Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1998Ausgegeben am 27. Jänner 19984. Stück
4. Gesetz:Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz); Änderung

4.
Gesetz, mit dem das Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz) geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz betreffend Lage, Beschaffenheit, Einrichtung und Betrieb von Veranstaltungsstätten (Wiener Veranstaltungsstättengesetz), LGBl. für Wien Nr. 4/1978, zuletzt geändert mit LGBl. für Wien Nr. 8/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 30 Abs. 3 Z 2 hat zu lauten:
„2. wenn ein Umbau der Veranstaltungsstätte, der mehr als 10% der Fläche dieser betrifft, oder ein Zubau, durch den die ursprüngliche Fläche der Veranstaltungsstätte um mehr als 10% vergrößert wird, erfolgt.“
2. Dem § 32 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
„Blindenführ- und Partnerhunde für behinderte Menschen sind aber jedenfalls zuzulassen.“
Der Landeshauptmann:Der Landesamtsdirektor:
HäuplTheimer


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