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Landtag, 9. Sitzung vom 27.06.2002, Wörtliches Protokoll  -  Seite 31 von 49

 

Es ist, glaube ich, nicht eine wirklich Sui-generis-Norm Wiens, sondern es ist, wenn man ein bissel nachschaut, ein eigentlich gut abgeschriebenes Gesetz. Das Steiermärkische Landesschischulgesetz - man kann es überall nachlesen -, fünf Jahre älter als das Wiener, ist eigentlich nahezu wortident. Und das wird sicher seine Gründe haben.

 

Zu Beginn der Überlegungen musste ich eigentlich davon ausgehen, dass sich vielleicht einige sportbegeisterte Beamte gedacht haben, machen wir ein taugliches Gesetz, nicht nur, damit ein paar Wiener Schilehrer werden können, wir müssen sie ja dann auch prüfen, das heißt, wir müssen selbst irgendwo vor Ort anwesend sein. Da können wir selber ein bissel Schifahren. Eine Leidenschaft, für die ich durchaus Verständnis hätte. Aber das kann nicht Zweck einer Norm sein. (Abg Mag Sonja Wehsely: Ist es nicht!) Ist es nicht. Kollegin Wehsely, ich hoffe, Sie kommen nachher heraus und erklären es mir.

 

Nein, wenn ich auf die Ausnahmebestimmungen des steirischen Gesetzes zum Beispiel verweisen darf, dann ist klar warum. Dort gibt es den Gebietsschutz. Das heißt, bei Benützung steirischer Erde oder sagen wir besser steirisch bedeckter Hänge, durch Schnee bedeckt, ist es nämlich notwendig, dass, wenn landesfremde Schilehrer dort ihrer Profession nachgehen wollen, sie dies der jeweiligen Landesregierung melden müssen, und wenn aus Gründen der Sicherheit Bedenken bestehen, dann wird auf die Mitnahme eines ortskundigen Schilehrers bestanden. Zur Einschränkung der Gewerbefreiheit.

 

Es ist klar, warum Wien auf diese Bestimmung verzichtet hat, weil es ist unwahrscheinlich, dass Sicherheitsbedenken bestehen, wenn irgendwer am Konstantinhügel im Prater oder auf der Mau-Mau-Wiese Kindern das Schifahren beibringen wird, sofern eine Schneedecke da ist. Und daher - ich gebe Ihnen Recht -, in diesem Fall brauchen wir die Steirer nicht abzuschreiben. Wir können darauf verzichten, dass wir einen Schilehrer mit Ortskenntnis mitgeben. (Heiterkeit bei der FPÖ.)

 

Aber schon im nächsten Punkt, im § 3 - und ich meine das nicht scherzhaft mit der Mau-Mau-Wiese und mit dem Konstantinhügel, ich führe das noch aus -, wird schon klar warum. Die Schischulbewilligung. Ich lese vor:

 

"Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Schischulbewilligung der Behörde. Die Schischulbewilligung wird für einen bestimmten Standort und ein bestimmtes Schischulgebiet erteilt."

 

Schischulgebiet ist deswegen wichtig, weil wenn man bei den Erläuterungen hinten nachschaut, wird davon ausgegangen, dass man das einschränken muss, damit nicht zu viele Schischulen an einem konkreten Standort tätig sind. Also ich bleibe wieder bei meinem Beispiel der Mau-Mau-Wiese oder dem Konstantinhügel, da wird es sich grimmig abspielen, wenn da mehrere Schischulen unterwegs sind.

 

Aber das Gesetz ist ja an sich da noch ganz brauchbar. Es normiert nämlich, dass man entsprechende persönliche Voraussetzungen - im § 4 - und sachliche Voraussetzungen - im § 5 - braucht.

 

Persönliche Voraussetzungen, ich lese sie nicht vor, Sie können sie nachvollziehen, aber an sich tadellos.

 

Nur bei den sachlichen Voraussetzungen wird es schon wieder grimmiger. Sachliche Voraussetzungen für die Schischule sind - ich zitiere wieder -: "Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn der Standort, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten und zu betreiben, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist."

 

Gut. Die Hohe-Wand-Wiese, ein Lift, brauchbar.

 

Ich überspringe den Abs. 2.

 

Aber im Abs. 3, da wird es wieder interessant: "Eine ausreichende Anzahl geeigneter Übungsplätze am Standort nachweist."

 

Und jetzt die Frage: Was ist denn mit "Standort" eigentlich gemeint? - Im Gesetz ist das allgemein umschrieben. Die Erläuterungen sind da etwas deutlicher: "Unter Standort ist jener Ort zu verstehen, von dem die organisatorische und betriebliche Tätigkeit der Schischule ausgeht." Gut. Vielleicht Wien. "Der Standort soll in einem gewissen Nahebereich zu den erforderlichen Übungsplätzen gelegen sein, da dies für den reibungslosen Ablauf des Schischulbetriebs unerlässlich scheint." Ja, so ist es. Nur, was ist ein "gewisser Nahebereich"? Sind das 5 Kilometer, 10, 50, 100? Was ist damit gemeint? Wie weit geht das? Geht das bis zum Semmering? Geht das bis in die Silvretta? Es ist im Gesetz nicht definiert. Es ist ein gewisser Bereich. Na gut.

 

Eigentlich dürfte niemandem in Wien so eine Schischulbewilligung erteilt werden und würde es dennoch gemacht, dann wäre sie eigentlich wieder zu entziehen.

 

Und wenn Sie eigentlich vorhaben, nur den organisatorischen und betrieblichen Standort in Wien zu lassen, aber die ständige Übungs- und Prüfungstätigkeit außerhalb Wiens zu verlegen mit Ihrer Schischule, dann widersprechen Sie nicht nur dem Gesetz, nein, das ist meiner Meinung nach auch verfassungswidrig. Denn, welches andere Bundesland wird sich denn gefallen lassen, dass in seinem Gebiet, wo es eh üblicherweise einschränkt, wir erinnern uns, die Sicherheitsbedenken, Einschränkung der Gewerbefreiheit, Gebietsschutz, dass in seinem Gebiet ständig Wiener Schischullehrer dem Wesen nachgehen, dass sie dort unterrichten. Das kann einfach nicht unserer Verfassung entsprechen.

 

Einfacher wäre es gewesen, wenn Sie das wollen, und ich unterstelle das einmal, mit irgendeinem Bundesland eine Artikel-15a-Vereinbarung zu schließen und dort die Anerkennung von Schischullehrern Wiener Geburt herzustellen.

 

Aber, Frau Landeshauptmann-Stellvertreter, vielleicht ist auch beabsichtigt, dieses Gesetz einfach nicht konform zu vollziehen, wenn es doch in Wien keine ausreichende Anzahl an geeigneten Übungsplätzen gibt. Denn es wird in diesem Gesetz nicht nur der Schilauf für Fortgeschrittene normiert und soll unterrichtet werden, auf der Hohen-Wand-Wiese gerade noch möglich, nein, das

 

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