| Sitzung |
6. Sitzung des Landtages vom 02.04.1979 |
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| Aktenzahl |
751 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf des Gesetzes über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (Vertragsbedienstetenordnung 1979 - VBO 1979) (LGBl 20/1979), Beilage 1/1979 (Gesetzesentwurf, Erläuternde Bemerkungen) |
| Beschreibung
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Gemäß Art. 21 Abs. 1 B-VG in der Fassung der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 obliegt nunmehr die Gesetzgebung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes der Bediensteten (das sind sowohl die Beamten als auch die Vertragsbediensteten) der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände den Ländern. Ausgenommen von der Gesetzgebungskompetenz der Länder sind
das Dienstrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, das Dienstrecht der Lehrer und Erzieher auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens sowie Erziehungswesens und die Regelung der fachlichen Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden und von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind; in diesen Angelegenheiten obliegt die Gesetzgebung bzw. Grundsatzgesetzgebung gemäß Art. 14 und Art. 14a B-VG dem Bund. Die auf dem Gebiet des Dienstvertragsrechtes ergehenden Landesgesetze dürfen weiters gemäß Art. 21 Abs. 2 B-VG nur Regelungen über die Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses sowie über die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten treffen. Schließlich ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder in den Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes auf die Bediensteten beschränkt, die nicht in Betrieben tätig sind. Gestützt auf die durch Art. 21 B-VG den Ländern eingeräumte Kompetenz soll nunmehr das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien einer gesetzlichen Regelung zugeführt werden. Der Gesetzentwurf deckt sich inhaltlich weitgehend mit der letzten Fassung der vom Gemeinderat beschlossenen Vorschrift über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Wien. Auf Abweichungen, die nicht nur in Neuformulierungen bestehen, wird in den Erläuternden Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfes hingewiesen. Hiebei sind unter "Vertragsbedienstetenordnung" die bisher vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien zu verstehen
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| Beteiligte
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Franz Nekula (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter
WP S. 13
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| Schlagworte
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Dienstrecht/Dienstordnung; Öffentlicher Dienst (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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angenommen
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 1
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 12-13
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