Infodat WienStadt Wien Logo, zur Startseite der Stadt Wien

Detailansicht

Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Sitzung

9. Sitzung des Landtages vom 05.07.1974

Aktenzahl

1732

(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))

Betreff

Entwurf des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf weibliche Bedienstete der Stadt Wien geändert wird (LGBl 42/1974), Beilage 9/1974 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)

Beschreibung

Der Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, erstreckt sich auf Grund der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Kompetenzverteilung unmittelbar nur auf die Bediensteten der Stadt Wien, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen und keine behördlichen Aufgaben zu besorgen haben. Hingegen sind auf Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen bzw. in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien stehen und behördliche Aufgaben zu besorgen haben, die für den öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes erst auf Grund eines Landesgesetzes vom 19.Dezember 1969, LGBl. für Wien Nr. 8/1970, sinngemäß anzuwenden. Das Mutterschutzgesetz wurde mit Wirksamkeit vom 1. April 1974 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 178/1974 in mehreren Punkten geändert. Diese Novelle enthält insbesondere die Verlängerung der Schutzfristen vor und nach der Entbindung von sechs auf acht Wochen; die Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung bei Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen; günstigere Bestimmungen bezüglich der Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung bei Verkürzung der Achtwochenfrist vor der Entbindung; die Verschärfung der Bestimmungen über die für werdende Mütter verbotenen Arbeiten; die Klarstellung, dass im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach der Entbindung dies dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden ist, die Vorlage der ärztlichen Bestätigung jedoch später erfolgen kann; die Berücksichtigung von Entgelten für Nachtarbeit bei Bemessung des Durchschnittsverdienstes. Die Novelle zum Mutterschutzgesetz macht es erforderlich, auch das Wiener Landesgesetz über die Anwendung von Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes auf weibliche Bedienstete der Stadt Wien an die neuen Gegebenheiten anzupassen. Es ist daher vorgesehen, dass der § 1 des Landesgesetzes um die Zitierung der Novelle zum Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 178/1974, ergänzt und im § 2 des Landesgesetzes der Ausdruck "Sechswochenfrist" durch den Ausdruck "Achtwochenfrist" ersetzt wird. Außerdem soll im § 2 Abs. 1 des Landesgesetzes darauf Bedacht genommen werden, dass die Entbindung fallweise schon früher als acht Wochen vor dem im ärztlichen Zeugnis angenommenen Zeitpunkt erfolgt. In diesen Fällen soll mit der Entbindung jeder Urlaub ohne Bezüge enden. Die Novelle soll wie die Bundesregelung mit 1. April 1974 in Kraft treten

Beteiligte

PersonWörtliches ProtokollVideo
Kurt Heller (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter
Karl Daller (ÖVP) als LABG und Redner
  • Erledigung: nach Debatte einstimmig angenommen

  • Sitzungsprotokoll:
  • Wörtliches Protokoll:
  • Schlagworte:ArbeitszeitEntbindungFrauKarenzgeldÖffentlicher Dienst

Kontakt

Sollten Sie mit uns in Kontakt treten wollen, bitten wir Sie das nachfolgende Formular zu benutzen:

Kontaktformular