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Landtag, 6. Sitzung vom 30.06.2011, Wörtliches Protokoll  -  Seite 48 von 69

 

Danke meiner Kollegenschaft, dass sie mir die Zeit zum Trinken freispielen. Felberstraße 66-76, ich habe schon vorhin angeführt, wir stehen auf der einen Seite der Felberstraße, wo eben das Kaiser-Elisabeth-Spital angrenzt. Wir haben schon festgestellt, es ist sicher kein Wohngebiet im Sinne des ersten Satzes, die Straße dann auch nicht und gegenüber auch nicht.

 

Jetzt gibt es den Auffangtatbestand, okay, wenn etwas eine Wohnwidmung, eine Baulandwidmung hat, dann ist es sozusagen jedenfalls Verbotszone. Soll so sein, also gut. Auf der Seite von der Felberstraße, wo die Widmung Wohngebiet ist und das ist auch das Spital, dort darf er nicht stehen. Das ist in Ordnung. Das heißt, auf der einen Seite ist es jetzt verboten. Auf der anderen Seite haben wir aber andere Widmungen. Epk, Epk und dazwischen ist der Rustensteg, die Verlängerung des Rustensteges, das ist auch kein Wohngebiet. Können Sie mir jetzt wirklich verlässlich und nachvollziehbar sagen, dass dort auch Prostitution nicht ausgeübt werden kann? Ich kann es nicht klar sagen und ich behaupte einmal von mir, dass ich mich mit den gesetzlichen Bestimmungen doch näher befasst habe. Das alleine ist bezeichnend und das alleine macht auch diesen Abänderungsantrag in Wirklichkeit zu einem nicht geeigneten Mittel, dieses Gesetz zu retten und als solches habe ich diese Bestimmung oder diesen Abänderungsantrag ja von Ihnen verstanden.

 

Wir wollen Ihnen die Möglichkeit geben, meine Damen und Herren von den Regierungsparteien, und das ist ernst gemeint, diesen Gesetzesentwurf noch zu einem glücklichen Ende zu bringen und werden einen Abänderungsantrag stellen, den ich dann gleich einbringen werde, wo wir das Gesetz aus unserer Sicht rechtsstaatlich stringent machen und auch inhaltlich klar regeln. Ich werde mir erlauben, daraus auch ein paar Sachen zu zitieren.

 

Wir beginnen mit dem berühmten Abs 8 des § 2, den brauchen wir in der Form bei unserem Gesetzesentwurf nicht. Wir definieren dort Anrainer, weil auch das haben Sie in Ihrem alten Gesetzesentwurf nicht vorgenommen und auch nicht im Abänderungsantrag. Diese Begriffsbestimmung brauchen wir jetzt für die Anrainer und da steht dann: „Anrainer im Sinne des Gesetzes sind alle Personen, die durch die Anbahnung von Prostitution oder durch den Bestand oder den Betrieb eines Prostitutionslokales belästigt oder in ihrer Entwicklung gefährdet werden könnten.“ Es wurde schon gesagt, das ist auch nichts ganz Neues, was wir uns da einfallen haben lassen, das gibt es in der Gewerbeordnung. Auch das ist nichts Neues.

 

Wir stellen, anders als die ÖVP, auf dingliche Berechtigungen ab. Das heißt, wir nehmen damit auch Anrainer mit ins Boot, die zwar nicht Eigentümer dieser Liegenschaft sind oder der unmittelbar benachbarten Liegenschaft, sondern die dinglich berechtigt sind in Form eines Mietrechtes oder anderer Bestandsverträge. Dazu natürlich fortlaufend haben wir vorgeschlagen, einen neuen Abs 2a im § 7 einzuführen, wo normiert wird, dass eben die Behörde Anzeigen durch Anschlag im Amtshaus des betroffenen Bezirkes, dort wird es angeschlagen, und durch Anschlag in den dem Prostitutionslokal unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu machen hat, dass die Unterlagen dort mindestens vier Wochen aufliegen und dass sie von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können, nämlich die Anrainer. Also wir sehen eine Beteiligtenstellung der Anrainer vor, die vorab durch geeignete Maßnahmen zu informieren sind und die dann auch im Verfahren selbst tatsächlich das Recht auf rechtliches Gehör haben und dort dann auch Einwendungen machen können. Logisch dazu ist dann der Abs 3 des § 7 bei uns so geregelt, dass wir auch schreiben, dass die Behörde natürlich auch unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen erst dann bescheidmäßig vorgehen kann.

 

Wichtigster Punkt, den wir als Abänderungsantrag definiert haben, ist der § 9, den wir anders definieren. Ich habe schon gesagt, wir versuchen genau den anderen Weg und sind der festen Überzeugung, das ist nachvollziehbar, dass das die klare Regelung sein könnte. § 9 Abs 1 heißt bei uns: „Die Ausübung von Straßenprostitution ist unzulässig.“ Genau das Gegenteil von Ihnen. Aber das haben wir auch immer betont, wenn es Örtlichkeiten gibt, wo das Sinn macht und es wurde ja schon sehr viel auch von der Steuerungsgruppe gesprochen, das wäre sicherlich eine geeignete Aufgabe eben auch für die Steuerungsgruppe, sich schon im Vorfeld gemeinsam mit den anderen Organisationen, Polizei und sonstigen Behörden oder daran Beteiligten, zu überlegen, na ja wo könnten wir denn eine Erlaubniszone machen? Wir sehen im Abs 2 vor, dass die Behörde durch Verordnung die Anbahnung von Prostitution an einem öffentlichen Ort außerhalb von geschlossenen Räumen gestatten kann, also Erlaubniszonen im Sinne unseres Abänderungsantrages, sofern dadurch berechtigte Interessen der Öffentlichkeit oder der Anrainer nicht verletzt werden. Das haben wir ungefähr gleich gelassen.

 

Natürlich haben wir dann auch vorgesehen, dass diese Verordnungen natürlich glasklar geregelt werden müssen. Darum der Abs 3 in der Verordnung: „Gemäß Abs 2 sind Zonen für die Anbahnung der Straßenprostitution mit genauer Bezeichnung der Straßenzüge und den jeweiligen zeitlichen Beschränkungen zu bestimmen.“ Dann ist es eindeutig, meine Damen und Herren, dann wissen auch alle Rechtsunterworfenen, auch die Damen der Nacht, die Prostituierten, die da auf der Straße stehen, grundsätzlich darf ich nirgendwo stehen, aber es gibt eine Verordnung, die man natürlich dann auch in geeigneter Weise kundmachen kann und nicht nur kundmachen kann, sondern auch der Öffentlichkeit und den jeweiligen Herrschaften und Damenschaften zur Kenntnis bringen kann, nämlich Internet oder auch den Prostituiertenvertretern das zu übergeben. Dann hat man es ganz, ganz klar und glasklar geregelt: Ich darf nur in der Straße A, B und C stehen und außerdem mit den zeitlichen Beschränkungen von bis. Also das wäre des Rätsels Lösung.

 

Was wir auch mitvorgesehen haben, meine Damen und Herren, das ist der Abs 4. Er korrespondiert zu dem, was der Kollege Ulm schon gesagt hat: „Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs 2 ist die Zustimmung der

 

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