Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 09.06.2010:
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Vbgm. Ludwig: Novelle des Wiener Garagen- und Kleingartengesetzes

Mehr Parkplätze, stärkere Berücksichtigung von Rad- und Motorradfahrern, verstärkter Schutz des Stadtbilds sowie Palettengaragen für Kleingartenparkplätze

Die Novellen des Wiener Garagengesetzes und des Wiener Kleingartengesetzes wurden auf Initiative von Vizebürgermeister Dr. Michael Ludwig im Rahmen eines Arbeitskreises, der sich aus ExpertInnen sowie MandatarInnen aller im Gemeinderat vertretenen Parteien zusammensetzte, erarbeitet. Beide Novellen werden voraussichtlich Anfang Oktober des heuriges Jahres in Kraft treten.

"Die Novellen des Wiener Garagen- und Kleingartengesetzes sehen wesentliche Adaptierungen vor, die einerseits Verbesserungen für die Bewohnerinnen und Bewohner mit sich bringen, andererseits aber auch einer Zersiedelung der Erdgeschosszonen durch Kleingaragen entgegenwirken und somit dem Schutz des Stadtbilds dienen. Außerdem wird die Errichtung von Palettengaragen für Kleingartenanlagen ermöglicht, um eine bessere Ausnutzung der Parkfläche zu erreichen und die Regelung für Pkw-Abstellplätze direkt in Kleingärten bedarfsgerechter gestaltet. Die Entwürfe für beide Novellen wurden mit Vertreterinnen und Vertretern aller Parteien diskutiert und festgelegt. Die Novelle des Kleingartengesetztes wird von allen Parteien mitgetragen", hielt Wohnbaustadtrat Vizebürgermeister Michael Ludwig fest.

Die wesentlichsten Neuerungen im Garagengesetz

- Erhöhte Flexibilität bei der Erfüllung der Stellplatzverpflichtung: Bis dato müssen 100 Prozent der Stellplätze als Pkw-Stellplätze ausgewiesen sein. Dabei gilt, dass z.B. für Wohnbauten ein Stellplatz pro Wohnung verpflichtend zu errichten ist. Künftig sollen zehn Prozent der Pkw-Stellplätze durch Fahrrad- (je sechs für einen Pkw) oder Motorradabstellplätze (je drei für einen Pkw) ersetzt werden können. Die Vorteile dieser neuen Regelung bestehen einerseits darin, dass Fahrrad- und MotorradfahrerInnen stärker berücksichtigt werden können. Andererseits können dadurch bislang nicht verwertbare Restflächen effizienter genutzt werden. Unberührt davon bleibt die in der Bauordnung verankerte Verpflichtung zur Schaffung eines Raums zum Abstellen von Fahrrädern.

- Höherer Ersatz für Pkw-Stellplätze, die durch Ein- und Ausfahrten verloren gehen: Die derzeit geltende Regelung im Garagengesetz legt fest, dass mehr Stellplätze geschaffen werden müssen, als durch Ein- und Ausfahrten verloren gehen. In der Praxis wurde jedoch meist jedoch nur ein Parkplatz mehr errichtet. Dies führte zu einer Vielzahl an Kleingaragen in Erdgeschosszonen, durch die mitunter das Stadtbild aber auch die Attraktivität von Wohn- und Geschäftslokalen beeinträchtigt wurde. Die Novelle sieht vor, dass mindestens drei Mal so viele Stellplätze zu schaffen sind, als durch die Ein- und Ausfahrt verloren gehen. Durch die höhere Anzahl an erforderlichen Stellplätzen sollen weniger und dafür größere Garagen geschaffen werden. Damit wird der Errichtung von Mini-Garagen und der damit einhergehenden Zersiedelung von Erdgeschosszonen entgegengewirkt. Darüber hinaus kommt die neue Regelung vor allem Bezirken mit Parkplatzknappheit zugute.

- Nachträglicher Einbau von Ladeplätzen für Elektrofahrzeuge: Elektromobilität wird in Zukunft eine wichtigere Rolle im täglichen Leben spielen. Vor diesem Hintergrund schafft die vorliegende Novelle die entsprechenden Voraussetzungen. Bereits in der Planungsphase sind die Voraussetzungen für den (nachträglichen) Einbau von Ladestationen vorzusehen.

- Ausgewogeneres Verhältnis zwischen Stellplatzverpflichtung und deren Ersatz durch Ausgleichsabgabe: Nach der geltenden Bestimmung kann die Ausgleichsabgabe entrichtet werden, wenn die Kosten für die Stellplatzerrichtung mindestens doppelt so hoch sind wie die Abgabe. Da die aktuelle Regelung teilweise zu Ungleichbehandlungen führte, kann die Ausgleichsabgabe künftig dann entrichtet werden, wenn die Kosten für die Stellplatzerrichtung, die Höhe der Abgabe - der Einheitssatz pro Stellplatz beträgt 8.720,64 Euro - übersteigen.

Neben den erwähnten Schwerpunkten finden sich in der Novelle auch Bestimmungen über verbesserte Nutzungsbedingungen von Garagen. Die Bedürfnisse unterschiedlicher Nutzergruppen - speziell von Menschen mit besonderen Bedürfnissen, Frauen und Familien mit Kindern - sollen bereits im Planungsprozess mitgedacht werden. Weiters sieht die Novelle eine Bezugnahme der Stellplatzverpflichtung auf Maßnahmen der Verkehrsplanung vor. Bis dato mussten Stellplatzreduktionen separat begründet werden. Künftig soll die Beschränkung von Stellplätzen unter Bezugnahme auf umwelt- und verkehrspolitische Maßnahmen (Masterplan Verkehr oder KliP) erfolgen, um die Verfahrensabläufe rascher zu gestalten.

Änderungen im Wiener Kleingartengesetz

Parallel zur Novelle des Wiener Garagengesetzes erfolgen auch Änderungen im Wiener Kleingartengesetz. So ermöglicht die Novelle die Errichtung von Palettengaragen auf Kleingarten-Gemeinschaftsparkplätzen (Eklw-P-Flächen) bis zu einer Höhe von vier Metern. Dies verbessert die Ausnutzbarkeit der vorhandenen Parkflächen. Weiters wird die Genehmigung von Pkw-Abstellplätzen direkt in Kleingärten neu gefasst. In der Regel werden diese Parkplätze, die mit Zustimmung des Bezirksbauausschusses gegen Widerruf bewilligt werden, von Menschen mit besonderen Bedürfnissen benötigt. Künftig soll, um eine bedarfsgerechte Flexibilisierung zu erreichen, die Bewilligung automatisch für zehn Jahre gelten. Erneute Bewilligungen (auch jeweils auf zehn Jahre) sind möglich.

Service

Beide Novellen sollen Anfang Oktober 2010 in Kraft treten. Informationen dazu gibt es ab Mitte Juni auf www.wien.at, unter den Punkten "Öffentliche Verlautbarungen" - "Rechtsinformationen" - "Entwürfe von Wiener Landesgesetzen und Verordnungen". Nach der Stellungsnahmefrist des Bundes Ende September 2010 erfolgt die Kundmachung im Wiener Landesgesetzblatt.

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