| Sitzung |
34. Sitzung des Landtages vom 04.02.1983 |
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| Aktenzahl |
315 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf des Gesetzes, mit dem die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien geändert wird (LGBl 6/1983), Beilage 5/1983 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
| Beschreibung
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I. Nach dem derzeitigen Wortlaut des § 101 Abs. 3 haben im Falle gleichzeitig stattfindender Nationalrats-, Gemeinderats- und Bezirksvertretungswahlen die für die Nationalratswahl gebildeten Kreiswahlbehörden auch die Geschäfte der Bezirkswahlbehörden und hat die Verbandswahlbehörde des Wahlkreisverbandes Wien auch die Geschäfte der Stadtwahlbehörde zu besorgen. Da nach der geltenden Nationalrats-Wahlordnung 1971 Wien nur mehr 1 Wahlkreis ist und es keinen Wahlkreisverband Wien gibt, müssen diese obsolet gewordenen Bestimmungen eliminiert werden. Zur Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammensetzung und den örtlichen Wirkungsbereich der einzelnen Wahlbehörden soll nunmehr klargestellt werden, dass die Bestimmungen der GWO über Bestellung und örtlichen Wirkungsbereich der 23 Bezirkswahlbehörden und der Stadtwahlbehörde unberührt bleiben. Der sachliche Wirkungsbereich der Wahlbehörden wird durch § 100 und die nunmehr teilweise geänderten Bestimmungen des § 101 modifiziert. II. Die bisherigen Sonderbestimmungen des § 101 gehen davon aus, dass sämtliche in einem bestimmten Wahlsprengel abgegebenen Stimmen (also auch jene der Wahlkartenwähler) in diesem Sprengel ausgewertet und zur Ermittlung des Sprengeiergebnisses und damit des Wahlergebnisses in dem betreffenden Wahlkreis (Gemeindebezirk) herangezogen werden. Diese Regelung, von welcher der Landesgesetzgeber bereits im Jahre 1954 (LGBl. für Wien Nr. 20/1954) und der Bundesgesetzgeber erst im Jahre 1969 (BGBl. Nr. 437/1969) zugunsten der Zuzählung der Stimmen von Wahlkartenwählern für den örtlichen Bereich ihrer Eintragung im Wählerverzeichnis abgegangen ist ("Heimatwahlkreis"), kann wegen des ansonsten eintretenden Bruches mit dieser positiven Rechtsentwicklung nicht weiter aufrechterhalten werden. Die Bestimmungen des § 101 sind daher und auch im Interesse der Wahrung des Wahlgeheimnisses sowie der Ausschaltung der manipulativen Konzentration von Wahlkartenwählerstimmen - die Erlangung einer Wahlkarte ist seit langem an keine besonderen Nachweise mehr gebunden - so umzugestalten, dass in Entsprechung der Bestimmungen der GWO und der NRWO jede Wahlkartenwählerstimme (letztlich) jenem Wahlkreis (Bezirk) zugezählt werden kann, in dem der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist
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| Beteiligte
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Franz Nekula (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 25-26
WP S. 35-36
Anton Fürst (ÖVP) als LABG u. Redner
WP S. 27-29
Mag. Leopold Gratz (SPÖ) als Lhptm u. Redner
WP S. 34-35
Dr. Erwin Hirnschall (FPÖ) als LABG u. Redner
WP S. 26-27
Mag. Robert Kauer (ÖVP) als LABG u. Redner
WP S. 31-34
Prof. Leopold Wiesinger (SPÖ) als LABG u. Redner
WP S. 29-31
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| Schlagworte
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Wahlrecht; Bezirksvertretungswahl; Gemeinderatswahl - Landtagswahl (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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nach Debatte einstimmig angenommen
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| Folgevorgänge
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Id(190611) (Beschlussantrag)
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 2
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 25-36
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