Landesgesetzblatt für Wien

Jahrgang 1997Ausgegeben am 21. Mai 199715. Stück
15. Verordnung:Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen

15.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Kosten für die Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen in Bauschbeträgen
Auf Grund der §§ 89a Abs. 7a und 94a Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
§ 1. Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf die im Gebiet des Landes Wien ge-
legenen Bundesstraßen und Autobahnen.
F:\Wiener-Rechtsinformatik\Kundmachung LGBl\1997\lgbl015\lg199701500.wmf
§ 2. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Entfernung von Fahrzeugen durch den Magistrat ist im angeschlossenen Tarif I festgesetzt, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
(2) Ist die Entfernung eines Fahrzeuges nur unter besonderem Aufwand zu bewerkstelligen oder handelt es sich um einen Gegenstand, der nicht unter eine Post des Tarifes I fällt, oder sind zusätzliche Kosten angefallen, sind die Kosten nach dem tatsächlichen und notwendigen Aufwand zu berechnen.
F:\Wiener-Rechtsinformatik\Kundmachung LGBl\1997\lgbl015\lg199701500.wmf
§ 3. (1) Das Ausmaß der Kosten für die Aufbewahrung von Fahrzeugen in einer Verwahrstelle des Magistrats ist im angeschlossenen Tarif II, der einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, nach der
Dauer der Aufbewahrung für jeden angefangenen Kalendertag ohne Rücksicht auf den Zustand des Fahrzeuges festgesetzt.
(2) Werden vom Magistrat entfernte Gegenstände nicht in einer Verwahrstelle des Magistrats, sondern an einem anderen Ort aufbewahrt oder fällt der entfernte Gegenstand unter keine Post des Tarifes II, sind die Kosten für die Aufbewahrung nach dem tatsächlichen Aufwand zu berechnen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft. Sie findet nur auf die nach ihrem Inkrafttreten vorgenommene Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen Anwendung.
(2) Die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 23. Februar 1995, LGBl. für Wien Nr. 4/1995, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Der Landeshauptmann:
Häupl
TARIF I
Fahrzeuge mit und ohne Kennzeichen
1. Motorräder und Motorfahrräder 1 380 S
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 1 565 S
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 2 090 S
4. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 2 090 S
5. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg 2 090 S
6. Mit Aufsperrdienst und Fahrpersonal zu entfernende Fahrzeuge je angefangene
halbe Stunde 1 550 S
7. Fahrräder 520 S
TARIF II
Ausmaß der Kosten der Verwahrung von entfernten Fahrzeugen
1. Fahrräder, Motorräder und Motorfahrräder 25 S
2. Motorräder mit Beiwagen, Motordreiräder 35 S
3. Personen- und Kombinationskraftwagen 65 S
4. Einachsanhänger und Anhängewagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 750 kg 65 S
5. Lastkraftwagen, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 2 500 kg 145 S
6. Lastkraftwagen, Autobusse, Kleinbusse, Sonderkraftfahrzeuge und Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2 500 kg 250 S
7. Anhängewagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 750 kg 250 S
Erhältlich im Drucksortenverlag der Stadthauptkasse, I, Rathaus, Stiege 7, Hochparterre, und Stücke des laufenden Jahres per Bestellung im Verlag der Öster-
reichischen Staatsdruckerei AG, 1037 Wien, Rennweg 12 a, Telefon 797 89 Durchwahl 295 oder 327, eMail ep-verkauf @tbxa.telecom.at. Direktverkauf: Buch-
handlung des Verlags Österreich, Kosmos, 1010 Wien, Wollzeile 16, Telefon 512 48 85, Verkaufspreis 5,– S.
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