ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


PDF-Version
Verordnung des Landeshauptmannes, über das Verbot das Badens in den Gewässern der Häfen Lobau, Albern und Freudenau


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
11.01.1963
LGBl


Auf Grund des § 8 Abs. 4 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

§ 1

In den Gewässern des Hafens Lobau, einschließlich der Mündungsstrecke des ehemaligen Donau-Oder-Kanals, des Hafens Albern, einschließlich des sogenannten "Blauen Wassers", und des Hafens Freudenau ist das Baden verboten.

§ 2

Übertretungen des Verbotes werden gemäß § 137 des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.

Verantwortlich für diese Seite:
Stadt Wien | Kommunikation und Medien
Kontaktformular