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| Sitzung |
12. Sitzung des Landtages vom 05.03.1980 |
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| Aktenzahl |
394 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf des Gesetzes über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei Festsetzung des Entgeltes im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (Wiener land- und forstwirtschaftliches Gleichbehandlungsgesetz) (LGBl 25/1980), Beilage 5/1980 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
| Beschreibung
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Im zweiten Teil des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, hat der Bund gemäß Art. 12 Abs. 1 Z. 6 B-VG Grundsätze über die Gleichbehandlung von Frau und Mann bei der Festsetzung des Entgeltes betreffend jene Arbeiter, auf welche das Landarbeitsgesetz anzuwenden ist, erlassen. Ausgangspunkt für dieses Bundesgesetz, dessen erster Teil die Gleichbehandlung im Bereich der übrigen Arbeitsverhältnisse in analoger Weise regelt, waren Erfahrungen der Praxis, wonach mitunter das weiblichen Arbeitnehmern gezahlte Entgelt auch bei gleicher Arbeit immer noch unter dem der männlichen Beschäftigten liegt. Dazu kommt, dass Artikel 7 B-VG zwar alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleichstellt, doch fehlt diesem verfassungsrechtlichen Grundsatz - wie allen Grundrechten - die Drittwirkung, das heißt, er bindet nur die staatlichen Organe, nicht jedoch Privatpersonen, ebenso wie entsprechende internationale Übereinkommen nach ihrer Ratifizierung lediglich die Republik Österreich, nicht aber jedoch deren Staatsbürger verpflichten. Obwohl die Rechtsprechung den Gleichbehandlungsgrundsatz ausformte, der als Verbot, einen oder einzelne Arbeitnehmer willkürlich oder aus sachfremden Motiven schlechter zu behandeln als andere definiert wird, sind aber Bestimmungen in Kollektivverträgen, durch die Frauen benachteiligt werden, mangels entsprechender Vorschrift nicht unzulässig. Bei ordnungsgemäßer Einstufung in die entsprechende kollektivvertragliche Lohngruppe haben daher die Arbeitsgerichte derzeit keine Möglichkeit zur Anerkennung von Ansprüchen auf gleiche Entlohnung bei gleicher Arbeit. Dazu kommt noch, dass sich Österreich durch die Ratifizierung von ILO-Übereinkommen verpflichtet hat, die Diskriminierung der Arbeitnehmer wegen ihres Geschlechtes zu verbieten. Nach diesen im Bericht des Parlamentsausschusses für soziale Verwaltung zum gegenständlichen Gesetzesantrag enthaltenen Darlegungen soll durch das gegenständliche Gesetz den weiblichen Arbeitnehmern Österreichs die volle Gleichbehandlung bei der Entgeltfestsetzung garantiert werden. Der vorliegende Entwurf stellt nun das erforderliche Ausführungsgesetz zu den eingangs genannten Grundsätzen dar
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| Beteiligte
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Franz Nekula (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 27
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| Schlagworte
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Gleichbehandlung im öffentlichen Dienst; Frau; Land- und Forstwirtschaft; Mann; Nationalrat (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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einstimmig angenommen
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 2
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 27
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