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Sitzung 11. Sitzung des Landtages vom 13.12.1979
 
Aktenzahl  3448  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  Entwurf des Gesetzes, mit dem das Landessportgesetz für Wien geändert wird (LGBl 12/1980), Beilage 29/1979 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung  Der Wiener Landtag hat mit Beschluss vom 7. Juli 1972 das Gesetz über die Regelung des Sportwesens in Wien (Landessportgesetz für Wien) beschlossen. § 3 dieses Gesetzes normiert als Organe der Landessportorganisation Wien den Landessportrat, das Landessportpräsidium und den Landessportfachrat bzw. die Landessportfachvertretungen. In § 4 Abs.1 ist die Zusammensetzung des Landessportrates geregelt, während der § 6 Bestimmungen über den Vorsitzenden und den Stellvertreter des Vorsitzenden enthält. Danach ist das jeweils von der Landesregierung mit den Angelegenheiten des Sportes betraute Mitglied der Landesregierung (amtsf. Stadtrat) ex lege Vorsitzender des Landessportrates, während der Vorsitzende des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschusses des Wiener Gemeinderates der Stellvertreter des Vorsitzenden ist. Diese Bestimmungen sollen nun in der Weise geändert werden, dass der Vorsitzende des Landessportrates die Möglichkeit erhält, der Landesregierung auch eine andere Person zur Bestellung zum Vorsitzenden des Landessportrates vorzuschlagen, und zwar entweder befristet oder für die gesamte Funktionsdauer des Landessportrates, die mit der des Wiener Landtages zusammenfällt. In gleicher Weise soll dem Stellvertreter des Vorsitzenden das Vorschlagsrecht an den mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Ausschuss des Wiener Gemeinderates eingeräumt werden, ein anderes seiner Mitglieder, befristet oder für die gesamte Funktionsdauer, zum Stellvertreter des Vorsitzenden des Landessportrates zu berufen. Durch diese Regelung soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich das zuständige Mitglied der Landesregierung einer in Sportangelegenheiten besonders qualifizierten Person bedient, um die Geschäfte eines Vorsitzenden des Landessportrates wahrzunehmen. Ähnliches gilt auch für den Ausschussvorsitzenden. Es soll durch diese Bestimmung die Möglichkeit geschaffen werden, dass im Falle der Notwendigkeit ein Mitglied des mit den Angelegenheiten des Sports betrauten Gemeinderatsausschusses zum Vorsitzenden-Stellvertreter des Landessportrates berufen wird, das sich mit Fragen des Sportes intensiver befasst und auseinandersetzt, als dies vielleicht dem Ausschussvorsitzenden aufgrund anderer Verpflichtungen möglich ist. Für den Fall, dass anstelle des zuständigen Mitgliedes der Landesregierung eine andere Person zum Vorsitzenden des Landessportrates bestellt wurde, hat das Mitglied der Landesregierung das Recht, an allen Sitzungen des Landessportrates und der übrigen Organe der Landessportorganisation teilzunehmen
Beteiligte  Peter Schieder (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter    WP S. 18-19   WP S. 21-22
Josef Arthold (ÖVP) als LABG u. Redner    WP S. 19-20
Hans Karl Ludwig (SPÖ) als LABG u. Redner    WP S. 20-21
Schlagworte  Sport; Landessportrat; Sportförderung (Hauptaspekte)
Erledigung  nach Debatte angenommen
Sitzungsprotokoll  Seite 2
Wörtliches Protokoll  Seite 18-22
 
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