Archivmeldung der Rathauskorrespondenz vom 16.09.2008:
Bitte beachten Sie, dass die Inhalte (Termine, Kontaktmöglichkeiten,...) möglicherweise nicht mehr aktuell sind.

Wiener Pflegeanwalt für Konzentration der Pflegegeldverfahren

Wien (RK). Die Kritik des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer bei der Gewährung von Pflegegeld ist für den Wiener Pflegeanwalt Konrad Brustbauer ein Grund, sofort nachzustoßen. "Es geht ja nicht nur um Wien. Ganz allgemein gehören die Pflegegeldverfahren gestrafft und konzentriert. Immer ...

Wien (RK). Die Kritik des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der langen Verfahrensdauer bei der Gewährung von Pflegegeld ist für den Wiener Pflegeanwalt Konrad Brustbauer ein Grund, sofort nachzustoßen. "Es geht ja nicht nur um Wien. Ganz allgemein gehören die Pflegegeldverfahren gestrafft und konzentriert. Immer wieder werde ich von Betroffenen und deren Angehörigen damit konfrontiert, dass sie nicht wissen, wo der Antrag überhaupt zu stellen ist", klagt Brustbauer.

Ein Beispiel? - Eine Pensionistin erhält zwei Pensionen und bringt ihren Antrag bei ihrer Krankenkasse ein. Zuständig ist aber nicht die Krankenkasse, sondern der Pensionsversicherungsträger. Da stehen wieder zwei zur Auswahl. Die Krankenkasse will dankenswerter Weise die betroffene Pensionistin nicht quer durch Wien schicken, sondern ermittelt den "zuständigen" Pensionsversicherungsträger, was aber offensichtlich nicht ganz einfach ist. Denn nicht der Träger der Eigenpension - wie in den meisten Fällen - sondern ein anderer Pensionsversicherungsträger der "Zweitpension" ist im konkreten Fall "zuständig". Erst nach dieser Abklärung langt einen Monat später der Antrag beim zuständigen Träger ein. Der will den Antrag bzw. einen ersten Situationsbericht aber auf "seinem" Formular. Also wird dieser schriftlichen Aufforderung entsprochen und der Bogen ausgefüllt retourniert. Damit sind die ersten eineinhalb Monate seit der ursprünglichen Antragstellung vergangen. Dann erfolgt eine ärztliche Begutachtung. Das Alles ist mit viel Mühe für die berufstätigen Angehörigen mit weiteren Sorgepflichten (Kinder) verbunden. Fast täglich sind Telefonate zu führen oder Eingaben zu verfassen und muss den Trägern der ambulanten Dienste immer wieder erklärt werden, dass das Pflegegeld leider immer noch nicht gewährt wurde. Erst nach fast 4 Monaten erhält die Pensionistin Pflegegeld zugesprochen und einige Wochen später ausgezahlt. Bis dahin musste sie Pflegeleistungen teils aus der eigenen Tasche vorstrecken. Bei kleinen Pensionen ist das aber nicht immer möglich und man ist dabei sehr auf das Entgegenkommen der Personen und Organisationen, die die Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen, angewiesen.

"Dieses Beispiel steht für viele andere Fälle. Auch bei Übersiedlungen von einem Bundesland in ein anderes oder bei bevorschussten Pflegegeldleistungen, ehe ein Pensionsverfahren abgeschlossen ist, kommt es immer wieder zu unliebsamen Überraschungen für PflegegeldbezieherInnen", führt Brustbauer weiter aus. Trotz formal weitgehend harmonisierter Kriterien werden ohne entscheidender Änderung des Grades der Beeinträchtigung und damit des Pflegebedarfes Einstufungsänderungen vorgenommen, die für die Betroffenen nicht nachvollziehbar sind. Brustbauer: "Da ändert sich nicht etwa der Gesundheitszustand und der Pflegebedarf, sondern nur der Versicherungsträger oder jemand übersiedelt in ein anderes Bundesland und plötzlich gibt es weniger Pflegegeld." Oft entstehe den Betroffenen auch Schaden dadurch, dass Pflegeleistungen entsprechend der weiterhin erwarteten höheren Pflegegeldleistung erbracht werden, dann aber ein Teil des Pflegegeldes einfach ausbleibe. "Ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigter Nachteil", ist sich Brustbauer sicher.

Ein einziger Versicherungsträger soll zuständig sein

Brustbauer spricht sich daher dafür aus, Pflegegeldverfahren und die Zuerkennung bei einer einzigen Stelle im Bundesland, am besten beim größten Pensionsversicherungsträger, zu konzentrieren. Entweder zahlt dieser dann das Pflegegeld auch zentral aus und es findet eine Art Finanzausgleich oder Rückverrechnung zwischen den Versicherungen statt oder die einzelnen zuständigen Pensionsversicherungsträger werden gesetzlich angewiesen den zentral festgestellten Pflegegeldanspruch auszuzahlen. Alle Versicherungsträger oder Träger des Landespflegegeldes wären somit an die Entscheidung gebunden. "Es ist nicht einzusehen, weshalb nach einer Übersiedlung oder nach einem Wechsel der Versicherungszuständigkeit sich die Höhe des Pflegegeldes ändert, nur weil ein Versicherungsträger sich nicht auf die Einstufung durch den anderen verlassen will. Das ist für die betroffenen Pflegebedürftigen nicht nachvollziehbar", gibt Brustbauer zu bedenken. Konzentriert man hingegen die Kompetenz für Pflegegeldverfahren, wird auch die derzeit teils sehr unterschiedliche Entscheidungspraxis einheitlicher. Überdies ergeben sich durch die Verfahrenskonzentration bei einem einzigen Versicherungsträger auch Rationalisierungs- und Synergieoptionen. "Ziel muss die eindeutige und auch für juristische Laien klar erkennbare Zuständigkeit sowie die rasche Zuerkennung und einheitliche Entscheidungspraxis beim Pflegegeld sein. Niemand soll erst Zuständigkeiten klären müssen", schließt Brustbauer. (Schluss) neu

  • Rückfragehinweis für Medien:
    Gerhard Neustifter
    Leiter der Stabsstelle Administration, Presse
    Wiener Pflege-, Patientinnen-
    und Patientenanwaltschaft
    Tel.: 5871204/82991
    Mobil: 0676/811882991
    E-Mail: gerhard.neustifter@wien.gv.at
    www.patientenanwalt.wien.at/

(RK vom 16.09.2008)