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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates - Detailansicht
| Sitzung |
8. Sitzung des Landtages vom 26.06.1979 |
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| Aktenzahl |
1738 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf des Gesetzes, mit dem die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Wiener Stadtverfassung - WStV) geändert wird (LGBl 30/1979), Beilage 14/1979 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
| Beschreibung
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Durch das Bundesverfassungsgesetz vom 12. März 1979, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetzinder Fassung von 1929 geändert wird, BGBl. Nr. 154/1979, wurden die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes über die Immunität der Mitglieder des Nationalrates geändert. Hauptanliegen dieser Verfassungsänderung ist die Einschränkung der parlamentarischen Immunität im Bereich jener strafbaren Handlungen, die mit der Tätigkeit als Abgeordneter in keinerlei Zusammenhang stehen. In diesen Fällen bedarf zwar die Verhaftung - ausgenommen die Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens - nach wie vor der Zustimmung des Nationalrates, ansonsten kann eine behördliche Verfolgung ohne weiteres stattfinden. Andererseits wird der Schutz der Immunität dahingehend ausgeweitet, dass künftighin auch schriftliche Äußerungen in Ausübung einer parlamentarischen Funktion der Immunität unterliegen und neben dem Verhaftungsschutz auch ein Schutz vor Hausdurchsuchungen festgelegt wird. Gemäß Art. 96 des Bundes-Verfassungsgesetzes genießen die Mitglieder der Landtage die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Wiener Stadtverfassung enthält im § 150 die sinngemäßen Regelungen über die Immunität der Landtagsabgeordneten. Auf Grund der eingangs zitierten Änderung des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes ist es notwendig, auch diese Bestimmung der Wiener Stadtverfassung mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 zu ändern. Das soll durch die vorliegende Novelle erfolgen. Ihr Inhalt beschränkt sich daher auf eine sinngemäße Übernahme der Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes in die Landesverfassung. Zusätzlich aufgenommen wurden im Abs. 8 des § 150 die Beschlusserfordernisse für das Immunitätskollegium, welche bisher nur in der Geschäftsordnung des Landtages enthalten waren
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| Beteiligte
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Franz Nekula (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 3
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| Schlagworte
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Verfassung der Bundeshauptstadt Wien; Landtag, Immunitätskollegium; Landtagsabgeordneter/Landtagsabgeordnete, Immunität (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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angenommen
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 1
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 3-4
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