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| Sitzung |
27. Sitzung des Landtages vom 28.09.2018 |
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| Aktenzahl |
LG-42753-2018 (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl)) |
| Betreff |
Entwurf des Gesetzes, mit dem das Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 geändert wird (LGBl 55/2018 kundgemacht am 9.11.2018), Beilage 13/2018 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung) |
| Beschreibung
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Die mit dem Vergaberechtsreformgesetz 2018 beschlossene Neuerlassung des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) und Erlassung eines Bundesvergabegesetzes Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) sind im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2014 (WVRG 2014) zu berücksichtigen. Im WVRG 2014 enthaltene Anknüpfungen an im Bundesvergaberecht vorgefundene Tatbestände sind, wie auch die statischen Verweisungen auf das Bundesvergaberecht, zu aktualisieren. Die Novelle dient der Anpassung an die durch die Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU bedingten Änderungen im Bundesvergaberecht. Da nunmehr auch die Vergabe von Verkehrsdiensteverträgen im Bundesvergaberecht (subsidiär zur unmittelbar geltenden Verordnung EG 1370/2007 idgF) berücksichtigt wird (vgl. die Erläuterungen zum Vergaberechtsreformgesetz 2018, 69 d.B.‚ XXVI. GP), wird damit zugleich auch der gemäß Art. 5 Abs. 7 dieser EU-Verordnung gebotene Rechtsschutz sichergestellt. Aufgrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Notwendigkeit der Gewährung der Verfahrenshilfe in allen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, des Fehlens einer Regelung im VwGVG des Bundes, bei wem Anträge auf Verfahrenshilfe in Vergabenachprüfungsverfahren (in denen es ja keine "belangte Behörde" gibt) einzubringen sind, und der im Verwaltungsgericht Wien aufgetretenen Fragen zur Ausfertigung von Erkenntnissen in Verfahren nach WVRG 2014 sind ebenfalls Klarstellungen zu treffen. Da in der Rechtsprechung fallweise Unsicherheiten bezüglich der Frist zur Anrufung der Schlichtungsstelle entstanden sind, sollen auch die entsprechenden Vorschriften präzisiert werden. Diese (bereits 2015 dem Begutachtungsverfahren unterzogene) Novelle dient dringlich notwendigen Anpassungen und Klarstellungen, insbesondere im Hinblick auf das vom Bundesgesetzgeber mit Verzug erst im April 2018 beschlossene neue Bundesvergaberecht. Eine umfassende Anpassung an das Vergaberechtsreformgesetz 2018 und allfällige weitere Änderungen müssen aus Zeitgründen einer etwaigen Neukodifzierung des WVRG vorbehalten bleiben.
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| Beteiligte
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Mag. a (FH) Tanja Wehsely (SPÖ) als LABG u. Berichterstatterin
WP S. 51
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| Schlagworte
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Auftragsvergabe; Europäische Union; Verfassungsgerichtshof (Hauptaspekte)
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| Erledigung
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einstimmig angenommen
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| Kommentar
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Zustimmung SPÖ, GRÜNE, FPÖ, ÖVP und NEOS
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| Sitzungsprotokoll
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Seite 3
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| Wörtliches Protokoll
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Seite 51
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