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Landtag, 22. Sitzung vom 30.06.2004, Wörtliches Protokoll  -  Seite 91 von 104

 

Abs 2 und des § 54k Abs 2) Nach § 54 wird folgender Abschnitt 6a eingefügt:'

 

4. Art II Z 2 lautet hinsichtlich § 54j wie folgt:

 

'§ 54j. (1) Die nach § 7 Abs 1 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes, LGBl für Wien Nr xx/2004, zur Bekämpfung von Diskriminierungen eingerichtete Stelle ist auch zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 4a) von Vertragsbediensteten oder durch Vertragsbedienstete (§ 1 Abs 2), die im Zusammenhang mit deren Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen, zuständig. § 7 Abs 2 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs 3 des Wiener Antidiskriminierungsgesetzes gilt sinngemäß.'

 

5. Art II Z 2 lautet hinsichtlich § 54k wie folgt:

 

'§ 54k. (1) Die §§ 54a bis 54f, 54h, 54i und 54j Abs 1 finden auch auf die in § 1 Abs 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.

 

(2) (Verfassungsbestimmung) § 54j Abs 2 findet auch auf die in § 1 Abs 2 Z 1, 3, 6 und 7 genannten Bediensteten sowie auf die Angestellten des Landwirtschaftsbetriebes Anwendung.'

 

6. Art V lautet wie folgt:

 

'Es treten in Kraft:

 

1. (Verfassungsbestimmung) Art I Z 2 (soweit er sich auf § 67j Abs 2 der Dienstordnung 1994 bezieht) und Art II Z 2 (soweit er sich auf § 54j Abs 2 und § 54k Abs 2 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht) mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

 

2. Art I Z 1 und 2 (soweit er sich auf § 67j Abs 1 und 3 der Dienstordnung 1994 bezieht), Art II Z 1 und 2 (soweit er sich auf § 54j Abs 1 und § 54k Abs 1 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bezieht), Art III und Art IV mit Ablauf des Tages der Kundmachung.'"

 

Das war jetzt die Leseübung. Ich weiß, dass es irgendwie unangenehm ist zuzuhören, aber es ist noch schwieriger, es vorzulesen. In diesem Sinne danke ich für die Geduld und Aufmerksamkeit.

 

Ich möchte vielleicht noch einen inhaltlichen Satz sagen, nämlich dass die Antidiskriminierungsnovelle wahrscheinlich vom Gehalt her für Wien wirklich noch wichtiger ist als das Antidiskriminierungsgesetz. Ich bedanke mich auch dafür, dass es eine so breite Zustimmung gibt. - Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ.)

 

Präsident Johann Hatzl: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

 

Die Frau Berichterstatterin verzichtet auf das Schlusswort.

 

Wir kommen daher zu einer Vielzahl von Abstimmungen.

 

Mir liegt zunächst der Abänderungsantrag der Abg Vana zu Art I § 18a Abs 1 und Abs 2, § 4a Abs°1 und Abs 2 vor. Es handelt sich hier um keine Notwendigkeit von qualifizierten Mehrheiten.

 

Wer diesem Abänderungsantrag der GRÜNEN zustimmt, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das sind die GRÜNEN. Dieser Antrag hat nicht die erforderliche Mehrheit und ist daher abgelehnt.

 

Es gibt weiters den Abänderungsantrag der GRÜ-NEN betreffend Staatsbürgerschaftsausnahme in der Antidiskriminierungsnovelle der Dienstordnung. Es geht um den §°18b Abs 1.

 

Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das sind ÖVP, SPÖ und GRÜNE. Dieser Antrag hat damit die erforderliche Mehrheit.

 

Wir kommen jetzt zu dem vom Abg Stürzenbecher eingebrachten Abänderungsantrag. Ich bitte auch hier wieder um Beachtung, dass es sich um Verfassungsbestimmungen handelt, und ich komme daher jeweils in der Form, wie die einzelnen Anträge verfassungsbestimmungsmäßig lauten, zur Abstimmung.

 

Wir haben zunächst den § 67j.

 

Wir haben einmal Art I Z 2 als eine Verfassungsbestimmung.

 

Wer für diese Verfassungsbestimmung ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit die erforderliche Zweidrittelmehrheit.

 

Wir haben den § 67j Abs 2.

 

Wer für diese Änderung ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit auch die erforderliche Verfassungsmehrheit.

 

Wir haben den Art II Z 2.

 

Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit die erforderliche qualifizierte Mehrheit.

 

Wir haben den § 54j Abs°2.

 

Wer für diesen Paragraphen in der Abänderung ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist einstimmig und damit auch die erforderliche Verfassungsmehrheit.

 

Wir haben den § 54k Abs 2.

 

Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist auch einstimmig und damit die erforderliche qualifizierte Mehrheit.

 

Und wir haben den Art V Abs 1.

 

Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das ist auch einstimmig und damit auch die erforderliche Mehrheit.

 

Wir haben nunmehr die Erste Lesung vorzunehmen.

 

Wer bei der Ersten Lesung – auch hier ist wieder die Zweidrittelmehrheit notwendig – zustimmen möchte, den bitte ich um ein Zeichen mit der Hand. – Das sind GRÜNE, SPÖ und ÖVP und daher die erforderliche Mehrheit auch in qualifizierter Form. Das Gesetz ist somit in Erster Lesung beschlossen.

 

Ich habe auch Beschluss- und Resolutionsanträge, ebenfalls von den GRÜNEN, bekommen.

 

Es gibt den Beschlussantrag der Abg Vana betreffend Antidiskriminierungsnovelle der Dienstordnung. Hier wird in formeller Hinsicht die Zuweisung des Antrages an die Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Integration, Frauenfragen, Konsumentenschutz und Personal beantragt. Man möchte zu den angegebenen Verboten der Diskriminierung zur sexuellen Orientierung beziehungsweise sexuellen Ausrichtung auch "und Geschlechteridentität" hinzufügen.

 

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