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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
24.02.1953
LGBl


Auf Grund der §§ 2 und 6 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 wird verordnet:

§ 1.

Nach Genehmigung des Bundes tritt bei der im § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953 beschriebenen Ausstattung des Ehrenzeichens der Stadt Wien für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen an die Stelle des Wappens der Stadt Wien das Österreichische Bundeswappen.

§ 2.

Tritt eine Genehmigung des Bundes für die Verwendung des Österreichischen Bundeswappens bei der Ausstattung des Ehrenzeichens für Verdienste im Wiener Feuerwehr- und Rettungswesen außer Kraft, so gilt für die Ausstattung dieses Ehrenzeichens lediglich § 2 des Gesetzes vom 6. November 1951, LGBl. für Wien Nr. 22/1952 in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 1952, LGBl. für Wien Nr. 3/1953.

§ 3.

Die gemäß § 5 des im § 2 zitierten Gesetzes in das Eigentum des Ausgezeichneten übergegangenen Medaillen können vom Ausgezeichneten in jedem Falle getragen werden, wenn ihre Ausstattung den zur Zeit der Verleihung in Geltung gestandenen Vorschriften entspricht.

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