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Sitzung 27. Sitzung des Landtages vom 25.09.2013
 
Aktenzahl  LG - 02383-2013/0001/LAT  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  Änderung des Gesetzes betreffend die Regelung des Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), LGBl für Wien Nr 18/1955 in der Fassung LGBl für Wien Nr 19/2013 (LGBl 40/2013), Beilage 21/2013 (Gesetzesentwurf) (zu diesem Gesetzesentwurf gibt es keine Erläuterungen) (wurde als Initiativantrag eingebracht)
Beschreibung  Artikel I § 11 samt Überschrift wird aufgehoben und durch folgenden § 11 samt Überschrift ersetzt: "Zulassung von Filmen §11. (1) Die Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 erteilt der Magistrat. (2) Der Magistrat kann bei der Beurteilung der Eignung von Filmen für eine Zulassung nach § 10 Abs. 2 Empfehlungen von anderen österreichischen fachkundigen Beiräten oder Kommissionen, denen Mitglieder des Landes Wien angehören, wie insbesondere der Jugendmedienkommission, berücksichtigen. (3) Liegt keine Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 vor, oder wird von einer Empfehlung gemäß § 11 Abs. 2 abgewichen, hat der Magistrat vor Erteilung der Zulassung im Sinne des § 10 Abs. 2 das Gutachten eines bzw. einer Sachverständigen, der bzw. die über besondere Kenntnisse und Erfahrung auf den Gebieten der Jugenderziehung, des Jugendschutzes und der Jugendfürsorge verfügt, einzuholen
Beteiligte  Mag. Dr. Andreas Mailath-Pokorny (SPÖ) als amtsf StR u. Berichterstatter    WP S. 32
Schlagworte  Kino; Kinder- und Jugendschutz (Hauptaspekte)
Erledigung  einstimmig angenommen
Sitzungsprotokoll  Seite 2
Wörtliches Protokoll  Seite 32
 
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