«  1  »

 

Landtag, 8. Sitzung vom 30.06.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 63 von 64

 

wird. Berichterstatterin dazu ist Frau Landesrätin Sandra Frauenberger. Ich bitte sie, die Verhandlung einzuleiten.

 

15.39.54

Berichterstatterin Amtsf. StRin Sandra Frauenberger: Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bitte um Zustimmung.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Danke. Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abg. Mag. Kowarik. – Bitte, Herr Magister.

 

15.40.11

Abg. Mag. Dietbert Kowarik (FPÖ)|: Danke, Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Berichterstatterin!

 

Wir kommen zur Novelle des Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetzes. Es ist ja nicht die erste Novelle, die wir hier beschließen. Zuerst das Positive: Wir werden dieser Novelle zustimmen, diese macht Sinn, diese ist klug. Auch die Vorgangsweise bei dieser Novellierung ist gut, es hat nämlich eine Regierungsvorlage gegeben, es hat ein Begutachtungsverfahren gegeben. Es kam auch eine Stellungnahme zurück, die substanziell war, nämlich die vom Verwaltungsgericht. Auch das Verwaltungsgericht hat selbstverständlich gesagt, dass die Novelle die Unabhängigkeit des Gerichts stärkt und sinnvoll ist.

 

Trotzdem, glaube ich, macht es durchaus Sinn, sich ein bisschen damit zu befassen, worum es hier geht, meine Damen und Herren, damit Sie auch sehen, wie schwerfällig sich unser Landtag bei der Einrichtung dieses Gerichts beziehungsweise bei der Einrichtung des Dienstrechtsgesetzes dieses Gerichts tut. Es geht im Konkreten um die verwaltungsrechtlichen Aufgaben, die dienstrechtlichen Angelegenheiten, die jetzt konkretisiert werden, wer diese zu erledigen hat. Bisher war das etwas unglücklich – um es vorsichtig zu sagen – geregelt. Wir haben dem Gesetz ursprünglich auch nicht zugestimmt; ich glaube, das war 2012, die ursprüngliche Gesetzgebung gemeinsam mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz. Da haben wir aber in unseren Reden eher den Fokus auf das Verwaltungsgerichtsgesetz selber gelegt. Jetzt darf ich das nachholen für das Dienstrechtsgesetz.

 

Warum waren wir damals dagegen, und warum ist das eigentlich unglaublich, was wir als Landtag, also nicht wir als Freiheitliche Fraktion, sondern wir als Landtag damals beschlossen haben? – Dienstrechtliche Angelegenheiten sind zur Zeit noch, wir haben das Gesetz ja noch nicht beschlossen und es dauert noch bis zur Kundmachung, aufgesplittet. Im § 5 Abs. 4 steht etwas unglücklich die Bestimmung: „Dem Präsidenten obliegt insbesondere die Vollziehung der in den“ – und dann sind ein paar Paragraphen angeführt – „dieses Gesetzes genannten Angelegenheiten.“ – Also nicht alle, sondern insbesondere die konkret genannten Paragraphen hat der Präsident zu vollziehen. – Schon einmal sehr unglücklich; das wurde saniert.

 

Jetzt ist grundsätzlich einmal der Präsident als Dienstbehörde zuständig, was gescheit ist und in jedem Gericht selbstverständlich. Bitte, wir reden von einem Gericht und nicht von der Verwaltungsbehörde, wer es noch nicht mitbekommen hat. Was im jetzigen Gesetzeswortlaut geregelt ist und eigentlich unglaublich ist, ist der § 20. Wenn Sie dort nachlesen, steht im Konkreten – ich zitiere: „Die in den §§ 2, 9, 19 sowie § 22 Z 4 und 5 genannten Aufgaben sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“

 

Dienstrechtsangelegenheiten eines Gerichts besorgt also die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. – Das ist ein starkes Stück. Eigentlich unglaublich und wahrscheinlich auch verfassungsrechtlich nicht ganz zulässig; ich behaupte das einmal so. Hintergrund dieser Novelle ist ja offensichtlich auch, dass der Verfassungsgerichtshof da etwas bekommen hat. Was ich gehört habe, hat ein Richter dagegen berufen.

 

Was hat das für Konsequenzen, meine Damen und Herren, nur dass Sie das auch mitbekommen? – Nehmen wir § 9 her: § 9 ist nicht ganz unwesentlich für die Landesrechtspfleger und für die Richter, § 9 regelt nämlich die Besoldung. Das heißt, in besoldungsrechtlichen Angelegenheiten des Gerichts ist die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zuständig. – Das ist ein starkes Stück aus meiner Sicht.

 

Was passiert denn, wenn zum Beispiel der Richter, der besoldungsrechtlich eingeschätzt wird, oder das per Bescheid eben vorgeschrieben bekommt, sagt, na, das stimmt ja nicht! – Was passiert, wenn die MA 2 beschließt und dieser dagegen Rechtsmittel erhebt? Wo wandert das hin? – Zum Verwaltungsgericht. Und es ist dann eine Einzelrichterzuständigkeit beim Verwaltungsgericht, wo der Richterkollege über den anderen Richterkollegen besoldungsrechtliche Ansprüche beschließt. Also, dass das mit einem unabhängigen Gericht nicht viel zu tun hat, das werden Sie hoffentlich jetzt auch nachvollziehen können! – Sie haben es nachvollzogen, daher auch die Regierungsvorlage. Man muss ja auch das Positive herausstreichen. Trotzdem ein starkes Stück aus meiner Sicht. Jetzt ist es Gott sei Dank anders geregelt, darum werden wir auch zustimmen.

 

Wie ist es jetzt geregelt? – Jetzt ist, wie gesagt, der Präsident grundsätzlich die Dienstrechtsbehörde. Und es wurde auch der Instanzenzug, wenn Sie so wollen, geregelt. Es entscheidet in weiterer Folge das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat. – Im Übrigen wie von Anfang an in allen anderen Dienstrechtsgesetzen der Bundesländer so geregelt.

 

Wir nehmen also zur Kenntnis, dass der Gesetzgeber, die Regierung, im Zuge der Regierungsvorlage einer weiteren Verfassungsgerichtshofentscheidung zuvorgekommen ist. – Das soll so sein. Wir nehmen auch zur Kenntnis, dass das, was wir beim UVS damals schon erleben mussten – damals war ich zwar noch nicht Mitglied dieses Gremiums, aber es ist ja kein Geheimnis, dass sich damals der Magistrat und die Stadt Wien sehr schwer getan haben, wirklich Unabhängigkeit zuzulassen. Wir hoffen, dass es uns irgendwann einmal gelingt, wirklich wunderbare und klare Regelungen und eine gesetzwürdige Regelung zu schaffen. In diesem Sinne werden wir dieser Novelle zustimmen. – Danke schön.

 

Präsident Prof. Harry Kopietz: Es liegt mir keine Wortmeldung mehr vor. Ich erkläre die Verhandlung für geschlossen und erteile der Berichterstatterin das Schlusswort.

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular