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Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates
Sitzung
Aktenzahl
LG - 02316-2014/0001
(Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff
Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - WKJHG 2013 geändert wird (LGBl 41/2014 verlautbart am 16.12.2014), Beilage 19/2014 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen)
Beschreibung
Artikel I: Das Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - WKJHG 2013, LGBl. Nr. 51, wird wie folgt geändert: Nach § 53 wird folgender § 54 samt Überschrift eingefügt: "Abgabenbefreiung § 54. Alle Bescheide, Niederschriften, Abschriften und Beglaubigungen in Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe und Zeugnisse (Bescheinigungen), soweit solche zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich werden, sind von allen in Landesvorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit." Artikel II In- und Außerkraftreten Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 42 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 - WrJWG 1990, LGBl. für Wien Nr. 36, in der Fassung LGBl. Für Wien Nr. 51/2013, außer Kraft. Mit 16. Dezember 2013 ist das neue Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013, LGBl. Nr. 51/2013 vom 16.12.2013 in Kraft getreten. Der geplante § 54 (Abgabenbefreiung) musste aus dem Entwurf herausgenommen werden, da gemäß § 9 Abs. 1 F-VG Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Landes(Gemeinde)abgaben zum Gegenstand haben, unmittelbar nach Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundeskanzleramt bekannt zu geben sind. Gemäß Abs. 2 kann die Bundesregierung wegen Gefährdung von Bundesinteressen gegen einen Gesetzesbeschluss gemäß Abs. 1 innerhalb von acht Wochen nach dem Tag, an dem der Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, eine mit Gründen versehenen Einspruch erheben. Gemäß Abs. 3 ist vor Ablauf der Einspruchsfrist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung ausdrücklich zustimmt. Um das Inkrafttreten des WKJHG 2013 mit 16. Dezember 2013 sicherzustellen, blieb daher vorerst die inhaltlich idente Bestimmung des § 42 WrJWG 1990 weiter in Kraft. Mit dieser Novelle soll § 54 WKJHG 2013 erlassen und gleichzeitig § 42 WrJWG 1990 aufgehoben werden.
Beteiligte
| Person | Wörtliches Protokoll | Video |
|---|---|---|
| Christian Oxonitsch (SPÖ) als amtsf StR und Berichterstatter | – |
Erledigung: einstimmig angenommen
- Sitzungsprotokoll:
- Wörtliches Protokoll:
Schlagworte:
Kinder und Jugendliche Kinder- und Jugendwohlfahrt
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