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Landtag, 21. Sitzung vom 07.01.2013, Wörtliches Protokoll  -  Seite 3 von 30

 

11.00.08(Beginn um 11 Uhr.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Einen schönen guten Morgen, werte Kolleginnen, werte Kollegen! Ich wünsche nachträglich persönlich für Sie Gesundheit und Glück im heurigem Jahr und eröffne damit die 21. Sitzung des Wiener Landtages.

 

11.00.26Entschuldigt hat sich krankheitshalber der Zweite Präsident Herzog, dem ich von dieser Stelle gleich alles Gute wünschen möchte. Er hatte einen Unfall, wurde von einem Auto angefahren. Ich hoffe, dass er sich bald wieder erholt! Im Urlaub befinden sich Frau LhptmStin Mag Brauner, Abg Baxant, Abg Hebein, Abg Hufnagl, Abg Lindenmayr, Abg Niedermühlbichler, Abg Peschek, Abg Seidl, Abg Strobl, Abg Dr Aigner, Abg Univ-Prof Dr Eisenstein, Abg Mag Feldmann, Abg Mag Neuhuber und Abg Dipl-Ing Stiftner.

 

11.01.15Wir kommen damit zur Fragestunde.

 

11.01.17 LhptmStin Mag Maria Vassilakou - Frage|

Die 1. Frage (FSP - 04814-2012/0001 - KGR/LM) wurde von Herrn Abg Mag Christoph Chorherr gestellt und ist an die amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Stadtentwicklung gerichtet. (Mit der 25. StVO-Novelle, die Ende letzten Jahres bereits den Verkehrsausschuss des Nationalrates passiert hat, sollen neue rechtliche Instrumente geschaffen werden, die sich positiv auf den FußgängerInnen- und Radverkehr auswirken können. Welches sind aus Ihrer Sicht die Regelungen, die für das Land Wien wesentliche Auswirkungen haben werden?)

 

Bitte, Frau Stadträtin.

 

LhptmStin Mag Maria Vassilakou: Sehr geehrter Herr Abgeordneter!

 

Grundsätzlich ist die 25. Novelle der Straßenverkehrsordnung aus Sicht der Stadt Wien zu begrüßen. Sie erfüllt viele langjährige Forderungen der österreichischen Städte und Gemeinden.

 

Ich komme jetzt im Detail dazu.

 

Forderung Nummer 1 – Fahrradstraßen: Mit dieser Novelle wurde nach dem Vorbild der deutschen Straßenverkehrsordnung die Fahrradstraße eingeführt. Diese wird es, ähnlich einer Busstraße oder Busspur, in Zukunft ermöglichen, eine ganze Straße dem Fahrradverkehr vorzubehalten beziehungsweise den Radverkehr diesfalls stark zu bevorzugen. Anderer Fahrzeugverkehr ist beschränkt möglich, dies betrifft insbesondere Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, aber zum Beispiel auch Fahrzeuge der Müllabfuhr oder von Gebrechensdiensten. Darüber hinaus hat die zuständige Behörde die Möglichkeit, Anrainerverkehr auch mit dem Auto zuzulassen, wenn die lokalen Gegebenheiten dies erfordern.

 

Zur Vermeidung von Konflikten zwischen Radfahrern und anderen Fahrzeugverkehren gilt generell eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie ein besonderes Rücksichtnahmegebot gegenüber RadfahrerInnen. Letzteren ist das Nebeneinanderfahren erlaubt.

 

Zur zweiten Forderung – Einrichtung von Begegnungszonen: Eine weitere wichtige Neuerung ist die Möglichkeit der Verordnung einer Begegnungszone. Die Begegnungszone schließt die bestehende Lücke zwischen den Fahrzeugverkehr stark einschränkenden Instrumenten wie der Fußgängerzone und der Wohnstraße und bloßen Geschwindigkeitsbeschränkungen. In der Begegnungszone ist es Fußgängerinnen und Fußgängern erlaubt, die Fahrbahn zu benützen, sodass ihnen die gesamte Straße zu Verfügung steht.

 

In der Begegnungszone gilt eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h. Eine solche Beschränkung der Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs ist aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich erforderlich. Lediglich wenn es im Einzelfall hilft, den Verkehr leichter und flüssiger zu machen, ohne dabei die Verkehrssicherheit zu beeinträchtigen, darf diese Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h erhöht werden. Grundgedanke der Begegnungszone ist die gemeinsame und durchmischte Nutzung der Verkehrsfläche auf Basis gegenseitiger Rücksichtnahme.

 

Die dritte wesentliche Forderung der Städte und Gemeinden, die nun erfüllt ist, ist die Flexibilisierung der Radwegebenutzungspflicht. Es wird also in dieser Straßenverkehrsordnungs-Novelle der langjährigen Forderung nach einer Modifizierung der grundsätzlichen Benützungspflicht von Radwegen beziehungsweise Geh- und Radwegen durch Radfahrer Rechnung getragen. Wird in Zukunft ein Radweg oder Geh- und Radweg geschaffen, so hat die Behörde die Möglichkeit, festzulegen, dass keine Benützungspflicht besteht. Dabei ist zu prüfen, ob diese Maßnahme dem Radverkehr förderlich ist und die konkrete Verkehrssituation dies unter dem Blickpunkt der allgemeinen Verkehrssicherheit, aber auch der Leichtigkeit und Flüssigkeit des sonstigen Verkehrs zulässt.

 

Hinsichtlich bestehender Anlagen hat die Behörde die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine Aufhebung der Benützungspflicht in Frage kommt. Gegebenenfalls ist die Beschilderung entsprechend zu ändern.

 

Weitere wichtige Punkte aus der 25. Straßenverkehrsordnungs-Novelle: Neben der Änderung bei der Ausstellung eines Behindertenpasses sieht die StVO-Novelle Parkerleichterungen für Hebammen vor. Zusätzlich wird, wie es bei Kraftfahrern schon seit mehreren Jahren vorgeschrieben ist, aus Gründen der Verkehrssicherheit in Zukunft auch Radfahrern das Telefonieren während der Fahrt untersagt.

 

Fazit: Die neu in die StVO aufgenommene Fahrradstraße und die Begegnungszone werden zweifellos zu einer Attraktivierung des Fahrradverkehrs und auch des Fußgängerverkehrs führen, was in umweltpolitischer Hinsicht sehr positiv zu werten ist. Je nachdem, in welchem Ausmaß seitens der Behörden von diesen neuen Möglichkeiten Gebrauch gemacht wird, werden diese Änderungen zum einen deutlich zu einer Förderung des Radverkehrs beitragen und zum anderen werden die Begegnungszonen auch für Fußgängerinnen und Fußgänger ein attraktives Verkehrsumfeld bieten.

 

Die Novelle tritt mit 31.3.2013 in Kraft. Hinsichtlich der Änderungen in Bezug auf Personen mit Behinderungen wurde der 1. Jänner 2014 als Datum des Inkrafttretens festgelegt.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Frau Stadträtin. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Mahdalik. – Bitte.

 

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