| Sitzung |
9. Sitzung des Landtages vom 29.10.1979 |
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| Aktenzahl |
2999 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien und die Einhebung von Amtstaxen im Verfahren nach den Wiener Landes- und Gemeindeabgabegesetzen geändert wird (LGBl 33/1979), Beilage 20/1979 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
| Beschreibung
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1) Allgemeines: Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung wurden bisher sowohl in dem einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarif als auch in einem weiteren, durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzten Tarif (zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/1974) geregelt. Anlässlich der gleichzeitig erfolgenden Neufassung der Verordnung der Wiener Landesregierung soll aus Gründen der Übersichtlichkeit und Rechtssicherheit der bisher dem Gesetz angeschlossene Tarif in die neue Verordnung aufgenommen werden. Diese, dem Vorbild auf Bundesebene entsprechende Vereinheitlichung des Tarifs erfordert die im folgenden beschriebenen Änderungen des Gesetzes. 2) Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art. I Z. 1: Entsprechend der allgemeinen Zielsetzung entfällt der letzte Satz des § 1, mit dem auf einen angeschlossenen Tarif verwiesen wurde. Zu Art. I Z. 2: Sämtliche Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben werden nunmehr durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt. Die Anhebung des Höchstbetrages von 1.000 ATS auf 4.500 ATS erfolgt in Anpassung an die auf Bundesebene (§ 78 (2) AVG 1950) seit 1968 bestehende Obergrenze und soll dem Verordnungsgeber einen geringen Spielraum bei der künftigen Valorisierung der Tarifansätze einräumen. Zu Art. I Z. 3: Die neue Fassung des § 4 (1) ist einerseits eine Folge der Beseitigung des einen Bestandteil des Gesetzes bildenden Tarifes anderseits ist sie zur Abgrenzung der gemäß § 4 (2) im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde einzuhebenden Gemeindeverwaltungsabgaben erforderlich. Zu Art. III Abs. 1 und 2: Die in Abs. 1 angeordnete Legisvakanz ermöglicht dem Verordnungsgeber den neuen einheitlichen Tarif nach Maßgabe des Abs. 2 zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des gesetzlichen Tarifes in Kraft zu setzen. Die Übergangsbestimmung in Abs. 1 ist so gefasst, dass die Höhe der zu entrichtenden Abgaben von der Erledigungsdauer der Behörden nicht beeinflusst wird
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| Beteiligte
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Hans Mayr (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 8-9
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| Schlagworte
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Abgabe; Grundsteuer; Hundeabgabe; Parkometerabgabe; Steuer (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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angenommen
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 1
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 8-9
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