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Sitzung 26. Sitzung des Landtages vom 27.06.2013
 
Aktenzahl  LG - 00138-2013/0001  (Gesetzesentwurf (Erläuterungen und LGBl))
Betreff  Änderung des Wr. Agrarbehördengesetzes, des Wr. Fischereigesetzes, des Wr. Gentechnik-Vorsorgegesetzes, des Wr. Jagdgesetzes, der Wr. Landarbeitsordnung 1990, der Wr. land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1992, des Wr. Landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes, des Wr. Landwirtschaftskammergesetzes, des Wr. Pflanzenschutzmittelgesetzes, des Wr. Tierhaltegesetzes und des Wr. Tierzuchtgesetzes (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Landeskultur) (LGBl 34/2013), Beilage 7/2013 (Gesetzesentwurf, Vorblatt, Erläuternde Bemerkungen, Textgegenüberstellung)
Beschreibung  Durch Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Bundesverfassung sieht für jedes Land ein Verwaltungsgericht erster Instanz und für den Bund zwei Verwaltungsgerichte erster Instanz, eines für allgemeine Angelegenheiten und eines für Finanzen vor ("9+2-Modell"). Die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern gehen in den Verwaltungsgerichten der Länder auf. Der Asylgerichtshof wird zum Verwaltungsgericht des Bundes. Das Verwaltungsgericht des Bundes tritt an die Stelle des Bundesvergabeamtes und das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates. Die Zuständigkeiten der Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag und der sonstigen weisungsfrei gestellten Organe gehen, soweit sie eine rechtsprechende Tätigkeit ausüben, auf die Verwaltungsgerichte über. Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 erlässt der Bundesgesetzgeber Ausführungsregelungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle, und zwar 1. ein Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, 2. ein Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz und 3. sonstige einfachgesetzliche Ausführungs- und Anpassungsregelungen. Die Landesverwaltungsgerichte müssen - ebenso wie die Verwaltungsgerichte des Bundes - mit 1. Jänner 2014 ihre Tätigkeit vollinhaltlich aufnehmen. Sie ersetzen mit diesem Zeitpunkt grundsätzlich alle derzeit noch bestehenden Berufungsinstanzen und Sonderbehörden und entscheiden (mit Ausnahme in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde, wo ein zweigliedriger Instanzenzug innerhalb der Gemeinde möglich bleibt, jedoch auch dann das Landesverwaltungsgericht statt der bisherigen Vorstellungsbehörde entscheidet) in Hinkunft unmittelbar nach der (erstinstanzlichen) Verwaltungsbehörde.
Beteiligte  Mag. Ulli Sima (SPÖ) als amtsf StRin u. Berichterstatterin    WP S. 74
Jürgen Wutzlhofer (SPÖ) als LABG u. Redner    WP S. 74
Schlagworte  Verwaltungsgericht Wien; Fischerei; Gentechnik; Gerichtsverfahren; Jagd; Land- und Forstwirtschaft; Landwirtschaftskammer für Wien; Natur- und Landschaftsschutz; Tierschutz (Hauptaspekte)
Erledigung  nach Debatte einstimmig angenommen
Folgevorgänge  PGL - 02413-2013/0001/LAT (Abänderungsantrag)
Sitzungsprotokoll  Seite 3
Wörtliches Protokoll  Seite 74
 
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