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Landtag, 13. Sitzung vom 25.05.2012, Wörtliches Protokoll  -  Seite 40 von 62

 

Sie verzichtet, somit kommen zur Abstimmung. 12.52.13Ich ersuche jene Mitglieder des Landtages, die dem Antrag des Immunitätskollegiums zustimmen wollen, die Hand zu heben. - Ich stelle die Einstimmigkeit fest, das ist einstimmig beschlossen.

 

12.52.29Wir kommen nun zu dem Verlangen, dass der von den Abgen Mag Johann Gudenus und Mag Dietbert Kowarik eingebrachte, an den Herrn Landeshauptmann gerichtete Dringliche Antrag betreffend mehr direkte Demokratie für Wien gemäß § 38 Abs 2 der Geschäftsordnung verlesen und hierauf mündlich begründet werde. Ich ersuche daher den Schriftführer um Verlesung dieses Dringlichen Antrages.

 

12.52.57

Schriftführer Abg Senol Akkilic: „Der Landtag möge beschließen:

 

I. Das zuständige Mitglied der Wiener Landesregierung der Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal möge der Landesregierung umgehend eine umfassende Wahlrechtsreform vorlegen, die folgende Punkte verpflichtend umfasst:

 

a) Implementierung eines gerechten und modernen Wahlrechts für Wien, bei dem jede Stimme gleich viel wert ist. Reform der Briefwahl inklusive Abschaffung der Nachfrist, um Missbrauch zu verhindern und der Wähler muss sich vor der Wahlbehörde ausschließlich mittels amtlichen Lichtbildausweises legitimieren.

 

b) Schaffung eines Petitionsrechtes, ähnlich jenem im Nationalrat.

 

c) Die Möglichkeit einer durch die Bevölkerung selber zu initiierenden Volksabstimmung nach einem erfolgreichen, aber durch den Landtag nicht umgesetzten Volksbegehren mit politisch bindender Wirkung.

 

d) Bei der Initiierung einer Volksbefragung im Bereich des Gemeinderates und bei einem Volksbegehren im Bereich des Landtages reicht für die Initiierung eine Mindestanzahl von 1 Prozent der Wahlberechtigen, somit rund 11 000 Personen, um leichter den Wählerwillen abfragen zu können. Werden diese rund 11 000 Unterstützungen erreicht, muss die Initiative auch verpflichtend umgesetzt werden. Das bedeutet, gewinnt man rund 11 000 Wahlberechtigte für eine Initiative - Klammer: Volksbefragung im GR, Volksbegehren im LT -, dann muss diese verpflichtend durchgeführt werden. Erreicht diese dann ein Ergebnis von 50 Prozent und 1 Stimme, so ist das Ergebnis verbindlich und muss verwirklicht werden.

 

e) Das Beteiligungsquorum für Volksabstimmungen wird deutlich herabgesetzt.

 

f) Freie Sammlung von Unterstützungserklärungen, ohne auf ein Amt gehen zu müssen mit nachträglicher amtlicher Überprüfung der Unterschriften.

 

g) Einführung einer Veto-Volksabstimmung durch die Bevölkerung gegen geplante Gesetzes- oder Verwaltungsvorhaben, um überprüfen zu können, ob ein Gesetzes- oder Verwaltungsvorhaben von einer Mehrheit der Wienerinnen und Wiener unterstützt wird.

 

h) Bei maßgeblichen Änderungen der Verfassung ist eine Zustimmung der Bevölkerung durch eine Volksabstimmung notwendig.

 

i) In der Phase der Werbung für die Volksabstimmung muss das betreffende Anliegen zumindest durch eine offizielle objektive Broschüre sichergestellt werden, in der die Argumente der Befürworter sowie der Gegner kompakt, unparteiisch und fair gegenüber gestellt sind und die an alle Abstimmungsberechtigten verschickt wird.

 

j) Bezirksweise Volksbefragungen können derzeit nicht durch Unterschriften, sondern nur durch Beschluss des Gemeinderates initiiert werden. Deshalb Einführung von bezirksweisen Volksbefragungen durch Sammeln von Unterschriften.

 

k) Direktwahl des Bürgermeisters.

 

II. Der Wiener Landtag fordert die Bundesregierung auf, sich für die Einführung einer ‚Volksinitiative zur Gesetzgebung‘ unter folgenden Voraussetzungen einzusetzen:

 

1 a) Einleitung einer Volksinitiative gemäß § 3 Volksbegehrensgesetz 1973 – Klammer: Anmerkung: Angelegenheit, die durch Bundes- - Klammer: -verfassungs- - -gesetz zu regeln ist -; Unterstützung von einem Promille der Wahlberechtigten. Abweichend zu § 3 leg cit muss die Volksinitiative einen konkreten Gesetzestext enthalten. Klarstellung, dass auch Angelegenheiten des Art 50 B-VG Gegenstand einer Volksinitiative sein können, zum Beispiel die Forderung, solche Verträge zu kündigen.

 

b) Prüfung der Zulässigkeit binnen längstens drei Wochen ab Einbringung durch das BMI.

 

c) Im Falle der Unzulässigkeit, Zurückweisung oder Abweisung des Antrages muss eine Beschwerdemöglichkeit an den VfGH geschaffen werden, wobei dieser binnen sechs Wochen zu entscheiden hat.

 

d) Im Falle der Zulässigkeit erfolgt die Anordnung des Eintragungsverfahrens; Sammlung von Unterstützungsunterschriften im Ausmaß von mindestens 4 Prozent der Wahlberechtigen erforderlich.

 

e) Eintragungsverfahren und Ermittlungsverfahren nach den Bestimmungen des Volksbegehrensgesetzes 1973.

 

f) Nach der Vorlage an den Nationalrat unverzügliche Zuweisung an den zuständigen Ausschuss des Nationalrates durch dessen Präsidenten.

 

g) Unverzügliche Beratung im Ausschuss und Bericht an den Nationalrat binnen einer Frist von längstens einem Monat.

 

h) Beschlussfassung in der auf den Ausschussbericht folgenden Plenarsitzung; Befassung des Bundesrates; Beurkundung durch den Bundespräsidenten, Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler, Kundmachung des Gesetzes im BGBl.

 

i) Kommt kein Beschluss im Plenum zustande, ist die Volksinitiative unverzüglich einer Volksabstimmung zu unterziehen. Das Präsenzquorum liegt bei einfachen Bundesgesetzen bei einem Drittel der Wahlberechtigten, bei Bundesverfassungsgesetzen bei der Hälfte. Das Konsensquorum liegt bei einfachen Bundesgesetzen bei der Hälfte der gültig abgegebenen Stimmen, bei Bundesverfassungsgesetzen bei zwei Dritteln.

 

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