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Landtag, 20. Sitzung vom 23.10.2017, Wörtliches Protokoll  -  Seite 47 von 49

 

weitere Studien. Das heißt, auf Österreich umgesetzt werden nicht für die normale Bürokratie, sondern für die direkten und indirekten Bürokratiefolgekosten fast 4 Milliarden EUR jährlich jedes Mal vergeudet. Es gibt, es war aber zu erwarten, in der Novellierung des Wiener Krankenanstaltengesetzes überhaupt keine Intention, die Bürokratielast zu reduzieren.

 

Wie schon die Kollegen vor mir gesagt haben, erhofft sich die Gemeinde Wien eine Kostendämpfung durch eine Rufbereitschaft bei gleichzeitiger Reduktion der Wochenarbeitszeit auf 40 Stunden, um natürlich Überstunden einzusparen. Da muss man natürlich erwähnen, dass die Gemeinde Wien für die Rufbereitschaft ungefähr zehn Jahre zu spät vorstellig wird, weil wir in der Zwischenzeit zwei Phänomene haben. Das eine ist das EU-Arbeitszeitgesetz, das auf alle Fälle für die großen Versorgungsspitäler gilt, nicht für die Universitäten, nicht für Krankenanstalten mit einer Dualfunktion, aber für unsere großen Versorgungsspitäler. Und wir haben die Willensbildung der Rechtsträger in Wien, die Wochenkliniken weiter fortzusetzen, das heißt, nicht mehr am Wochenende geöffnet zu haben, sondern nur von Montag bis Freitag. Das bedeutet - ich möchte Ihnen das vorrechnen - in einem Versorgungsspital mit Rufbereitschaft, dass man am Montag acht Stunden normalen Dienst hat, danach Rufbereitschaft, dann, sagen wir, um 3 Uhr einen zweistündigen Einsatz. Das bedeutet durch die gesetzlich verpflichtende Ruhezeit, dass man bis 16 Uhr nicht eingesetzt werden kann. Das bedeutet ferner, dass es praktisch nicht möglich ist, einen Dienstplan einzurichten, bei dem am Tag nach der Rufbereitschaft überhaupt ein ärztlicher Einsatz möglich ist.

 

Bei Wochenkliniken bedeutet es, dass die Restwochenstundenanzahl, sagen wir, 40 weniger 8, die am Montag abgeleistet wurden, minus die Stunden des Einsatzes, minus die Remuneration, zumindest 28 Stunden sind, die sich auf 3 Tage verteilen. Das bedeutet, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 28 Stunden, dividiert durch 3. Das sind Konsequenzen, die sich scheinbar die Verfasser des Wiener Krankenanstaltengesetzes nicht sehr überlegt haben, denn die übliche Leistungsdichte der großen Spitäler hört im Allgemeinen um 16 Uhr auf. Von 7 bis 16 Uhr, danach ist im Bereich der Diagnostik, auch im Bereich der Transporte, da gibt es einen Transportwagen weniger, einfach ein eingeschränkter Betrieb. Die Kolleginnen und Kollegen, die durch die Rufbereitschaft einen anderen Tagesablauf haben, sitzen dann bis weit in den späten Nachmittag, weit in den frühen Abend und haben dort höchstwahrscheinlich keine Patienten oder können irgendwelche Routinearbeiten machen oder können telefonieren, wie man ihre Kinder abholt.

 

Das ist natürlich eine extrem familienfeindliche Idee. Rufbereitschaft bedeutet nach der gegenwärtigen rechtlichen Lage durch das EU-Arbeitszeitgesetz seit 2015 und durch die Willensbildung der Wochenkliniken eine Anwesenheit der betroffenen Kolleginnen und Kollegen bis in den frühen Abend, was natürlich keinem Patienten nützt.

 

Was mich auch überrascht, ist, dass die Gewerkschaft, die früher bei der Rufbereitschaft für Versorgungsspitäler aufgeschrien hat, zu Recht aufgeschrien hat, eigentlich verstummt ist. Möglicherweise ist die Gewerkschaft gekränkt, was die Ärzte betrifft oder beleidigt, nur geht es hier nicht nur um die Ärzteschaft, es geht eigentlich darum, dass sich die Versorgung bis in den späten Nachmittag, in den frühen Abend verschiebt, ohne dass es entsprechendes Personal gibt.

 

Es wird sie wohl nicht überraschen, dass wir diesem Gesetz nicht zustimmen können, da trotz der ausgedehnten Überarbeitung Lösungen für wichtige Basisprobleme nahezu komplett fehlen. Wir haben nach wie vor kein modernes Notfallkonzept, das sich an der Demographie und an der Pensionierungswelle orientiert, wir haben nach wie vor keine Bereitschaft, Mehrfachdokumentation mit den immensen Bürokratiefolgekosten zu reduzieren, und die Rufbereitschaft, die ich schon erwähnt habe, kommt praktisch zehn Jahre zu spät.

 

Ich kann mir nicht vorstellen, dass sie Betriebsvereinbarungen zusammenbringen. Das ist aus meiner Sicht, und was ich von Insidern innerhalb des Krankenanstaltenverbundes gehört habe, scheinbar ohnehin schon totes Recht. Es nimmt scheinbar niemand ernst.

 

Leider hat sich auch die Wiener Gesundheitspolitik zu einer aufgeblasenen Jobmaschine für Versorgungsposten und Beratungsfirmen ohne besondere Lösungskompetenz entwickelt. Scheinbar ist die Landesregierung in manchen Bereichen überfordert, und wir schlagen einen Krisengipfel für alle Parteien, auch für alle Oppositionsparteien vor, um diese erheblichen gesundheitlichen und versorgungsmäßigen Probleme gemeinsam, amikal und im Sinne aller Bürgerinnen und Bürger zu lösen. (Beifall bei der FPÖ.)

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Als Nächster zu Wort gemeldet hat sich Herr Abg. Deutsch. - Bitte, Herr Abgeordneter.

 

13.56.49

Abg. Christian Deutsch (SPÖ)|: Herr Präsident! Herr Berichterstatter! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

 

Mit der vorliegenden Novelle des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 sollen Grundsatzbestimmungen des Krankenanstaltengesetzes und des Ärztegesetzes 1998 jetzt landesgesetzlich ausgeführt werden. Damit werden zahlreiche Festlegungen neu getroffen, die nicht nur organisatorische Abläufe regeln, wie zum Beispiel, dass die Krankenanstalten zur Teilnahme an sektorenübergreifenden Patientenbefragungen im Zuge der partnerschaftlichen Zielsteuerung Gesundheit verpflichtet werden oder, was auch Kollegin Kugler bereits angesprochen hat, eine Änderung beziehungsweise Zurücknahme, es ist hier beides beinhaltet, von Errichtungsbewilligungen auch dann möglich ist, wenn sich die Festlegungen des Krankenanstaltenplans geändert haben. Wenn es um Vordienstzeitenregelungen für Jungärzte geht, die Sie auch explizit angeführt haben, so kann man heute schon sagen, dass diese Regelungen eigentlich dann mit der neuen Dienstrechts- und Besoldungsreform positiv im Sinne der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erledigt sein müssten.

 

Es wird auch festgelegt, dass die Einhaltung von Qualitätsvorgaben eine Voraussetzung dafür ist, dass die

 

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