Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 24. Juli 199836. Stück
36. Gesetz:Wiener Kleingartengesetz 1996; Änderung

36.
Gesetz, mit dem das Wiener Kleingartengesetz 1996 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Wiener Kleingartengesetz 1996, LGBl. für Wien Nr. 57/1996, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Über Antrag der Eigentümer der Kleingärten ist es auch zulässig, die Weggrundstücke der Aufschließungswege in ein oder mehrere Grundstücke zu vereinigen und einer eigenen Einlage für Weggrundstücke beziehungsweise Gemeinschaftsanlagen zuzuschreiben.“
2. § 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Aufschließungswege sollen mindestens 1,20 m breit sein. Befahrbare Aufschließungswege müssen mindestens 3 m breit sein und bei RichtungsÄnderungen einen äußeren Radius von 10 m zulassen. Die Herstellung, die Erhaltung, eine etwaige Beleuchtung und die Reinigung der Aufschließungswege sowie die Herstellung und Erhaltung von Kanälen und sonstigen Einbauten obliegen den Nutzungsberechtigten der anliegenden Kleingärten und Gemeinschaftsflächen. Jeder Nutzungsberechtigte hat die hiefür erforderlichen Maßnahmen auf dem seinem Kleingarten vorgelagerten Weggrundstück (§ 5 Abs. 7) beziehungsweise künftigen Weggrundstück zu dulden.“
3. Dem § 8 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:
„Maßgebend für die Beurteilung des Bauvorhabens ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen.“
4. Dem § 14 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Beträgt die Breite eines Kleingartens oder einer vorübergehend kleingärtnerisch genutzten Fläche weniger als 10 m, darf das Gebäude unbeschadet des § 13 Abs. 1 bis 3 auch ohne Zustimmung des Nachbarn entweder unmittelbar an Nachbargrenzen angebaut werden oder muß einen Abstand von mindestens 1 m einhalten.“
5. Dem § 15 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Für Fenster, die gegen Nachbargrenzen gerichtet sind, gilt der gesetzliche Lichteinfall als gewährleistet.“
6. Dem § 23 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf solchen Flächen bestehende Gebäude müssen die Abstände zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Achsen der Aufschließungswege und zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht einhalten.“
7. Im § 23 Abs. 4 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt. Folgender Halbsatz wird angefügt:
„ist die Gesamtkubatur größer als 250 m3 oder liegt der oberste Abschluß höher als 5,50 m über dem verglichenen Gelände oder weist das Gebäude die Abstände zu den Nachbargrenzen (§ 14) nicht auf, bedarf es der Zustimmung des Nachbarn.“
Artikel II
(1) Art. I Z 3 (betreffend § 8 Abs. 10) tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular