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Gemeinderat, 30. Sitzung vom 25.06.2003, Wörtliches Protokoll  -  Seite 56 von 76

 

Fragen der Systemzeiten, die Frage: Wie lange braucht ein Kontrollorgan?, die Frage der Überprüfbarkeit, wie lange jemand dasteht. Denn selbst wie es in diesem angeblichen Evaluierungsbericht jetzt tatsächlich ausschaut - ein bisschen weiter hinten im Bericht ist die Begleituntersuchung zu finden -, kann man nicht vergleichen mit der Situation, wie es nachher aussieht, weil in diesem Probebetrieb zusätzlich zum elektronischen Parkschein eine Parkuhr verwendet werden musste, auf der die Ankunftszeit einzustellen war. Das heißt, was im Regelbetrieb möglich ist, nämlich dass man, ohne anwesend zu sein, einfach verlängert, war im Probebetrieb nicht möglich, denn da war die Parkuhr im Auto. Na selbstverständlich wird die vorgesehene Parkdauer, wenn die Ankunftszeit eindeutig feststellbar ist (GR Dipl Ing Omar Al-Rawi: Aber das ändert sich nicht! Die Parkscheibe gibt es ja weiterhin!) und man weiß, man kann zwar wiederholen, aber die Ankunftszeit bleibt, solange sie nicht verstellt wurde, aufrecht, nicht so oft übertreten, wie es dann möglich sein wird, wenn diese Parkscheibe überhaupt nicht mehr zur Verwendung kommt. (GR Dipl Ing Omar Al-Rawi: Aber die gibt es ja!) Und auf Grund dieser Veränderungen, wie sie sich jetzt abzeichnen, ist natürlich klar, dass es die Parkscheibe im herkömmlichen Sinn nicht mehr geben wird. (GR Dipl Ing Omar Al-Rawi: Warum nicht?) Weil es nicht vorgesehen ist, dass die Parkscheibe ... (GR Dipl Ing Omar Al-Rawi: Die ist in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen!) Nein, die Parkscheibe ist nicht in der Straßenverkehrsordnung vorgesehen, sondern die Parkscheibe war für den Probebetrieb vorgesehen, weil es sich in Wirklichkeit um eine pauschalierte Entrichtung der Abgabe für das Kurzparken gehandelt hat. Und beim Handybetrieb handelt es sich nicht um eine pauschalierte Entrichtung, sondern um eine normale Abgabe, deshalb braucht man im Regelbetrieb die Kurzparkscheibe nicht mehr, und deshalb ist die Ankunftszeit nicht wirklich nachzuweisen.

 

Und jetzt kommen wir einmal kurz zur vorgelegten Verordnung. Das große Problem ist folgendes - Sie werden es sofort erkennen, wenn ich Ihnen eine Frage stelle, und Sie können mir dann sagen, warum das nicht der Fall ist -: Die meisten Kurzparkzonen, insbesondere jene Kurzparkzonen, wo es jetzt schon die Parkraumbewirtschaftung gibt, haben die Möglichkeit der Abstelldauer von 2 Stunden. Warum gibt es bislang keine 2-Stunden-Parkscheine? - Nicht deshalb, weil sie nicht so lange gebraucht werden würden, sondern weil jeder ganz genau weiß, dass es, wenn man in einer Kurzparkzone, wo man nur 1,5 Stunden parken könnte, einen 2-Stunden-Parkschein hineinlegen würde, sofort wieder eine rechtliche Streiterei wäre, wie lange der jeweilige Benutzer in dieser Parkzone drinnen steht. Denn es ist nicht verboten, sich in eine Kurzparkzone zu stellen, einen 1,5-Stunden-Parkschein auszufüllen, nach 10 Minuten wieder wegzufahren, sich in eine andere Kurzparkzone zu stellen und denselben Parkschein liegen zu lassen. (GR Friedrich Strobl: Wo ist das Problem dabei?) Das ist nicht verboten, das ist erlaubt, das kann man durchaus machen und das ist auch in Ordnung. Nur: Wenn man einen 2-Stunden-Parkschein verwenden würde - und deshalb gibt es eben bislang keinen 2-Stunden-Parkschein -, dann würde das sämtliche 1,5-Stunden-Begrenzungen aufheben.

 

Genau so ist es auch, wenn es jetzt ermöglicht wird, 3 Stunden auf einmal auf ein Handy als Handyparkschein abzurufen. (GR Friedrich Strobl: Du hast das nicht verstanden, entschuldige!) - Ich habe es verstanden! - Wenn man jetzt 3 Stunden eingibt, dann hat man, da man ja nicht eingibt, auf welchem Standort man sich befindet und es jedermanns gutes Recht ist, 3 Stunden einzugeben und innerhalb dieser 3 Stunden meinetwegen fünfmal die Kurzparkzone zu wechseln, sofern eben diese 3 Stunden eingegeben wurden, aus juristischer Sicht immer richtig gehandelt. Und auf Grund dessen ist es, sofern ich einmal die 3 Stunden eingebe, nicht mehr überprüfbar, dass die maximale Parkzeit von 1,5 oder 2 Stunden eingehalten wird. (VBgm Dr Sepp Rieder: Und wenn du zwei eineinhalbstündige hineinlegst?) Da können Sie jetzt sagen, was Sie wollen: Juristisch gesehen ist das ja – das wissen Sie - genau das Problem der Schwierigkeit der Überprüfbarkeit, wie lange jemand in einer Kurzparkzone steht.

 

Aus all diesen Gründen wäre es für uns sinnvoll gewesen, diese Evaluierung nicht nur unter der Maßgabe der Kundenzufriedenheit durchzuführen, sondern tatsächlich einmal zu schauen: Wie geht es denn eigentlich den Beamten, die mit der Parkraumüberwachung beschäftigt sind? – Das, was man am Ende gehört hat, ist: Ja, die durchschnittliche Systemzeit beträgt 5,5 Sekunden. - Wofür 5,5 Sekunden? Ist es so, dass die Überwachung jetzt mehr Arbeit ist, oder ist es so, dass sie weniger Arbeit ist? Es fehlt eine gemeinsame Einschätzung der Überwachungsorgane: Wie hat sich das für sie dargestellt? - Es hat ja doch das eine oder andere Mal auch seitens der Benutzer die Antwort gegeben: Bis das SMS zurückgekommen ist, das hat ewig gedauert! - Wahrscheinlich war es bei den Kontrollorganen ganz genauso. Wie ist denn sichergestellt, dass die durchschnittliche Zugriffszeit wirklich sehr kurz ist?

 

Aber das größte Problem ist, dass es, wenn es sich um ein Mischsystem handelt, um nichts billiger wird, sondern es wird teurer. Nur aufgepasst: Wir haben riesige Finanzlöcher, wie wir gestern draufgekommen sind, und uns fehlt immer wieder Geld; aber nur zur reinen Bequemlichkeit der Autofahrer sind wir bereit, 1,5 Millionen EUR im Jahr einfach so herzugeben. Über 10 Jahre gerechnet sind das 15 Millionen EUR - nur für die Bequemlichkeit der Autofahrer! Da haben wir noch nicht einmal irgendetwas davon! Und gleichzeitig fehlt überall sonst das Geld.

 

Aber Sie wollten sich ja sozusagen nicht einmal - und jetzt komme ich noch einmal darauf zurück – anschauen, wie viel an Verlust durch weniger Kontrollen zu erwarten sein wird.

 

Jetzt geht ein Überwachungsorgan in einer Kurzparkzone vorbei, sieht, da liegt in einem Auto kein Parkschein drinnen, und stellt einen Strafzettel aus - erster Fall -; oder – zweiter Fall – das Überwachungsorgan

 

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