ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die
Festsetzung der Pflegegebühren der allgemeinen Gebührenklasse der
Wiener öffentlichen Krankenanstalten im Jahr 2014
(Pflegegebührenverordnung)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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25.02.2014
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LGBl
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Die Wiener Landesregierung hat folgenden Beschluss gefasst:
Pflegegebühren
§ 1. (1) Gemäß § 46 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz 1987 – Wr. KAG, LGBl. für Wien Nr. 23, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. für Wien Nr. 5/2014, wird für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.079
Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital
Speising 708 Euro
Speising 708 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 975 Euro
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
(2) Die gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wird wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.079,28
Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital
Speising 708,05 Euro
Speising 708,05 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 975,49 Euro
(3) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die Pflegegebühr wie folgt festgesetzt:
(3) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die Pflegegebühr wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 269
Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital
Speising 177 Euro
(4) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
Speising 177 Euro
(4) Für die Behandlung im halbstationären Bereich in psychiatrischen Abteilungen wird pro Tag und Patienten oder Patientin gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG die kostendeckend ermittelte Pflegegebühr wie folgt festgestellt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 269,82
Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten sowie
Orthopädisches Spital
Speising 177,01 Euro
Speising 177,01 Euro
Ausländische Staatsangehörige
§ 2. (1) Bei Aufnahme ausländischer Staatsangehöriger in die in § 1 genannten öffentlichen Krankenanstalten sind, ausgenommen in Fällen gemäß § 51 Abs. 3 Wr. KAG, die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten gemäß § 51 Wr. KAG zu bezahlen.
(2) Nicht zum Personenkreis gemäß Abs. 1 zählen zudem:
1. ausländische Staatsangehörige, die sich einer
radiochirurgischen Behandlung mit der „GAMMA-UNIT“ unterziehen und
auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. für Wien
Nr. 6/2013 anzuwenden ist,
2. ausländische Staatsangehörige, die sich einer Implantation
eines Cochlearimplantates unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener
Landesregierung, LGBl. für Wien Nr. 131/2001, anzuwenden
ist,
3. ausländische Staatsangehörige, die sich
einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
einer Nervus-Vagus-Stimulation
einer Matrix-assistierten Knorpelzelltransplantation oder
einer Nervus-Vagus-Stimulation
unterziehen und auf die die Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl.
für Wien Nr. 53/2002 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 11/2014
anzuwenden ist.
§ 3. (1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
§ 3. (1) Die tatsächlich erwachsenden Untersuchungs- und Behandlungskosten für ausländische Staatsangehörige werden gemäß § 51 Abs. 2 Wr. KAG pro Pflegetag und Patientin oder Patient für die allgemeine Gebührenklasse wie folgt festgesetzt:
1. Allgemeines Krankenhaus der Stadt Wien (einschließlich St. Anna
Kinderspital Zentrum für Kinder- und Jugendheilkunde) 1.256 Euro
2. alle anderen Wiener städtischen Krankenanstalten (ausgenommen
Psychiatrisches Krankenhaus Ybbs/Donau) sowie Orthopädisches Spital
Speising 849 Euro
Speising 849 Euro
3. Hanusch-Krankenhaus 1.065 Euro
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten in der geltenden Fassung.
(2) Bei Inanspruchnahme der Sonderklasse durch Patientinnen oder Patienten gemäß § 2 Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 3 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Sondergebühren und die Feststellung der als kostendeckend ermittelten Sondergebühren für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten in der geltenden Fassung.
Begleitpersonen
§ 4. (1) Die Pflegegebühr für Begleitpersonen (§ 37 Abs. 2 Wr. KAG) wird gemäß § 44a Abs. 1 Wr. KAG für die Wiener öffentlichen Krankenanstalten wie folgt festgesetzt:
1. Nächtigungsgebühr einschließlich Frühstück je
Nächtigung für Begleitpersonen von Patientinnen und
Patienten
a) zwischen dem vollendeten dritten bis zum vollendeten sechsten
Lebensjahr 12,54 Euro
Lebensjahr 12,54 Euro
b) zwischen dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten zehnten
Lebensjahr 25,08 Euro
Lebensjahr 25,08 Euro
c) zwischen dem vollendeten zehnten bis zum vollendeten fünfzehnten
Lebensjahr 35,53 Euro
Lebensjahr 35,53 Euro
d) ab dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr 41,80 Euro
2. Verköstigungsgebühr (Pauschale für die Mahlzeiten eines
jeden Tages, ausgenommen das Frühstück) 15,70 Euro
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
(2) Zu den in Abs. 1 genannten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu verrechnen.
Unterrichtsfälle
§ 5. Gemäß § 46 Abs. 1 Wr. KAG wird für Patientinnen und Patienten gemäß § 43 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 81/2013, die Pflegegebühr pro Pflegetag und Patientin oder Patienten für die allgemeine Gebührenklasse in Höhe von 1.068 Euro inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer festgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
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