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Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über die Bezüge und Pensionen der gewählten Funktionäre des Landes (der Stadt) Wien (Wiener Bezügegesetz 1995)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
14.11.1995
LGBl
08.02.1996
LGBl
23.09.1996
LGBl
05.03.1997
LGBl
23.12.1997
LGBl
22.03.1999
LGBl
19.02.2004
LGBl
13.10.2004
LGBl
11.04.2008
LGBl
19.11.2009
LGBl
17.09.2010
LGBl
31.01.2011
LGBl
29.07.2011
BGBl I
17.02.2012
LGBl
31.12.2012
LGBl
16.12.2013
LGBl


1. ABSCHNITT

§ 1. (1) Dem Mitglied des Landtages gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Gemeinderates abgegolten wird. Bemessungsgrundlage für den Bezug ist das Gehalt eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.
(2) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages beträgt 75% der Bemessungsgrundlage.
(3) Der Bezug des ersten Präsidenten des Landtages beträgt 120%, der der übrigen Präsidenten des Landtages 108% der Bemessungsgrundlage.
(4) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Klubobmann ist, (bei Bestellung eines geschäftsführenden Klubobmannes jedoch nur der Bezug eines geschäftsführenden Klubobmannes) beträgt 120% der Bemessungsgrundlage.
(5) Der Bezug des Mitgliedes des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist, beträgt
1. für den Ersten Vorsitzenden des Gemeinderates 108% der Bemessungsgrundlage,
2. sonst 91,5% der Bemessungsgrundlage.
(6) Kämen für denselben Zeitraum gemäß Abs. 2 bis 5 Bezüge in verschiedener Höhe in Betracht, so gebührt nur der höhere Bezug; bei gleicher Höhe gebührt der Bezug gemäß Abs. 3.

§ 2. (1) Dem Mitglied des Landtages gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt für die Präsidenten des Landtages 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 3, für die Klubobmänner 40% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 4 und für die übrigen Mitglieder des Landtages 25% des Bezuges gemäß § 1 Abs. 2.
(2) Die Präsidenten des Landtages haben Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.

§ 3. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 4. (1) Dem ehemaligen Mitglied des Landtages gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens acht Jahre beträgt und
2. das ehemalige Mitglied des Landtages das 65. Lebensjahr vollendet hat
oder wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist.
(2) § 8 der Pensionsordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.

§ 5. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des höchsten Bezuges eines Mitgliedes des Landtages gemäß § 1, der der letzten vor dem Ausscheiden oder einer früher mindestens drei Jahre lang innegehabten Funktion entspricht, und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a)  Ist das ehemalige Mitglied des Landtages vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
1. das Mitglied des Landtages durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder
2. die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Mitglied des Landtages aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. der Zeit als Mitglied des Wiener Landtages oder als Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
2. der Zeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, wenn für diese Zeit ein Beitrag geleistet wird, der für die Zeit vor dem 1. Jänner 1981 6%, für die Zeit vom 1. Jänner 1981 bis 31. Jänner 1983 7%, für die Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. Dezember 1994 13%, für die Zeit vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 2000 18,49 % und für die Zeit ab 1. Jänner 2001 22,79 % der den Pensionsbeiträgen nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zugrundeliegenden Bezüge und Sonderzahlungen beträgt,
3. der vor der Zeit als Mitglied des Wiener Landtages liegenden Zeit als Mitglied der Wiener Landesregierung oder als Bezirksvorsteher, wenn diese Zeiten keinen Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 oder § 27 begründen,
4. dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

§ 6. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 5 Abs.1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 5 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 4 tritt.

§ 7. (1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. eines Mitgliedes des Landtages, das bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 4 gehabt hätte, oder
2. eines ehemaligen Mitgliedes des Landtages, das Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 4 gehabt hat,
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat das ehemalige Mitglied des Landtages nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil es vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte.
(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.

§ 8. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied des Landtages ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 1a gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Mitglied des Landtages, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 6 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied des Landtages an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

§ 9. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied des Landtages ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 1a gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Mitglied des Landtages, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 6 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.

§ 10. Für den Versorgungsbezug gemäß § 8 und § 9 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 8 oder § 9 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.

§ 11. Folgende Bestimmungen der Pensionsordnung 1995 sind anzuwenden:
1. § 11 Z 1 und 4 mit der Maßgabe, daß auch die Anwartschaft des (ehemaligen) Funktionärs auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen erlischt;
2. § 20, § 24 Abs. 1 bis 3 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, § 25 Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 bis 6, § 28a, soweit er sich auf § 25 bezieht, § 37 Abs. 2 sowie §§ 40 bis 42, 44 und 45, § 46 Abs. 2 und 3, §§ 48 bis 51 und § 73i mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Beamten der (ehemalige) Funktionär, an die Stelle der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit und der ruhegenussfähigen Dienstzeit zur Stadt Wien die ruhebezugsfähige Gesamtzeit, bei Anwendung des § 24 Abs. 1 eine solche von acht statt 15 Jahren, an die Stelle des Monatsbezuges der Bezug, an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug und an die Stelle der 20. Novelle zur Pensionsordnung 1995 die 10. Novelle zu diesem Gesetz treten; §§ 48 bis 51 gelten nicht, wenn ein anderer gesetzlicher Anspruch auf gleichartige Leistungen besteht;
3. § 46 Abs. 2 und 3 gilt mit der Maßgabe, dass für die Kalenderjahre 2008 und 2009 die Pensionsanpassung gemäß den Bestimmungen des § 634 Abs. 10 bis 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 keine Pensionsanpassung vorzunehmen ist und für die Kalenderjahre 2013 und 2014 § 73e gilt;
4. §§ 56 bis 58 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß an die Stelle des ehemaligen Beamten des Ruhestandes der ehemalige Funktionär, an die Stelle der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Austritt das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle des Ruhe- oder Versorgungsgenusses der Ruhe- oder Versorgungsbezug treten. Bezüge nach dem 1. bis 4. Abschnitt und nach dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gelten als Entgelt gemäß § 49 ASVG und die Zeiten gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 als Versicherungszeiten. Der Unterhaltsbeitrag gebührt nur auf Antrag und frühestens ab dem Tag, ab dem der Ruhebezug gebührt hätte.

2. ABSCHNITT

§ 12. Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt ein monatlicher Bezug, durch den auch die Tätigkeit als Mitglied des Stadtsenates abgegolten wird. Der Bezug beträgt
1. für das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführender Stadtrat ist, 175%,
2. für das sonstige Mitglied der Landesregierung 100%
des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6.

§ 13. (1) Dem Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des Landeshauptmannes gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz, der 40% des (ungekürzten) Bezuges gemäß § 12 beträgt.
(2) Das in § 12 Z 1 genannte Mitglied der Landesregierung hat Anspruch auf die Bereitstellung eines Personenkraftwagens. Wird ein Personenkraftwagen nicht zur Verfügung gestellt, so gebührt eine monatliche Entschädigung, deren Höhe unter Berücksichtigung der mit der Bereitstellung eines Personenkraftwagens verbundenen Betriebskosten von der Landesregierung zu bestimmen ist.

§ 14. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 15. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 16. Dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung mit Ausnahme des vor dem 1. Jänner 1998 aus der Funktion ausgeschiedenen Landeshauptmannes gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder
2. das ehemalige Mitglied der Landesregierung wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen.

§ 17. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des sich aus Abs. 2 bis 4 ergebenden Bezuges und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(2) Auszugehen ist vom Bezug eines Mitgliedes der Landesregierung gemäß § 12, dessen Funktion das ehemalige Mitglied der Landesregierung ausgeübt hat. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung mehrere dieser Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene Funktion maßgebend. Beim ehemaligen Landeshauptmann ist von einem Bezug von 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, auszugehen.
(3)  Ist das ehemalige Mitglied der Landesregierung vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 2 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn
1. das Mitglied der Landesregierung durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder
2. die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt.

§ 18. (1) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. der Zeit als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Wiener Landtages, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär,
2. einem Drittel der Zeit als Mitglied eines Landtages, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, als Bezirksvorsteher oder als Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
3. dem gemäß Abs. 2 zugerechneten Zeitraum.
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(2) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(3) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 1 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

§ 19. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 bis 4 nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 nicht unterschreiten.

§ 20. (1) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 ein Anspruch auf
1. Bezug oder Ruhebezug nach diesem Gesetz, dem Wiener Bezügegesetz 1997, dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, oder dem Bundesbezügegesetz oder
2. Einkünfte der in § 38 lit. d bis 1 des Bezügegesetzes, BGBl.Nr. 273/1972, genannten Art,
so gebührt der Ruhebezug gemäß § 16 nur in dem Ausmaß, um das die Summe der in Z 1 und 2 genannten Einkünfte hinter der Einkommensgrenze zurückbleibt. Einkommensgrenze ist für den ehemaligen Landeshauptmann 200% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, sonst der Bezug gemäß § 12 Z 1.
(2) Abs. 1 gilt nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl.I Nr. 64/1997, anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungesetzes gilt die Einkommensgrenze gemäß Abs. 1 als Betrag im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.

§ 21. Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. eines Mitgliedes der Landesregierung, das bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 gehabt hätte, oder
2. eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, das Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 16 gehabt hat,
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat das ehemalige Mitglied der Landesregierung nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil es vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 22. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung ohne Kürzung gemäß § 17 Abs. 3 gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 20 ist außer acht zu lassen.
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene (ehemalige) Mitglied der Landesregierung an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

§ 23. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Mitglied der Landesregierung ohne Kürzung gemäß § 17 Abs. 3 gebühren würde, wenn es am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 20 ist außer acht zu lassen.

§ 24. Für den Versorgungsbezug gemäß § 22 und § 23 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 22 oder § 23 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% der Einkommensgrenze gemäß § 20 beträgt.

§ 25. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 18 Abs. 1 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.

§ 25a. §§ 16 bis 25 gelten auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien sowie für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß
1. die Funktion des Amtsführenden Präsidenten oder des Vizepräsidenten der Funktion eines Mitgliedes der Landesregierung gleichzuhalten ist und
2. gemäß § 17 Abs. 2 beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten von einem Bezug von 148,75% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, und beim ehemaligen Vizepräsidenten von einem Bezug von 74,375% dieses Gehaltes auszugehen ist.

3. ABSCHNITT

§ 26. (1) Dem Bezirksvorsteher gebührt ein monatlicher Bezug, der 115% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.
(2) Dem Bezirksvorsteher gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 25% des (ungekürzten) Bezuges gemäß Abs. 1.

§ 27. Dem ehemaligen Bezirksvorsteher gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens vier Jahre beträgt und der ehemalige Bezirksvorsteher das 65. Lebensjahr vollendet hat, oder
2. der ehemalige Bezirksvorsteher wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist; in diesem Fall ist eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von mindestens vier Jahren anzunehmen.

§ 28. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorstehers gemäß § 26 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
1. der Bezirksvorsteher durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder
2. die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Bezirksvorsteher aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. der Zeit als Bezirksvorsteher, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Wiener Landtages, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär,
2. einem Drittel der Zeit als Mitglied eines Landtages, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder als Bezirksvorsteher - Stellvertreter,
3. dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

§ 29. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von vier Jahren 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 6% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 50% des Bezuges gemäß § 28 Abs. 1 nicht unterschreiten.
(3) § 20 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Ruhebezug gemäß § 27 tritt.

§ 30. Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. eines Bezirksvorstehers, der bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 27 gehabt hätte, oder
2. eines ehemaligen Bezirksvorstehers, der Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 27 gehabt hat,
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat der ehemalige Bezirksvorsteher nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil er vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte. § 7 Abs. 2 ist anzuwenden.

§ 31. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher ohne Kürzung gemäß § 28 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Bezirksvorsteher, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 29 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

§ 32. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher ohne Kürzung gemäß § 28 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Bezirksvorsteher, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
Eine Kürzung gemäß § 29 Abs. 3 ist außer acht zu lassen.

§ 33. Für den Versorgungsbezug gemäß § 31 und § 32 gilt § 20 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Ruhebezuges gemäß § 16 der Versorgungsbezug gemäß § 31 oder § 32 tritt und die Einkommensgrenze für den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden eingetragenen Partner 60%, für die Halbwaise 24% und für die Vollwaise 36% des Bezuges gemäß § 12 Z 1 beträgt.

§ 34. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 24 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung das Erfordernis einer Mindestdauer der Funktionsausübung entfällt und bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 im dreifachen Ausmaß und die in § 28 Abs. 2 Z 2 genannten Zeiten zur Gänze als Versicherungszeiten gelten.

4. ABSCHNITT

§ 35. (1) Dem Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt ein monatlicher Bezug, der 50% des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, beträgt.
(2) Dem Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt zum Bezug ein monatlicher Auslagenersatz. Der Auslagenersatz beträgt 25% des Bezuges gemäß Abs. 1.

§ 36. aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 37. (1) Dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter gebührt auf Antrag ein monatlicher Ruhebezug, wenn
1. die ruhebezugsfähige Gesamtzeit mindestens acht Jahre beträgt und
2. der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter das 65. Lebensjahr vollendet hat oder wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist.
(2) § 8 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dienstunfähigkeit die Funktionsunfähigkeit und an die Stelle einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit von acht Jahren treten.

§ 38. (1) Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des Bezuges eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters gemäß § 35 Abs. 1 und der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit ermittelt.
(1a) Ist der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter vor Vollendung des 65. Lebensjahres wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden, so ist der Bezug gemäß Abs. 1 um 2,5% für jedes Jahr, das zwischen dem Ausscheiden aus der Funktion und dem der Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Tag liegt, zu kürzen; hiebei werden Bruchteile eines Jahres, wenn sie mindestens sechs Monate betragen, als volles Jahr gerechnet, andere bleiben unberücksichtigt. Die Kürzung darf höchstens 22,5% betragen.
(1b) Abs. 1a gilt nicht, wenn
1. der Bezirksvorsteher-Stellvertreter durch Tod aus der Funktion ausgeschieden ist oder
2. die Funktionsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter aus diesem Grund gemäß § 49 eine monatliche Geldleistung gebührt.
(2) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit setzt sich zusammen aus
1. der Zeit als Bezirksvorsteher-Stellvertreter,
2. der Zeit als Mitglied eines Landtages, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, als Staatssekretär oder als Bezirksvorsteher,
3. dem gemäß Abs. 3 zugerechneten Zeitraum.
Die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist unzulässig.
(3) § 9 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand das Ausscheiden aus der Funktion und an die Stelle der Wiederverwendung die Wiederwahl tritt.
(4) Die ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß Abs. 2 ist unter Anwendung des § 6 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung in vollen Jahren auszudrücken.

§ 39. (1) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von acht Jahren 46% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 bis 1b. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit um 2% dieses Bezuges.
(2) Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 bis 1b nicht übersteigen und 46% des Bezuges gemäß § 38 Abs. 1 nicht unterschreiten.

§ 40. (1) Den Hinterbliebenen (§ 1 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995)
1. eines Bezirksvorsteher-Stellvertreters, der bei Ausscheiden aus der Funktion wegen Funktionsunfähigkeit auf Antrag Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 37 gehabt hätte, oder
2. eines ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreters, der Anspruch auf Ruhebezug gemäß § 37 gehabt hat,
gebührt ein monatlicher Versorgungsbezug. Hat der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter nur deshalb keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt, weil er vor Vollendung des 65. Lebensjahres verstorben ist, so gebührt der Versorgungsbezug auf Antrag ab dem Tag, ab dem der Verstorbene Anspruch auf Ruhebezug gehabt hätte.
(2) Im übrigen gelten hinsichtlich der Beurteilung des Anspruches der Hinterbliebenen auf Versorgungsbezug § 14 Abs. 2 bis 4, § 21 Abs. 1 bis 13, § 22 Abs. 2 bis 4 und § 23 der Pensionsordnung 1995 sinngemäß mit der Maßgabe, daß für ein Stiefkind oder ein Kind des eingetragenen Partners das Erfordernis der Kinderzulage entfällt. Der Versorgungsbezug des früheren Ehegatten oder des früheren eingetragenen Partners und des Kindes, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag.

§ 41. (1) Der Witwen- oder Witwerversorgungsbezug oder der Versorgungsbezug des überlebenden eingetragenen Partners gebührt in einem Prozentsatz des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher-Stellvertreter ohne Kürzung gemäß § 38 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.
(2) Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges bzw. des Versorgungsbezuges des überlebenden eingetragenen Partners sind die § 15 Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 18, 18a und 19 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der verstorbene (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter an die Stelle des verstorbenen Beamten tritt.

§ 42. Der Waisenversorgungsbezug beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhebezuges, der
1. dem durch Tod aus der Funktion ausgeschiedenen Bezirksvorsteher-Stellvertreter ohne Kürzung gemäß § 38 Abs. 1a gebühren würde, wenn er am Sterbetag wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden wäre, oder
2. dem ehemaligen Bezirksvorsteher-Stellvertreter, der nach dem Ausscheiden aus der Funktion verstorben ist, gebühren würde.

§ 43. § 11 gilt mit der Maßgabe, daß bei Anwendung des § 56 Abs. 2 der Pensionsordnung 1995 in der am 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Zeiten gemäß § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 als Versicherungszeiten gelten.

5. ABSCHNITT
aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 44. aufgehoben; LGBl. Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

6. ABSCHNITT

§ 45. (1) Neben dem Bezug nach diesem Gesetz gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung.
(2) Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe eines monatlichen Bezuges, welcher der Funktion entspricht, die der Anspruchsberechtigte am Tag der Fälligkeit innehat. Besteht nicht für das ganze Kalenderhalbjahr, für das die Sonderzahlung gebührt, Anspruch auf einen Bezug, so gebührt der verhältnismäßige Teil der Sonderzahlung.
(3) Die für das erste Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Juni fällig und zugleich mit dem am 1. Juni fälligen Bezug auszuzahlen. Die für das zweite Kalenderhalbjahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. Dezember fällig und zugleich mit dem am 1. Dezember fälligen Bezug auszuzahlen.
(4) Beginnt der Anspruch auf einen Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Erlischt der Anspruch auf einen Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis November, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten für den Ruhe- oder Versorgungsbezug mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bezuges der Ruhe- oder Versorgungsbezug tritt und die Sonderzahlung in der Höhe des für den Monat der Fälligkeit zustehenden Ruhe- oder Versorgungsbezuges gebührt.

§ 46. (1) Das Mitglied des Landtages, das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Stadtschulrates für Wien, der Bezirksvorsteher und der Bezirksvorsteher-Stellvertreter haben einen monatlichen Pensionsbeitrag sowie einen Pensionsbeitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt
1. für das Mitglied des Landtages 22,79 % des Bezuges gemäß § 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
2. für den Landeshauptmann 25,79 % des Bezuges gemäß § 17 Abs. 2 dritter Satz und der Sonderzahlung gemäß § 45,
3. für die übrigen Mitglieder der Landesregierung 25,79 % des Bezuges gemäß § 12 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
4. für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien 25,79 % des Bezuges gemäß § 25a Z 2 und der Sonderzahlung gemäß § 45,
5. für den Bezirksvorsteher 25,79 % des Bezuges gemäß § 26 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45 und
6. für den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 22,79 %des Bezuges gemäß § 35 Abs. 1 und der Sonderzahlung gemäß § 45.
(3) Wird ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das keinen Anspruch auf Ruhebezug erlangt hat, in den Nationalrat, Bundesrat oder in das Europäische Parlament gewählt, so hat das Land Wien auf Antrag des ehemaligen Mitgliedes des Landtages dem Bund den für die Einrechnung der Zeit als Mitglied des Landtages gemäß § 25 Abs. 2 lit. b oder § 44b Abs. 2 Z 3 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, erforderlichen Beitrag insoweit zu leisten, als dieser Beitrag die Summe der als Mitglied des Landtages entrichteten Pensionsbeiträge nicht übersteigt. Entsprechendes gilt, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages in den Landtag eines anderen Landes gewählt wird.
(4) Zeiten als Mitglied des Landtages, für die ein Beitrag gemäß Abs. 3 geleistet wurde, sind gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn nach neuerlicher Wahl in den Wiener Landtag der gemäß Abs. 3 geleistete Beitrag rückerstattet wird.
(5) Der Empfänger eines Ruhe- oder Versorgungsbezuges nach diesem Gesetz hat hievon und von den Sonderzahlungen einen Pensionsbeitrag zu entrichten, der
1. für den bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, liegenden Teil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und für den diesem Teil entsprechenden Teil der Sonderzahlungen 8 % und
2. für den darüber liegenden Teil des Ruhe- oder Versorgungsbezuges und für den diesem Teil entsprechenden Teil der Sonderzahlungen 15 %
beträgt.

§ 47. (1) Die monatlich gebührenden Geldleistungen sind jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.
(2) Sofern in Abs. 3 bis 5 nicht anderes bestimmt ist, sind die monatlich gebührenden Geldleistungen unteilbar, wobei für den einzelnen Anspruch die Verhältnisse am Fälligkeitstag maßgebend sind.
(3) Der Bezug gemäß § 1 Abs. 2 und § 44 Abs. 1 Z 2 gebührt ab dem Tag der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, ab dem Tag der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder ab dem Tag der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 oder 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 3 und Abs. 5 Z. 2, § 12, § 26 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 gebührt ab dem Tag der Wahl, der Bezug gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 ab dem Tag der Bestellung. Der Bezug gemäß § 1 Abs. 4 und § 44 Abs. 1 Z 1 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 16a der Wiener Stadtverfassung beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.
(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zum Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des betreffenden Monats, wenn der Funktionär durch Tod ausscheidet oder ihm ab dem nächsten Monatsersten ein Ruhebezug gebührt.
(5) Abs. 3 und 4 gelten auch für den Auslagenersatz.
(6) Gebührt eine Geldleistung auf Antrag und wird der Antrag binnen drei Monaten nach dem Tag gestellt, an dem alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, so gilt der Antrag als an diesem Tag eingebracht.
(7) § 8 Abs. 1, §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten für Geldleistungen an ehemalige Funktionäre und ihre Hinterbliebenen sinngemäß.

§ 48. (1) Die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(2) Personen, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
(3) Die in Abs. 1 und 2 angeführten Personen und das Land (die Stadt) Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.

§ 49. (1) Für die im 1. bis 4. Abschnitt angeführten Funktionäre gelten §§ 1 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, sinngemäß.
(2) Als Versehrter gemäß § 2 Z 1 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 gilt eine Person, die als Funktionär durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde.
(3) An die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 tritt die Funktion als Mitglied des Gemeinderates (Landtages), des Stadtsenates (der Landesregierung), als Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter oder als Mitglied einer Bezirksvertretung und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen.
(4) Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 ist der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Mitglied einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges eines Bezirksvorstehers, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren.

§ 50. (1) Den im 1. bis 5. Abschnitt genannten Funktionären gebührt für Dienstreisen eine Vergütung. Dem Landeshauptmann gebührt eine Vergütung, wenn die Dienstreise nicht in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung unternommen worden ist. Den Bezirksvorstehern, denen kein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird, gebührt für Fahrten in Ausübung ihrer Funktion innerhalb des Gemeindegebietes eine Reisekostenvergütung.
(2) Die Art und das Ausmaß der Vergütungen gemäß Abs. 1 richten sich nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten besteht.

§ 51. entfällt; LGBl Nr. 22/2008 vom 11.4.2008

§ 52. (1) Würde für denselben Zeitraum Anspruch
1. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5, 11 oder 12 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 16 dieses Gesetzes,
2. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 10 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 dieses Gesetzes oder
3. auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 des Wiener Bezügegesetzes 1997 und einen Ruhebezug gemäß § 4 oder § 27 dieses Gesetzes
bestehen, dann besteht kein Anspruch auf den Ruhebezug.

(2) Kein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug gemäß § 37 oder § 40 besteht, wenn für denselben Zeitraum ein Bezug, Ruhe- oder Versorgungsbezug nach dem Bundesbezügegesetz oder dem Bezügegesetz, BGBl.Nr. 273/1972, gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 oder nach dem 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes gebührt.
(3) Bei Ausscheiden aus einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion ist ein allenfalls gebührender Ruhebezug nach diesem Gesetz neu zu bemessen. Ausgenommen ist ein Ruhebezug gemäß § 62d.

§ 53. Der nach dem 1. bis 4. Abschnitt Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Veränderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriftlich zu melden. Dasselbe gilt für den nach § 48 Anspruchsberechtigten hinsichtlich der Voraussetzungen, die für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.

§ 54. Der Anspruchsberechtigte kann auf die ihm nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen nicht verzichten.

§ 55. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 56. aufgehoben; LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 57. (1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese - soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird - in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.

7. ABSCHNITT

§ 58. (1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe nach dem 31. Dezember 1980 durch den Tod der (ehemaligen) Funktionärin aufgelöst worden ist. Ist die (ehemalige) Funktionärin vor dem 1. August 1986 verstorben, so gebührt der Versorgungsbezug nur auf Antrag. § 23 Abs. 2 dritter Satz der Pensionsordnung 1995 ist anzuwenden.
(2) Der frühere Ehemann hat nur dann Anspruch auf Versorgungsbezug, wenn seine Ehe mit der (ehemaligen) Funktionärin nach dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden und die (ehemalige) Funktionärin nach dem 30. Juni 1983 verstorben ist.

§ 59. (1) Wenn der Versorgungsanspruch vor dem 1. Jänner 1995 erworben worden ist, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden auf
1. den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Witwe und der früheren Ehefrau und
2. den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag des Witwers und des früheren Ehemannes, die erwerbsunfähig und bedürftig sind.
(2) Für den Versorgungsanspruch, der nach dem 31. Dezember 1994 und vor dem 1. Jänner 2014 entstanden ist und der gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, sind §§ 8 und 10, 22 und 24, 31 und 33 oder 41 und 43 dieses Gesetzes und § 16 der Pensionsordnung 1995 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung des § 8 Abs. 5, § 22 Abs. 5, § 31 Abs. 5 oder § 41 Abs. 5 dieses Gesetzes und des § 16 der Pensionsordnung 1995 an die Stelle des Sterbetages des (ehemaligen) Funktionärs der Tag des Wiederauflebens des Versorgungsanspruches tritt.
(3) Für den Versorgungsbezug, der nach dem 31. Dezember 2013 entstanden ist und gemäß § 25 Abs. 4 der Pensionsordnung 1995 wieder auflebt, ist § 15 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das der erstmaligen Berechnung des Versorgungsbezuges zu Grunde liegende gemäß § 46 Abs. 3 PO 1995 bis zum Tag des Wiederauflebens aufgewertete Einkommen ist.
(4) Auf den Versorgungsbezug und den Unterhaltsbeitrag der Waise, die darauf vor dem 1. Jänner 1995 Anspruch erworben hat, sind § 8, § 20 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und 3 und § 29d des Wiener Bezügegesetzes und § 50 Abs. 4 der Pensionsordnung 1966 in der am 31. Dezember 1994 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 60. (1) Bestand für Oktober 1984 Anspruch auf einen Ruhebezug nach diesem Gesetz, so bestimmt sich die Höhe dieses Ruhebezuges und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges weiterhin nach diesem Gesetz in der am 31. Oktober 1984 geltenden Fassung. Gleiches gilt für den Versorgungsbezug nach diesem Gesetz, der für Oktober 1984 gebührte.
(2) Sofern nicht Abs. 1 gilt, sind bei der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden ist, und eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges § 1, § 6 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 11, § 19, § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Auf den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Juli 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, und auf seine Hinterbliebenen sind § 4 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 15 lit. a, §§ 19 und 20, § 23 lit. a, § 26, § 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 29c Abs. 1 und § 34 Abs. 1 und 3 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) Liegt der Bemessung des Ruhebezuges eines ehemaligen Funktionärs, der in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden ist, oder eines davon abgeleiteten Versorgungsbezuges der Bezug
1. eines Mitgliedes des Landtages zugrunde, das zugleich Klubobmann ist, dann ist statt § 1 Abs. 4 weiterhin § 1 Abs. 1, 3 und 5,
2. eines Mitgliedes des Landtages zugrunde, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist und dem die Aufgaben gemäß § 15d Abs. 3 der Wiener Stadtverfassung obliegen, dann ist statt § 1 Abs. 5 Z 1 weiterhin § 1 Abs. 1, 3 und 4 lit. a,
3. eines Landeshauptmann-Stellvertreters zugrunde, dann sind statt §§ 12, 20 und 24 weiterhin § 11 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 sowie §§ 19 und 20c,
4. eines Mitgliedes der Landesregierung zugrunde, das nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, dann ist statt § 12 Z 2 weiterhin § 11 Abs. 1 lit. b und Abs. 5 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung anzuwenden.
(5) § 5 Abs. 1a und 1b, § 17 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1a und 1b und § 38 Abs. 1a und 1b gelten weder für den ehemaligen Funktionär, der vor dem 1. Oktober 1996 aus der Funktion ausgeschieden ist, noch für seine Hinterbliebenen.
(6) Abs. 2 gilt auch für den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die vor dem 1. Juli 1985 aus der Funktion ausgeschieden sind, und für ihre Hinterbliebenen mit der Maßgabe, daß beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten vom Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1985 geltenden Fassung auszugehen ist, beim ehemaligen Vizepräsidenten von der Hälfte dieses Bezuges.
(7) Auf den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und den ehemaligen Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die in der Zeit vom 1. Juli 1985 bis 30. Juni 1995 aus der Funktion ausgeschieden sind, und auf ihre Hinterbliebenen ist Abs. 3 anzuwenden; weiters ist der Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges beim ehemaligen Amtsführenden Präsidenten der Bezug eines amtsführenden Stadtrates gemäß § 11 des Wiener Bezügegesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung zugrunde zu legen, beim ehemaligen Vizepräsidenten die Hälfte dieses Bezuges.
(8) Abs. 1 bis 7 gelten nur insoweit, als nicht §§ 4 bis 7 und § 11 Abs. 3 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind. Bei Anwendung des § 11 Abs. 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gelten die sich aus Abs. 1 bis 7 ergebenden Einkommensgrenzen als Beträge im Sinn des § 5 Abs. 4 des genannten Bundesverfassungsgesetzes.

§ 61. aufgehoben, LGBl.Nr. 42/1997 vom 23.12.1997

§ 62. aufgehoben, LGBl.Nr. 10/2004 vom 19.2.2004

§ 62a. § 62b Abs. 2 und 3, § 62c, § 62d Abs. 1 bis 5, 8 und 9, §§ 62e und 62g gelten für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, § 62b Abs. 1 bis Abs. 1b, § 62d Abs. 6, 7 und 10 und § 62f für Zeiten nach dem 30. Juni 1998.

§ 62b. (1) Dem ehemaligen Funktionär gebührt ein Ruhebezug gemäß §§ 4, 16, 27 oder 37 nur mehr dann, wenn er mit Ablauf des 30. Juni 1998 das hiefür erforderliche Mindestausmaß an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit aufgewiesen hat.
(1a) Soweit Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied einer Landesregierung, als Mitglied eines Landtages, als Bezirksvorsteher, als Bezirksvorsteher-Stellvertreter, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder Teile dieser Zeiten für die Berechnung der ruhegenussfähigen Gesamtzeit mehrerer nach diesem Gesetz ausgeübten Funktionen in Betracht kommen, erfolgt die Zurechnung dieser Zeiten nur über Antrag. Die Zurechnung kann nur für einen Ruhebezug erfolgen.
(1b) Anlässlich der Antragstellung auf Ruhebezug kann der Empfänger eines am 31. Mai 2004 bereits in Anspruch genommenen Ruhebezuges nach diesem Gesetz die Neubemessung dieses Ruhebezuges mit der Maßgabe beantragen, dass Zeiten oder Teile von Zeiten einer Funktionsausübung im Sinn des Abs. 1a, die bereits für den in Anspruch genommenen Ruhebezug nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der 6. Novelle zugerechnet wurden, nicht zu berücksichtigen sind. Der Antrag auf Neubemessung des Ruhebezuges kann nur bis zur Zuerkennung des neuen Ruhebezuges gestellt werden.
(2) §§ 15 bis 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 sind auf den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, nicht anzuwenden. Bei Beurteilung der Frage, ob eine Anwartschaft vorliegt, wird für die Zeit vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998 vermutet, daß der Funktionär die am 1. Jänner 1998 ausgeübte Funktion bis 30. Juni 1998 innehaben wird.
(3) Für den Funktionär, dem gemäß Abs. 1 eine Anwartschaft auf Ruhebezug zusteht, für den von Abs. 1 erfaßten ehemaligen Funktionär und für ihre Hinterbliebenen gelten nur mehr folgende in Betracht kommende Bestimmungen dieses Gesetzes:
1. §§ 4 bis 11, 16 bis 25a, 27 bis 34 und 37 bis 43, § 45 Abs. 5, § 46, § 47 Abs. 6 und 7, § 48 Abs. 2 und 3, §§ 49, 52 bis 54, 57 bis 60, 62 und 63;
2. §§ 1 und 12, § 26 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 bis 4, soweit sich die in Z 1 genannten Bestimmungen darauf beziehen, § 47 Abs. 1 und 2, soweit er sich auf die in Z 1 genannten Bestimmungen bezieht.
Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.

§ 62c. (1) Der Funktionär, der am 1. Jänner 1998 eine in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannte Funktion innehatte und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die gemäß § 62b Abs. 1 erforderliche ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen wird, kann bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 schriftlich erklären, daß für ihn in bezug auf die am 1. Jänner 1998 innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2) Der Funktionär, der vor dem 1. Jänner 1998 aus einer im 1. bis 4. Abschnitt dieses Gesetzes geregelten Funktion ausgeschieden ist, am 1. Jänner 1998 keine solche Funktion innehatte und die Voraussetzungen des § 62b Abs. 1 nicht erfüllt, kann, wenn er nach dem 1. Jänner 1998 mit einer in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktion betraut wird, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme dieser Funktion schriftlich erklären, daß auf ihn in bezug auf die vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt innegehabte Funktion weiterhin die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(3) Der Funktionär kann auch vor Ablauf der ihm gemäß Abs. 1 oder 2 eingeräumten Frist schriftlich und unwiderruflich auf das ihm gemäß Abs. 1 oder 2 zustehende Recht verzichten.
(4) Eine Erklärung gemäß § 18 Abs. 1 oder 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 ohne eine zumindest gleichzeitig abgegebene Erklärung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als Verzicht gemäß Abs. 3.

§ 62d. (1) Für den (ehemaligen) Funktionär, der innerhalb offener Frist eine schriftliche Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben hat, und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten Bestimmungen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 8.
(2) Für den Anspruch auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1
1. acht Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 bis 4 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 bis 4 oder
2. vier Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit gemäß §§ 16 und 18 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 bis 4 erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3) An die Stelle der in § 6 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 genannten 46% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 5,75 ergibt. § 6 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(4) An die Stelle der in § 19 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 genannten 50% tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 12,5 ergibt. § 19 Abs. 2 und § 29 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.
(5) Der in Abs. 1 genannte (ehemalige) Funktionär hat für Zeiten nach dem 31. Dezember 1997, die auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, einen Pensionsbeitrag zu leisten. Diese Verpflichtung endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er
1. eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 4 und § 5 Abs. 2 und 3 oder gemäß § 37 und § 38 Abs. 2 und 3 von acht Jahren oder
2. eine ruhebezugsfähige Gesamtzeit gemäß § 16 und § 18 Abs. 1 und 2 oder gemäß § 27 und § 28 Abs. 2 und 3 von vier Jahren
erreicht hat.
(6) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 oder § 38 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 mit 2,31.
(7) Für Zeiten nach dem 30. Juni 1998, die gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 2 oder § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 auf die ruhebezugsfähige Gesamtzeit zählen, ergibt sich der Prozentsatz, in dem der Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 zu leisten ist, durch die Multiplikation der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 mit 5,37.
(8) Bemessungsgrundlage für den Ruhebezug und für den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 sind der Bezug und beim Pensionsbeitrag auch die Sonderzahlung, die nach diesem Gesetz für die Funktion gebühren würden, die
1. im Fall des § 62c Abs. 1 der Funktionär am 1. Jänner 1998 und
2. im Fall des § 62c Abs. 2 der Funktionär vor dem 1. Jänner 1998 zuletzt
innegehabt hat.
(9) Auf den in Abs. 1 genannten Funktionär sind §§ 15 bis 17 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nicht anzuwenden. Solange der Funktionär die Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 nicht abgegeben hat, hat er jedoch den in § 15 des Wiener Bezügegesetzes 1997 vorgesehenen Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Die so geleisteten Beträge sind auf den Pensionsbeitrag gemäß Abs. 5 anzurechnen.
(10) Für den in Abs. 1 genannten Funktionär gilt § 18 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit der Maßgabe, daß der dort genannte Prozentsatz des vom Land/von der Gemeinde Wien zu leistenden Beitrages
1. im Fall des Abs. 3 durch acht zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 8 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 1 übersteigt,
2. im Fall des Abs. 4 durch 4 zu teilen und anschließend mit der Anzahl der Jahre zu vervielfachen ist, um die die Zahl 4 die Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Jahre nach Abs. 2 Z 2 übersteigt.
Der Beitrag des Landes/der Gemeinde Wien gemäß § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verringert sich entsprechend. Weiters verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 des Wiener Bezügegesetzes 1997 gebührende Bezug gemäß § 18 Abs. 2 des Wiener Bezügegesetzes 1997 nur auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz gemäß Z 1 oder 2 ergibt.

§ 62e. (1) Auf den Funktionär,
1. für den
a) § 62c Abs. 1 oder
b) § 62c Abs. 2
gilt, der aber innerhalb offener Frist keine Erklärung gemäß § 62c Abs. 1 oder 2 abgegeben oder der gemäß § 62c Abs. 3 oder 4 verzichtet hat, oder
2. der nach dem 31. Dezember 1997 erstmals mit einer der in § 3 Abs. 1 des Wiener Bezügegesetzes 1997 genannten Funktionen betraut wird und für den § 62b nicht gilt,
ist - soweit nicht § 62f ausdrücklich anderes bestimmt - dieses Gesetz nicht anzuwenden.
(2) Die Pensionsbeiträge, die von dem oder für den in Abs. 1 Z 1 lit.a genannten Funktionär gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 oder § 46 Abs. 1, 2 oder 4 geleistet worden sind, sind mit den monatlich von der österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 31. Dezember 1997 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge gemäß Abs. 3 und 5 zu verwenden.
(3) Das Land/die Gemeinde Wien hat für den in Abs. 1 Z 1 lit. a genannten Funktionär bis 30. September  1998 einen Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder zuletzt zuständig war, zu leisten. War der Funktionär bis 31. Dezember 1997 in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Überweisungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 ASVG mit der Maßgabe, daß der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur soweit zugrunde zu legen sind, als der Funktionär insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die vollen Kalendermonate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinn der vom Versicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 ASVG, § 127b GSVG und § 118b BSVG sind nicht anzuwenden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für den Funktionär, der am 31. Dezember 1997 in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stand.
(5) Der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinn des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl.Nr. 281/1990, an die in einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes (PKVG) festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der das Land/die Gemeinde Wien einen Pensionskassenvertrag gemäß § 3 Abs. 1 PKVG abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 PKVG abgegeben, so ist der nach Abzug eines Überweisungsbetrages gemäß Abs. 3 verbleibende Betrag nach Abs. 2 dem Versicherungsunternehmen zu überweisen, mit dem der Funktionär einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht abgeschlossen hat.

§ 62f. (1) Für den in § 62e Abs. 1 Z 1 genannten Funktionär, der
1. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied des Landtages oder Bezirksvorsteher-Stellvertreter ausgeschieden ist und am 30. Juni 1998 die zeitlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 oder § 37 Abs. 2 erfüllt hat oder
2. nach dem 30. Juni 1998 wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion als Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher ausgeschieden ist und eine dieser Funktionen vor dem 1. Juli 1998 innegehabt hat,
und für seine Hinterbliebenen gelten die in § 62b Abs. 3 genannten und in Betracht kommenden Bestimmungen.
(2) Für den ehemaligen Funktionär, auf den Abs. 1 anzuwenden ist, ist kein Anrechnungsbetrag gemäß § 16 des Wiener Bezügegesetzes 1997 zu leisten.

§ 62g. Eine vor dem 1. Jänner 1998 gemäß § 55 getroffene Verfügung bleibt aufrecht.

§ 62h. Für die Bemessung von Ruhe- und Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz, die sich von Bezügen ableiten, deren Höhe sich aus einem Hundertsatz des Gehaltes eines Beamten der Gemeinde Wien der Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, ergibt, ist, sofern auf die Ruhe- und Versorgungsbezüge bereits vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat oder die Versorgungsbezüge von Ruhebezügen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner 1999 Anspruch bestanden hat, das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Dezember 1998, bei später entstehenden Ansprüchen auf Ruhebezüge und davon abgeleiteten Versorgungsbezügen das dieser Einreihung entsprechende Gehalt im Monat des Entstehens des Anspruchs auf Ruhebezug zugrunde zu legen (Bemessungsgrundlage). Diese Bemessungsgrundlage ist am 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 zu vervielfachen.

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 63. (1) An die Stelle des in § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1a, § 16 Z 1, § 17 Abs. 3, § 27 Z 1, § 28 Abs. 1a, § 37 Abs. 1 Z 2 und § 38 Abs. 1a jeweils angeführten 65. Lebensjahres tritt in Bezug auf Funktionäre, die ihren 720. Lebensmonat in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat:
bis August 2004
721.
September bis Oktober 2004
722.
November bis Dezember 2004
723.
Jänner bis Februar 2005
724.
März bis April 2005
725.
Mai bis Juni 2005
726.
Juli bis August 2005
727.
September bis Oktober 2005
728.
November bis Dezember 2005
729.
Jänner bis Februar 2006
730.
März bis April 2006
731.
Mai bis Juni 2006
732.
Juli bis August 2006
733.
September bis Oktober 2006
734.
November bis Dezember 2006
735.
Jänner bis Februar 2007
736.
März bis April 2007
737.
Mai bis Juni 2007
738.
Juli bis August 2007
739.
September bis Oktober 2007
740.
November bis Dezember 2007
741.
Jänner bis Februar 2008
742.
März bis April 2008
743.
Mai bis Juni 2008
744.
Juli bis August 2008
745.
September bis Oktober 2008
746.
November bis Dezember 2008
747.
Jänner bis Februar 2009
748.
März bis April 2009
749.
Mai bis Juni 2009
750.
Juli bis August 2009
751.
September bis Oktober 2009
752.
November bis Dezember 2009
753.
Jänner bis Februar 2010
754.
März bis April 2010
755.
Mai bis Juni 2010
756.
Juli bis August 2010
757.
September bis Oktober 2010
758.
November bis Dezember 2010
759.
Jänner bis Februar 2011
760.
März bis April 2011
761.
Mai bis Juni 2011
762.
Juli bis August 2011
763.
September bis Oktober 2011
764.
November bis Dezember 2011
765.
Jänner bis Februar 2012
766.
März bis April 2012
767.
Mai bis Juni 2012
768.
Juli bis August 2012
769.
September bis Oktober 2012
770.
November bis Dezember 2012
771.
Jänner bis Februar 2013
772.
März bis April 2013
773.
Mai bis Juni 2013
774.
Juli bis August 2013
775.
September bis Oktober 2013
776.
November bis Dezember 2013
777.
Jänner bis Februar 2014
779.
ab März 2014
780.
(2) Auf das ehemalige Mitglied des Landtages und der Landesregierung, den ehemaligen Bezirksvorsteher und Bezirksvorsteher-Stellvertreter sowie den ehemaligen Amtsführenden Präsidenten und Vizepräsidenten des Stadtschulrates für Wien, die diese Funktionen am 1. Juli 1995 innehatten, ist § 62 in der Fassung vor der 6. Novelle dieses Gesetzes weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. an die Stelle des dort genannten 55. Lebensjahres für Funktionäre, die dieses Lebensjahr in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat tritt:
bis August 2004
661.
September bis Oktober 2004
662.
November bis Dezember 2004
663.
Jänner bis Februar 2005
665.
März bis April 2005
667.
Mai bis Juni 2005
669.
Juli bis August 2005
672.
September bis Oktober 2005
675.
November bis Dezember 2005
678.
Jänner bis Februar 2006
682.
März bis April 2006
686.
Mai bis Juni 2006
690.
Juli bis August 2006
694.
September bis Oktober 2006
698.
November bis Dezember 2006
702.
Jänner bis Februar 2007
707.
März bis April 2007
712.
Mai bis Juni 2007
717.
Juli bis August 2007
722.
September bis Oktober 2007
727.
November bis Dezember 2007
732.
Jänner bis Februar 2008
738.
März bis April 2008
744.
Mai bis Juni 2008
750.
Juli bis August 2008
757.
September bis Oktober 2008
764.
November bis Dezember 2008
771.
Jänner bis Februar 2009
778.
ab März 2009
780.
2. an die Stelle des dort genannten 56. Lebensjahres für Funktionäre, die dieses Lebensjahr in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat tritt:
bis August 2004
673.
September bis Oktober 2004
674.
November bis Dezember 2004
675.
Jänner bis Februar 2005
676.
März bis April 2005
677.
Mai bis Juni 2005
678.
Juli bis August 2005
680.
September bis Oktober 2005
682.
November bis Dezember 2005
684.
Jänner bis Februar 2006
687.
März bis April 2006
690.
Mai bis Juni 2006
693.
Juli bis August 2006
696.
September bis Oktober 2006
699.
November bis Dezember 2006
702.
Jänner bis Februar 2007
705.
März bis April 2007
708.
Mai bis Juni 2007
711.
Juli bis August 2007
714.
September bis Oktober 2007
717.
November bis Dezember 2007
720.
Jänner bis Februar 2008
724.
März bis April 2008
728.
Mai bis Juni 2008
732.
Juli bis August 2008
736.
September bis Oktober 2008
740.
November bis Dezember 2008
744.
Jänner bis Februar 2009
748.
März bis April 2009
752.
Mai bis Juni 2009
756.
Juli bis August 2009
761.
September bis Oktober 2009
766.
November bis Dezember 2009
771.
Jänner bis Februar 2010
776.
ab März 2010
780.
3. an die Stelle des dort genannten 57. Lebensjahres für Funktionäre, die dieses Lebensjahr in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat tritt:
bis August 2004
685.
September bis Oktober 2004
686.
November bis Dezember 2004
687.
Jänner bis Februar 2005
688.
März bis April 2005
689.
Mai bis Juni 2005
690.
Juli bis August 2005
691.
September bis Oktober 2005
692.
November bis Dezember 2005
693.
Jänner bis Februar 2006
695.
März bis April 2006
697.
Mai bis Juni 2006
699.
Juli bis August 2006
701.
September bis Oktober 2006
703.
November bis Dezember 2006
705.
Jänner bis Februar 2007
707.
März bis April 2007
709.
Mai bis Juni 2007
711.
Juli bis August 2007
713.
September bis Oktober 2007
715.
November bis Dezember 2007
717.
Jänner bis Februar 2008
719.
März bis April 2008
721.
Mai bis Juni 2008
723.
Juli bis August 2008
725.
September bis Oktober 2008
727.
November bis Dezember 2008
729.
Jänner bis Februar 2009
732.
März bis April 2009
735.
Mai bis Juni 2009
738.
Juli bis August 2009
741.
September bis Oktober 2009
744.
November bis Dezember 2009
747.
Jänner bis Februar 2010
751.
März bis April 2010
755.
Mai bis Juni 2010
759.
Juli bis August 2010
763.
September bis Oktober 2010
767.
November bis Dezember 2010
771.
Jänner bis Februar 2011
775.
ab März 2011
780.
4. an die Stelle des dort genannten 58. Lebensjahres für Funktionäre, die dieses Lebensjahr in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat tritt:
bis August 2004
697.
September bis Oktober 2004
698.
November bis Dezember 2004
699.
Jänner bis Februar 2005
700.
März bis April 2005
701.
Mai bis Juni 2005
702.
Juli bis August 2005
703.
September bis Oktober 2005
704.
November bis Dezember 2005
705.
Jänner bis Februar 2006
707.
März bis April 2006
709.
Mai bis Juni 2006
711.
Juli bis August 2006
713.
September bis Oktober 2006
715.
November bis Dezember 2006
717.
Jänner bis Februar 2007
719.
März bis April 2007
721.
Mai bis Juni 2007
723.
Juli bis August 2007
725.
September bis Oktober 2007
727.
November bis Dezember 2007
729.
Jänner bis Februar 2008
731.
März bis April 2008
733.
Mai bis Juni 2008
735.
Juli bis August 2008
737.
September bis Oktober 2008
739.
November bis Dezember 2008
741.
Jänner bis Februar 2009
743.
März bis April 2009
745.
Mai bis Juni 2009
747.
Juli bis August 2009
749.
September bis Oktober 2009
751.
November bis Dezember 2009
753.
Jänner bis Februar 2010
755.
März bis April 2010
757.
Mai bis Juni 2010
759.
Juli bis August 2010
761.
September bis Oktober 2010
763.
November bis Dezember 2010
765.
Jänner bis Februar 2011
767.
März bis April 2011
769.
Mai bis Juni 2011
771.
Juli bis August 2011
773.
September bis Oktober 2011
775.
November bis Dezember 2011
777.
Jänner bis Februar 2012
779.
ab März 2012
780.
5. an die Stelle des dort genannten 59. Lebensjahres für Funktionäre, die dieses Lebensjahr in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen vollenden, der jeweils in der rechten Tabellenspalte angeführte Lebensmonat tritt:
bis August 2004
709.
September bis Oktober 2004
710.
November bis Dezember 2004
711.
Jänner bis Februar 2005
712.
März bis April 2005
713.
Mai bis Juni 2005
714.
Juli bis August 2005
715.
September bis Oktober 2005
716.
November bis Dezember 2005
717.
Jänner bis Februar 2006
718.
März bis April 2006
719.
Mai bis Juni 2006
720.
Juli bis August 2006
721.
September bis Oktober 2006
722.
November bis Dezember 2006
723.
Jänner bis Februar 2007
724.
März bis April 2007
725.
Mai bis Juni 2007
726.
Juli bis August 2007
727.
September bis Oktober 2007
728.
November bis Dezember 2007
729.
Jänner bis Februar 2008
730.
März bis April 2008
731.
Mai bis Juni 2008
732.
Juli bis August 2008
733.
September bis Oktober 2008
734.
November bis Dezember 2008
735.
Jänner bis Februar 2009
736.
März bis April 2009
737.
Mai bis Juni 2009
738.
Juli bis August 2009
739.
September bis Oktober 2009
740.
November bis Dezember 2009
741.
Jänner bis Februar 2010
743.
März bis April 2010
745.
Mai bis Juni 2010
747.
Juli bis August 2010
749.
September bis Oktober 2010
751.
November bis Dezember 2010
753.
Jänner bis Februar 2011
755.
März bis April 2011
757.
Mai bis Juni 2011
759.
Juli bis August 2011
761.
September bis Oktober 2011
763.
November bis Dezember 2011
765.
Jänner bis Februar 2012
767.
März bis April 2012
769.
Mai bis Juni 2012
771.
Juli bis August 2012
773.
September bis Oktober 2012
775.
November bis Dezember 2012
777.
Jänner bis Februar 2013
779.
ab März 2013
780.
(3) Abs. 2 Z 1 gilt sinngemäß auch für den ehemaligen Funktionär, auf den § 4 Abs. 1 lit. b, § 15 lit. a, § 23 lit. a oder § 29 Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten auch für Hinterbliebene von Funktionären bei Anwendung des § 7 Abs. 1, § 21, § 30 oder § 40 Abs. 1.
(5) Abs. 2 Z 1 gilt auch für Hinterbliebene der in Abs. 3 genannten Funktionäre bei Anwendung des § 7 Abs. 1, § 20, § 26 oder § 29c Abs. 1 in der jeweils am 30. Juni 1995 geltenden Fassung.
(6) Bei Inanspruchnahme eines Ruhebezuges nach Abs. 1 bis 3 vor dem vollendeten 65. Lebensjahr ist – sofern der Funktionär nicht wegen Funktionsunfähigkeit aus der Funktion ausgeschieden ist – der Ruhebezug für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme und dem auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgenden Monatsersten liegt, um 0,35 % zu kürzen; die Kürzung darf jedoch höchstens 10 % betragen.

§ 63a. § 8 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 41 Abs. 2 in der Fassung der 14. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsbezügen bzw. Versorgungsbezügen des überlebenden eingetragenen Partners, die von einem Ruhebezug abgeleitet werden, der ab 1. Jänner 2014 entweder gebührt oder dem durch Tod aus der Funktion des Mitgliedes des Landtages, Mitgliedes der Landesregierung, Bezirksvorstehers oder Bezirksvorsteher-Stellvertreters ausgeschiedenen Funktionär gebühren würde, anzuwenden.

§ 64. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Vollziehung dieses Gesetzes ist, sofern die Angelegenheit nicht von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen ist, die Landesregierung zuständig.
(2) Soweit dieses Gesetz auf die (ehemaligen) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen sowie auf die Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
(3) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2011 vom 29.7.2011

Übergangsbestimmungen zu Änderungen des Wiener Bezügegesetzes

(1) Das ehemalige Mitglied des Landtages, das ehemalige Mitglied der Landesregierung und der ehemalige Bezirksvorsteher-Stellvertreter, die vor dem 1. Jänner 1981 aus der Funktion ausgeschieden sind und nach dem Wiener Bezügegesetz in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung keinen Anspruch auf Ruhebezug gehabt haben, haben durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 9/1981 keinen Anspruch auf Ruhebezug erworben, es sei denn, daß sie am 1. Jänner 1981 eine der in den Abschnitten I bis III des Wiener Bezügegesetzes angeführten Funktionen innehatten. Entsprechendes gilt für Versorgungsbezüge.
(2) Die vor dem 1. Jänner 1981 liegende Zeit
1. als Mitglied der Landesregierung gemäß § 11 lit. d des Wiener Bezügegesetzes in der vor dem 1. Jänner 1981 geltenden Fassung oder
2. als Bezirksvorsteher-Stellvertreter
ist bei der Bemessung der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit gemäß § 5 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 28 Abs. 2 oder § 38 Abs. 2 des Wiener Bezügegesetzes 1995 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Funktionär bis 31. Dezember 1981 einen Antrag gestellt hat.
(3) Soweit Abs. 1 oder 2 auf (ehemalige) Bezirksvorsteher-Stellvertreter und ihre Hinterbliebenen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.


[1] Wiederverlautbarung durch Kundmachung der Wiener Landesregierung. Vom Abdruck des Textes der Wiederverlautbarungskundmachung und vom Abdruck der Fundstellen von Novellen im Gesetzestext wurde Abstand genommen.
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