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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Regelung des Erlages der Kaution bei Gemeindejagdverpachtungen


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
05.10.1948
LGBl
11.12.2000
LGBl


Auf Grund des § 31, Abs. (4), des Gesetzes vom 19. Dezember 1947, L.G.Bl. für Wien Nr. 6/1948, über die Regelung des Jagdwesens (Wiener Jagdgesetz) wird verordnet:

§ 1.

(1) Der Pächter eines Gemeindejagdgebietes hat den ihm gemäß § 31, Abs. (1), des Wiener Jagdgesetzes obliegenden Kautionserlag durch ein Einlagebuch eines inländischen Kreditunternehmens zu bewirken.
(2) Das Einlagebuch hat auf den Namen des Pächters, im Falle der Pachtung der Gemeindejagd durch eine Jagdgesellschaft auf den Namen des durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen Jagdleiters zu lauten und einen Saldo im Betrage des einjährigen Pachtzinses aufzuweisen. Die Einlage ist immer so zu halten, daß jederzeit die Behebung der vollen Kaution durch den Verfügungsberechtigten möglich ist.

§ 2.

(1) Der Pächter hat das im § 1 erwähnte Einlagebuch binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Gemeindejagdverpachtung dem Magistrat gleichzeitig mit einer von ihm eigenhändig gefertigten Erklärung vorzulegen, in der die ausdrückliche Zustimmung erteilt wird, daß über den im Einlagebuch angeführten Betrag ausschließlich der Magistrat verfügungsberechtigt ist.
(2) Über den Empfang des Einlagebuches hat der Magistrat dem Pächter eine Bescheinigung auszufertigen.

§ 3.

(1) Der Magistrat hat die Eintragung folgenden Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen:
"Gesperrt als Jagdpachtkaution für das Gemeindejagdgebiet .............................. zur ausschließlichen Verfügung des Magistrates der Stadt Wien."
(2) Das Einlagebuch ist vom Magistrat zu verwahren.

§ 4.

Nach Ablauf der Pachtzeit hat der Magistrat binnen vier Wochen festzustellen, ob die Kaution für die Zwecke, für die sie haftet, in Anspruch genommen wird. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Löschung des im § 3, Abs. (1), angeführten Vermerkes durch das Kreditunternehmen zu veranlassen und sodann das Einlagebuch dem Kautionserleger gegen Empfangsbestätigung zurückzustellen.

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