutz begründenden oder aufhebenden Bescheides oder die entsprechende Verordnung,
2. Lageplan des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes,
3. Gutachten über das geschützte Objekt, die geschützte Fläche oder das geschützte Gebiet,
4. Gerichtsbeschluß über die Eintragung, gegebenenfalls über die Löschung im Grundbuch und
5. allfällige sonstige Belege, die den Bestand des geschützten Objektes, der geschützten Fläche oder des geschützten Gebietes beschreiben oder darstellen.
Ersichtlichmachung im Grundbuch
§ 33. (1) Die Naturschutzbehörde kann die Ersichtlichmachung der Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop, eines Naturgebildes zum Naturdenkmal, die Erklärung eines Gebietes zum Europaschutzgebiet, zum Naturschutzgebiet, zum Landschaftsschutzgebiet, zum geschützten Landschaftsteil oder einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche sowie den Widerruf dieser Erklärungen, weiters Auflagen zur unveränderten Erhaltung der vorgenannten geschützten Objekte, geschützten Flächen oder geschützten Gebiete im Grundbuch beantragen.
(2) Der Antrag auf Ersichtlichmachung ist beim Grundbuchsgericht unter Anschluß einer Ausfertigung des rechtskräftigen Bescheides über die Unterschutzstellung oder der in Kraft getretenen Verordnung oder des in Kraft getretenen Gesetzes einzubringen; dies gilt auch für den Widerruf.
Naturschutzbericht
§ 34. (1) Der Magistrat hat jährlich einen Naturschutzbericht über das abgelaufene Verwaltungsjahr zu erstatten.
(2) Der Naturschutzbericht hat die Aktivitäten der Naturschutzbehörde auf dem Gebiet des Naturschutzes in Wien, insbesondere Unterschutzstellungen von Objekten, Flächen oder Gebieten, Aufhebungen solcher Unterschutzstellungen, Studien, Planungen oder Forschungsprojekte auf dem Gebiet der Ökologie in anschaulicher Weise darzulegen.
(3) Der Naturschutzbericht ist dem Naturschutzbeirat zur Stellungnahme zu übermitteln und bis spätestens 30. September des Folgejahres dem Landtag vorzulegen.
7. ABSCHNITT
Sicherung des Naturschutzes
Durchführung von Maßnahmen
§ 35. (1) Für Schutzgebiete (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) sind von der Landesregierung bei Bedarf eigene Erhaltungs- oder Verbesserungspläne zu erstellen.
(2) Sind zur Erhaltung und Pflege von geschützten Biotopen, Naturdenkmälern oder Schutzgebieten (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und ökologischen Entwicklungsflächen über die üblicherweise notwendigen Erhaltungsmaßnahmen hinausgehende Pflege- oder Schutzmaßnahmen zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich, hat die Behörde dem Grundeigentümer nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der darauf gegründeten Verordnungen und Bescheide die Durchführung dieser Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen. Dem Grundeigentümer steht für die Durchführung dieser Maßnahmen die angemessene Entschädigung zu. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
(3) In jenen Fällen, in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde die gemäß Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen von Amts wegen veranlassen. Der Grundeigentümer hat diese Maßnahmen entschädigungslos zu dulden.
(4) Verliert ein von einer Maßnahme nach Abs. 2 betroffenes Objekt oder eine Grundfläche ihre dauernde Nutzbarkeit oder ist eine Nutzung infolge einer solchen Maßnahme nur mehr unzureichend möglich, so hat der Grundeigentümer einen Anspruch auf Einlösung dieser Grundfläche gegen angemessene Entschädigung. § 36 Abs. 3 bis 8 findet sinngemäß Anwendung.
Enteignung
§ 36. (1) Zur Sicherung des dauernden Bestandes oder zur Schaffung eines geschützten Biotopes, eines Naturdenkmales, eines Schutzgebietes (Europaschutzgebiet, Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, geschützter Landschaftsteil) und einer ökologischen Entwicklungsfläche können das Eigentum oder andere dingliche Rechte beschränkt oder entzogen werden, wenn das Schutzziel auf andere Weise nicht erreicht werden kann.
(2) Enteignungen und Beschränkungen im Sinne des Abs. 1 sind nur zugunsten der Gemeinde Wien zulässig.
(3) Auf das Enteignungsverfahren finden, sofern im folgenden nicht anderes festgesetzt ist, die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, sinngemäß Anwendung.
(4) Über Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit der Enteignung entscheidet die Landesregierung.
(5) Im Enteignungsbescheid ist gleichzeitig über die Höhe der Entschädigung, die unter Beachtung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, aufgestellten Grundsätze festzulegen ist, sowie über eine angemessene Leistungsfrist,
innerhalb der die enteignete Sache zu räumen bzw. aufzugeben und die Besitznahme durch den Enteignungswerber zu dulden ist, abzusprechen.
(6) Innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides (Abs. 5) kann der Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte die Festlegung des Ausmaßes der Entschädigung bei dem nach der örtlichen Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages bei Gericht tritt die Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, tritt die Entscheidung der Landesregierung rückwirkend wieder in Kraft, wenn nicht eine andere Entschädigung vereinbart worden ist. Die Anrufung der ordentlichen Gerichte hemmt nicht die Vollstreckung des Enteignungsbescheides.
(7) Die Entschädigung ist von der Gemeinde Wien binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung des Enteignungsbescheides, an den Enteigneten auszubezahlen oder bei Gericht zu hinterlegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt der Enteignungsbescheid außer Kraft.
(8) Die Auszahlung oder der gerichtliche Erlag der Entschädigung ist im Grundbuch anzumerken. Dieser Anmerkung kommen die mit der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages (§ 183 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verbundenen Wirkungen zu.
(9) Bei Aufhebung einer Schutzmaßnahme, zu deren Sicherung eine Beschränkung oder Entziehung des Eigentums oder anderer dinglicher Rechte erfolgte, muß dem Enteigneten oder dessen Rechtsnachfolger auf Antrag das Eigentum gegen Rückzahlung der nach dem Verbraucherpreisindex zu valorisierenden Entschädigungssumme rückübertragen werden. Hierbei ist der Verbraucherpreisindex, der vor der Festsetzung der Entschädigungssumme zuletzt verlautbart wurde, zugrunde zu legen. Der Antrag ist binnen zwei Jahren nach Verlautbarung der Aufhebung zu stellen.
Wiederherstellung
§ 37. (1) Wer entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder eines darauf gestützten Bescheides Eingriffe in die Natur vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, ist zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes verpflichtet.
(2) Die Naturschutzbehörde kann demjenigen, der den Eingriff vorgenommen hat oder vornehmen hat lassen, die Wiederherstellung unter Setzung einer angemessenen Frist auftragen. Ist der Verpflichtete nicht feststellbar, zur Wiederherstellung rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht dazu verhalten werden, so ist der Auftrag dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der der widerrechtliche Eingriff in die Natur vorgenommen wurde, zu erteilen, sofern dieser den Eingriff geduldet hat; dessen privatrechtliche Ansprüche gegen den Verursacher bleiben unberührt.
(3) Ist die Wiederherstellung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so können dem Verpflichteten oder dem Grundeigentümer (Abs. 2) entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines dem Naturschutz möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden.
(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 und 3 wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger des Grundeigentümers.
(5) Kann weder ein zur Wiederherstellung Verpflichteter (Abs. 2) ermittelt werden, noch der Grundeigentümer oder dessen Rechtsnachfolger (Abs. 4) zur Wiederherstellung verhalten werden, so ist diese von Amts wegen zu veranlassen. Kann der zur Wiederherstellung Verpflichtete nachträglich ermittelt werden, ist er zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Der Grundeigentümer hat die Wiederherstellungsmaßnahmen zu dulden.
Einstweilige Zwangs- und Sicherungsmaßnahmen
§ 38. In jenen Fällen, in denen der Natur nicht wiedergutzumachende Schäden unmittelbar drohen, kann die Naturschutzbehörde gegenüber dem Grundeigentümer, sonstigen Verfügungsberechtigten oder einer Person, die an Ort und Stelle den die Natur gefährdenden Eingriff vornimmt oder vornehmen hat lassen, auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides jene Anordnungen, die zur Schadensvermeidung oder Schadensbegrenzung notwendig sind, an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen zwei Wochen ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Anordnung als aufgehoben gilt.
Erlöschen von Bewilligungen
§ 39. (1) Eine nach diesem Gesetz erteilte Bewilligung, ausgenommen die Sammel- oder Fangbewilligung (§ 14), erlischt, sofern nicht im Bewilligungsbescheid eine andere Frist festgesetzt ist, wenn binnen fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides hievon kein Gebrauch gemacht oder das Vorhaben binnen sechs Jahren ab Rechtskraft des Bescheides nicht vollendet wurde.
(2) Durch die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen gehemmt.
8. ABSCHNITT
Organisation des Naturschutzes
Naturschutzbehörde
§ 40. (1) Naturschutzbehörde ist in erster Instanz der Magistrat.
(2) Über Berufungen in Verwaltungsstrafsachen entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat Wien.
(3) In allen übrigen Fällen entscheidet über Berufungen die Landesregierung.
Aufsichtsorgane
§ 41. (1) Die Organe der Markt-, der Bau- und der Feuerpolizei, die Forstschutzorgane sowie die Jagd- und Fischereiaufseher haben Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die sie in Ausübung ihres Dienstes wahrnehmen, unverzüglich der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(2) Zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen können freiwillige ehrenamtliche Naturwacheorgane, im folgenden „Naturwacheorgane“ genannt, bestellt werden.
Bestellung von Naturwacheorganen
§42. (1) Die Bestellung der Naturwacheorgane erfolgt durch die Naturschutzbehörde.
(2) Als Naturwacheorgane können nur eigenberechtigte österreichische Staatsbürger bestellt werden, die
1. das 19. Lebensjahr vollendet haben,
2. in Wien ihren Hauptwohnsitz haben,
3. für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verläßlich sind,
4. eine Prüfung gemäß Abs. 5 mit Erfolg abgelegt haben und
5. den Nachweis einer mindestens einjährigen praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet des Naturschutzes erbringen können.
(3) Von der Bestellung zum Naturwacheorgan ist ausgeschlossen, wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines gegen die Umwelt, gegen die körperliche Sicherheit oder gegen die Sittlichkeit verstoßenden Vergehens rechtskräftig verurteilt ist oder mindestens dreimal wegen einer Übertretung von Bundes- oder Landesvorschriften zum Schutz der Umwelt rechtskräftig bestraft worden ist.
(4) Zur Feststellung der körperlichen und geistigen Eignung hat sich der Anwärter einer Untersuchung durch einen Amtsarzt zu unterziehen. Zum Nachweis der Verläßlichkeit ist eine Strafregisterauskunft einzuholen.
(5) Naturwacheorgane haben vor der beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für Naturwacheorgane eine mündliche Prüfung abzulegen. Gegenstand der Prüfung sind die landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes und die Naturkunde sowie die grundlegenden Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, des Wiener Jagdgesetzes und des Wiener Fischereigesetzes, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, soweit die Kenntnis dieser Rechtsvorschriften zur Ausübung des Dienstes notwendig ist. Die mündliche Prüfung kann hinsichtlich einzelner oder aller Prüfungsgegenstände entfallen, wenn die erforderlichen Kenntnisse in anderer Weise (zB einschlägige Fachausbildung) nachgewiesen werden können. Vor der Anmeldung zur Prüfung ist ein vom Amt der Landesregierung zu veranstaltender Ausbildungskurs zu besuchen.
(6) Näheres über die Anmeldung, Zulassung zur sowie Durchführung der Prüfung hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.
(7) Naturwacheorgane sind von der Naturschutzbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben. Nach der Angelobung sind der Dienstausweis und das Dienstabzeichen auszufolgen.
(8) Die Bestellung zum Naturwacheorgan erlischt durch Widerruf (Abs. 9), durch Tod oder durch Verzicht. Der Verzicht ist der Naturschutzbehörde schriftlich zu erklären.
(9) Treten Umstände ein, die eine Bestellung zum Naturwacheorgan ausschließen würden oder kommt ein Naturwacheorgan seinen dienstlichen Obliegenheiten (§ 45) nicht nach, so hat die Naturschutzbehörde die Bestellung zu widerrufen.
(10) Die Naturschutzbehörde hat über die Bestellung zum Naturwacheorgan und über das Erlöschen der Bestellung eine Evidenz zu führen.
(11) Dem Magistrat obliegt die Aufsicht über Naturwacheorgane.
Prüfungskommission für Naturwacheorgane
§ 43. Beim Amt der Wiener Landesregierung ist eine Prüfungskommission für Naturwacheorgane einzurichten. Die Prüfungskommission besteht aus drei von der Landesregierung zu bestellenden Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern. Der Vorsitzende der Prüfungskommission, ein weiteres Mitglied und deren Ersatzmitglieder sind aus dem Kreise der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Wiener Landesregierung zu berufen, das dritte Mitglied (Ersatzmitglied) hat ein Fachkundiger auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes sowie der Naturkunde zu sein.
Dienstausweis und Dienstabzeichen für Naturwacheorgane
§ 44. (1) Der Dienstausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen. Das Dienstabzeichen hat das Wappen der Bundeshauptstadt Wien, die Aufschrift „beeidetes Naturwacheorgan“ sowie die laufende Nummer zu enthalten, unter welcher das Naturwacheorgan in der Evidenz der Naturschutzbehörde geführt wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und den Inhalt des Dienstausweises festzulegen.
(2) Das Naturwacheorgan hat bei Ausübung des Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen, den Dienstausweis bei sich zu führen und sich auf Verlangen gegenüber den von seinen Amtshandlungen betroffenen Personen auszuweisen.
(3) Dienstausweis und Dienstabzeichen sind unverzüglich an die Naturschutzbehörde zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Naturwacheorgan erloschen ist.
Befugnisse und Pflichten der Naturwacheorgane
§ 45. (1) Naturwacheorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
1. Grundstücke zu betreten sowie die Zufahrtswege zu benützen,
2. Personen, die sie bei Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung antreffen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten,
3. bei Gefahr im Verzug Gegenstände, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, vorläufig zu beschlagnahmen; das Naturwacheorgan hat den Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen und die beschlagnahmten Gegenstände an die Naturschutzbehörde abzuliefern sowie
4. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Gegenständen, die gemäß § 49 Abs. 3 und 4 für verfallen erklärt werden können, zu durchsuchen.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnis gemäß Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(3) Der Einsatzbereich des Naturwacheorganes ist das Gebiet des Landes Wien. Aus organisatorischen Gründen kann der Einsatzbereich von der Naturschutzbehörde auf Gebietsteile eingeschränkt werden.
(4) Naturwacheorgane haben Vorkommnisse und Wahrnehmungen, die eine behördliche Maßnahme nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen erforderlich machen, der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
(5) Naturwacheorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturwacheorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Naturwacheorgane sind ferner verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, daß mit ihr möglichst geringe Beeinträchtigungen fremder Rechte verbunden sind.
(6) Naturwacheorgane genießen bei Ausübung ihres Dienstes den besonderen Schutz, den das Strafgesetzbuch Beamten (§ 74 Z 4 StGB) einräumt.
(7) Naturwacheorgane haben einen Wechsel ihres Hauptwohnsitzes sowie eine mehr als drei Monate dauernde Dienstverhinderung der Naturschutzbehörde anzuzeigen.
Betreten von Grundstücken, Auskunftspflicht
§46. (1) Den Organen der Naturschutzbehörde ist zum Zwecke amtlicher Erhebungen in Vollziehung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vom Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten ungehinderter Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Auf Verlangen ist die erforderliche Auskunft zu erteilen. Sind amtliche Erhebungen durch einen Augenschein erforderlich, so ist der Grundeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte von der Vornahme des Augenscheines in Kenntnis zu setzen, es sei denn, daß die Verständigung unmöglich oder nach Lage der Dinge untunlich ist.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Organe haben bei der Durchführung amtlicher Erhebungen einen ihre Organeigenschaft bestätigenden Ausweis mit sich zu führen und diesen dem Grundeigentümer oder dem sonstigen Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
Naturschutzbeirat
§ 47. (1) Zur fachlichen Beratung der Naturschutzbehörde in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes ist ein Naturschutzbeirat einzurichten, der aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern besteht.
(2) Der für Angelegenheiten des Umweltschutzes zuständige amtsführende Stadtrat ist Vorsitzender des Naturschutzbeirates. Die Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Vorsitzende des für Umweltschutzangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses und der Leiter jener Magistratsabteilung, die nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat mit Aufgaben des Naturschutzes betraut ist.
(3) Dem Naturschutzbeirat gehören neben dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern je ein Abgeordneter zum Landtag jener wahlwerbenden Parteien, denen das Recht zukommt, sich in einem Klub zusammenzuschließen, je ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, der Wiener Landwirtschaftskammer sowie je ein anerkannter Fachkundiger auf dem Gebiet des Gartenbaues, der Stadtplanung, der Energiewirtschaft, der Wasserwirtschaft, des Fremdenverkehrs, der Jagd-, der Fischerei- und der Forstwirtschaft, mindestens je ein Fachmann auf dem Gebiet der Botanik, der Zoologie, der Geologie und der Ökologie, mindestens ein Vertreter aus dem Kreise der auf dem Gebiet des Naturschutzes tätigen Organisationen sowie ein Vertreter der Wiener Umweltanwaltschaft an.
(4) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Naturschutzbeirates (Abs. 1 und 3) erfolgt durch die Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren. Die Landesregierung hat Mitglieder des Naturschutzbeirates, die auf ihre Funktion verzichten oder ihre Pflichten beharrlich vernachlässigen, abzuberufen. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied ein Nachfolger bestellt, erlischt dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des Naturschutzbeirates.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Naturschutzbeirates ist ehrenamtlich.
Sitzungen des Naturschutzbeirates
§ 48. (1) Der Naturschutzbeirat ist mindestens zweimal jährlich sowie auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder zu einer Sitzung einzuberufen. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.
(2) Der Landeshauptmann, die Mitglieder der Landesregierung und der Landesamtsdirektor haben das Recht, an den Sitzungen des Naturschutzbeirates teilzunehmen. Die Bezirksvertretungen jener Bezirke, die von den in Verhandlung stehenden Angelegenheiten betroffen sind und eine Stellungnahme gemäß Abs. 3 abgegeben haben, können zu den Sitzungen des Naturschutzbeirates den Bezirksvorsteher oder ein Mitglied der Bezirksvertretung entsenden. Der Naturschutzbeirat kann den Beratungen auch weitere Fachkundige beiziehen.
(3) Soweit in den Aufgabenbereich des Naturschutzbeirates fallende Angelegenheiten wesentliche Interessen eines Bezirkes berühren, ist der Bezirksvertretung dieses Bezirkes Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen.
(4) Der Naturschutzbeirat kann in wichtigen oder grundsätzlichen Fragen des Naturschutzes Empfehlungen abgeben. Dem Naturschutzbeirat sind Entwürfe von Landesgesetzen und Verordnungen, welche Angelegenheiten des Naturschutzes zum Gegenstand haben, zur Begutachtung zu übermitteln. Der Naturschutzbeirat hat zum Naturschutzbericht (§ 34) Stellung zu nehmen.
(5) Die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung der Sitzungen und die Besorgung der Kanzleigeschäfte hat unter Leitung des Vorsitzenden durch den Magistrat zu erfolgen.
(6) Die Geschäftsordnung des Naturschutzbeirates wird von der Landesregierung erlassen.
9. ABSCHNITT
Sanktionen
Strafbestimmungen
§49. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, soferne keine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, wer
1. in einem geschützten Biotop einschließlich der geschützten Umgebung ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde Eingriffe entgegen § 7 Abs. 4 vornimmt,
2. ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 8 Abs. 2 Eingriffe in ein Biotop vornimmt, die den Bestand oder den Zustand des Biotopes gefährden oder beeinträchtigen können,
3. streng geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 1 ausgräbt, von ihrem Standort entfernt, beschädigt, vernichtet oder in frischem oder getrocknetem Zustand erwirbt, verwahrt, weitergibt, befördert oder feilbietet,
4. geschützte Pflanzen entgegen § 10 Abs. 2 über das beschränkte Ausmaß entfernt, beschädigt oder vernichtet,
5. streng geschützte lebende Tiere entgegen § 10 Abs. 3 verfolgt, fängt, befördert, hält, verletzt, tötet oder mutwillig beunruhigt oder im lebenden oder toten Zustand feilbietet, erwirbt, überträgt oder verwahrt,
6. geschützte Tiere während der Paarungs- und Brutzeit entgegen § 10 Abs. 4 verfolgt, fängt, befördert, hält, verletzt, tötet oder mutwillig beunruhigt oder im lebenden oder toten Zustand feilbietet, erwirbt, überträgt oder verwahrt,
7. entgegen § 12 Abs. 1 die Herkunft von Exemplaren streng geschützter oder geschützter Arten, deren Teilen oder Entwickungsformen über Aufforderung der mit der Vollziehung des Naturschutzgesetzes betrauten oder der gemäß § 42 bestellten Organe durch Vorlage einer Sammel- oder Fangbewilligung gemäß § 14 oder einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 2 nicht glaubhaft macht,
8. nicht geschützte freilebende Tiere entgegen § 13 Abs. 1 mutwillig beunruhigt, verfolgt, verletzt oder tötet,
9. nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile entgegen § 13 Abs. 2 mutwillig beschädigt oder vernichtet,
10. standortfremde Pflanzen oder Tiere ohne die nach § 13 Abs. 3 erforderliche Bewilligung einbringt oder aussetzt,
11. nicht geschützte wildwachsende Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht geschützte freilebende Tiere, deren Entwicklungsformen oder Teile davon ohne die nach § 14 Abs. 1 erforderliche Bewilligung in großen Mengen sammelt (fängt), vorrätig hält, feilbietet oder handelt,
12. Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 1 mutwillig zerstört oder beschädigt,
13. Mineralien oder Fossilien entgegen § 16 Abs. 2 unter Verwendung maschineller Einrichtungen, Spreng- oder Treibmittel oder sonstiger chemischer Hilfsmittel sammelt,
14. Einzelgehölze, Gehölzgruppen, Hecken, Wiesen oder Schilfbestände entgegen § 17 Abs. 1 abbrennt,
15. im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 1 mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den fließenden oder ruhenden Verkehr bestimmten Flächen fährt oder diese abstellt, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 vorliegen,
16. im Grünland entgegen § 17 Abs. 2 Z 2 Zelte, Wohnwägen, Wohnmobile oder mobile Heime außerhalb von Zeltplätzen oder sonstigen im Zusammenhang mit Wohngebäuden stehenden genutzten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten aufstellt oder benützt,
17. eine gemäß § 18 Abs. 1 oder § 18 Abs. 2 bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die erforderliche Bewilligung vornimmt,
18. die Anzeige der Errichtung, Aufstellung oder Anbringung oder der wesentlichen Änderung von Werbeeinrichtungen entgegen § 19 Abs. 1 unterläßt,
19. im Europaschutzgebiet entgegen § 22 Abs. 5 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt,
20. im Naturschutzgebiet entgegen § 23 Abs. 1 letzter Satz einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt,
21. im Landschaftsschutzgebiet eine bewilligungspflichtige Maßnahme ohne die gemäß § 24 Abs. 5 erforderliche Bewilligung vornimmt,
22. im geschützten Landschaftsteil entgegen § 25 Abs. 3 einen Eingriff ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt,
23. eine ökologische Entwicklungsfläche entgegen § 26 Abs. 4 ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde zerstört, verändert oder in ihrem Bestand oder ihrer Funktion beeinträchtigt oder gefährdet,
24. vom Zeitpunkt der Verlautbarung der beabsichtigten Unterschutzstellung entgegen § 27 Abs. 4 Handlungen vornimmt, die die beabsichtigten Schutzmaßnahmen gefährden könnten,
25. in ein Naturdenkmal einschließlich der geschützten Umgebung entgegen § 28 Abs. 3 Eingriffe ohne Bewilligung der Naturschutzbehörde vornimmt,
26. entgegen § 28 Abs. 7 jene Maßnahmen, die zur Erhaltung des Naturdenkmales und der für dessen Eigenschaft als Naturdenkmal bedeutsamen Merkmale erforderlich sind, nicht trifft,
27. ab Zustellung des Bescheides über die beabsichtigte Unterschutzstellung entgegen § 29 Abs. 2 in ein Naturgebilde einschließlich der geschützten Umgebung Eingriffe vornimmt, die den Bestand oder das Erscheinungsbild des Naturgebildes gefährden oder beeinträchtigen können,
28. Kennzeichen von Naturdenkmälern oder Schutzgebieten entgegen § 31 Abs. 2 beschädigt, eigenmächtig entfernt oder verdeckt,
29. das Anbringen von Kennzeichen für Naturdenkmäler oder Schutzgebiete entgegen § 31 Abs. 3 nicht duldet,
30. den Organen der Naturschutzbehörde zum Zweck amtlicher Erhebungen in Vollziehung des Naturschutzgesetzes oder der auf Grund des Naturschutzgesetzes erlassenen Verordnungen entgegen § 46 Abs. 1 erster Satz den ungehinderten Zutritt nicht gewährt oder die erforderliche Auskunft nicht erteilt, sofern nicht ein Verweigerungsgrund im Sinne des § 49 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. 471/1995, vorliegt,
31. den in den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen, Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
32. den in den gemäß § 53 Abs. 1 als Gesetze in Geltung stehenden Vorschriften sowie in hierauf gegründeten Bescheiden oder Verfügungen getroffenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt,
begeht, soferne die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 300 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Nichteinbringungsfall mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Geldstrafe kann auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Mineralien, der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände ausgesprochen werden, soferne sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, daß die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde (§ 17 Abs. 1 VStG).
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 Abs. 3 VStG).
(5) Für verfallen erklärte
1. Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie wissenschaftlichen Instituten, Tiergärten oder Tierschutzvereinen zu übergeben,
2. Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, botanischen Gärten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen,
3. Mineralien und Fossilien sind dem Land zu überlassen.
10. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 50. Die den Organen der Gemeinde Wien nach § 6, § 36 Abs. 2 und 7 und § 48 Abs. 5 zugewiesenen Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 51. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 52. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über den Schutz und die Pflege der Natur (Wiener Naturschutzgesetz 1984), LGBl. für Wien Nr. 6/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/ 1993, außer Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen aber frühestens zugleich mit diesem Gesetz in Kraft gesetzt werden.
Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Bis zu einer Neuregelung bleiben folgende Verordnungen als Gesetze so lange in Geltung, bis durch auf dieses Gesetz gegründete Verordnungen eine Neuregelung erfolgt ist:
1. Verordnung über den Schutz wildwachsender Pflanzenarten und freilebender Tierarten (1. Wiener Naturschutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 7/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
2. Verordnung betreffend die Prüfung, den Dienstausweis, das Dienstabzeichen und das Gelöbnis für Naturwacheorgane sowie die Änderung der 1. Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 38/1986,
3. Verordnung betreffend den Schutz der Lobau (Lobauverordnung), LGBl. für Wien Nr. 32/1978 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
4. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Lainzer Tiergarten), LGBl. für Wien Nr. 2/1998,
5. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 2. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Prater), LGBl. für Wien Nr. 3/1998 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 21/1998,
6. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 19. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Döbling), LGBl. für Wien Nr. 21/1990,
7. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 23. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Liesing), LGBl. für Wien Nr. 20/1990,
8. Verordnung betreffend die Erklärung des „Blauen Wassers“ und von Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil (Blaue Wasser-Schutzverordnung), LGBl. für Wien Nr. 9/ 1986,
9. Verordnung betreffend die Erklärung des Mauerbaches und Teilen seines Umlandes in Wien zum geschützten Landschaftsteil und Vorschreibung besonderer Schutzmaßnahmen (Mauerbachverordnung), LGBl. für Wien Nr. 12/1982 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 6/1985,
10. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil (Geschützter Landschaftsteil Wienerberg), LGBl. für Wien Nr. 46/ 1995,
11. Verordnung betreffend die Erklärung von Teilen des 13. Wiener Gemeindebezirkes zum Landschaftsschutzgebiet (Landschaftsschutzgebiet Hietzing), LGBl. für Wien Nr. 1/1998,
12. Geschäftsordnung für den Naturschutzbeirat, LGBl. für Wien Nr. 21/1986.
(2) Bescheide, die nach den bisher geltenden Vorschriften erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
(4) Die auf Grund des Wiener Naturschutzgesetzes 1984, LGBl. für Wien Nr. 6/1985 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 48/1993, bestellten Mitglieder des Naturschutzbeirates behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
Artikel II
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 25/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 36/1996, wird wie folgt geändert:
§ 6 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. Verwaltungsverfahren nach dem Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung, und zwar betreffend:
a) Erklärung eines Biotopes zum geschützten Biotop gemäß § 7 Abs. 2,
b) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein geschütztes Biotop gemäß § 7 Abs. 5,
c) Widerruf der Unterschutzstellung gemäß § 7 Abs. 6,
d) Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den Verboten des § 10 gemäß § 11 Abs. 2 und 3,
e) Erteilung einer Bewilligung zum Aussetzen standortfremder Arten gemäß § 13 Abs. 3,
f) Erteilung einer Sammel- und Fangbewilligung gemäß § 14 Abs. 1,
g) Erteilung einer Bewilligung zum Sammeln von Mineralien gemäß § 16 Abs. 3,
h) Erteilung einer Bewilligung gemäß § 18 Abs. 1 und 2,
i) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Europaschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 5 und 6,
j) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes im Naturschutzgebiet gemäß § 23 Abs. 4,
k) Erteilung einer Bewilligung im Landschaftsschutzgebiet gemäß § 24 Abs. 5 bis 7,
l) Erteilung einer Bewilligung im geschützten Landschaftsteil gemäß § 25 Abs. 4 und 5,
m) Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 1,
n) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in eine ökologische Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 5 und 6,
o) Widerruf der Erklärung einer Fläche zur ökologischen Entwicklungsfläche gemäß § 26 Abs. 8,
p) Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 1,
q) Erteilung einer Bewilligung zur Vornahme eines Eingriffes in ein Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 4 und 5,
r) Widerruf der Erklärung eines Naturgebildes zum Naturdenkmal gemäß § 28 Abs. 8,
s) Auftrag zur Durchführung von Pflege- oder Schutzmaßnahmen gemäß § 35 Abs. 2,
t) Auftrag zur Wiederherstellung des früheren oder des bewilligten Zustandes gemäß § 37 Abs. 2;“
Artikel III
Das Gesetz zum Schutz des Baumbestandes in Wien (Wiener Baumschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 27/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 54/1996, wird wie folgt geändert:
§ 18 Z 1 lautet:
„1. Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998 in der jeweils geltenden Fassung;“
Artikel IV
Das Gesetz über den Nationalpark Donau-Auen (Wiener Nationalparkgesetz), LGBl. für Wien Nr. 37/1996, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestimmungen des Wiener Naturschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleiben insoweit unberührt, als sie weitergehende Schutzbestimmungen enthalten.“
Artikel V
1. Die Artikel II, III und IV treten am 1. September 1998 in Kraft.
2. Auf alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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