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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates - Detailansicht
| Sitzung |
18. Sitzung des Landtages vom 12.12.1980 |
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| Aktenzahl |
3738 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Bauordnung für Wien geändert wird (Bauordnungsnovelle 1980) (LGBl 11/1981), Beilage 19/1980 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
| Beschreibung
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Im Verordnungsprüfungsverfahren zur Zahl V 3/78 und V 7/78 hat der Verfassungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 30. Juni 1978 und 13. Oktober 1978 zum Ausdruck gebracht, dass der auf der Basis der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1883 erlassene Generalregulierungsplan und Generalbaulinienplan und die Abänderungen dieser Pläne auf Grund ihres Charakters als Rechtsverordnungen in einer solchen Art hätten veröffentlicht werden müssen, die geeignet gewesen wäre, die Normadressaten vom Inhalt der Verordnungen vollinhaltlich in Kenntnis zu setzen. Die Veröffentlichung der Gemeinderatsbeschlüsse über diese Pläne im Amtsblatt der k.k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien bzw. im Amtsblatt der Bundeshauptstadt Wien, die lediglich den Textteil dieser Beschlüsse umfasst, nicht aber auch Planteile miteinschließt, ohne darauf hinzuweisen, dass in zeichnerische Darstellungen Einsicht genommen werden könne, ließ diese Beschlüsse zwar in die Rechtsordnung eingehen, belastete sie jedoch durch die Art der Kundmachung mit Gesetzwidrigkeit. Dieser Kundmachungsmangel wurde auch in der Folge durch die Bestimmung des § 1 Abs. 3 der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1930 nicht saniert. Nach dieser Bestimmung hat zwar jedermann gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten Anspruch auf Ausfolgung der die Flächenwidmungs- und Bebauungspläne betreffenden Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen, doch gilt diese Bestimmung nur für solche Beschlüsse, die auf der Basis der Bauordnung 1930 gefasst worden sind. Eine Bestimmung, dass dieser Anspruch auch für den Generalregulierungsplan und den Generalbaulinienplan gelte, findet sich jedoch in der Bauordnung für Wien nicht. Die Tatsache, dass Personen, die im Umgang mit Behörden erfahren waren, die Möglichkeit erlangten, Zutritt und Einsicht in diese Regulierungspläne zu erhalten, ersetze eine ordnungsgemäße Kundmachung nicht. Da jedoch diese Pläne nunmehr beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 21, zur Einsichtnahme durch die Bevölkerung aufliegen und jedermann in analoger Anwendung des§ 1 Abs. 3 der Bauordnung für Wien diese Pläne gegen Ersatz der Vervielfältigungskosten erwerben kann, kann eine Sanierung des seinerzeitigen Kundmachungsmangels dadurch erfolgen, dass im Gesetz ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass diese Pläne zur Einsichtnahme aufliegen und jedermann über sein Verlangen eine Ausfertigung dieser Pläne erhalten kann. Die systematische Einordnung dieser Publikationsvorschrift bietet sich im Art. II Abs. 1 an, da diese Bestimmung auch den Generalregulierungsplan und Generalbaulinienplan auf die Basis der Bauordnung für Wien aus dem Jahre 1930 stellt
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| Beteiligte
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Franz Nekula (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 4-5
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| Schlagworte
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Bauordnung; Amtsblatt der Stadt Wien; Flächenwidmungs- und Bebauungsplan; Magistratsabteilung 21 - Flächenwidmungs- und Bebauungsplan (1972 - 1993); Öffentlichkeitsarbeit (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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angenommen
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 1
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 4-5
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