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Landtag, 16. Sitzung vom 26.09.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 9 von 35

 

Abg Dr Johannes Hahn (fortsetzend): Ich wollte wissen, ob wir, wenn wir jetzt interfraktionell das Pflegeheimgesetz diskutieren, auch wiederum unter einem die Pflegeheimverordnung diskutieren werden, weil das eine ja das andere bedingt.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Frau Stadträtin, bitte.

 

Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Herr Abgeordneter! Ich habe die Verordnung bis jetzt selbst noch nicht gesehen. Ich werde der Frage nachgehen, ob sie schon so weit fertig ist. Ansonsten wird, bevor die Verordnung herauskommt, wieder ein interfraktionelles Gespräch stattfinden. Es entspricht meiner Absicht, dass prinzipiell nach jedem Gesundheitsausschuss ein interfraktionelles Gespräch stattfindet, wo man mit den Beamten über die anliegenden Gesetze, Entwürfe und Verordnungen sprechen kann, damit da eine breite Übereinstimmung gegeben ist.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke schön. - Damit ist auch die 3. Anfrage erledigt.

 

Wir kommen zur 4. Anfrage (FSP/03901/2003/0001-KFP/LM). Sie wurde von Herrn Abg Mag Helmut Kowarik gestellt und ist ebenfalls an die Frau amtsführende Stadträtin der Geschäftsgruppe Gesundheits- und Spitalswesen gerichtet: Wann werden die Patientinnen und Patienten nicht mehr nach dem Beherbergungsgesetz in die Wiener Pflegeeinrichtungen aufgenommen?

 

Ich ersuche um Beantwortung.

 

Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Herr Abgeordneter! Es gibt kein Beherbergungsgesetz; die Pflegebedürftigen werden nach dem Wiener Sozialhilfegesetz in Wiener Pflegeeinrichtungen aufgenommen. Sehr wohl wird alles darangesetzt, den Wunsch des Einzelnen nach einem entsprechenden Platz in einer Pflegeeinrichtung zu erfüllen, es ist nur leider nicht immer möglich.

 

Trotzdem bleibt, auch wenn der Pflegebedürftige zwischenzeitlich in einer anderen Pflegeeinrichtung unterkommt, die Option bestehen, in das gewünschte Haus zu wechseln, sobald dort ein entsprechender Platz frei wird. Diese Vorgehensweise gilt für alle Häuser, für städtische ebenso wie für die privaten, die mit der MA 47 ein bestehendes Vertragsverhältnis haben.

 

Die Regelungen des Rechtsanspruchs auf Pflege finden sich in § 15 in Verbindung mit § 7 und § 11 Wiener Sozialhilfegesetz. § 36 Wiener Sozialhilfegesetz regelt die Führung von Pflegeeinrichtungen.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke. - Wir kommen zur ersten Zusatzfrage. Bitte, Herr Mag Kowarik.

 

Abg Mag Helmut Kowarik (Klub der Wiener Freiheitlichen): Danke, Frau Stadträtin. Ich möchte aber noch einmal zum Pflegeheimgesetz-Entwurf zurückkommen. Sie haben auch davon gesprochen, dass wesentliche Dinge wie zum Bespiel personelle Ausstattung, räumliche Ausstattung und so weiter im Zuge der Verordnungsermächtigung erstellt werden sollen.

 

Im Pflegeheimplan sind aber auch, was die baulichen Maßnahmen betrifft, vor allem auch was die personelle Ausstattung betrifft, sehr eingehende Vorschläge gemacht worden. Ich frage nun, ob Sie zumindest in dieser Angelegenheit und in diesem Bereich die Vorschläge des Pflegeheimplanes in die Verordnungsermächtigung hineinnehmen werden.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Frau Stadträtin, bitte.

 

Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Herr Abgeordneter! Wir haben die Absicht, die bestmögliche personelle Ausstattung festzuschreiben. Es wird festgeschrieben werden müssen, welche Personalzahlen auf Grund einer gewissen Pflegestufe nötig sind. Es ist auch gedacht, in die Geriatriezentren dann nur mehr die schwer Pflegebedürftigen zu geben, weil ja dort auch die medikalisierte Pflege stattfindet. Es sollen die personellen Ausstattungen und auch, was der zu Pflegende für seinen Heimvertrag erhalten muss, nämlich ausreichende Flüssigkeitsversorgung und dergleichen, darin festgeschrieben werden.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke schön. - Die zweite Zusatzfrage stellt Frau Abg Cordon.

 

Abg Waltraud Cecile Cordon (Grüner Klub im Rathaus): Sehr geehrte Frau Stadträtin!

 

Das Ganze ist ein bisschen dubios, zumal laut SR Leitner diese Sache nach dem Beherbergungsgesetz geregelt wird. Vielleicht kann man das intern einmal klarstellen. Es gibt nämlich überhaupt kein Beherbergungsgesetz.

 

Wie Sie gestern gesagt haben, will das Personal nicht nach Lainz. Die alten, pflegebedürftigen Menschen wollen auch nicht nach Lainz, sondern eher zum Beispiel nach Favoriten. Da würde mich schon interessieren, wie man damit umgeht, denn in Favoriten hat man mir auf meine diesbezügliche Frage gesagt, das könne man nicht selbst bestimmen. Da gibt es also zwei konträre Meinungen.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Frau Stadträtin, bitte.

 

Amtsf StRin Dr Elisabeth Pittermann: Frau Abgeordnete! Ich habe mich immer wieder erkundigt und gefragt. Im Allgemeinen nimmt man, wenn ein Platz frei ist, darauf Rücksicht. Man kann auch dann wechseln. Nur: Sie haben in einer kleinen Einheit natürlich viel weniger Plätze frei, noch dazu, wenn sie neu besiedelt wird, als in einer großen, alten Einheit. Ich weiß von den Patienten, die ich in meinem Bereich hatte und die pflegebedürftig wurden, dass da eher der Drang größer war, in die städtischen Zentren zu gehen, weil dort auch die ärztliche Versorgung mit dabei war. Man hat, wo es ging, Rücksicht genommen darauf, dass die Nähe zum Wohnort der Angehörigen gegeben war, und es wird bei Freiwerden eines Platzes auch weiter getauscht. Nur: Die kleineren und die später besiedelten Häuser haben weniger Plätze als die größeren und schon länger besiedelten.

 

Präsidentin Erika Stubenvoll: Danke schön. - Wir kommen zur dritten Zusatzfrage. Frau Abg Lakatha, bitte.

 

Abg Ingrid Lakatha (ÖVP-Klub der Bundeshauptstadt Wien): Frau Stadträtin! Zur Rechtslage der Pflegeheimeinrichtungen sind verschiedene Meinungen aufgetaucht. Prof Mazal ist der Ansicht, dass Pflegeeinrichtungen der Stadt Wien als Krankenhäuser zu führen sind, und der Stellvertretende Leiter des Gesundheitsamtes, Herr Köchl, hat bestätigt, dass für Pflegeheime keine Bewilligung hinsichtlich Krankenanstaltenberechtigung vorliegt.

 

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