«  1  »

 

Landtag, 29. Sitzung vom 28.01.2010, Wörtliches Protokoll  -  Seite 13 von 34

 

pyrotechnischen Gegenständen. Demnach ist unter anderem sicherzustellen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen dem Anhang I der Richtlinie 2007/23 der Europäischen Gemeinschaft oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten europäischen Normen entsprechen. Darüber hinaus sind verschiedene Kennzeichnungspflichten pyrotechnischer Gegenstände vorgesehen.

 

Das Pyrotechnikgesetz 2010 sieht weiters für den Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen verschiedene Altersbeschränkungen, Anforderungen an die Verlässlichkeit der BesitzerInnen und VerwenderInnen, deren Sachkunde und Fachkenntnis sowie den Nachweis als auch in den §§ 28 und 29 verschiedene Bewilligungspflichten vor. Schließlich regelt das Pyrotechnikgesetz 2010 verschiedene Verwendungsbeschränkungen und Verbote für den Besitz und die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen.

 

Wie in vielen anderen Rechtsbereichen erscheinen auch aus Sicht der nach der Geschäftseinteilung für den Magistrat für das Pyrotechnikgesetz 2010 zuständigen MA 63 die Regelungen grundsätzlich ausreichend. Jedoch stellt sich bei häufigem Missbrauch und Übertretungen des Pyrotechnikgesetzes die Frage, ob bei der für den Vollzug zuständigen Polizei ausreichend Ressourcen für die effektive Kontrolle bestehen. Soweit gewerberechtliche Anknüpfungspunkte bestehen, sorgt die MA 63 als Gewerbebehörde gemeinsam mit der MA 36 als gewerbetechnische Sachverständige für eine besondere Überwachung der gewerblichen Tätigkeit von Erzeugern, Händlern und Verkaufsstellen. Verkaufsstellen für pyrotechnische Gegenstände werden von der MA 36 als gewerbetechnische Sachverständige im Rahmen gewerbebehördlicher Kontrollen in periodischen Abständen überprüft. Eine einheitlich strenge Vollziehung besteht im Zusammenhang mit der Erlangung einer Gewerbeberechtigung zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen. Auch für die Lagerung von diesen Gegenständen in gewerblichen Betriebsanlagen sind entsprechende Betriebsanlagengenehmigungen bei der Gewerbebehörde nur bei Einhaltung strenger Vorgaben zu erwirken. Koordinierte Überprüfungen der Handelsbetriebe in den letzten Jahren haben dazu geführt, dass bei den letzten Überprüfungen nur ganz wenige Mängel in den Betrieben festgestellt werden mussten.

 

Alljährlich findet vor der Verkaufssaison eine Koordinierungssitzung aller beteiligten Dienststellen in Wien statt. Insbesondere wird das Abgabeverbot auf Märkten von der MA 59 - Marktamt kontrolliert. Eine spezialisierte Gruppe von Mitarbeiten und Mitarbeiterinnen der MA 36 als gewerbetechnische Sachverständige überwacht Gewerbebetriebe, ob dem Gesetz und den Verordnungen des Bundes sowie den auf deren Grundlage erlassenen Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen für gewerbliche Lagerungen der pyrotechnischen Gegenstände entsprochen wurde.

 

Die Überwachung der Verwendung der gekauften pyrotechnischen Gegenstände durch Privatpersonen ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, sondern fällt gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010 in die Zuständigkeit der Bundespolizeidirektion Wien. Zuständig für die Erteilung von Bewilligungen an Privatpersonen und deren Überwachung nach dem Pyrotechnikgesetz 2010 sowie die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen das Pyrotechnikgesetz 2010 sowie gegen die Anordnung eines nach dem Bundesgesetz erlassenen administrativen Bescheides ist die Bundespolizeidirektion Wien. Über Berufungen gegen Bescheide der Bundespolizeidirektion Wien entscheidet die Sicherheitsdirektion Wien, über Berufungen gegen Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wien der Unabhängige Verwaltungssenat.

 

Aus meiner Sicht erscheinen die bestehenden Regelungen, die ich sehr ausführlich dargestellt habe, grundsätzlich ausreichend, um einem Missbrauch pyrotechnischer Gegenstände wirksam begegnen zu können. In Anbetracht gehäuften Auftretens von gesetzwidrigem Verhalten, wie dies leider in der Zeit vor dem Jahreswechsel zu beobachten ist, stellt sich vielmehr eine andere Frage, die ich heute auch schon gestellt habe, nämlich ob die Personalressourcen bei der Wiener Polizei zulassen, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen tatsächlich effektiv kontrolliert beziehungsweise vollzogen werden. Dass es für Wien leider zu wenig Polizistinnen und Polizisten gibt, habe ich an dieser und auch an anderer Stelle schon des Öfteren festgehalten und somit auch heute wieder.

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Danke, Herr Landeshauptmann. Die 1. Zusatzfrage stellt Herr Abg Mag Jung.

 

Abg Mag Wolfgang Jung (Klub der Wiener Freiheitlichen): Herr Landeshauptmann!

 

Dass das Sprengen von Telefonzellen in Wien nicht gestattet ist, war mir auch vor Ihren rechtlichen Ausführungen bekannt.

 

Es ging uns allerdings bei dieser Anfrage nicht um Feuerwerkskörper und das Abschießen von Raketen in der Silvesternacht, sondern es geht um die unzumutbaren Belästigungen, die bereits teilweise zwei Wochen vor dem Jahreswechsel in ganz Wien stattfinden und die sich im Wesentlichen nicht auf die Feuerwerke, sondern auf die kleinen Knallkörper beziehen, die verkauft werden und in kleinen Buden in ganz Wien auch für Jugendliche erhältlich sind, die dann 14 Tage lang jede Nacht Radau machen. Das könnte auch mit der doppelten Anzahl von Polizisten in Wien nicht verhindert werden. Das ist uns klar.

 

Ich gebe Ihnen gerne, wenn Sie wollen, eine Dokumentation der Schäden, die etwa in einem Flächenbezirk wie Liesing angerichtet wurden. Es gab nicht nur die eine gesprengte Telefonzelle, sondern es gab zig gesprengte Papierkörbe, Briefkästen und so weiter, und das geschah manchmal auch serienweise. Das ist natürlich allen Bürgern und nicht nur Besitzern von Tieren, die auch damit Probleme haben, alles andere als angenehm!

 

Sie sagen, dass die Gesetze vorhanden sind und das Problem erkannt ist. Jetzt erhebt sich die Frage: Was tun wir dagegen? Entweder reichen die Gesetze nicht aus,

 

«  1  »

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Geschäftsstelle Landtag, Gemeinderat, Landesregierung und Stadtsenat (Magistratsdirektion)
Kontaktformular