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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Verordnung der Wiener Landesregierung über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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12.06.2002
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LGBl
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Auf Grund des § 50 Abs. 10 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987, LGBl. für Wien Nr. 23/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 48/2001, wird verordnet:
§ 1. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder, sofern diese an Stelle der Mitglieder an Sitzungen eines Senates der Schiedskommission teilnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in Form von Sitzungsgeldern.
§ 2. Das Sitzungsgeld beträgt für
das als Vorsitzender tätige Mitglied oder Ersatzmitglied
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157 Euro
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die als Beisitzer tätigen Mitglieder oder Ersatzmitglieder
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105 Euro
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für jede Sitzung eines Senates der Schiedskommission, an der sie
teilgenommen haben.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.
Verantwortlich für diese Seite:§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 11. Juni 1985, LGBl. für Wien Nr. 36/1985, über die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz außer Kraft.
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