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Landtag, 4. Sitzung vom 18.03.2016, Wörtliches Protokoll  -  Seite 179 von 251

 

Abs. 5 lautet: „Durch die Verhängung einer zeitlich begrenzten Bausperre über ein Stadtgebiet, das in einer Schutzzone liegt, werden die aus der Schutzzone erfließenden Verpflichtungen nicht berührt.“ - Auch das ist wiederum egal, denn das gilt nur für diejenigen, die dort bauen wollen und etwas verändern möchten. Für alle anderen gilt das ja bekanntlich nicht.

 

StR Ludwig hat gestern in diesem Zusammenhang in der Fragestunde beteuert: Wir werden schon darauf schauen, das kann nicht passieren! - Er kann es aber nicht garantieren, und im Gesetz steht auch nichts davon, dass ihm eine entsprechende Möglichkeit gegeben wurde.

 

Wie gesagt: Für die Wienerinnen und Wiener gelten die Vorschriften, für die Container der Zuwanderer gelten sie nicht.

 

Dass Zuwanderercontainer 15 Jahre lang stehen dürfen, steht im Abs. 3 dieses Paragraphen, den wir heute beschließen wollen oder sollen. Sie zumindest möchten das, wir wollen das eh nicht.

 

In diesem Absatz ist die Rede von 3 Zeiträumen, nämlich von bis zu 6 Monaten, von 10 Jahren und von 15 Jahren. - Bis zu 15 Jahre soll dieser Notstand bestehen bleiben. Ich lese diesen Paragraphen jetzt nicht vor, weil ich davon ausgehe, dass ihn inzwischen alle schon herunterbeten können. Wenn nicht, können wir das aber gerne noch üben!

 

Wir stellen fest, dass durch sechs Monate an unkontrollierter Zuwanderung die Stadt Wien praktisch vollkommen aus dem Gleichgewicht gebracht wird.

 

Und noch etwas kann ich Ihnen jetzt hier auch zum wiederholten Male sagen: Mit dieser vorliegenden Gesetzesnovelle schafft man Bürgerrechte komplett ab, und da werden wir sicherlich in keiner Form mitgehen!

 

Wer meint, dass es mehr oder minder nichts Schlimmeres mehr gibt, den kann ich eines Besseren belehren und sagen: Rot-Grün hat noch eines drauf gesetzt. Es gibt nämlich eben auch noch einen Abs. 4, den ich vorher auch schon erwähnt habe: Niemand darf dagegen etwas sagen, weil Nachbarrechte außer Kraft gesetzt werden. In diesem Zusammenhang gibt es grundsätzlich keine Nachbarrechte. Niemand kann sich gegen ein solches Containerdorf wehren, weder die Nachbarn noch der Anwalt, nicht das Bezirksparlament, keine Bürgerinitiative, niemand.

 

Natürlich gibt es die Möglichkeit, den Gerichtsweg zu beschreiten, aber während es, wenn ein Bürger im Normalfall den Gerichtsweg beschreitet, eine aufschiebende Wirkung gibt, gibt es diesfalls keine aufschiebende Wirkung. Man kann den Instanzenzug bis zum Schluss durchmachen, und wenn man Glück hat und irgendwann einmal ein Urteil bekommt, dann hat man wahrscheinlich 10 oder 15 Jahre lang gekämpft. Wer aber hat so viel Geld und kann sich das leisten?

 

Ich rufe noch einmal in Erinnerung, was In Ihrem Gesetz steht: Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht. Mit anderen Worten: Die Bauordnung gilt für Containerdörfer nicht.

 

Das betrifft auch Nachbarschaftsrechte, die halt in der Bauordnung stehen. Und es ist klar, dass Nachbarschaftsrechte wichtig sind. Unsere Gesellschaft baut seit Jahrzehnten auf diesen Nachbarschaftsrechten auf, aber bis sechs Monate gelten sie da nicht.

 

An dieser Stelle möchte ich jetzt gleich kurz erwähnen, dass die Nachbarschaftsrechte ein wesentlicher Bestandteil verfassungsrechtlicher Eigentumsrechte sind. Aber Eigentum hat die GRÜNEN noch nie interessiert! Das ist ihnen nämlich ein Dorn im Auge, denn Eigentum haben ja nur böse Kapitalisten. - Man kann das jetzt natürlich ein bisschen weiterspinnen und sagen: Einen solchen Kapitalisten kann man ja auch irgendwann einmal enteignen und dessen Eigentum dann vielleicht zwangsweise verwenden.

 

Das ist nämlich der nächste Schritt. Es wird zwar jetzt beteuert, dass das keine Enteignung ist und dass der Grundstückseigentümer natürlich immer mitspielen muss, es bleibt aber die Frage offen, wie lange das so gehandhabt werden wird und was als Nächstes kommt.

 

Ich habe im Vorfeld ein bisschen entsprechende Verfassungsgerichtshofurteile studiert. Bis das Urteil gesprochen worden ist, kann ja normalerweise nicht gebaut werden, und es gibt da schon sehr strenge Regeln betreffend Nachbarrechte: Rauch, Ruß, Staub, schädliche und üble Dünste, Niederschläge aus Dämpfen und Abgasen, Geräusche, Wärme, Erschütterungen, sonstige Einwirkungen, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Nachbarschaft sind unzulässig. Und daher werden Bauvorhaben mitunter ganz einfach aufgehoben, weil Nachbarschaftsrechte nicht genügend gewürdigt wurden.

 

Auch haben Nachbarn natürlich das Recht, in die einzelnen Bauvorhaben Einsicht zu nehmen, sie dürfen Akteneinsicht nehmen, et cetera, und auch wenn ihnen das nicht gewährt wird, kann es zur Aufhebung eines Bauverfahrens kommen.

 

Aber wie gesagt: All das gilt diesfalls nicht und interessiert niemanden.

 

Die Nachbarschaftsrechte werden aber nicht nur gemäß Abs. 2, sondern auch gemäß Abs. 4, in dem es um die Container bis zu fünf Jahren geht, eingeschränkt. Dort heißt es nämlich wörtlich: „Die Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte steht der Bewilligung nicht entgegen; es darf jedoch die Bebaubarkeit von Nachbargrundflächen nicht vermindert werden.“

 

Was bedeutet das im Klartext? - Das bedeutet, dass der Container aufgestellt wird, ganz egal, ob Ihre Nachbarrechte verletzt werden oder nicht, und Sie können sich beim Salzamt beschweren.

 

Und was bedeutet das mit der Verminderung der Bebaubarkeit? - Das bedeutet: Wenn man einen Container in die Einfahrt Ihres Hauses stellt, dann sind Sie eingeschränkt, weil Sie nicht mehr zufahren können. Oder aber, wenn man Ihnen das Bauwerk vor das Fenster stellt, sodass Sie kein Licht mehr haben, dann haben Sie eine Möglichkeit, dagegen zu wettern. Aber alles andere ist außer Kraft gesetzt.

 

Im Abs. 7 heißt es: „Beschwerden gegen Bescheide gemäß Abs. 3 und Abs. 5 haben keine aufschiebende Wirkung.“ - Ich habe es eh schon erwähnt. Das heißt: Wenn Sie sich beschweren und wenn Sie vor Gericht

 

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