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Landtag, 28. Sitzung vom 26.11.2009, Wörtliches Protokoll  -  Seite 48 von 76

 

von ganzem Herzen zustimmen, weil ohnehin starre Bestimmungen in dieser neuerlichen Novellierung noch enger geschnürt sind oder werden.

 

Deshalb bringen wir einige Beschlussanträge ein und zwar die erste starre Bestimmung, die enger geschnürt wird, ist die vorliegende Novelle zum Wiener Personalvertretungsgesetz, die Personen, die in einem Lehr- und Ausbildungsverhältnis stehen, sowie Personen, deren befristetes Dienstverhältnis kürzer als drei Monate dauern soll, von der Ausübung des aktiven Wahlrechtes ausschließt. Für das aktive Wahlrecht zu Personalvertretungswahlen sollte gelten, dass jede Bedienstete und jeder Bediensteter, die und der zum Zeitpunkt des Stichtags, das ist der letzte Tag der Auflage der Wählerliste, in einem aufrechten Dienst- und Lehrverhältnis mit der Gemeinde Wien stehen, auch aktiv wahlberechtigt sind. Daher unser Antrag:

 

„Der Wiener Landtag fordert die Frau Stadträtin für Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal auf, den Entwurf einer Novelle des Wiener Personalvertretungsgesetzes vorzulegen, mit dem das aktive Wahlrecht für Bedienstete bei Personalvertretungswahlen lediglich an das Erreichen des Wahlalters zum Zeitpunkt des Stichtages gebunden ist. Die Dauer der Dienstzugehörigkeit sowie ein Lehr- und Ausbildungsverhältnis sollen keine Ausschließungsgründe für das aktive Wahlrecht der Personalvertretungswahlen darstellen.

 

Und wir beantragen die sofortige Abstimmung.“

 

Weiters betrifft es die Ruhebestimmungen für Funktionen als Personalvertreter. Die Novelle sieht nunmehr sogar eine Erweiterung der Vorgaben der an sich schon starren Bestimmungen vor. Die Ruhebestimmungen gelten zukünftig auch bei Inanspruchnahme eines Sonder- und Erholungsurlaubes, eines Freijahres und einer vom Dienstgeber angeordneten Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie einer die Funktionsausübung behindernden Krankheit oder eines Kuraufenthaltes, sofern die Dauer der Abwesenheit mehr als drei Monate beträgt. Obwohl Vertrauenspersonen gewählt sind, dürfen sie nicht selbst entscheiden, ob sie in den § 30 Abs 1 genannten Umständen ihre Funktion ruhend stellen wollen. Daher unser Antrag:

 

„Der Wiener Landtag fordert die Frau Stadträtin für Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal auf, den Entwurf einer Novelle des Wiener Personalvertretungsgesetzes vorzulegen, in dem es den PersonalvertreterInnen, ausgenommen der im § 13 Abs 4 Z 1 und Z 2 sowie § 14 letzter Satz des Wiener Personalvertretungsgesetzes genannten Funktionären, selbst überlassen ist, ob sie ihre Funktion ruhend stellen oder nicht, sofern sie an Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen können.

 

Und ebenfalls beantragen wir die sofortige Abstimmung.“

 

Der dritte ist betreffend Zugehörigkeit zur Wählbarkeit. Das sind wahlberechtigte Bedienstete bislang nur dann, wenn sie bereits sechs Monate Bedienstete sind. Die Zugehörigkeit von sechs Monaten für die Wählbarkeit ist unserer Meinung nach zu hoch und nicht nachvollziehbar. Nachdem die Funktionsperiode vier Jahre beträgt, werden Personen, die eine sechsmonatige Dienstzeit nicht vorweisen können, für eine lange Zeit von der aktiven Ausübung einer Personalvertretungsfunktion ausgeschlossen. Eine Zugehörigkeit von drei Monaten sollte für die Wählbarkeit ausreichend sein. Daher unser letzter Antrag:

 

„Der Wiener Landtag fordert die Frau Stadträtin für Integration, Frauenfragen, KonsumentInnenschutz und Personal auf, den Entwurf einer Novelle des Wiener Personalvertretungsgesetzes vorzulegen, mit dem Bedienstete bereits nach dreimonatiger Dauer des Dienstverhältnisses das passive Wahlrecht nach dem Wiener Personalvertretungsgesetz erhalten.

 

Auch bitten wir bei diesem Antrag um sofortige Abstimmung.“

 

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bitten um Zustimmung unserer drei Anträge. Dann könnten wir reinen Herzens auch der Post 3 zustimmen. - Danke. (Beifall bei den GRÜNEN.)

 

Präsident Prof Harry Kopietz: Als Nächster zum Wort gemeldet hat sich Herr Abg Ekkamp. Ich erteile es ihm.

 

Abg Franz Ekkamp (Sozialdemokratische Fraktion des Wiener Landtages und Gemeinderates): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Stadträtin! Geschätzte Damen und Herren!

 

Lassen Sie mich nur kurz etwas klarstellen zum vorigen Geschäftsstück, weil auch vor Kurzem eine Klarstellung oder eine Berichtigung zur Novelle der Dienstordnung dargestellt wurde. Ich denke, die datenschutzrechtlichen Ängste bestehen in keinster Weise, denn mit diesem Gesetz, das wir neuerdings beschlossen haben, wird die Datenverwendung, die die KFA benötigt, auf eine bessere Rechtsgrundlage gestellt. Bis dato waren diese Regelungen nur in den Satzungen vorzufinden und das entspricht oder entsprach eigentlich nicht mehr dem Rechtsstandard des Datenschutzes in der heutigen Zeit und die Krankenkasse, die KFA, muss bei Aktivitäten im Krankheitsbereich auch Ab- und Verrechnen können wie auch die Gebietskrankenkasse, denn die KFA hat dieselben Aufgaben wie eine Gebietskrankenkassa. Korrekte und reibungslose Abwicklung einer Krankenversicherung steht ja nicht nur im Interesse der Öffentlichkeit, sondern auch im Interesse aller Versicherten. Daher benötigen sie natürlich auch die notwendigen Daten für ihre gesundheitlichen Belange. Der Maßstab für den so genannten Datenschutz neu für diese zu verwendeten Daten entspricht jenen für sensible Daten laut Datenschutzgesetz § 8 und § 9. Somit ist auch der Datenschutz gewährleistet.

 

In aller Kürzer zur jetzigen Novelle des Personalvertretungsgesetzes. Es ist die 15. Novelle, wo das Kernstück der Gesetzesvorlage eine Reform des Wahlrechtes ist. Vielleicht zum ersten Antrag würde ich versuchen, in kurzen Worten zu erklären, warum wir diesen Anträgen nicht näher treten können. Das aktive Wahlrecht wurde angesprochen. Die Dreimonatsfrist, denke ich, ist auch gut so, denn wenn man das aktive Wahlrecht nur an

 

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