Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 4. Juni 199829. Stück
29. Verordnung:Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen [CELEX-Nr.: 377L0504, 379L0268, 385L0586, 391L0174, 388L0661, 389L0361, 390L0427, 386D0507, 386D0130, 390D0256, 394D0515]

29.
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen
Auf Grund des § 11 Z 1 bis 3 des Wiener Tierzuchtgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 12/1996, wird verordnet:
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Pferden
§ 1. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Pferd sind je nach der Zuchtrichtung mindestens der Zuchtwertteil Reitleistung, Rennleistung, Fahrleistung oder Zugleistung in einer Leistungsprüfung nach der Anlage 1 festzustellen sowie die äußere Erscheinung unter besonderer Berücksichtigung des Bewegungsablaufs zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der Merkmale Charakter, Temperament, allgemeines Leistungsvermögen umfassen mindestens, soweit jeweils im Zuchtziel vorgesehen,
1. der Zuchtwertteil Reitleistung die Leistungsmerkmale Rittigkeit, Grundgangarten und Springveranlagung,
2. der Zuchtwertteil Rennleistung die Leistungsmerkmale Generalausgleichgewicht, Geschwindigkeit und Plazierung,
3. der Zuchtwertteil Fahrleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit und Arbeitswilligkeit,
4. der Zuchtwertteil Zugleistung die Leistungsmerkmale Fahrtauglichkeit, Arbeitswilligkeit und Zugkraft.
(2) Der Zuchtwert ist mindestens auf Grund der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung festzustellen. Dabei sind Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung zu gewichten, dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert. In der Stationsprüfung ist der Zuchtwert auf Grund des Ergebnisses der ersten abgeschlossenen Prüfung festzustellen.
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Rindern
§ 2. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Rind sind je nach der Zuchtrichtung mindestens die Zuchtwertteile Milchleistung oder Fleischleistung oder beide Zuchtwertteile sowie der Zuchtwertteil Zuchtleistung und auch die äußere Erscheinung zu beurteilen. Der Zuchtwertteil Milchleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge, der Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens die Leistungsmerkmale Fruchtbarkeit und Kalbeverlauf einschließlich der Kälberverluste. In Mutterkuhherden sind mindestens das Erstkalbealter, die Zwischenkalbezeit und die Anzahl der geborenen Kälber zu ermitteln.
(2) Die Leistungsmerkmale sind nach Anlage 2 für den Zuchtwertteil Milchleistung an weiblichen, für den Zuchtwertteil Fleischleistung mindestens an männlichen und für den Zuchtwertteil Zuchtleistung an männlichen und weiblichen Rindern in Leistungsprüfungen zu ermitteln.
(3) Der Zuchtwert ist nach den Grundsätzen der Anlage 3 festzustellen. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung zu gewichten.
(4) Bei der Zuchtwertfeststellung ist für die einzelnen Zuchtwertteile die Genauigkeit anzugeben.
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Schweinen
§ 3. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Schwein sind die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in Leistungsprüfungen nach Anlage 4 sowie auch die äußere Erscheinung zu beurteilen. Der Zuchtwertteil Fleischleistung umfaßt mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit, der Zuchtwertteil Zuchtleistung mindestens das Leistungsmerkmal Anzahl der aufgezogenen Ferkel. Zusätzlich kann die Vitalität berücksichtigt werden.
(2) Der Zuchtwert ist mindestens auf Grund der Ergebnisse der Eigenleistungsprüfung festzustellen. Dabei sind verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, soweit wie möglich auszuschalten. Werden die Zuchtwertteile Fleischleistung und Zuchtleistung in einem Index zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung zu gewichten, dabei wird der Index auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von 20 standardisiert.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind für Schweine, die in einem Kreuzungszuchtprogramm als Eltern von Endprodukten verwendet werden sollen, die Fleischleistung und Zuchtleistung einheitlich für alle Schweine des Kreuzungszuchtprogrammes nach Anlage 5 festzustellen, und zwar die Fleischleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Endprodukte und die Zuchtleistung durch Prüfung einer Stichprobe der Mütter von Endprodukten des Kreuzungszuchtprogrammes.
(4) Der Stichprobentest für eine Herkunft muß spätestens nach drei Jahren wiederholt werden.
Leistungsprüfung und Zuchtwertfeststellung bei Schafen und Ziegen
§ 4. (1) Zur Feststellung des Zuchtwertes bei einem Schaf oder einer Ziege sind
1. je nach der Zuchtrichtung mindestens
a) die Zuchtwertteile Fleischleistung oder Milchleistung,
b) bei einem Schaf auch die Zuchtwertteile Wollqualität oder Fellqualität und
2. der Zuchtwertteil Zuchtleistung
sowie auch die äußere Erscheinung und, soweit ein rassebedingter Bedarf besteht, zusätzlich die Eignung zur Landschaftspflege zu beurteilen.
(2) Es umfassen mindestens
1. der Zuchtwertteil Fleischleistung die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme und Bemuskelung,
2. der Zuchtwertteil Milchleistung die Leistungsmerkmale Fettmenge und Eiweißmenge,
3. der Zuchtwertteil Wollqualität die Leistungsmerkmale Ausgeglichenheit, Reinheit, Farbe und Feinheit,
4. der Zuchtwertteil Fellqualität die Leistungsmerkmale Farbe und Zeichnung,
5. der Zuchtwertteil Zuchtleistung bei
a) Schafen die Leistungsmerkmale Anzahl der geborenen und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Lämmer,
b) Ziegen die Anzahl der geborenen Kitze und Anzahl der bis zum Alter von 42 Tagen aufgezogenen Kitze, bezogen auf Zuchtjahr und Zuchttier.
(3) Nach Anlage 6 sind
1. die Leistungsmerkmale
a) für den Zuchtwert Fleischleistung an männlichen Tieren,
b) für die Zuchtwertteile Milchleistung und Zuchtleistung an weiblichen Tieren
in Leistungsprüfungen zu ermitteln,
2. die Leistungsmerkmale für die Zuchtwertteile Wollqualität und Fellqualität an Widdern und weiblichen Schafen zu beurteilen sowie
3. die äußere Erscheinung und die Eignung zur Landschaftspflege zu beurteilen.
(4) Die Zuchtwertteile Fleischleistung, Milchleistung und Zuchtleistung sind durch einen Leistungsvergleich innerhalb der Population festzustellen. Werden dabei die Leistungsmerkmale in einem Index zusammengefaßt, so sind sie nach ihrer sich aus dem Zuchtprogramm ergebenden Bedeutung zu gewichten.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
Anlage 1
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren
Erscheinung bei Pferden
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Pferde müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
Bei den Leistungsprüfungen werden folgende Zuchtrichtungen unterschieden:
1. Reiten,
2. Rennen,
3. Fahren,
4. Ziehen,
5. Fahren, Reiten und Zugprüfung.
34
II. Zuchtrichtung Reiten
1. Eigenleistungsprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung bei Hengsten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie wird in einem ununterbrochenen Durchgang durchgeführt und dauert bei Reitpferden mindestens 100 Tage, bei Western- und Gangartenpferden mindestens 50 Tage und bei anderen Pferden mindestens 30 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Hengste miteinander geprüft und verglichen werden können.
Es ist sicherzustellen, daß der Einfluß des Reiters auf das Prüfungsergebnis soweit wie möglich ausgeschaltet wird. Im Leistungstest wird der Hengst entsprechend dem Zuchtziel in den Grundgangarten, im Springen, in der Dressureignung und im Gelände geprüft; dabei gelten im Springen und in der Dressureignung die technischen Anforderungen an die Klasse A (Anfänger).
Die Stationsprüfung bei Stuten besteht aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens 15 – Stuten miteinander geprüft werden können. Für Stuten sind in Wien bei Warmblutpferden, Haflingern, Kaltblutpferden und Kleinpferden nur Feldprüfungen vorgesehen.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit mindestens 40 vH und höchstens 60 vH gewichtet.
b) Turniersportprüfung:
Die Turniersportprüfung wird als Dressur- oder Springprüfung der Klasse S oder als Vielseitigkeitsprüfung der Klassen M oder S durchgeführt. Bei Ponys treten in der Dressur- und Springprüfung an die Stelle der Klasse S die Klasse M und in der Vielseitigkeitsprüfung an die Stelle der Klassen M und S die Klassen L. Ergebnisse anderer Prüfungen wie Gangartenprüfung, Westernprüfungen und Distanzritte können berücksichtigt werden, wenn dies im Zuchtprogramm der für die jeweilige Rasse anerkannten Züchtervereinigung festgelegt ist.
c) Feldprüfung:
Die Feldprüfung wird als Kurztest zur Ermittlung der Veranlagung in den Grundgangarten und je nach Zuchtziel auch in der Springveranlagung und der Rittigkeit durchgeführt.
2. Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung:
Als Geschwister- und Nachkommeninformationen können die Ergebnisse aus Turniersportprüfungen der Klassen A und B verwendet werden.
III. Zuchtrichtung Rennen
Für englische Vollblüter wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Galopprennsports durchgeführt. Das Generalausgleichgewicht oder vergleichbare Merkmale wie Plazierung sind festzustellen.
Für Traber und Araber wird die Leistungsprüfung nach den allgemein anerkannten Regeln des Trabrenn- bzw. Arabersports durchgeführt. Die Rennzeit je 1 000 Meter und die Plazierung sind festzustellen.
IV. Zuchtrichtung Fahren
Die Leistungsprüfung wird nach den allgemein anerkannten Regeln des Fahrsports durchgeführt. Sie umfaßt mindestens das Gespannfahren.
Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest. Sie dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens zehn – Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit 40 vH gewichtet.
V. Zuchtrichtung Ziehen
Die Leistungsprüfung umfaßt mindestens eine Zugleistungsprüfung und das Geschicklichkeitsziehen.
Wird die Prüfung als Stationsprüfung durchgeführt, so besteht sie aus einer Vorprüfung und einem abschließenden Leistungstest und dauert mindestens 14 Tage. Sie wird in Gruppen durchgeführt, die so gebildet werden, daß möglichst viele – mindestens zehn – Pferde miteinander geprüft und verglichen werden können.
Die Ergebnisse der Vorprüfung und des Leistungstests werden zu einem Gesamtergebnis zusammengefaßt. Dabei werden die Ergebnisse der Vorprüfung unter Berücksichtigung des Jahrgangseinflusses mit 40 vH gewichtet.
VI. Kombination von Reiten, Fahren und Ziehen
Wird die Stationsprüfung als Kombination von Reiten, Fahren und Ziehen durchgeführt, so dauert sie mindestens 50 Tage, bei Kaltblutpferden 30 Tage.
VII. Äußere Erscheinung (Exterieurbeurteilung)
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden mit Noten von 1 bis 100 beurteilt, wobei die Note 100 den besten Wert darstellt.
Anlage 2
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren
Erscheinung bei Rindern
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Rinder müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
II. Milchleistungsprüfung
1. Allgemeines:
a) Die Leistungen sind nach Laktationen zu erheben und abzuschließen (Laktationsmethode).
b) Für Leistungsangaben, Statistiken und Veröffentlichungen wird die 305-Tage-Leistung (Standardlaktation) verwendet. Eine 305-Tage-Leistung ist die Leistung in der Zeit vom Tag nach dem Kalben bis zum Ablauf des 305. Laktationstages. Sie umfaßt die Milchmenge, den durchschnittlichen Fettgehalt und die Fettmenge, den Eiweißgehalt und die Eiweißmenge. Ist die Gesamtlaktation kürzer als 305 Tage, so gilt sie als Standardlaktation, wenn die Kuh normal trockengestellt wurde und die Laktationsdauer mindestens 230 Tage beträgt.
c) Alle Standardlaktationen einer Kuh sind in den Leistungsausweisen ohne Korrektur und Änderung anzugeben.
d) Als Standardlaktation scheiden Ergebnisse aus:
aa) wenn die Kuh nicht vom Abkalben an geprüft wird;
bb) wenn die Prüfung während einer Laktation länger als 75 Tage (Zwischenraum zwischen zwei Prüfungen) für einzelne Kühe oder ganze Herden aus Gründen des Jahresurlaubes oder der Veterinärvorschriften aussetzt. Im Fall von Veterinärvorschriften, die ein ganzes Gebiet betreffen, kann die Prüfung für maximal 100 Tage unterbrochen werden;
cc) wenn die Kuh vor dem Trockenstellen abgeht und dieser Zeitpunkt vor dem 305. Tag liegt. Wenn die Laktationsdauer aber mindestens 270 Tage beträgt, kann das Ergebnis als Standardlaktation ausgewiesen werden;
dd) wenn eine beeinträchtigte Leistung vorliegt (Z 4).
e) Aus zwei Teillaktationen in verschiedenen Betrieben kann eine Standardlaktation errechnet werden, wenn nicht lit. d sublit. bb anzuwenden ist.
f) Verwirft eine Kuh während einer Laktation nach dem 210. Trächtigkeitstag, so beginnt eine neue Laktation; ein Verwerfen am oder vor dem 210. Trächtigkeitstag unterbricht eine laufende Laktation nicht.
g) Im Betriebsabschluß und in den Jahresberichten der prüfenden Stellen sind jene Laktationen zu verwenden und zusammenzufassen, die in einem Zeitraum von einem Jahr bis zu einem festgelegten Stichtag (Ende des Prüfungsjahres) geendigt haben. Das Prüfungsjahr entspricht einem Kalenderjahr und beginnt jeweils am 1. Jänner.
h) Für Wirtschaftlichkeitsberechnungen können die durchschnittliche Kuhzahl und die Stallsumme in Milchmenge, Fettmenge und Eiweißmenge für den Zeitraum je eines Kontrolljahres erhoben werden.
2. Prüfungsmethode und Bestimmung der Inhaltsstoffe:
a) Die Probemelkung erfolgt nach folgender Methode:
Prüfungsdauer: 24 Stunden
Prüfungsintervall: 28 bis 30 Tage
Zahl der Prüfungen im Jahr: 12 bis 13
Bezeichnung: A4
Um die Prüfung überraschend durchzuführen, wird dem Prüfungsorgan ein Zeitraum von ± vier Tagen um den geplanten Prüfungstag eingeräumt.
b) Das Ergebnis jeder Melkung wird in Kilogramm festgehalten. Die Milchmenge wird mit eichfähigen Geräten mit 100 g Ablesemöglichkeit ermittelt.
Zugelassen sind: Gravimetrische Bestimmung; Volumsbestimmung; Durchflußmengenbestimmung: Milkoskop, Tru-Test-Milkmeter, Metatron (provisorisch) und Geräte, die von einer der von der Internationalen Kommission für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion (IKLT) festgelegten Prüfanstalten positiv geprüft und vom IKLT als zulässig erklärt wurden. Zur Testung der Methode ist die Gewichtfeststellung mit Waage zu verwenden.
c) Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden.
d) Die Entnahme der Milchprobe für die Ermittlung der Inhaltsstoffe hat von jedem Gemelk anteilsmäßig zu erfolgen.
e) Milchproben müssen bei Bedarf durch Konservierungsmittel haltbar gemacht werden, wobei Natriumazidtabletten und Bronopol-Microtabs zu verwenden sind.
f) Die Bestimmung der Inhaltsstoffe ist in hiezu befugten Untersuchungsanstalten durchzuführen. Es sind geeichte Geräte und standardisierte Chemikalien zu verwenden.
Für die Fettbestimmung sind zugelassen: Methode Gerber, Milkotester, Infrarotbestimmungsmethoden. Zur Testung der Methode ist die Methode Röse–Gottlieb zu verwenden. Für die Eiweißbestimmung sind zugelassen: Farbstoffbindungsmethode, Infrarotbestimmungsmethode. Zur Testung der Methode ist die Kjeldahl-Methode zu verwenden.
g) Fettgehaltswerte unter 2,6 vH bzw. über 6,6 vH sind auf die jeweiligen Grenzwerte von 2,6 vH bzw. 6,6 vH zu korrigieren. Eiweißgehaltswerte unter 2,4 vH bzw. über 5,1 vH sind auf die jeweiligen Grenzwerte von 2,4 vH bzw. 5,1 vH zu korrigieren (Spezialrassen sind von dieser Regelung ausgenommen).
3. Berechnungsmethode:
a) Die Tagesmilchmenge ist die gemessene oder ermittelte Summe der Milchmenge der einzelnen Gemelke einer Kuh innerhalb von 24 Stunden. Die Tagesfettmenge ergibt sich aus Tagesmilchmenge mal Fettprozent. Die Summe der Tagesmilchmengen der einzelnen Kühe am Prüfungstag ergibt die Milchmenge der Herde, die Summe der Fettmengen der Prüfungskühe die Fettmenge der Herde. Der durchschnittliche Fettgehalt der Herde am Prüfungstag wird berechnet aus Gesamtfettmenge mal 100 dividiert durch Milchmenge. Der Stalltagesdurchschnitt ergibt sich aus Gesamtmilchmenge durch die Zahl aller vorhandenen geprüften Kühe.
b) Die Leistung einer Laktation oder eines Teiles davon kann nach einer der zwei folgenden Verfahren ermittelt werden:
aa) Milchmenge und Fettertrag werden für jeden Prüfungszeitraum berechnet, indem die am Prüfungstag erzielten Gewichtsresultate an Milch und Fett mit der Anzahl der Tage des Prüfungszeitraumes multipliziert werden. Der Prüfungstag liegt möglichst in der Mitte des Prüfungszeitraumes.
bb) Milch- und Fettertrag werden für jeden Prüfungszeitraum berechnet, indem bei Milchmenge und Fettmenge das Mittel aus je zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen mit der Anzahl der Tage zwischen den beiden Prüfungen multipliziert wird. Die Summierung der Mengen der Prüfungszeiträume ergibt die Leistung der Standardlaktation, der Gesamtlaktation bzw. eines Teiles der Laktation. Der durchschnittliche Fettgehalt eines Zeitraumes ergibt sich aus Fettmenge mal 100 dividiert durch die Milchmenge. Die Berechnung der Eiweißleistungen erfolgt in analoger Weise der Fettleistung.
c) Der Ertrag der Gesamt- und der Standardlaktation wird in Kilogramm ohne Dezimalen ausgewiesen, wobei die bei den Einzelprüfungen und Prüfungszeiträumen erhobenen und in der Laktationssumme aufscheinenden Dezimalen auf- bzw. abgerundet werden. Der durchschnittliche Fettgehalt wird nach Rundung der Mengenwerte auf drei Dezimalen berechnet und auf zwei Dezimalen auf- oder abgerundet. Der durchschnittliche Eiweißgehalt wird nach Rundung der Mengenwerte auf zwei Dezimalen berechnet und auf eine Dezimale auf- oder abgerundet.
d) Die Überbrückung einer entfallenen Prüfung erfolgt, indem das Mittel aus vorhergegangener Prüfung und nachher stattfindender Prüfung als Prüfungsdaten für die entfallene Prüfung verwendet werden. Je Laktation soll grundsätzlich nur eine Überbrückung durchgeführt werden.
e) Beim Saugenlassen der Kälber wird das Ergebnis der ersten Prüfung nach dem Abkalben für den gesamten Zeitraum nach dem Abkalben verwendet.
f) Die erste Prüfung darf nicht vor dem vierten Tag nach dem Abkalben erfolgen.
g) Die Laktation gilt als beendet, wenn die Kuh nicht mehr regelmäßig einmal pro Tag gemolken wird (drei Kilogramm Mindesttagesmilchmenge). Als Trockenstellung gilt bei Methode A4 der 14. Tag nach der letzten Prüfung in Milch.
4. Beeinträchtigte Leistungen:
a) Die bei den Prüfungen erhobenen Zahlen sind ohne jede Korrektur in die Formulare einzutragen. Die Beeinflussung der Leistung durch Krankheit, ungewöhnliche Haltungsverfahren oder Umwelteinflüsse ist in den Prüfungsbüchern zu vermerken.
b) Das Ergebnis der Standardlaktation darf bei der Berechnung der Durchschnittsleistung dann als beeinträchtigt bezeichnet werden, wenn es durch Krankheit, Verkalben, durch ein anderes vom Besitzer oder Halter nicht verschuldetes Ereignis oder Embryotransfer so gedrückt wurde, daß es
aa) bei Erstkalbenden weniger als 60 vH des Durchschnittes der Summe der Fett- und Eiweißmenge vergleichbarer Tiere (zB der Vereins-, Genossenschafts- oder Gemeindeeinheits-Gefährtinnen gleicher Laktation),
bb) bei Zweit- und Mehrkalbenden weniger als 70 vH des Durchschnittes der bisherigen Standardlaktation der Kuh
erreicht.
III. Fleischleistungsprüfung
1. Allgemeines:
Die Fleischleistungsprüfung erfolgt am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung). Sie wird als Stationsprüfung in einer Prüfungsanstalt oder als Feldprüfung in Zucht-, Mast- oder Schlachtbetrieben oder bei Veranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt. Bei einer Stationsprüfung müssen die Prüftiere die Bedingungen der jeweiligen Station erfüllen.
2. Eigenleistungsprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Stieren auf mindestens 120 Tage. Sie beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltebedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Futteraufnahme und die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung bei Prüfungsende bewertet. Die Futteraufnahme wird bei Stieren der Zuchtrichtung Fleisch in Kilogramm Trockenmasse je Tag ausgedrückt und auf ein rassenspezifisches konstantes Körpergewicht standardisiert.
b) Feldprüfung:
Die Feldprüfung erstreckt sich vom Tag nach der Geburt bis mindestens zum Ende des ersten Lebensjahres. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt sowie zur Ermittlung des Fleischanteils die Bemuskelung bei Prüfungsende bewertet. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt, und das Gewicht, abzüglich des Geburtsgewichts, wird durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht zugrunde gelegt.
In Mutterkuhherden werden das auf 210 Tage standardisierte Absetzgewicht und das Alter beim Absetzen sowie das 365-Tage-Gewicht ermittelt.
3. Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung beginnt innerhalb der ersten acht Lebensmonate und erstreckt sich auf mindestens 120 Tage; sie dauert mindestens bis zum 365. Lebenstag. In der Prüfung werden vor der Schlachtung mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie die Bemuskelung ermittelt. Nach der Schlachtung werden die Nettogewichtszunahme und zur Ermittlung des Fleischanteils die Qualitätsklasseneinstufung ermittelt. Die Nettogewichtszunahme ergibt sich aus dem Zweihälftengewicht (warm), dividiert durch die Zahl der Lebenstage.
b) Feldprüfung:
aa) Einfache Feldprüfung: Eine Prüfungsgruppe besteht aus einer Stichprobe der männlichen Nachkommen des Prüfstieres. Die Ergebnisse werden an den Schlachtstätten ermittelt. Es werden mindestens Ort und Datum der Schlachtung, das Geschlecht, das Alter bei Prüfungsende, das Zweihälftengewicht, die Nettozunahme und die Handelsklasse ermittelt.
bb) Gelenkte Feldprüfung: Sie wird entsprechend der einfachen Feldprüfung durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfstieres, die eine Stichprobe seiner Nachkommen darstellen. Eine Prüfungsgruppe muß auf mindestens drei Mastgruppen und soll auf mindestens drei Betriebe verteilt sein.
cc) Prüfung bei Kälber-Absatzveranstaltungen: Eine Prüfungsgruppe besteht aus männlichen Kälbern des Prüfstieres. Es werden mindestens das Alter und das Lebendgewicht ermittelt.
dd) Bewertung der weiblichen Nachkommen eines Stieres nach rassespezifischen Grundsätzen: Eine Stichprobe von Töchtern des Prüfstieres wird innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Kalbung beurteilt.
ee) Prüfung in Mutterkuhherden: Es werden die standardisierten Absetzgewichte der Kälber unter Berücksichtigung des Geschlechts ermittelt.
IV. Zuchtleistungsprüfung
1. Fruchtbarkeit auf Grund der Non-Return-Rate:
Die Non-Return-Rate wird für die männliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg des Stieres, für die weibliche Fruchtbarkeit über den Befruchtungserfolg bei den weiblichen Nachkommen des Stieres ermittelt. Bei der Berechnung der Non-Return-Rate von Stieren bleiben Rinder mit Doppelbesamungen unberücksichtigt. Die männliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zu einem bestimmten Tag nach der Erstbesamung nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der vom Stier besamten Tiere. Die weibliche Fruchtbarkeit ist der Anteil der bis zu einem bestimmten Tag nicht nachgerinderten Tiere an der Gesamtzahl der besamten Nachkommen eines Stieres. Der Tag der Besamung wird nicht mitgezählt.
2. Kalbeverlauf:
Der Kalbeverlauf sowie Kälberverluste, Mehrlingsgeburten und Mißbildungen werden getrennt für erste und spätere Abkalbungen durch Befragen der Tierhalter ermittelt.
V. Äußere Erscheinung (Exterieurbeurteilung)
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.
Anlage 3
Grundsätze für die Feststellung des Zuchtwertes bei Rindern
I. Allgemeines
Der Zuchtwert ist nach wissenschaftlich gesicherten Methoden festzustellen. Dabei sind verwandtschaftliche Beziehungen zu berücksichtigen und Leistungsunterschiede, die nicht genetisch bedingt sind, nach Möglichkeit auszuschalten.
Die Zuchtwertteile werden als Relativzahlen berechnet. Die Zuchtwerte der letzten drei vollständig geprüften Stierjahrgänge der Population werden auf einen Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung von zwölf standardisiert.
Die Zuchtwertteile werden entsprechend ihrer Bedeutung für die jeweilige Rasse so zusammengefaßt, daß sich ein Mittelwert von 100 und eine Standardabweichung für Zuchtwerte von zwölf ergibt. Kann im Einzelfall ein Zuchtwertteil nicht festgestellt werden, so wird hiefür der Wert 100 eingesetzt.
Die Genauigkeit ist das Bestimmtheitsmaß für die Übereinstimmung zwischen dem festgestellten Zuchtwert oder Zuchtwertteil und dem Zuchtwert oder Zuchtwertteil, der sich bei unbegrenzter Informationsmenge ergäbe.
Ein nicht nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgestellter Zuchtwert(-teil) kann auf Antrag des Tierhalters von der Wiener Landwirtschaftskammer nach folgender Formel umgerechnet werden:
x = a + by
Dabei sind
x der nach dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert(-teil),
a die Differenz zwischen den Bezugsbasen für den umzurechnenden Zuchtwert und jenen dieser Verordnung,
b ein Skalierungsfaktor, der sich aus unterschiedlichen Maßeinheiten und Definitionen der Zuchtwerte ergibt und
y der außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung festgestellte Zuchtwert.
Bei Veröffentlichung muß der Zeitpunkt der Schätzung und die Sicherheit (Bestimmtheitsmaß) angegeben werden. Zusätzlich muß auf besondere Erbmerkmale und/oder Erbfehler hingewiesen werden, falls diese festgestellt werden.
II. Milchleistung
Der Zuchtwertteil Milchleistung wird auf Grund des entsprechenden Zuchtwertteils des Vaters und der Mutter und, soweit vorhanden, auf Grund der Eigenleistungen des Rindes und der Leistungen seiner Nachkommen und weiterer Verwandter festgestellt.
III. Fleischleistung
Der Zuchtwertteil Fleischleistung wird anhand von Ergebnissen der Fleischleistungsprüfungen geschätzt. Dabei können Informationen aus mehreren Prüfungen entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert zusammengefaßt werden.
Der Zuchtwertteil Fleischleistung bezieht sich auf eine Zuchtverwendung des Rindes in seiner Zuchtrichtung. Er kann zusätzlich für Kreuzungen des Rindes mit Rindern anderer Zuchtrichtungen festgestellt werden.
IV. Zuchtleistung
Der Zuchtwertteil Zuchtleistung wird für männliche und weibliche Tiere über die Ergebnisse der Zuchtleistungsprüfung geschätzt. Die männliche und die weibliche Fruchtbarkeit und der Kalbeverlauf werden entsprechend ihrer Bedeutung für den Zuchtwert des Rindes zusammengefaßt.
Bei KB-Stieren muß bei Veröffentlichung des Zuchtwertfeststellungsergebnisses mindestens angegeben werden:
1. Milch: Milchmenge, Milchinhaltsstoffe, Sicherheit,
2. Fleisch: Art der Fleischleistungsprüfung mit Auflistung der Ergebnisse.
Anlage 4
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der äußeren
Erscheinung bei Schweinen
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.
II. Fleischleistungsprüfung
Die Fleischleistungsprüfung erfolgt am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung). Sie wird als Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der Wiener Landwirtschaftskammer als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
Die Stationsprüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen durchgeführt.
In der Feldprüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme (Lebenstagszunahme) und bei Prüfungsende der Fleischanteil mit Hilfe geeigneter Verfahren ermittelt.
Nach Abschluß jeder Prüfung wird ein Prüfungsbericht erstellt.
III. Zuchtleistungsprüfung
Die Zuchtleistungsprüfung wird in Zucht- oder Ferkelerzeugerbetrieben durchgeführt. Dabei werden alle Sauen des Bestandes geprüft.
Bei jeder Sau wird mindestens die Anzahl der lebend geborenen und von ihr aufgezogenen Ferkel aus jedem Wurf ermittelt; dabei werden Ammenleistungen nicht berücksichtigt. Erbmängel und Mißbildungen, insbesondere Afterlosigkeit, Binnenhodigkeit, Leisten- oder Nabelbruch und Zwitterbildung, werden erfaßt.
Ein Ferkel gilt als aufgezogen, wenn es am 21. Tag nach der Geburt lebt. Als Tag der Geburt gilt der Tag, an dem das letzte Ferkel des Wurfes geboren wurde.
Wird die Zuchtleistungsprüfung nicht durch eine von der Zuchtorganisation unabhängige Stelle durchgeführt, nimmt die Wiener Landwirtschaftskammer oder die von ihr beauftragte Stelle stichprobenweise Nachprüfungen vor.
Als fehlerhaft festgestellte Ergebnisse von Prüfungen werden nicht berücksichtigt.
IV. Äußere Erscheinung
Die Merkmale der äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt. Das Prüfungsverfahren und die in der Prüfung erhobenen Leistungsmerkmale richten sich nach allgemein anerkannten und wissenschaftlich gesicherten Methoden.
Anlage 5
Grundsätze für die Durchführung und Auswertung von Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften
I. Allgemeines
Stichprobentests bei Kreuzungsherkünften werden zur Ermittlung der Fleischleistung an Stichproben der Endprodukte und zur Ermittlung der Zuchtleistung der Mütter von Endprodukten durchgeführt. Die Stichproben werden in Ferkelerzeugerbetrieben gezogen, die mindestens 25 Sauen der zu prüfenden Herkunft halten.
Bei der Auswahl dieser Betriebe und der Prüfungstiere in den Betrieben sind die statistischen Grundsätze einer repräsentativen Stichprobenziehung anzuwenden.
II. Fleischleistungsprüfung
1. Stichprobe der Endprodukte:
Die Prüfung wird in Gruppen von je zwei Ferkeln durchgeführt. Von jedem Vater werden höchstens vier Gruppen geprüft. Die Stichprobe besteht je zur Hälfte aus weiblichen und kastrierten männlichen Ferkeln.
Bei der Prüfung in Gruppen von je zwei Ferkeln umfaßt die Stichprobe Ferkel, die in Rückverfolgung der Zuchtlinie von mindestens sechs Müttern und vier Vätern stammen.
2. Durchführung:
Die Fleischleistungsprüfung wird als Stationsprüfung durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil und Fleischbeschaffenheit ermittelt.
III. Zuchtleistungsprüfung
1. Stichprobe der Mütter von Endprodukten:
Die Zuchtleistungsprüfung wird als Feldprüfung durchgeführt. Bei der Feldprüfung umfaßt die Stichprobe je Herkunft mindestens vier Würfe in mindestens fünf Betrieben oder Betriebseinheiten.
2. Durchführung:
In der Feldprüfung wird in den ausgewählten Betrieben die Anzahl der Ferkel je Sau von allen ferkelführenden Sauen der Herkunft in zwei Stichprobenerhebungen im Abstand von mindestens sechs Wochen erfaßt. In den bei der Feldprüfung einbezogenen Betrieben mit Sauenplaner wird darüber hinaus die Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau und Jahr aller bei Prüfungsbeginn vorhandenen Sauen, standardisiert auf das Mittel des ersten und zweiten Wurfes, ermittelt.
IV. Auswertung der Prüfungsergebnisse
Die Auswertung der Ergebnisse des Stichprobentests erfolgt nach wissenschaftlich gesicherten und allgemein anerkannten Methoden. Dabei sollen alle zur Bewertung der Herkunft wichtigen Informationen, mindestens die Leistungsmerkmale Gewichtszunahme, Futteraufwand, Fleischanteil, Fleischbeschaffenheit und Anzahl der aufgezogenen Ferkel je Sau, herangezogen werden. Die Prüfungsergebnisse sind möglichst in einer Gesamtbewertung zusammenzufassen, wobei die Leistungsmerkmale entsprechend ihrer Bedeutung für die Schweineproduktion zu gewichten sind. Darüber hinaus können Merkmale der Vitalität, insbesondere Streßempfindlichkeit und Tierverluste, oder zusätzliche Produktqualitätsmerkmale zur Bewertung der Herkünfte herangezogen werden.
Anlage 6
Grundsätze für die Durchführung der Leistungsprüfungen und die Beurteilung der Wollqualität und Fellqualität sowie der äußeren Erscheinung und der Eignung zur Landschaftspflege bei
Schafen und Ziegen
I. Allgemeines
Die zu prüfenden Tiere müssen dauerhaft und unverwechselbar gekennzeichnet und mit diesem Kennzeichen in den Prüfungsunterlagen aufgeführt sein.
II. Milchleistungsprüfung
Am Prüfungstag wird für jedes Tier mindestens die Milchmenge festgestellt sowie der Fettgehalt und der Eiweißgehalt in Einzelprüfung ermittelt. Für die Ermittlung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes wird eine ausreichende Milchprobe entnommen. Aus der Milchmenge, dem Fettgehalt und dem Eiweißgehalt werden die Fettmenge und die Eiweißmenge berechnet.
Die Melkzeiten und das Melkverfahren dürfen am Prüfungstag gegenüber den betriebsüblichen Melkzeiten und Melkverfahren nicht geändert werden. Die Ergebnisse der Milchleistungsprüfung sind in den Prüfungsunterlagen festzuhalten.
III. Fleischleistungsprüfung
1. Allgemeines:
Die Fleischleistungsprüfung erfolgt am Tier selbst (Eigenleistungsprüfung), an seinen Geschwistern (Geschwisterprüfung) oder an seinen Nachkommen (Nachkommenprüfung). Sie wird als Stationsprüfung in Prüfstationen, als Feldprüfung in Zuchtbetrieben oder anderen von der Wiener Landwirtschaftskammer als geeignet anerkannten Betrieben oder bei Absatzveranstaltungen der Zuchtorganisationen durchgeführt.
2. Eigenleistungsprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung erstreckt sich bei Schafen auf den Gewichtsabschnitt von 20 bis mindestens 35 Kilogramm, bei Ziegen auf den Gewichtsabschnitt von 15 bis mindestens 30 Kilogramm.
Die Prüfung wird unter möglichst einheitlichen Fütterungs- und Haltebedingungen durchgeführt. In der Prüfung werden mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme und der Futterenergieaufwand in Stärkeeinheiten je Kilogramm Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum sowie bei Prüfungsende mindestens die Bemuskelung durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt.
b) Feldprüfung:
In der Feldprüfung wird in der Zeit vom Tag nach der Geburt bis zum Alter von höchstens zwölf Monaten oder in einem Zeitraum von mindestens acht Wochen, beginnend frühestens in der vierten und spätestens in der achten Lebenswoche, mindestens die durchschnittliche tägliche Gewichtszunahme im Prüfungszeitraum ermittelt. Die Bemuskelung wird durch Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt. Zur Ermittlung der durchschnittlichen täglichen Gewichtszunahme werden Alter und Gewicht bei Prüfungsende ermittelt, und das Gewicht wird abzüglich des Geburtsgewichtes durch die Anzahl der Lebenstage dividiert. Ist das Geburtsgewicht nicht ermittelt worden, so wird ein rassetypisches Geburtsgewicht unter Berücksichtigung des Geschlechts und des Geburtstyps zugrunde gelegt.
3. Geschwisterprüfung und Nachkommenprüfung:
a) Stationsprüfung:
Die Stationsprüfung wird entsprechend Z 2 lit. a durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens sieben Lämmern, wobei von mindestens fünf Lämmern auswertbare Ergebnisse vorliegen müssen. Die Bemuskelung wird mindestens durch die Bewertung von Keule, Rücken und Schulter nach einem Notensystem ermittelt; bei geschlachteten Tieren wird zusätzlich die Rückenlänge und Querschnittsfläche der Rückenmuskulatur festgestellt. Zur Ermittlung des Verfettungsgrades werden das Oberflächenfett und das Nierenfett beurteilt.
b) Feldprüfung:
Die Feldprüfung wird entsprechend Z 2 lit. b durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe besteht aus mindestens zehn Lämmern.
IV. Zuchtleistungsprüfung
Bei der Zuchtleistungsprüfung werden alle weiblichen Tiere des Bestandes auf Fruchtbarkeit geprüft.
V. Wollqualität, Fellqualität und äußere Erscheinung
Die Merkmale der Wollqualität, Fellqualität und äußeren Erscheinung werden nach einem Notensystem beurteilt.
VI. Eignung zur Landschaftspflege
Zur Beurteilung der Eignung zur Landschaftspflege werden die Merkmale Widerstandsfähigkeit, Genügsamkeit und Marschfähigkeit zusammengefaßt bewertet.
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, 1010 Wien, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung und Verkauf ab Lager bei der Österreichischen Staatsdruckerei AG, 1239 Wien, Tenschertstraße 7, Telefon 797 89 Durchwahl 295, Fax 797 89 Durchwahl 442. Direktverkauf:
Buchhandlung des Verlags Österreich, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 30,– S.
Druck der Österreichischen Staatsdruckerei AG
Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular