ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der
Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei der Benutzung von
Arbeitsmitteln (Wiener Arbeitsmittelverordnung in der Land- und Forstwirtschaft-
Wr. AM-VO Land- und Forstwirtschaft)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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01.04.2005
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LGBl
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17.12.2010
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LGBl
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Auf Grund der §§ 74, 76 Abs. 2, 81, 81b, 84, 86f Abs. 1 und 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. für Wien Nr. 33, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2004, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 4 Information
§ 5 Unterweisung
§ 6 Prüfpflichten
§ 7 Abnahmeprüfung
§ 8 Wiederkehrende Prüfung
§ 9 Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 10 Prüfung nach Aufstellung
§ 11 Prüfbefund
§ 12 Aufstellung
§ 13 Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 14 Erprobung
§ 15 Verwendung
§ 16 Wartung
§ 17 Besondere Arbeiten
2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
§ 18 Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 19 Krane
§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
§ 19 Krane
§ 20 Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 21 Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 22 Arbeitskörbe
§ 23 Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 24 Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 25 Bearbeitungsmaschinen
§ 26 Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 27 Stetigförderer
§ 28 Handwerkzeuge
§ 29 Bolzensetzgeräte
§ 30 Kompressoranlagen
§ 31 Zentrifugen
§ 32 Verbrennungskraftmaschinen
§ 33 Fahrbewilligung
3. Abschnitt
Leitern und Gerüste
Leitern und Gerüste
§ 34 Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 35 Festverlegte Leitern
§ 36 Anlegeleitern
§ 37 Stehleitern
§ 38 Mechanische Leitern
§ 39 Strickleitern
§ 40 Gerüste
4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
§ 41 Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 42 Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 43 Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 44 Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen können
§ 45 Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 46 Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 47 Standplätze, Aufstiege
§ 48 Feuerungsanlagen
§ 49 Leitungen und Armaturen
§ 50 Behälter
§ 51 Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter
§ 52 Gülle- und Jauchegruben
§ 53 Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 54 Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54a Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54b Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 55 Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 56 Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 57 Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 58 Beschaffenheit von Pressen und Stanzen
§ 59 Beschaffenheit von Kompressoren
§ 60 Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 61 Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 63 Bezugnahme auf Richtlinien
§ 64 Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
Anlage 1:
1. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
– Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3
Abs. 1
2. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
– Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln gemäß
§ 3 Abs. 1
Anlage 2:
Sicherheitsabstände im Sinne des § 43
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des § 85 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 und für Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb seiner verbauten Flächen liegen.
(2) Der 4. Abschnitt ist nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, die nach den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften in Verkehr gebracht wurden oder nach den in Anlage 1 Z 2 angeführten Vorschriften aufgestellt wurden oder betrieben werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorgesehen sind. Zu den Arbeitsmitteln gehören insbesondere auch Beförderungsmittel zur Beförderung von Personen oder Gütern, Aufzüge, Leitern, Gerüste, Dampfkessel, Druckbehälter, Feuerungsanlagen, Behälter, Silos, Gülle- und Jauchegruben, Förderleitungen, kraftbetriebene Türen und Tore sowie Hub-, Kipp- und Rolltore.
(2) Benutzung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung.
(3) Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden.
(4) Aufsicht im Sinne dieser Verordnung ist die Überwachung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen durch eine geeignete Person, die im Gefahrenfall unverzüglich eingreifen und die erforderlichen Maßnahmen setzen kann.
(5) Gefahrenbereich im Sinne dieser Verordnung ist der Bereich innerhalb oder im Umkreis eines Arbeitsmittels, in dem die Sicherheit oder die Gesundheit von sich darin aufhaltenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen gefährdet ist oder gefährdet sein könnte.
(6) Schutzeinrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind technische Vorkehrungen, die dazu bestimmt sind, den Zugang zu Gefahrenbereichen oder ein Hineinlangen in diese zu verhindern, oder die eine andere geeignete Schutzfunktion bewirken.
(7) Krane im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die die gehobene Last unabhängig von der Hubbewegung in mindestens einer Richtung motorisch angetrieben bewegen können. Regalbedienungsgeräte, Hubstapler, Bagger und Radlader gelten nicht als Krane.
(8) Selbstfahrende Arbeitsmittel sind motorisch angetriebene schienengebundene oder nichtschienengebundene Fahrzeuge, die entsprechend dem vom Hersteller bzw. von der Herstellerin angegebenen Verwendungszweck für die Durchführung von Arbeitsvorgängen bestimmt sind.
(9) Hubstapler sind mit Gabeln, Plattformen oder anderen Lastaufnahmemitteln ausgerüstete selbstfahrende Arbeitsmittel mit Hubmast, die dazu bestimmt sind, Lasten zu heben, sie an einen anderen Ort zu verbringen, dort abzusetzen oder zu stapeln oder in Regale einzubringen oder um sonstige Manipulationstätigkeiten mit Lasten unter Verwendung besonderer Zusatzgeräte durchzuführen. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrersitz sind Hubstapler, die mit einem Fahrerplatz ausgerüstet sind, der mit dem Lastaufnahmemittel zum Einlagern von Lasten in Regale angehoben wird.
(10) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.
(11) Kraftbetrieben im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitsmittel nur bei Antriebsformen, die den Kraftantrieb mittels technisch freigemachter Energie bewirken, wie elektrische, pneumatische oder hydraulische Antriebe, nicht jedoch Antriebe, die durch Schwerkraft oder allein durch menschliche Muskelkraft (unmittelbar oder mittelbar) erfolgen.
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen
§ 3. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in Anlage 1 angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt.
(2) Dienstgeber und Dienstgeberinnen, die zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen ausführen lassen, müssen Arbeitsmittel auswählen, die einen angemessenen Schutz vor dem Abstürzen der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bieten. Dabei muss dem kollektiven Gefahrenschutz Vorrang vor dem individuellen Gefahrenschutz eingeräumt werden.
(3) Wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht.
(4) Abs. 3 gilt nicht, wenn Dienstgeber und Dienstgeberinnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalls oder auf Grund von Informationen von Herstellern bzw. Herstellerinnen, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern bzw. Arbeitsmedizinerinnen, Dienstnehmern bzw. Dienstnehmerinnen, Prüfern bzw. Prüferinnen, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den in Anlage 1 Z 1 angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht.
(5) In Fällen nach Abs. 4 ist unverzüglich die Ermittlung und Beurteilung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahren zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, haben die Dienstgeber und Dienstgeberinnen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu ergreifen. Erforderlichenfalls ist das Arbeitsmittel stillzulegen und von der weiteren Benutzung auszuschließen.
(6) Die gemäß Abs. 5 durchzuführenden Maßnahmen sind in den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten im Sinne des § 75 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren. In dieser Dokumentation sind die festgestellten Gefahren und die dagegen ergriffenen Schutzmaßnahmen darzustellen.
Information
§ 4. (1) Wenn die Benutzung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel benutzen, ausreichende Informationen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten. Diese Informationen müssen zumindest folgende Angaben in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit enthalten:
1. Einsatzbedingungen des jeweiligen Arbeitsmittels,
2. absehbare Störungen,
3. Rückschlüsse aus den bei der Benutzung von Arbeitsmitteln
gegebenenfalls gesammelten Erfahrungen.
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informiert werden über:
(2) Die Information nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, soweit die zu informierenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der Arbeitsmittel erworben haben.
(3) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Sinne des § 81 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 informiert werden über:
1. die sie betreffenden Gefährdungen durch die in ihrer unmittelbaren
Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmittel,
2. entsprechende Veränderungen, sofern diese Veränderungen
jeweils Arbeitsmittel in ihrer unmittelbaren Arbeitsumgebung betreffen, auch
wenn sie diese Arbeitsmittel nicht unmittelbar benutzen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
(4) Wenn für das sichere Verwenden, Einspannen oder Befestigen von Werkzeugen die Kenntnis besonderer Daten erforderlich ist, wie höchstzulässige Drehzahl, Abmessungen, Angaben über zu bearbeitende Werkstoffe oder Lager- und Ablauffristen, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über diese Daten zu informieren. Erforderlichenfalls sind diese Informationen den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
Unterweisung
§ 5. (1) Wenn die Verwendung eines Arbeitsmittels mit einer Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen verbunden ist, müssen Dienstgeber und Dienstgeberinnen dafür sorgen, dass alle Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die diese Arbeitsmittel verwenden, eine angemessene Unterweisung im Sinne des § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 erhalten.
(2) Die Unterweisung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln im Sinne des § 81b Abs. 2 Z 1 und Z 3 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:
1. Inbetriebnahme, Verwendung,
2. gegebenenfalls Auf- und Abbau,
3. Beseitigen von Störungen im Arbeitsablauf der
Arbeitsmittel,
4. erforderlichenfalls Rüsten der Arbeitsmittel,
5. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
6. notwendige Schutzmaßnahmen.
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 81b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:
(3) Die Unterweisung nach Abs. 2 Z 1 kann entfallen, soweit die zu unterweisenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichende Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel erworben haben.
(4) Die wiederkehrende Unterweisung im Sinne des § 81b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss zumindest beinhalten:
1. für den jeweiligen Verwendungszweck vorgesehene
Schutzeinrichtungen,
2. notwendige Schutzmaßnahmen.
(5) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
(5) Dienstgeber und Dienstgeberinnen müssen dafür sorgen, dass die mit Instandsetzungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten betrauten Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine angemessene besondere Unterweisung erhalten.
(6) Bei den Unterweisungen sind Bedienungsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und innerbetriebliche Betriebsanweisungen zu berücksichtigen. Diese Unterlagen sind den Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zur Verfügung zu stellen.
(7) Bei Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen hat eine spezielle Unterweisung sowohl über das Verhalten bei der Arbeit als auch über die Verwendung der Arbeitsmittel zu erfolgen.
Prüfpflichten
§ 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für
1. Abnahmeprüfungen, wiederkehrende Prüfungen, Prüfungen
nach außergewöhnlichen Ereignissen und Prüfungen nach
Aufstellung im Sinne dieser Verordnung,
2. Erstprüfungen bzw. Prüfungen für das
rechtmäßige Inverkehrbringen und die erste Betriebsprüfung bei
Druckgeräten,
3. Periodische Kontrollen bzw. wiederkehrende Untersuchungen und
Überprüfungen bei Druckgeräten (Dampfkesseln,
Druckbehältern, Versandbehältern und Rohrleitungen),
4. Abnahmeprüfungen und regelmäßige
Überprüfungen bei überwachungspflichtigen Hebeanlagen, die unter
die Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II
Nr. 210, fallen.
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
(2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden.
(3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
1. die Person, die die Prüfung durchgeführt hat, im
Prüfbefund schriftlich festhält, dass das Arbeitsmittel bereits vor
Mängelbehebung wieder benutzt werden darf und
2. die betroffenen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die
Mängel des Arbeitsmittels informiert wurden.
Abnahmeprüfung
§ 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen,
ausgenommen
a. schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane),
b. Turmdrehkrane,
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, die vor
der Verwendung eingebaut oder montiert werden müssen,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme
geführte Regalbediengeräte,
4. Fahrzeughebebühnen,
5. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
6. kraftbetriebene Anpassrampen,
7. fest montierte Hubtische zur ausschließlichen Beförderung
von Gütern mit einer Tragfähigkeit über 10 kN oder wenn eine
Hubhöhe über 2 m erreicht werden kann,
8. Arbeitskörbe für Krane, Hubstapler, mechanische Leitern und
Frontlader, wenn die Verwendung vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder
vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin des Kranes, Hubstaplers
oder der mechanischen Leiter nicht vorgesehen ist,
9. entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010
10. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von
Fahrzeugen,
11. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche
über 10 m²,
12. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG
2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 83/2007, auf Grund dessen § 3 Z 2 und 3
keine Anwendung findet,
13. Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere
Front- oder Hecklader zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller bzw. von
der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin
für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
14. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Prüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, der korrekten
Montage und der Stabilität,
2. Prüfung der Steuer- und Kontrolleinrichtungen,
3. erforderlichenfalls Funktionsprüfung mit und ohne
Belastung,
4. Prüfung der Einhaltung der Sicherheitsfunktionen bei
vorhersehbaren Störungen und Fehlbedienungen,
5. Prüfung der sicheren Zu- und Abfuhr von Stoffen und
Energien,
6. Prüfung der Schutzmaßnahmen für allfällig
vorhandene, nicht vermeidbare Restrisiken, wie Sicherheitsaufschriften,
Warneinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen,
7. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler, mechanische Leiter oder Traktor mit angebautem Frontlader), mit dem
der Arbeitskorb gehoben wird.
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
(3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen:
1. Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikerinnen einschlägiger Fachgebiete,
insbesondere für Maschinenbau oder Elektrotechnik, oder
2. zugelassene Prüfstellen gemäß § 71
Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 39/2010, im Rahmen
ihrer Zuständigkeit, oder
3. akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen nach dem
Akkreditierungsgesetz – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt
geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 85/2002, im Rahmen ihrer
Befugnisse oder
4. Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure bzw. Ingenieurinnen)
einschlägiger Fachrichtung im Rahmen ihrer Befugnisse.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
(4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 – HBV 2009, BGBl. II Nr. 210, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt.
Wiederkehrende Prüfung
§ 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
1. Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen, schienengebundene
und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane (Mobilkrane),
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden und
Zuggeräte,
3. durch mechanische oder elektronische Führungs- bzw. Leitsysteme
geführte Regalbediengeräte,
4. Hubtische zur ausschließlichen Beförderung von
Gütern,
5. Fahrzeughebebühnen,
6. auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände,
7. kraftbetriebene Anpassrampen,
8. entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010
9. kraftbetriebene Türen und Tore, einschließlich solcher von
Fahrzeugen,
10. Tore, die sich nach oben öffnen, mit einer Torblattfläche
über 10 m²,
11. Materialseilbahnen, auf die das Seilbahngesetz 2003 – SeilbG
2003, BGBl. I Nr. 103, zuletzt geändert durch das Gesetz
BGBl. I Nr. 83/2007, auf Grund dessen § 3 Z 2 und 3
keine Anwendung findet,
12. Bagger, Radlader sowie Ladevorrichtungen an Traktoren, insbesondere
Front- oder Hecklader, zum Heben von Einzellasten, die vom Hersteller bzw. von
der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin
für diese Verwendung nicht vorgesehen sind,
13. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten oder
Arbeitskörbe,
14. selbstfahrende Arbeitsmittel, ausgenommen Fahrzeuge, für die eine
Prüfpflicht nach dem Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, BGBl.
Nr. 267, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I
Nr. 149/2009, besteht,
15. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen oder
von Lasten und Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen,
16. Arbeitskörbe,
17. Hubstapler mit hubbewegtem Fahrerplatz,
18. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
19. mechanische Leitern,
20. Stetigförderer, ausgenommen Förderbänder und
Rollenbahnen unter 5 m Förderlänge,
21. Feuerungsanlagen für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit mehr als 30 kW Nennwärmeleistung,
22. kraftbetriebene Pressen und Stanzen mit Handbeschickung oder
Handentnahme,
23. Bolzensetzgeräte,
24. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste,
25. Verteilermaste.
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. Prüfung von verschleißbehafteten Komponenten wie Bremsen,
Kupplungen, Rollen, Räder und Tragmittel,
2. Einstellung von sicherheitsrelevanten Bauteilen und
Sicherheitseinrichtungen wie Lastkontrolleinrichtungen,
Bewegungsbegrenzungen,
3. Funktionsprüfung sicherheitsrelevanter Bauteile wie
Schalteinrichtungen, Notausschaltvorrichtungen, Lichtschranken,
Bewegungssensoren, Kontaktleisten, Schaltmatten, Warn- und Signaleinrichtungen,
Verriegelungen,
4. bei Arbeitskörben auch die Eignung des Arbeitsmittels (Kran,
Hubstapler oder mechanische Leiter), mit dem der Arbeitskorb gehoben
wird.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
(3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden.
(4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, sind abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr
1. Personen nach § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4
oder fachkundige Personen der Herstellerfirma heranzuziehen und
2. ist dafür zu sorgen, dass die fachkundigen
Betriebsangehörigen dieser Prüfung beigezogen werden oder durch die
Prüfer bzw. Prüferinnen über allfällige Neuerungen auf dem
Gebiet der Prüfinhalte oder Methoden für die Durchführung dieser
Prüfung (zB durch Weitergabe des Prüfbefundes) informiert
werden.
(4a) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
(5) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 1 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
(4a) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt.
(5) Eine Abnahmeprüfung nach § 7 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre.
(6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen nach § 9 ersetzt eine wiederkehrende Prüfung, die sonst durchzuführen wäre, soweit sie die Prüfinhalte gemäß Abs. 1 umfasst.
(7) Werden Arbeitsmittel, die wiederkehrend zu prüfen sind, mehr als 15 Monate nicht verwendet, so ist die wiederkehrende Überprüfung vor der nächsten Verwendung durchzuführen.
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
§ 9. (1) Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen (§ 8 Abs. 1) durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Zu den außergewöhnlichen Ereignissen zählen insbesondere
1. Absturz von Lasten,
2. Umstürzen des Arbeitsmittels oder von Teilen davon,
3. Kollision des Arbeitsmittels mit anderen Arbeitsmitteln oder mit Teilen
der Umgebung,
4. Überlastung des Arbeitsmittels,
5. Einwirkung von großer Hitze, insbesondere bei
Bränden,
6. Blitzschlag oder Kontakt mit Starkstromfreileitungen,
7. wesentliche vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom
Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin des Arbeitsmittels nicht
vorgesehene Änderungen,
8. größere Instandsetzungen.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
(2) Zu diesen Prüfungen sind Personen nach § 7 Abs. 3 heranzuziehen. Handelt es sich um ein in § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7, 9, 10, 13, 14, 17, 19 bis 23 angeführtes Arbeitsmittel, dürfen auch Personen nach § 7 Abs. 4 für diese Prüfung herangezogen werden.
Prüfung nach Aufstellung
§ 10. (1) Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen:
1. Krane,
2. sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten, Winden,
Zuggeräte, sowie forstliche Seilbringungsanlagen,
3. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen,
4. Arbeitsmittel zum Heben von Arbeitskörben,
5. Befahr- und Rettungseinrichtungen,
6. mechanische Leitern,
7. fahrbare und verfahrbare Hängegerüste.
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
(2) Die Prüfung nach Aufstellung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen:
1. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag
den ordnungsgemäßen Zustand durch Funktions- und
Sichtkontrolle,
2. nach dem erstmaligen Aufstellen des Arbeitsmittels an einem Arbeitstag
und bei jeder weiteren Umstellung die sichere Aufstellung,
3. bei Arbeitsmitteln, die am Einsatzort aus mehreren Einzelteilen
zusammengesetzt werden, die ordnungsgemäße Montage.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
(3) Für die Prüfung nach Aufstellung sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind für die Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben oder von fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüsten Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen.
(5) Eine wiederkehrende Prüfung nach § 8 ersetzt die sonst bei einer Prüfung nach Aufstellung durchzuführende Funktions- und Sichtkontrolle.
Prüfbefund, Prüfplan
§ 11. (1) Die Ergebnisse folgender Prüfungen sind in einem Prüfbefund festzuhalten:
1. Abnahmeprüfungen,
2. wiederkehrende Prüfungen,
3. Prüfungen nach außergewöhnlichen Ereignissen,
4. Prüfung nach Aufstellung von Kranen, die vor der Verwendung am
Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen, wie zB forstliche
Seilbringungsanlagen, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit getrennt angeliefertem
Zusatzausleger, Fahrzeugkrane (Mobilkrane) mit zerlegt angeliefertem
Gittermast,
5. Prüfung nach Aufstellung von Kranen mit Arbeitskörben,
ausgenommen schienengebundene und nicht schienengebundene Fahrzeugkrane
(Mobilkrane) und Ladekrane auf Fahrzeugen mit Arbeitskörben,
6. Prüfung nach Aufstellung von Arbeitsmitteln zum Heben von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die vor der Verwendung am Einsatzort aus
Einzelteilen zusammengebaut oder an Teilen der Umgebung, wie Gebäuden,
montiert werden müssen (zB Fassadenbefahrgeräte,
Mastkletterbühnen, Hängebühnen),
7. Prüfung nach Aufstellung von sonstigen kraftbetriebenen
Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten, Winden und Zuggeräten, die vor der
Verwendung am Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden
müssen,
8. Prüfung nach Aufstellung von fahrbaren und verfahrbaren
Hängegerüsten.
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
(2) Der Prüfbefund muss beinhalten:
1. Prüfdatum,
2. Namen und Anschrift des Prüfers bzw. der Prüferin bzw.
Bezeichnung der Prüfstelle,
3. Unterschrift des Prüfers bzw. der Prüferin,
4. Ergebnis der Prüfung,
5. Angaben über die Prüfinhalte.
(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern und Dienstgeberinnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
(3) Die Prüfbefunde sind von den Dienstgebern und Dienstgeberinnen bis zum Ausscheiden des Arbeitsmittels aufzubewahren. Am Einsatzort des Arbeitsmittels müssen Prüfbefunde oder Kopien über die letzte Abnahmeprüfung, über die wiederkehrenden Prüfungen und über die Prüfungen nach Aufstellung vorhanden sein.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn lediglich für die wiederkehrenden Prüfungen eines Arbeitsmittels ein Prüfbefund erforderlich ist und am Arbeitsmittel eine Prüfplakette angebracht ist, die
1. das Datum der letzten wiederkehrenden Prüfung aufweist,
2. eine eindeutige Zuordnung zum Prüfbefund des Arbeitsmittels
aufweist,
3. unverwischbar und gut lesbar beschriftet ist,
4. an gut sichtbarer Stelle am Arbeitsmittel angebracht ist.
(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 86d Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu erstellen:
(5) Für folgende Arbeitsmittel ist ein Prüfplan gemäß § 86d Abs. 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 zu erstellen:
1. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mittels
Arbeitskörben,
2. Arbeitsmittel zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen oder
von Lasten und Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, die vor der Verwendung am
Einsatzort aus Einzelteilen zusammengebaut werden müssen (zB
Fassadenbefahrgeräte, Mastkletterbühnen, Hängebühnen,
Hängegerüste).
Aufstellung
§ 12. (1) Arbeitsmittel sind so aufzustellen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für die Benutzung des Arbeitsmittels sicheren Zugang zu allen hiefür erforderlichen Stellen haben. An diesen Stellen muss ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein.
(2) Bei Arbeitsmitteln sind festverlegte Bedienungsstiegen anzubringen, wenn dies für einen sicheren Zugang der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu den für die Durchführung der Produktions- und Einstellungsarbeiten am Arbeitsmittel notwendigen Stellen erforderlich ist. Sofern die Errichtung von Bedienungsstiegen aus technischen Gründen nicht möglich ist, sind festverlegte Leitern oder Steigeisen, die auf Plattformen oder Podeste führen, anzubringen.
Funktionskontrolle von Schutzeinrichtungen
§ 13. (1) Bei ortsfesten Arbeitsmitteln sind nach dem Aufstellen Schutzeinrichtungen wie Lichtschranken, Lichtvorhänge, Schaltleisten, Trittschaltmatten, Zweihandschaltungen, öffenbare Verkleidungen, Verdeckungen und Umwehrungen sowie Notausschaltvorrichtungen einer Kontrolle hinsichtlich ihrer einwandfreien sicherheitstechnischen Funktion zu unterziehen.
(2) Nach Reparaturen, die Auswirkungen auf die Schutzeinrichtungen haben könnten, sind ebenfalls Funktionskontrollen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen.
Erprobung
§ 14. (1) Soweit dies aus technischen Gründen
erforderlich ist, sind für die notwendige Erprobung eines Arbeitsmittels
Abweichungen von den für den Normalbetrieb vorgesehenen
Schutzmaßnahmen und die Benutzung des Arbeitsmittels ohne die vorgesehenen
Schutzeinrichtungen zulässig.
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
(2) Für eine Erprobung nach Abs. 1 gilt:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen gegen Gefahren, mit denen zu
rechnen ist, festzulegen, im Sinne des § 75 der Wiener
Landarbeitsordnung 1990 zu dokumentieren und durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu
überwachen.
3. Für die Erprobung dürfen nur geeignete fachkundige Personen
herangezogen werden.
4. Die für die Erprobung herangezogenen Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen sind vor Beginn der Arbeiten über das Verhalten bei
Unregelmäßigkeiten oder Störungen, die während der
Erprobung auftreten können, zu unterweisen.
5. Mit der Erprobung darf erst begonnen werden, wenn die erforderlichen
Sicherheits-, Warn- und Messeinrichtungen betriebsbereit und funktionsfähig
sind.
6. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche entsprechend
der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und
Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche
Arbeitsstätten gekennzeichnet sein.
7. Während der Erprobung müssen Gefahrenbereiche mit
Vorrichtungen ausgestattet sein, die unbefugte Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen am Betreten dieser Bereiche hindern.
8. Im Gefahrenbereich dürfen sich nur die für die
Durchführung der Erprobung unbedingt erforderlichen Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen aufhalten.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(3) Wenn mit einer ernsten und unmittelbaren Gefahr zu rechnen ist, sind besondere Fluchtwege vorzusehen. Diese Fluchtwege sind entsprechend der Verordnung der Wiener Landesregierung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung für land- und forstwirtschaftliche Arbeitsstätten zu kennzeichnen.
(4) Falls es auf Grund der Art oder des Umfanges der Erprobung oder wegen sonstiger besonderer Verhältnisse zur Vermeidung einer möglichen Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist, ist eine fachkundige Person mit der Planung der Erprobung zu beauftragen und muss während der Erprobung eine Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person erfolgen.
(5) Soweit eine Erprobung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben notwendig ist, ist für die systematische Erprobung ein Plan zu erstellen. Über die Erprobungen sind Aufzeichnungen zu führen.
Verwendung
§ 15. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist für das sichere Zuführen und Abführen von Werkstücken und Werkstoffen zu sorgen. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Werkstücke, die auf Grund der beim Bearbeitungsvorgang
entstehenden Kräfte nicht mit der Hand gehalten oder geführt werden
können, sind in geeignete Spann- oder Halteeinrichtungen der Arbeitsmittel
einzuspannen, oder es sind andere geeignete Einrichtungen gegen ein
Wegschleudern der Werkstücke zu verwenden.
2. Einzuspannende Werkzeuge und Werkstücke sind so zu befestigen,
dass sie sich beim Arbeitsvorgang nicht lösen können.
3. Beim Bearbeiten kleiner oder schmaler Werkstücke, die den
Werkzeugen von Hand zugeführt werden, sind geeignete Halte-, Spann- oder
Zuführungsvorrichtungen zu verwenden.
4. Beim Bearbeiten langer Werkstücke, die den Werkzeugen von Hand
zugeführt werden, sind nach Erfordernis geeignete Auflageeinrichtungen zu
verwenden.
5. Wenn ein Zuführen, Nachstopfen, Nachdrücken, Abstreifen,
Abstoßen oder Entfernen der zu bearbeitenden Werkstücke oder der zu
verarbeitenden Werkstoffe von Hand aus erforderlich ist, sind geeignete
Hilfsmittel, wie Schiebeladen, Stößel oder Zangen, zu
verwenden.
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(2) Arbeitsmittel sind auszuschalten, wenn dies zur Vermeidung einer Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich ist. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Arbeitsmittel, die eine dauernde Beobachtung des Arbeitsvorganges aus
Sicherheitsgründen erfordern, sind bei Verlassen des Arbeitsplatzes
auszuschalten.
2. Arbeitsmittel, deren Wiederanlaufen nach einem Energieausfall zu einer
Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen führen kann, sind bei
Energieausfall auszuschalten.
3. Handgeführte motorisch angetriebene Arbeitsmittel dürfen nur
bei stillstehendem Werkzeug abgelegt werden.
4. Fahrbare Maschinen sowie Maschinen, die bei der Verwendung mit der Hand
gehalten werden, dürfen nur in ausgeschaltetem Zustand transportiert
werden.
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 86b Abs. 1 Z 4 und 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 Folgendes:
(3) Späne, Splitter oder Abfälle aller Art dürfen aus der Nähe bewegter Teile, Werkzeuge oder Werkstücke nicht mit der Hand entfernt werden. Es sind geeignete Hilfsmittel zu verwenden. Zum Entfernen dürfen nur solche Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, an deren Griffen ein Hängenbleiben nicht möglich ist.
(4) Für den Fall, dass aus fertigungstechnischen Gründen einzelne bestimmte Arbeitsvorgänge auf Arbeitsmitteln nur durchgeführt werden können, wenn vorübergehend Schutzeinrichtungen ganz oder teilweise abgenommen oder außer Wirksamkeit gesetzt sind, gilt abweichend von § 86b Abs. 1 Z 4 und 5 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu
überwachen.
3. Es dürfen für die Durchführung dieser
Arbeitsvorgänge nur eigens beauftragte Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
herangezogen werden.
4. Diese Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind vor Beginn der Arbeiten
besonders zu unterweisen.
5. Nach Beendigung solcher Arbeitsvorgänge darf erst weiter
gearbeitet werden, wenn die Schutzeinrichtungen wieder angebracht und wirksam
sind.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
(5) Arbeiten unter beweglichen oder an gehobenen Arbeitsmitteln oder unter Teilen derselben dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese Arbeitsmittel oder Teile in geeigneter Weise gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind.
Wartung
§ 16. (1) Die Wartung im Sinne des § 86e Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 hat sich insbesondere auf Schutzeinrichtungen und sonstige für die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen relevante Teile von Arbeitsmitteln zu erstrecken.
(2) Für die systematische Wartung von maschinellen und elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen in mineralgewinnenden Betrieben ist ein geeigneter Plan zu erstellen.
(3) Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
(4) Für die in § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 11 bis 15 angeführten Arbeitsmittel sind Wartungsbücher zu führen. In die Wartungsbücher sind die durchgeführten Wartungen unter Angabe der gewarteten Teile der Arbeitsmittel, des Wartungsdatums und des Namens der die Wartung durchführenden Person einzutragen.
Besondere Arbeiten
§ 17. (1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist, dürfen abweichend von Abs. 1 solche Arbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung und aus dem 2. Abschnitt dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Es sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und
durchzuführen.
2. Die Durchführung dieser Schutzmaßnahmen ist zu
überwachen.
3. Für die Arbeiten dürfen nur geeignete fachkundige
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden.
4. Diese Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sind für diese Arbeiten
besonders zu unterweisen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für Arbeiten, die offensichtlich auch an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln gefahrlos möglich sind.
2. Abschnitt
Besondere Regelungen für die Benutzung bestimmter Arbeitsmittel
Arbeitsmittel zum Heben von Lasten
§ 18. (1) Bei der Auswahl von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten sowie der Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel für Lasten sind im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 die zu handhabenden Lasten, die Greif- und Anschlagpunkte, die Einhakvorrichtungen, die Witterungsbedingungen sowie die Art und Weise des Anschlagens oder Aufnehmens von Lasten zu berücksichtigen.
(2) Durch geeignete Maßnahmen ist bei der Benutzung von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten für die Standsicherheit des Arbeitsmittels und das sichere Aufnehmen, Bewegen und Absetzen der Last zu sorgen. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Die Arbeitsmittel sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund
standsicher aufzustellen und so zu verwenden, dass ihre Standsicherheit gewahrt
bleibt.
2. Die Arbeitsmittel sind unter Aufsicht einer geeigneten fachkundigen
Person unter Anwendung der jeweils notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
aufzustellen und abzutragen.
3. Wenn zum Heben von Lasten besondere Sicherheitsmaßnahmen oder die
Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben, insbesondere Anschlagpunkt,
Schwerpunkt oder Gewicht, erforderlich sind, so ist dafür Sorge zu tragen,
dass die das Arbeitsmittel benutzenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
über diese Besonderheiten informiert werden.
4. Von Hand angeschlagene Lasten dürfen erst auf Anweisung des
Anschlägers bzw. der Anschlägerin oder gegebenenfalls des Einweisers
bzw. der Einweiserin bewegt werden.
5. Lasten sind so zu befördern, dass sie an Hindernissen nicht
hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des
Auspendelns oder Kippens der Last insbesondere zufolge von Windangriff ist zu
achten.
6. Hängende Lasten sind zu überwachen, außer wenn der
Zugang zum Gefahrenbereich durch geeignete Maßnahmen verhindert wird, oder
die Last so aufgenommen ist, dass keine Gefährdung entsteht, und die Last
sicher im hängenden Zustand gehalten wird.
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen hinweggeführt werden:
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass sich keine Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter hängenden Lasten aufhalten.
(4) Hängende Lasten dürfen nicht über ungeschützte ständige Arbeitsplätze bewegt werden. In jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und durchzuführen.
(5) In folgenden Fällen dürfen Lasten keinesfalls über Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen hinweggeführt werden:
1. wenn Lastaufnahmeeinrichtungen verwendet werden, die die Last durch
Magnet-, Saug- oder Reibungskräfte ohne zusätzliche Sicherung
halten,
2. beim Transport von feuerflüssigen Massen,
explosionsgefährlichen, brandgefährlichen und
gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen.
(6) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(7) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(8) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.
(6) Auf Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmitteln sind die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, deutlich anzugeben. Erforderlichenfalls ist auch die Eigenlast anzugeben. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden. Lastaufnahmeeinrichtungen und Anschlagmittel sind so aufzubewahren, dass ihre Beschädigung und die Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit ausgeschlossen sind.
(7) Wenn die Gefahr des unbeabsichtigten Lösens der Last oder des Hängenbleibens des Lasthakens besteht, dürfen nur Lasthaken verwendet werden, die entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sind oder eine solche Form haben, dass ein unbeabsichtigtes Lösen der Last nicht erfolgen kann.
(8) Anschlagmittel sowie Lastaufnahmemittel sind in sicherer Weise zu verbinden. Sofern Anschlagmittel bzw. Lastaufnahmemittel nach der Benutzung nicht getrennt werden, sind die Verbindungen deutlich zu kennzeichnen.
Krane
§ 19. (1) Für die Benutzung von Kranen sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Diese Betriebsanweisungen müssen mindestens Sicherheitsregeln für folgende Bereiche enthalten:
1. Aufnehmen, den Transport und das Absetzen von Lasten,
2. gegebenenfalls Betreten von Kranen und Kranbahnen,
3. Verständigung zwischen Last-Anschläger bzw.
Last-Anschlägerin, Hinweiser bzw. Hinweiserin und Kranführer bzw.
Kranführerin,
4. Umrüstung und Wartung von Kranen, Aufbau und Abbau von
Kranen,
5. gegebenenfalls Betrieb von Kranen mit einander überschneidenden
Arbeitsbereichen,
6. gegebenenfalls Heben von Lasten durch zwei oder mehrere
Krane,
7. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten in der Nähe von
Freileitungen,
8. bei im Freien verwendeten Kranen das Verhalten bei Berührung von
Freileitungen,
9. Verhalten bei Windeinwirkung oder Gewittern, falls Regelungen auf
diesem Gebiet auf Grund des Aufstellungsortes und der Art des Krans für die
Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erforderlich sind,
10. Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte.
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer bzw. die Kranführerin zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer bzw. von der Kranführerin nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers bzw. einer Einweiserin, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer und Kranführerinnen zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
(2) Der Einsatz von Kranen ist ordnungsgemäß zu planen und so zu überwachen und durchzuführen, dass die Sicherheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gewährleistet wird. Insbesondere ist für die Einhaltung der Betriebsanweisung nach Abs. 1 zu sorgen.
(3) Mit dem Führen eines Krans dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung im Sinne des § 33 verfügen.
(4) Die Funktion der Bremsen, der Betriebs- oder Notendschalter und der Warneinrichtungen sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch den Kranführer bzw. die Kranführerin zu überprüfen.
(5) Werden zwei oder mehrere Krane mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen eingesetzt, so sind geeignete Maßnahmen durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße zwischen den Lasten oder zwischen den Kranen selbst zu verhindern.
(6) Wenn der Weg der Last oder des Lastaufnahmemittels vom Kranführer bzw. von der Kranführerin nicht über die gesamte Länge einsehbar ist, sind geeignete Maßnahmen, wie Bestellung eines Einweisers bzw. einer Einweiserin, durchzuführen, um Gefahr bringende Zusammenstöße mit der Last zu verhindern.
(7) Wenn eine Last durch zwei oder mehrere Krane gehoben werden soll, ist die Koordination der Kranführer und Kranführerinnen zu gewährleisten.
(8) Die Verwendung von Kranen im Freien ist einzustellen, sobald sich die Wetterbedingungen derart verschlechtern, dass die Sicherheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere durch Beeinträchtigung der Funktionssicherheit oder der Standsicherheit des Krans.
(9) Während des Einsatzes eines Fahrzeugkrans (Mobilkrans) sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um dessen Standsicherheit zu gewährleisten.
Fahrzeughebebühnen, Hubtische, Ladebordwände
§ 20. (1) Bei Verwendung von Fahrzeughebebühnen gilt Folgendes:
1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen und
erforderlichenfalls zu sichern, dass eine unbeabsichtigte Lageveränderung
verhindert wird.
2. Während der Bewegung von Fahrzeughebebühnen dürfen sich
keine Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen unter der Hebebühne
aufhalten.
3. Es dürfen nur geeignete Lastaufnahme- oder Tragmittel verwendet
werden. Diese müssen sicher aufgelegt, aufgesteckt oder sind in einer sonst
geeigneten Weise mit der Hebebühne fest zu verbinden.
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
(2) Bei Verwendung von Hubtischen gilt Folgendes:
1. Die Lasten sind so auf das Lastaufnahmemittel aufzubringen, dass eine
unbeabsichtigte Lageveränderung verhindert wird.
2. Unterhalb von Hubtischen dürfen sich keine Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen aufhalten.
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
(3) Bei Verwendung von auf Fahrzeugen aufgebauten Ladebordwänden gilt Folgendes:
1. Geöffnete Ladebordwände sind durch geeignete Warnzeichen
deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
2. Wenn die Gefahr besteht, dass Ladungen wegrollen, wegrutschen oder in
anderer gefährlicher Weise ihre Lage verändern können, sind
geeignete Vorkehrungen zur Sicherung der Last auf der Ladebordwand zu
treffen.
3. Fahrzeuge dürfen nicht mit geöffneter Ladebordwand verfahren
werden. Ausgenommen sind Bewegungen zum Positionieren des Fahrzeuges an der
Ladestelle bei unbeladener Ladebordwand.
4. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand in das Kraftfahrzeug
eingekippt werden.
5. Lasten dürfen nicht mit der Ladebordwand verschoben werden.
(4) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers oder einer Dienstnehmerin, der oder die das Ladegut manipuliert, wenn er oder sie während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
(4) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen nicht auf Ladebordwänden befördert werden. Abweichendes gilt nur für das Mitfahren eines Dienstnehmers oder einer Dienstnehmerin, der oder die das Ladegut manipuliert, wenn er oder sie während der gesamten Arbeitsbewegung die Steuerung bedienen kann. Die Steuerung muss ohne Selbsthaltung ausgeführt sein.
Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 21. (1) Für das Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen dürfen nur dafür geeignete Arbeitsmittel benutzt werden. Auf Arbeitsmitteln, die zum Heben von Lasten bestimmt sind, dürfen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur befördert werden, wenn sie über gesicherte Einrichtungen zur Personenbeförderung verfügen, insbesondere Arbeitskörbe.
(2) Der Aufstellungsort von Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen ist erforderlichenfalls gegen das Anstoßen durch selbstfahrende Arbeitsmittel und Fahrzeuge zu sichern.
(3) Auf Arbeitsmitteln zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen und in Einrichtungen zur Personenbeförderung darf nur das für die auszuführenden Arbeiten unbedingt erforderliche Werkzeug und Material mitgenommen werden. Mitgeführte Lasten sind so aufzubringen, dass eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Arbeitsmittels verhindert wird.
(4) Ist ein gefahrloses Absenken der Arbeitsplattform bei Energieausfall oder einer anderen Störung nicht möglich, ist für eine sichere Bergung der auf der Arbeitsplattform sich befindenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen vorzusorgen.
(5) Solange sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf der Arbeitsplattform aufhalten, darf das Arbeitsmittel nicht verfahren werden, außer es handelt sich um eine Versetzfahrt. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Betriebsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für solche Versetzfahrten Folgendes:
1. Fahrbewegungen dürfen nur auf Weisung der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen auf der Arbeitsplattform durchgeführt werden.
Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu
vereinbaren.
2. Die Standsicherheit darf nicht beeinträchtigt werden.
3. Ist während des Bewegungsvorganges die Gefahr des Anstoßens
des Arbeitsmittels an Hindernisse nicht auszuschließen, so ist durch
geeignete Maßnahmen, insbesondere Einweiser bzw. Einweiserinnen, für
die Sicherheit der auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen zu sorgen.
4. Die Fahrgeschwindigkeit ist so zu wählen, dass die Sicherheit der
auf der Arbeitsplattform befindlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen
während des ganzen Bewegungsvorganges gewährleistet bleibt.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
(6) Der Standplatz auf der Arbeitsplattform darf nicht durch Einrichtungen oder Gegenstände erhöht werden.
Arbeitskörbe
§ 22. (1) Arbeitskörbe dürfen nur mit Kranen, mechanischen Leitern, Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben werden, die vom Hersteller bzw. von der Herstellerin oder vom Inverkehrbringer bzw. von der Inverkehrbringerin dafür vorgesehen sind, oder deren Eignung gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 festgestellt wurde. Werden Arbeitskörbe mit Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten gehoben, gilt § 21 Abs. 2 bis 6. Sind diese Arbeitsmittel nicht zum Heben von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen vorgesehen und besteht die Möglichkeit von Verwechslungen, muss eine Kennzeichnung deutlich sichtbar angebracht werden.
(2) Für die Verwendung von Arbeitskörben gilt Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen nur für kurzfristige Arbeiten
verwendet werden.
2. Die zulässige Personenanzahl, die zulässige Nutzlast und das
zulässige Gesamtgewicht dürfen nicht überschritten
werden.
3. Arbeitskörbe dürfen nur betreten oder verlassen werden, wenn
sie auf einer ebenen und standfesten Unterlage abgestellt sind oder auf andere
Weise so gesichert sind, dass das Betreten oder Verlassen gefahrlos erfolgen
kann.
4. Arbeitskörbe dürfen nicht mit mehr als 0,5 m/s gehoben
oder gesenkt werden.
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
(3) Bei der Verwendung von Arbeitskörben, deren Hubbewegung nicht vom Arbeitskorb aus gesteuert wird, gilt darüber hinaus Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen nur nach Weisung der im Arbeitskorb
befindlichen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen gehoben oder gesenkt werden.
Erforderlichenfalls sind geeignete Signale zur Verständigung zu
vereinbaren.
2. Ist eine Verständigung zwischen den Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen im Korb und der Person, die die Bewegung des Arbeitskorbes
steuert nicht sichergestellt, darf die Bewegung des Arbeitskorbes nur nach den
Anweisungen eines Einweisers bzw. einer Einweiserin erfolgen.
3. Die Bedienungsperson darf, solange sich Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen im Arbeitskorb befinden, den Bedienungsstand des
Lasthebemittels nicht verlassen.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt Folgendes:
1. Arbeitskörbe dürfen bei Gewitter und bei Wind, durch den ein
starkes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht werden kann, nicht verwendet
werden.
2. Die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen im Arbeitskorb sind mit einem
Auffangsystem gegen Absturz zu sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten
Kippens des Arbeitskorbes oder die Gefahr des Herausfallens von Dienstnehmern
und Dienstnehmerinnen besteht.
3. Der Arbeitskorb, die Anschlagmittel und das ordnungsgemäße
Einhängen in den Kranhaken sind nach jedem neuerlichen Einhängen des
Arbeitskorbes durch eine geeignete fachkundige Person zu
überprüfen.
4. Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu
führen.
5. Bei Kranen mit einander überschneidenden Arbeitsbereichen
dürfen die übrigen Krane nicht in den Arbeitsbereich von
Arbeitskörben einschwenken.
6. Arbeitskörbe dürfen nicht mit einer höheren
Geschwindigkeit als 1 m/s in horizontaler Richtung bewegt werden.
7. Die Be- und Entladung von Arbeitskörben für das Heben von
Lasten und Personen muss so vorgenommen werden, dass für Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen keine Gefahren auf Grund der Gewichtsentlastung entstehen
können.
8. Als Kranführer bzw. Kranführerin dürfen unabhängig
von der Art des Krans nur Personen eingesetzt werden, die über einen
Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß
§ 88b Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990
verfügen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben, gilt Folgendes:
(5) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern oder Traktoren mit Frontlader gehoben, gilt Folgendes:
1. Der Hubstapler oder Traktor mit Frontlader darf nur auf ebenem und
tragfähigem Untergrund aufgestellt werden.
2. Der Arbeitskorb darf nur bei stillstehendem und gebremstem Hubstapler
oder Traktor mit Frontlader angehoben werden.
3. Der Arbeitskorb, dessen Befestigung auf der Hubvorrichtung, der
Hubstapler sowie der Traktor mit Frontlader sind nach jeder neuerlichen Montage
des Korbes durch eine geeignete fachkundige Person auf
ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen.
Selbstfahrende Arbeitsmittel, Ladevorrichtungen
§ 23. (1) Durch geeignete Maßnahmen ist für eine sichere Abwicklung des innerbetrieblichen Verkehrs mit selbstfahrenden Arbeitsmitteln zu sorgen. Insbesondere sind geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, um eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Umkippen, Überrollen, Wegrollen oder Anstoßen des Arbeitsmittels oder durch einen Zusammenstoß von Arbeitsmitteln und einen Gefahr bringenden Kontakt von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen mit dem Arbeitsmittel zu verhindern.
(2) Für die Benutzung von selbstfahrenden Arbeitsmitteln sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen. Für die Einhaltung der Betriebsanweisungen ist zu sorgen. Durch diese Betriebsanweisungen sind die notwendigen Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 festzulegen, insbesondere Sicherheits- und Verkehrsregeln
1. für das Aufnehmen, die Sicherung, den Transport und das Absetzen
von Lasten,
2. für das Be- und Entladen des Arbeitsmittels,
3. gegebenenfalls für den Transport von Personen,
4. gegen die Inbetriebnahme des Arbeitsmittels durch Unbefugte,
5. für den Fahrbetrieb,
6. für die In- und Außerbetriebnahme.
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenker und Lenkerinnen zu überprüfen.
(6) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
(7) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
(3) Wird ein selbstfahrendes Arbeitsmittel auch für das Heben von Lasten eingesetzt, so ist in der Betriebsanweisung nach Abs. 2 auch auf die Anforderungen nach § 18 Abs. 2 bis 8 Bedacht zu nehmen.
(4) entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom 17.12.2010
(5) Der Sicherheit dienende Vorrichtungen von Fahrzeugen, wie Bremsen, Beleuchtung und Warneinrichtungen, sind täglich bei der erstmaligen Inbetriebnahme durch die Lenker und Lenkerinnen zu überprüfen.
(6) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen dürfen nur auf sicheren und für diesen Zweck ausgerüsteten Plätzen befördert werden.
(7) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, darf die Fahrgeschwindigkeit 2,5 m/s nicht überschreiten, wenn Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Arbeiten von selbstfahrenden Arbeitsmitteln aus durchführen müssen.
(8) Besteht die Gefahr eines Brandes durch selbstfahrende Arbeitsmittel oder Ladungen, sind die Arbeitsmittel mit entsprechenden Brandbekämpfungseinrichtungen auszurüsten. Dies gilt nicht, wenn am Einsatzort ausreichend nahe Brandbekämpfungseinrichtungen vorhanden sind.
(9) Für die Verwendung von Ladevorrichtungen, wie Gleitschienen, Gleitpfosten oder Ladebrücken, gilt Folgendes:
1. Sie dürfen nur verwendet werden, wenn sie genügend
tragfähig sind.
2. Sie sind gegen Abrutschen, unzulässiges Durchbiegen,
unbeabsichtigtes Verschieben und Umkanten zu sichern.
3. Es dürfen nur Ladebrücken verwendet werden, von denen
Flüssigkeiten leicht abfließen können.
4. Bereiche unter Ladevorrichtungen sowie Bereiche zwischen Gleitschienen
und Gleitpfosten dürfen während des Transportes von Lasten nicht
betreten werden.
Programmgesteuerte Arbeitsmittel
§ 24. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht durch den Aufenthalt im Gefahrenbereich von beweglichen Teilen programmgesteuerter Arbeitsmittel gefährdet werden.
(2) Der Gefahrenbereich von programmgesteuerten Arbeitsmitteln darf nur betreten werden, wenn es für das Programmieren oder Einstellen dieser Arbeitsmittel sowie für die Einschulung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen in diesen Tätigkeiten aus technischen Gründen erforderlich ist. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
1. Im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels darf sich nur die unbedingt
erforderliche Anzahl von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
aufhalten.
2. Wenn das Programmieren oder Einstellen nur bei in Bewegung befindlichem
Arbeitsmittel erfolgen kann, ist die Bewegungsgeschwindigkeit des Arbeitsmittels
oder der Teile des Arbeitsmittels auf ein ungefährliches Maß zu
reduzieren.
3. Eine Abfolge von mehreren Bewegungen hintereinander, so diese Gefahr
bringend ist, muss durch geeignete Mittel verhindert sein, insbesondere durch
Schrittschaltung oder Tippbetrieb mittels Tasten ohne Selbsthaltung.
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.
(3) Wenn eine Herabsetzung der Bewegungsgeschwindigkeit aus technischen Gründen nicht möglich ist, insbesondere weil die gewünschte Positioniergenauigkeit bei einer Herabsetzung nicht erreicht werden könnte, sind geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen, wie Einrichtung eines sicheren Ortes, von dem die Programmierung oder das Einstellen aus ungefährdet vorgenommen werden kann, oder Aufsicht durch eine geeignete fachkundige Person außerhalb des Arbeitsbereiches, die das Arbeitsmittel sofort stillsetzen kann zB durch eine Notausschalteinrichtung.
Bearbeitungsmaschinen
§ 25. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sägen eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Werkzeug, Werkstück oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Zum Lösen von Keilbefestigungen an Gattersägen von Hand sind
Keilfangkästen zu benützen.
2. Abgestellte, noch in Bewegung befindliche Kreissägeblätter
dürfen nicht durch seitliches Gegendrücken gebremst werden.
3. Längsschnittkreissägen für die Bearbeitung von Holz oder
ähnlichen Werkstoffen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine
Sicherung gegen Rückschlag des Werkstückes aufweisen, wie einen
Spaltkeil oder eine mechanische Zuführungseinrichtung.
4. Erfolgt die Sicherung gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil, so
dürfen hiefür nur zum Sägeblatt passende Keile verwendet werden.
Der Abstand vom Sägeblatt darf höchstens 8 mm betragen.
5. An Kreissägen für Holz oder ähnliche Werkstoffe darf nur
dann im Gleichlauf gearbeitet werden, wenn sie so eingerichtet sind, dass eine
unbeabsichtigte Änderung des Vorschubes oder ein Wegschleudern des
Werkstückes verhindert ist.
6. Bei Pendelsägen zum Ablängen von Holz oder sonstigen
Werkstoffen, die ähnlich bearbeitet werden können, muss das
Schneidegut durch eine geeignete Einrichtung in der Schnittlage gehalten werden,
wenn dies mit der Hand nicht in sicherer Weise geschehen kann.
7. Bei Bandsägen ist die Sägebandführung entsprechend der
erforderlichen Schnitthöhe nachzustellen.
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(2) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Hobel- und Fräsmaschinen eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch das Werkzeug oder durch Rückschlag soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Bei Abrichthobelmaschinen sind die Tischhälften jeweils so nahe
zusammenzuschieben, wie es der Arbeitsvorgang zulässt.
2. Der nicht benützte Teil der Messerwelle von Abrichthobelmaschinen
ist vor und hinter dem Anschlag zu verdecken.
3. Bei Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige
Werkstoffe, die ähnlich bearbeitet werden können, sind geeignete, die
Werkzeuge soweit wie möglich verdeckende Schutzeinrichtungen zu
verwenden.
4. Arbeiten an Fräsmaschinen für Holz oder sonstige Werkstoffe,
die ähnlich bearbeitet werden können, sind möglichst unter
Benützung eines Anschlaglineals oder einer sonstigen geeigneten
Führung durchzuführen. Die Hälften des Anschlaglineals sind
soweit wie möglich zusammenzuschieben.
5. Bei Arbeit auf Holzfräs- und Kehlmaschinen sind, soweit es der
Arbeitsvorgang zulässt, Vorrichtungen, wie hölzerne Druckkämme
oder Anschlagklötze, zu verwenden, sofern nicht durch andere
Maßnahmen ein Rückschlagen des Werkstückes verhindert
wird.
6. Die auf Metallhobel- oder -fräsmaschinen zu bearbeitenden
Werkstücke müssen auf den Maschinentischen sicher eingespannt
werden.
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(3) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie
sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu
lagern.
2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige
Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind
überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand
zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen.
Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und
Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als
100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen
einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen
Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei
Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen
Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden,
nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit
einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist.
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller und Herstellerinnen für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
(4) Schleifwerkzeuge, die nicht schlagfrei und wuchtig laufen, dürfen nicht verwendet werden. Die Behebung einer Unwucht durch eingemeißelte oder eingebohrte Ausnehmungen oder durch Ausgießen von Ausnehmungen auf das Sollmaß ist verboten.
(5) Es ist dafür zu sorgen, dass die Angaben der Hersteller und Herstellerinnen für die ordnungsgemäße Verwendung von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen wie Sägen, Bohrer, Fräser oder Schleifscheiben eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Höchst- oder Mindestdrehzahlen bzw. Höchst- oder Mindestschnittgeschwindigkeiten von Werkzeugen.
(6) Bei Verwendung von Pressen und Stanzen sind wirksame Vorkehrungen gegen Quetschgefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen zu treffen. Ein Hineinlangen in den gefährlichen Teil des Stempelweges während des Stempelniedergangs ist zu verhindern. Einstellarbeiten und Änderungen, die die Schutzeinrichtungen in ihrer Wirkung beeinträchtigen können, dürfen nur von geeigneten fachkundigen Personen vorgenommen werden.
(7) Exzenterpressen mit formschlüssiger Kupplung dürfen nur verwendet werden, wenn:
1. Werkzeuge verwendet werden, bei denen keine Quetschgefahr gegeben ist,
oder
2. Verkleidungen oder Verdeckungen vorhanden sind, die ein Hineinlangen in
den Stempelweg verhindern.
Geräte für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 26. (1) Durch geeignete Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren durch Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen Brand- und Explosionsgefahren verhindert werden.
(2) Bei Benutzung von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Armaturen sind fettfrei
zu halten.
2. Neue Schläuche sind vor ihrer Benutzung durch Ausblasen zu
reinigen. Die Schläuche dürfen auf den Tüllen nur mit geeigneten
Schlauchklemmen befestigt werden.
3. Nicht angeschlossene Flaschen, bei denen die Verwendung einer
Schutzkappe vorgesehen ist, müssen mit dieser versehen sein.
4. Wird in engen Räumen autogen geschweißt oder geschnitten, so
sind bei längerer Unterbrechung der Arbeiten die Brenner und ihre
Zuleitungen aus den engen Bereichen zu entfernen.
5. Ein Ableuchten der Apparate, Leitungen und Druckregler mit offener
Flamme ist unzulässig.
6. Druckgasflaschen sind gegen Umfallen und unzulässige
Erwärmung zu sichern.
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
(3) Bei Benutzung von Acetylen-Verbrauchsanlagen gilt zusätzlich zu Abs. 2 Folgendes:
1. Während der Entnahme müssen bei handradlosen Flaschenventilen
die Ventilschlüssel aufgesteckt bleiben.
2. Im Bereich von Acetylen-Flaschen ist ein schwer entflammbarer
Hitzeschutzhandschuh, bei mehr als drei parallel geschalteten Flaschen
(Flaschenbatterien) überdies eine Löschdecke bereitzuhalten.
3. Acetylen-Flaschen dürfen, sofern der Hersteller bzw. die
Herstellerin nicht etwas anderes vorgesehen hat, nur stehend transportiert,
gelagert und verwendet werden. Eine liegende Verwendung von einzelnen
Acetylen-Flaschen ist zulässig, wenn das Flaschenventil mindestens
40 cm höher liegt als der Flaschenfuß.
4. Acetylen-Flaschen, in denen eine Acetylen-Zersetzung festgestellt oder
vermutet wurde, sind, sofern dies gefahrlos möglich ist, zu kennzeichnen
und von der weiteren Verwendung auszuschließen.
(4) Die Unterweisung nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:
(4) Die Unterweisung nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 muss jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger fachlicher Hinweise sowie unter Beachtung der Abs. 2 und 3 insbesondere umfassen:
1. Anschließen der Druckregler,
2. Einstellen und Betrieb der Anlage,
3. Verhalten bei Störungen wie Flammenrückschlägen oder
Flaschenbränden,
4. Flaschenwechsel und Transport von Flaschen,
5. Durchführung der Sichtkontrolle gemäß § 86b
Abs. 3 Z 1 der Wiener Landarbeitsordnung 1990.
Stetigförderer
§ 27. (1) Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Benutzung von Stetigförderern, wie Becherwerken, Schüttelrinnen, Schwing-, Gurt- oder Kreisförderern eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, insbesondere Quetsch- und Einzugsgefahren sowie die Gefahr des Einklemmens, wirksam verhindert werden.
(2) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass in Betrieb befindliche sowie nicht gegen Anlauf gesicherte Stetigförderer nur betreten oder überstiegen werden, wenn weder von den bewegten Teilen des Stetigförderers noch vom Transportgut samt den Lastaufnahmemitteln eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen ausgeht. Das Hineinbeugen in die Laufbahn der Förderstränge ist verboten.
(3) Durch entsprechende Information, Anweisung oder andere geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf Stetigförderern nicht mitfahren.
(4) Wenn die betrieblichen Verhältnisse einen Verkehr neben, über oder unter Stetigförderern erfordern, sind die zum gefahrlosen Begehen notwendigen Wege einzurichten.
Handwerkzeuge
§ 28. (1) Handwerkzeuge, wie Messer, Hacken, Hämmer, Stemmeisen und Schraubendreher, sind so abzulegen, vorübergehend zu verwahren, zu transportieren und zu lagern, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden können.
(2) Handwerkzeuge, die Funken ziehen können, dürfen an Stellen, an denen hierdurch eine Explosion oder ein Brand ausgelöst werden könnte, nicht verwendet werden.
(3) Es dürfen nur Handwerkzeuge verwendet werden, deren Griffe und Stiele den menschlichen Körpermaßen und Körperformen entsprechend gestaltet und mit dem übrigen Teil des Werkzeuges fest verbunden oder fest darin eingesetzt sind. Handmesser dürfen nur verwendet werden, wenn, soweit dies der Arbeitszweck zulässt, sie so gestaltet sind, dass die Hand nicht auf die Klinge abgleiten kann.
Bolzensetzgeräte
§ 29. (1) Bei der Benutzung von Bolzensetzgeräten muss die Unterweisung nach § 81b der Wiener Landarbeitsordnung 1990 jährlich erfolgen und unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten, des Inhalts der Betriebsanleitungen der Hersteller bzw. Herstellerinnen und einschlägiger fachlicher Hinweise insbesondere umfassen:
1. Aufbewahrung von Bolzensetzgeräten, Bolzen und
Treibladungen,
2. Aufnehmen, Laden, Tragen, Zureichen und Entladen von
Bolzensetzgeräten,
3. Maßnahmen bei Ladehemmungen und zum Beseitigen von
Kartuschenversagern,
4. Besetzen von Materialien,
5. Maßnahmen für die Sicherung des Gefahrenbereiches,
6. Zu verwendende Schutzausrüstung.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer bzw. die Benutzerin durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
(2) Die ordnungsgemäße Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten ist vor jedem Arbeitsbeginn und nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung durch den Benutzer bzw. die Benutzerin durch eine Sichtkontrolle zu überprüfen.
Kompressoranlagen
§ 30. Kompressoranlagen sind so aufzustellen, dass die angesaugte Luft frei von gesundheitsschädlichen und brennbaren Anteilen in gefährlichem Ausmaß ist.
Zentrifugen
§ 31. Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht erfasst werden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:
1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.
Verbrennungskraftmaschinen
§ 32. Bei der Benutzung von Verbrennungskraftmaschinen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere ist eine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Rückschlag und Explosionsgefahren zu vermeiden. Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Verbrennungskraftmaschinen Folgendes:
1. Das Anlassen von Verbrennungskraftmaschinen unter Verwendung von reinem
Sauerstoff oder brennbaren Gasen ist verboten.
2. Offenes Feuer und Licht und sonstige Zündquellen dürfen beim
Nachfüllen von flüssigem Kraftstoff nicht vorhanden sein. Kraftstoff
mit einem Flammpunkt unter 55 °C darf nur bei stillstehendem Motor
nachgefüllt werden, soweit nicht durch besondere Maßnahmen eine
Entzündungsgefahr ausgeschlossen ist.
Fahrbewilligung
§ 33. (1) Mit dem Führen von Kranen und mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittels in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, auf denen die Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 93/2009, nicht gilt, dürfen nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beschäftigt werden, die über eine Fahrbewilligung der Dienstgeber und Dienstgeberinnen verfügen.
(2) Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffende Arbeitsmittel abgestimmten besonderen Unterweisung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Inhalte der schriftlichen Betriebsanweisung nach § 19 Abs. 1 bzw. nach § 23 Abs. 2 erteilt werden.
(3) Werden in einer Arbeitsstätte betriebsfremde Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 mit betriebseigenen Arbeitsmitteln eingesetzt, ist zusätzlich zur Fahrbewilligung der Dienstgeber dieser Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen eine Fahrbewilligung der für die Arbeitsstätte verantwortlichen Dienstgeber und Dienstgeberinnen erforderlich.
(4) Die Fahrbewilligung ist durch die Dienstgeber und Dienstgeberinnen zu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, die glaubhaft erscheinen lassen, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen für Tätigkeiten nach Abs. 1 nicht geeignet sind.
3. Abschnitt
Leitern und Gerüste
Allgemeine Bestimmungen über Leitern
§ 34. (1) Dienstgeber und Dienstgeberinnen dürfen nur
Leitern zur Verfügung stellen, die folgenden Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der
Wiener Landarbeitsordnung 1990 entsprechen:
1. Leitern müssen so beschaffen sein, dass sie sich nicht
gefährlich durchbiegen können.
2. Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die
Leiterholme unbeweglich eingefügt sein.
3. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muss gleich groß
sein. Die Sprossenabstände dürfen nicht mehr als 30 cm betragen,
ausgenommen die oberen zwei Sprossenabstände von Stehleitern, die maximal
35 cm betragen dürfen.
4. Auf Leitern, ausgenommen Dachleitern, sind aufgenagelte Stangen,
Bretter oder Latten als Sprossen und Stufen nicht zulässig.
5. Der lichte Abstand der Holme muss mindestens 28 cm
betragen.
6. Leitern dürfen nicht durch Befestigen von Latten an Holmen
verlängert werden.
7. Das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von
hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist nicht zulässig.
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
(2) Für die Verwendung von Leitern gilt Folgendes:
1. Leitern dürfen als Standplatz für die Durchführung von
Arbeiten nur verwendet werden, wenn nur so wenig Werkzeug und Material
mitgeführt wird, dass beim Auf- und Abstieg von der Leiter
gewährleistet ist, dass sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sicher an
der Leiter anhalten können.
2. Bei Windeinwirkung oder sonstigen ungünstigen Wetterbedingungen
dürfen Leitern nicht verwendet werden, wenn die Standsicherheit der Leiter
beeinträchtigt oder sonst die Sicherheit der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen gefährdet ist.
3. Leitern sind derart aufzustellen, dass sie gegen Wegrutschen und
Umfallen gesichert sind.
4. Leitern sind auf tragfähigen Standflächen,
erforderlichenfalls auf lastverteilenden Unterlagen aufzustellen.
5. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen oder
im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, sind
Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leiter zu treffen, wie Absperrungen
oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit sind
Leitern an solchen Aufstellungsorten durch eine deutlich sichtbare
Warnbeleuchtung zu kennzeichnen.
6. Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als
Unterlagen für Gerüstbeläge sowie als Laufgänge, Lauftreppen
und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut
sind.
7. Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als
Aufstiegsleitern benützt werden.
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.
(3) Für Mehrzweckleitern gelten die nachstehenden Bestimmungen jener Leiterart, an deren Stelle sie verwendet werden.
Festverlegte Leitern
§ 35. (1) Für festverlegte Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 :
1. Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1 m über die
Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung
ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
2. Der Abstand zwischen Sprosse und Wand muss mindestens 20 cm
betragen.
3. Leitern von mehr als 5 m Länge, deren Lage von der Lotrechten
um nicht mehr als 15° abweicht, sind ab einer Höhe von 3 m mit
einer durchlaufenden Rückensicherung zu versehen (Leiterkorb). Ist infolge
der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr
als 5 m möglich, ist bereits ab 2 m Höhe eine
Rückensicherung erforderlich.
4. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des
Standplatzes die Möglichkeit, bei einem Sturz von der Leiter mehr als
5 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, ist eine
Sicherung gegen Absturz anzubringen.
5. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis
75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse
und mindestens fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben
bestehen, die einen waagrechten Abstand von maximal 30 cm aufweisen.
Abweichend davon dürfen Rückensicherungen, die aus nur drei statt
fünf durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen, weiter
verwendet werden, wenn die Leiter bereits vor dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung verwendet wurde.
6. Leitern sind in Abständen von höchstens 10 m durch
Plattformen zu unterteilen. Abweichend davon dürfen Leitern bis zu
25 m Leiterlänge ohne Plattformen verwendet werden, wenn dafür
nur besonders unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer
und Dienstnehmerinnen herangezogen werden, die einen Steigschutz
verwenden.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
(2) Eine Rückensicherung nach Abs. 1 kann entfallen, wenn andere geeignete Einrichtungen als Schutz gegen Absturz verwendet werden, insbesondere ein Steigschutz.
Anlegeleitern
§ 36. (1) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Anlegeleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1
und nicht steiler als 4 : 1 sein.
2. Sprossenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge von
8 m verwendet werden, es sei denn, es sind besondere geeignete
Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen Umfallen getroffen, wie
Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder breiterem Leiterfuß),
seitliche Abstützung oder Befestigung der Leiter am oberen
Leiterende.
3. Einteilige Stufenanlegeleitern dürfen nur bis zu einer Länge
von 4 m verwendet werden. (2) Leitern dürfen nicht an Stützpunkte
angelehnt werden, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern
gewährleisten.
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn
(3) Anlegeleitern müssen um mindestens 1 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.
(4) Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, sind an den Gerüsten gut zu befestigen und so aufzustellen, dass von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.
(5) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, dass herabfallende Gegenstände den darunter liegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder ein Arbeitsplatz, muss eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.
(6) Von Anlegeleitern aus dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen sowie Obsternte- und Baumschnittarbeiten. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(7) Bei einer Absturzhöhe von mehr als 5 m darf von Anlegeleitern aus zudem nur gearbeitet werden, wenn
1. die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen persönliche
Schutzausrüstung gegen Absturz verwenden oder
2. besondere geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Leiter gegen
Umfallen getroffen sind, wie Standverbreiterungen (zB mit Querfuß oder
breiterem Leiterfuß), seitliche Abstützung oder Befestigung der
Leiter am oberen Leiterende.
(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.
(8) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 35 Abs. 1 oder eine andere Einrichtung nach § 35 Abs. 2 anzubringen.
Stehleitern
§ 37. (1) Für Stehleitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990:
1. Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen
Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben.
2. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager
bilden können.
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Stehleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn
sie auf Grund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.
2. Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder
Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und
Wegrutschen gesichert ist.
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie Obsternte- und Baumschnittarbeiten, das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
(3) Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muss eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.
(4) Wenn bei Arbeiten von einer Stehleiter aus ein Absturz vom Standplatz auf der Leiter aus mehr als 3 m möglich ist, dürfen von der Leiter aus nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie Obsternte- und Baumschnittarbeiten, das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Für diese Arbeiten dürfen nur unterwiesene, erfahrene und körperlich geeignete Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen herangezogen werden. Im Freien dürfen die Arbeiten von der Leiter aus nur bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.
Mechanische Leitern
§ 38. (1) Für mechanische Leitern gelten ergänzend zu § 34 Abs. 1 folgende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen im Sinne des § 86 Abs. 4 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990:
1. Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb
erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur
ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum
Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.
2. Mechanische Leitern müssen eine entsprechende Standfläche
oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von mechanischen Leitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer geeigneten
fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie verwendet werden.
2. Für die Bedienung dürfen nur Personen herangezogen werden,
die mit der Bedienungsweise vertraut sind.
3. Mechanische Leitern sind gegen Gefahr bringendes Schwanken zu
sichern.
4. Mechanische Leitern dürfen erst bestiegen werden, wenn sie
standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die
aufgerichtete Leiter und die ausgefahrenen Leiterteile wirksam sind.
5. Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder
eingezogen werden, solange sich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen auf der
Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Dienstnehmern und
Dienstnehmerinnen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die
Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.
Strickleitern
§ 39. (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden.
(2) Soweit sich aus § 86b Abs. 1 Z 2 der Wiener Landarbeitsordnung 1990 in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt für die Verwendung von Strickleitern ergänzend zu § 34 Abs. 2 Folgendes:
1. Strickleitern sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu
prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen
zu achten ist.
2. Leitersprossen müssen so befestigt sein, dass ein Herausrutschen
der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein
Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.
3. Strickleitern sind sicher zu befestigen. Durch geeignete
Maßnahmen ist ein Gefahr bringendes Verdrehen der Leiter zu
verhindern.
4. Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern
aus sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit einem Auffangsystem zu
sichern. Dabei darf das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein.
Dies gilt nicht für Notabstiege.
5. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Dienstnehmer bzw. eine
Dienstnehmerin befinden.
6. Während ein Dienstnehmer bzw. eine Dienstnehmerin von der
Strickleiter aus arbeitet, muss eine Aufsicht durch eine geeignete Person
erfolgen.
Gerüste
§ 40. Für die Benutzung von Gerüsten außerhalb von Baustellen gelten die §§ 55 bis 73 der Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010.
4. Abschnitt
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln
Ergonomie von Arbeitsmitteln
§ 41. (1) Bei der Gestaltung von Arbeitsmitteln,
insbesondere der Bedienungseinrichtungen, Bedienungsplätze,
Bedienungsstände und Schutzeinrichtungen, ist auf die
arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,
wie dies der Schutz der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erfordert.
(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
(2) Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln (zB Ein- und Ausschaltvorrichtungen oder Beschickungs- und Zuführungseinrichtungen) müssen von den Arbeitsplätzen der die Arbeitsmittel bedienenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen leicht und gefahrlos zu betätigen sein.
(3) Teile von Arbeitsmitteln, die der Wartung bedürfen oder der Wartung dienen (zB Lager, Schmiereinrichtungen oder ähnliche Teile) müssen leicht und gefahrlos zugänglich sein.
(4) Beleuchtungseinrichtungen an Arbeitsmitteln müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass eine störende direkte Lichtwirkung auf die Augen verhindert ist. Reflexblendung und stroboskopische Effekte müssen vermieden sein. Soweit erforderlich, müssen Beleuchtungseinrichtungen auch so beschaffen sein, dass keine Verfälschung von Farben auftreten kann.
(5) Warnvorrichtungen müssen leicht wahrnehmbar und unmissverständlich sein.
(6) Wenn Bedienungseinrichtungen von Arbeitsmitteln Einfluss auf die Sicherheit haben, müssen sie deutlich sichtbar, als solche identifizierbar und erforderlichenfalls entsprechend gekennzeichnet sein.
(7) Wenn zum sicheren Betrieb von Arbeitsmitteln die Kenntnis bestimmter Daten (wie Stromart, Spannung, Schutzart, Drehrichtung) oder bestimmter Grenzwerte (wie Tragfähigkeit, Masse, Drehzahl, Füllmenge oder Druck) notwendig ist, müssen diese auf den Arbeitsmitteln deutlich erkennbar und in dauerhafter Weise angegeben sein. Soweit es zum sicheren Betrieb notwendig ist, müssen bei Arbeitsmitteln auch Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung und auf mögliche Gefahren beim Umgang vorhanden sein. Daten und Hinweise müssen, sofern nicht Symbole verwendet werden, in deutscher Sprache abgefasst sein.
Steuersysteme von Arbeitsmitteln
§ 42. (1) Stromkreise elektrischer Steuersysteme
müssen ausreichend isoliert und gegen Beschädigung geschützt
verlegt sein.
(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen können.
(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
(2) Elektrisch betriebene Arbeitsmittel mit Überlastsicherung müssen so ausgeführt sein, dass beim Wiedereinschalten das Arbeitsmittel nicht selbsttätig in Gang gesetzt wird, sofern dadurch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen können.
(3) Hydraulische und pneumatische Einrichtungen von Arbeitsmitteln müssen so gestaltet und beschaffen sein, dass Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen, insbesondere durch Beschädigung, Überschreiten des zulässigen Betriebsdrucks, der zulässigen Betriebstemperatur, durch Ausströmen von Druckmedien oder durch Verwechseln von Anschlüssen vermieden sind.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass im Fall von Störungen (zB durch Erschütterungen, Schwankungen in der Energiezufuhr, Ausfall der Energie oder Wiederkehr der Energie nach Störungen)
1. Schutzmaßnahmen nicht unwirksam werden und
2. auch sonst keine Gefahren für Sicherheit und Gesundheit von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen (zB durch in Gang setzen von
Bewegungen, Herabfallen von festgehaltenen Gegenständen, Lockern von
Spannvorrichtungen).
(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.
(5) Abweichend von Abs. 4 sind bei elektrischen Arbeitsmitteln, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden und bei denen die Stromzufuhr über Steckvorrichtungen erfolgt, keine Maßnahmen hinsichtlich des in Gang setzens von Gefahr bringenden Bewegungen erforderlich.
Gefahrenstellen an Arbeitsmitteln
§ 43. (1) Gefahrenstellen im Sinne dieser Bestimmung sind
alle Stellen an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, bei denen bei mechanischem
Kontakt eine Verletzungsgefahr besteht. Gefahrenstellen im Sinne dieser
Bestimmung sind insbesondere:
1. bewegte Teile von Kraftübertragungseinrichtungen, die Quetsch-,
Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen
bilden,
2. sonstige bewegte Teile von Arbeitsmitteln, die Quetsch-, Scher-,
Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen, wie zB
Bewegungsbahnen von Gegen- und Schwunggewichten, bilden,
3. vorstehende Teile an bewegten Teilen von Arbeitsmitteln, wie
Stellschrauben, Bolzen, Keile, Schmiereinrichtungen,
4. rotierende Teile von Arbeitsmitteln,
5. bewegte Teile eines Arbeitsmittels, die der Bearbeitung, Verarbeitung,
Herstellung oder der Zuführung oder Abführung von Stoffen oder
Werkstücken dienen (zB Werkzeuge), die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-,
Fang-, Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden,
6. bewegte Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-,
Einzugs- oder andere Gefahrenstellen bilden.
(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
(2) Keine Gefahrenstelle liegt vor, wenn
1. die Leistung des Arbeitsmittels so gering ist, dass bei Berührung
keine Verletzungsgefahr besteht,
2. die an der Gefahrenstelle wirkende Kraft unter Berücksichtigung
der Form der Gefahrenstelle so gering ist, dass bei Berührung keine
Verletzungsgefahr besteht, oder
3. die Einhaltung des nach Anlage 2 jeweils erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleistet ist.
(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
(3) Gefahrenstellen sind durch Schutzeinrichtungen so zu sichern, dass ein möglichst wirksamer Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erreicht wird. Primär sind Gefahrenstellen durch Verkleidungen, Verdeckungen oder Umwehrungen zu sichern, die das Berühren der Gefahrenstelle verhindern:
1. Verkleidungen müssen das Erreichen der Gefahrenstelle von allen
Seiten verhindern und die Einhaltung des nach Anlage 2 erforderlichen
Sicherheitsabstands gewährleisten.
2. Verdeckungen müssen das Berühren der Gefahrenstelle von jenen
Seiten verhindern, die im Normalbetrieb von den vorgesehenen Standplätzen
aus, von anderen Arbeitsplätzen aus oder von Verkehrswegen aus
zugänglich sind. Verdeckungen müssen die Einhaltung des nach
Anlage 2 erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
3. Umwehrungen müssen ein unbeabsichtigtes Annähern an die
Gefahrenstelle verhindern und die Einhaltung des nach Anlage 2
erforderlichen Sicherheitsabstands gewährleisten.
(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
(4) Sofern sich Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 ohne fremde Hilfsmittel öffnen oder abnehmen lassen, müssen sie so beschaffen sein, dass
1. sie sich entweder nur aus der Schutzstellung bewegen lassen, wenn das
Arbeitsmittel still steht oder das Öffnen der Schutzeinrichtung das
Arbeitsmittel bzw. den Teil des Arbeitsmittels zwangsläufig still setzt,
wobei ein Gefahr bringender Nachlauf verhindert sein muss,
2. das in Gang setzen des Arbeitsmittels nur möglich ist, wenn sich
die beweglichen Schutzeinrichtungen in der Schutzstellung befinden und
3. die Verriegelungen der Schutzeinrichtungen so gestaltet und angeordnet
sind, dass sie nicht leicht unwirksam gemacht werden können.
(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).
(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
(5) Ist eine Sicherung der Gefahrenstellen mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich, sind die Gefahrenstellen durch Schutzeinrichtungen zu sichern, die ein Gefahr bringendes in Gang setzen oder Berühren bewegter Teile verhindern oder deren Stillsetzen bewirken. Dazu gehören insbesondere Sicherungen mit Annäherungsreaktion (zB Lichtschranken), abweisende Einrichtungen, Schalteinrichtungen ohne Selbsthaltung oder ortsbindende Einrichtungen (wie zB Zweihandschaltungen).
(6) Soweit auf Grund der Arbeitsvorgänge eine Sicherung der Gefahrenstellen auch nicht mit Schutzeinrichtungen nach Abs. 5 möglich ist, sind die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen über die Gefahrenstellen zu informieren und jährlich in der Vermeidung von Verletzungsgefahren zu unterweisen.
(7) Schutzeinrichtungen müssen wie folgt beschaffen sein:
1. Sie müssen stabil gebaut sein.
2. Sie dürfen keine zusätzlichen Gefahren verursachen und bei
der Arbeit möglichst wenig behindern.
3. Sie dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam
gemacht werden können.
4. Sie dürfen Beobachtungs- und Überwachungsvorgänge, wie
zB von Arbeitsvorgängen, nicht mehr als notwendig
einschränken.
5. Sie müssen die für den Einbau oder Austausch von Teilen sowie
für Rüst- oder Wartungsarbeiten erforderlichen Eingriffe
möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen, wobei der Zugang
auf den für die Arbeit notwendigen Bereich beschränkt sein
muss.
(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
(8) Es ist dafür zu sorgen, dass Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 auch dann vorhanden sind, wenn die Arbeitsmittel in allgemein nicht zugänglichen, versperrten Betriebsräumen, wie Aufzugstriebwerks- oder Transmissionsräumen, aufgestellt sind. Das gilt nicht, wenn durch andere technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch ein unbeabsichtigtes Einschalten der Arbeitsmittel nicht gefährdet werden.
Gefahren, die von Arbeitsmitteln ausgehen
können
§ 44. (1) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden,
dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Freisetzung von Arbeitsstoffen (zB
Gase, Dämpfe, Rauch, Staub, Flüssigkeiten), die in dem Arbeitsmittel
verwendet werden, nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls
müssen die Arbeitsmittel mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den
Anschluss an eine Absauganlage ermöglichen. Abgasleitungen von
Verbrennungskraftmaschinen müssen druckfest ausgeführt sein.
(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen, müssen
(2) Können bei der Verwendung von Arbeitsmitteln Späne, Splitter oder ähnliche Teile wegfliegen und dadurch Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen, müssen
1. die Arbeitsmittel mit Schutzeinrichtungen ausgestattet sein, die das
Wegfliegen verhindern (zB Verdeckungen, Verkleidungen, Schutzhauben,
Schutzfenster, Absauganlagen, Rückschlagsicherungen) oder, wenn dies auf
Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist,
2. Maßnahmen getroffen sein, die Gefährdung verhindern (zB
Umwehrungen oder räumliche Trennung).
(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden können durch
(3) Arbeitsmittel müssen so ausgelegt werden, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden können durch
1. Brand oder Erhitzung des Arbeitsmittels oder
2. Explosionen des Arbeitsmittels oder von Stoffen, die in dem
Arbeitsmittel erzeugt, verwendet oder gelagert werden.
(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60 °C oder von weniger als –20 °C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anlage 2 befinden, sind so zu sichern, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass auf Grund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen besteht.
(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
(4) Teile von Arbeitsmitteln, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60 °C oder von weniger als –20 °C erreichen können und sich innerhalb des Schutzabstands nach Anlage 2 befinden, sind so zu sichern, dass die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen sie nicht berühren oder ihnen gefährlich nahe kommen können. Das gilt nicht, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergeben hat, dass auf Grund der konkreten Verhältnisse in Abhängigkeit von Temperatur, Wärmeleitfähigkeit und Eigenschaft der Oberfläche sowie von Art und Dauer der möglichen Berührung keine Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen besteht.
(5) Soweit eine Sicherung nach Abs. 4 auf Grund der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, ist der Gefahrenbereich zu kennzeichnen und dafür zu sorgen, dass sich dem betreffenden Teil nur Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nähern können, die über die Gefahr besonders informiert wurden und geeignete persönliche Schutzausrüstung tragen.
(6) Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass unbeabsichtigtes Strahlen verhindert wird und so abgeschirmt sein, dass weder durch die Nutzstrahlung noch durch reflektierte oder gestreute Strahlung und Sekundärstrahlung Gesundheitsgefahren auftreten, oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, andere Schutzmaßnahmen getroffen sind. Die optischen Einrichtungen zur Beobachtung oder Einstellung von Lasereinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass durch die Laserstrahlung keine Gesundheitsgefährdung eintritt.
Ein- und Ausschaltvorrichtungen
§ 45. (1) Arbeitsmittel müssen sicher wirkende
Vorrichtungen zum Ein- und Ausschalten aufweisen. Die Schaltstellungen
„Ein“ bzw. „Aus“ müssen gekennzeichnet sein. Wenn
nicht erkennbar ist, ob das Arbeitsmittel in Betrieb ist und dadurch Gefahren
für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen können,
müssen Einrichtungen, wie Kontrolllampen, vorhanden sein, die den
Schaltzustand anzeigen.
(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.
(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen kann.
(2) Ein- und Ausschaltvorrichtungen müssen so angeordnet und gestaltet sein, dass ein unbeabsichtigtes Betätigen vermieden ist.
(3) Arbeitsmittel, die bei der Verwendung mit der Hand gehalten werden, müssen ohne Loslassen der Handgriffe ein- und ausgeschaltet werden können oder beim Loslassen der Handgriffe selbsttätig ausschalten.
(4) Wenn beim Einschalten eines größeren, unübersichtlichen oder programmgesteuerten Arbeitsmittels eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen entstehen kann, ist eine optische oder akustische Warneinrichtung vorzusehen, um vor dem Anlauf des Arbeitsmittels zu warnen.
(5) Arbeitsmittel müssen mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von den Energiequellen getrennt werden können.
(6) Selbsttätig wirkende Not-Ausschalter, wie Not-Endschalter, sind vorzusehen, wenn bei Ausfall von selbsttätigen Schalteinrichtungen, wie Betriebs-Endschalter, eine Gefahr für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen entstehen kann.
Not-Halt-Befehlsgeräte
§ 46. (1) Arbeitsmittel müssen gegebenenfalls
entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefährdung der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen und der normalerweise erforderlichen Stillsetzungszeit mit
einem Not-Halt-Befehlsgerät (zB Not-Halt-Taster oder Reißleine)
versehen sein.
(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.
(2) Not-Halt-Befehlsgeräte müssen leicht, schnell und gefahrlos von jedem Bedienungsplatz der Maschine aus betätigt werden können. Sie müssen sich von anderen Schaltvorrichtungen deutlich unterscheiden.
(3) Not-Halt-Taster müssen selbsthaltend, auffallend rot und gelb unterlegt gekennzeichnet und pilzförmig gestaltet sein.
(4) Durch Entriegeln oder Zurückführen von Not-Halt-Befehlsgeräten in die Ausgangsstellung darf nicht ein Anlaufen des Arbeitsmittels erfolgen. Das Wiedereinschalten darf erst nach Entriegeln der betätigten Not-Halt-Befehlsgeräte möglich sein.
Standplätze, Aufstiege
§ 47. (1) An Arbeitsmitteln angebrachte Standplätze,
von denen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen abstürzen könnten, sind
zu sichern
1. bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens
1 m hohe, geeignete Vorrichtungen, wie standfeste Geländer mit
Mittelstange oder Brüstungen und
2. bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch
Fußleisten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
(2) Abs. 1 gilt nicht für auf Fahrzeugen aufgebaute Ladebordwände.
(3) Bei Auf- oder Abstiegen auf oder zu Arbeitsmitteln darf der Abstand der einzelnen Trittflächen maximal 30 cm betragen. Die unterste Trittfläche hat zu liegen
1. bei ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 40 cm über
dem Boden,
2. bei nicht ortsfest aufgestellten Arbeitsmitteln maximal 60 cm
über dem Boden,
3. bei Fahrerplätzen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln maximal
70 cm über dem Boden.
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
(4) Es ist dafür zu sorgen, dass Standplätze auf Arbeitsmitteln sowie Auf- und Abstiege
1. aus ausreichend festem Material, in zweckentsprechender Weise und
fachgemäß hergestellt sind,
2. eine ausreichende Breite und eine unfallsichere Oberfläche
aufweisen und
3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
3. eben, standfest, ausreichend tragfähig, sicher befestigt sowie tritt- und kippsicher sind.
Feuerungsanlagen
§ 48. (1) Feuerungsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, dass Flammenrückschläge und Verpuffungen möglichst vermieden werden. Die Brennstoffzufuhr muss bei Flammenrückschlägen oder im Brandfall durch Brandschutzsicherungen, wie Brandschutzthermostate, gesperrt werden.
(2) Bei Feuerungsanlagen nach Abs. 1, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, müssen Flammenwächter eingebaut sein, die beim Nichtzünden des vom Brenner erzeugten Brennstoff-Luftgemisches die Brennstoffzufuhr sperren. Eine Wiederinbetriebnahme des Brenners darf erst nach ausreichender Durchlüftung des Brennerraumes und der Abgasleitung erfolgen. Solche Feuerungsanlagen, insbesondere Anlagen, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen zentral versorgt werden, müssen von einem leicht und sicher erreichbaren Ort durch deutlich und dauerhaft gekennzeichnete Vorrichtungen außer Betrieb gesetzt werden können.
(3) In Abgasleitungen von Feuerungsanlagen nach Abs. 1, müssen, sofern keine druckfeste Abgasleitung vorhanden ist, Überdrucksicherungen, wie Explosionsklappen, eingebaut sein. Diese Sicherungen müssen so gelegen sein oder es sind solche Schutzmaßnahmen zu treffen, dass beim Ansprechen der Sicherungen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nicht gefährdet werden. Überdrucksicherungen müssen ferner so ausgeführt und gelegen sein, dass sie durch Hitzeeinwirkung nicht unwirksam oder undicht werden können. Dies gilt nicht für Gas-Zentralheizungsanlagen.
(4) Für die Zufuhr der erforderlichen Verbrennungsluft während des Betriebes von Feuerungsanlagen nach Abs. 1 ist zu sorgen.
Leitungen und Armaturen
§ 49. (1) Leitungen und Armaturen, bei deren Beschädigung oder Undichtheit erhöhte Gefahren auftreten können, müssen geschützt verlegt oder zweckentsprechend gesichert sein.
(2) Leitungen, die in befahrbare Behälter einmünden, müssen verlässlich wirkende Absperrvorrichtungen besitzen oder durch Blindflansche absperrbar sein. In Ausnahmefällen, wie bei großen oder schweren Leitungen, können auch Steckscheiben verwendet werden. Blindflansche und Steckscheiben müssen von außen leicht erkennbar und gegen Einwirkungen der in den Leitungen enthaltenen Stoffe genügend widerstandsfähig sein. Auf Steckscheiben muss der höchstzulässige Druck, für den sie geeignet sind, angegeben sein.
(3) Rohrleitungen müssen, wenn durch Verwechseln von Rohrleitungen oder aus sonstigen Gründen eine Gefährdung von Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen eintreten kann, bei den Füll-, Verteil- und Entnahmestellen sowie an sonst erforderlichen Stellen im Verlauf der Leitungen unverwechselbar gekennzeichnet sein. Eine Kennzeichnung ist auch für einzeln verlegte Rohrleitungen erforderlich, wenn durch deren Inhalt eine Gefährdung von Dienstnehmern eintreten kann. Werden die Rohrleitungen mit Farben gekennzeichnet, müssen die in Rechtsvorschriften oder anerkannten Regeln der Technik für einzelne Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten bestimmten Kennfarben allgemein verwendet werden. Erforderlichenfalls müssen Rohrleitungen mit zusätzlichen Angaben, wie Druck oder Strömungsrichtung, versehen sein.
(4) Abblasevorrichtungen und Ausflussöffnungen von Leitungen und Armaturen müssen so beschaffen und gelegen sein, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch austretende Stoffe nicht gefährdet werden.
(5) Bei Absperrvorrichtungen, wie Hähnen, Ventilen oder Schiebern, muss erkennbar sein, ob sie geöffnet oder geschlossen sind, wenn durch eine falsche Stellung Gefahren entstehen können.
(6) Bei Leitungen und Armaturen, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
Behälter
§ 50. (1) Behälter müssen gegen die zu erwartenden mechanischen, chemischen und physikalischen Einwirkungen genügend widerstandsfähig und dicht sein. Schadhafte Behälter sind von der Verwendung auszuschließen. Behälter müssen ausreichend große, erforderlichenfalls verschließbare Öffnungen zum Füllen und Entleeren haben. Bei Bedarf müssen auch Öffnungen zum Belüften, Entlüften, Gasaustausch und Entwässern vorhanden sein, sodass Arbeiten mit und an den Behältern gefahrlos vorgenommen werden können.
(2) Behälter müssen, wenn es die Sicherheit erfordert, mit den notwendigen Einstiegs-, Befahr- oder Besichtigungsöffnungen sowie mit Öffnungen zur Probenentnahme ausgestattet sein. Die Öffnungen müssen gut zugänglich sein.
(3) Öffnungen zur Probenentnahme und Besichtigungsöffnungen müssen von einem festen Standplatz aus erreichbar sein. Einbauten dürfen Arbeiten im Behälter sowie ein rasches und sicheres Bergen von Personen nicht behindern.
(4) Die lichte Weite der Einstiegs- oder Befahröffnungen von Behältern muss betragen:
1. grundsätzlich mindestens 45 cm;
2. jedoch mindestens 60 cm bei Behältern mit weniger als 0,5 bar
Betriebsdruck, in denen sich Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe
gesundheitsgefährdender oder brandgefährlicher Arbeitsstoffe ansammeln
können.
(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
(6) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
(7) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(8) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(9) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
(5) Vor senkrechten Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein. Oberhalb waagrechter Einstiegs- oder Befahröffnungen muss ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein. Der freie Raum muss das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.
(6) Behälter müssen, soweit es die Sicherheit erfordert, mit Kontrolleinrichtungen, wie Manometern, Thermometern, Schaugläsern oder Füllstandanzeigern, ausgerüstet sein oder Anschlussvorrichtungen für diese Einrichtungen besitzen.
(7) Kontrolleinrichtungen nach Abs. 6 müssen im Blickfeld der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen, die sie zu beobachten haben, liegen und ausreichend belichtet oder beleuchtbar sein. Diese Einrichtungen müssen leicht zugänglich sein sowie allenfalls auf ihre richtige Funktionsweise geprüft und leicht gereinigt werden können.
(8) Bei ortsfesten Behältern, bei denen die Möglichkeit einer elektrostatischen Aufladung, die zu gefährlichen Entladungsvorgängen führen kann, besteht, müssen Maßnahmen zur gefahrlosen Ableitung dieser Aufladung getroffen sein.
(9) Schutzumhüllungen von Behältern müssen aus einem Material bestehen, das mit dem Behälterinhalt nicht in gefährlicher Weise reagieren kann.
Silos und Bunker für Schüttgüter und Gärfutter
§ 51. (1) Silos für Schüttgüter müssen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Schüttgutes so ausgeführt sowie die Füll- und Entleerungsöffnungen so angeordnet und bemessen sein, dass das Schüttgut störungsfrei ein- und auslaufen kann und das Fließen des Schüttgutes mit oder ohne Hilfsmittel gewährleistet ist. Nach Möglichkeit sind Rundsilos zu verwenden. Innenliegende Verstrebungen und andere Einbauten, die das Fließen des Schüttgutes behindern, sind möglichst zu vermeiden.
(2) Silos für brennbare Schüttgüter müssen in zumindest brandhemmender Bauweise (F30 bzw. EI-30) hergestellt sein. Silos bis zu einem Füllvolumen von 2 m² dürfen auch aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein. Silos mit einem Füllvolumen über 2 m³ dürfen aus nicht brennbaren Materialien ohne nachgewiesenen Brandwiderstand hergestellt sein, wenn
1. die Silos im Freien aufgestellt sind,
2. die Betriebsgebäude im Brandfall rasch und sicher verlassen werden
können und
3. der Abstand des Silos von Gebäudeöffnungen und Fluchtwegen
ausreichend ist, mindestens jedoch 5 m beträgt.
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:
(3) Verschlüsse von Füll- und Entleerungsöffnungen sowie Füll- und Entleerungseinrichtungen von Silos für Schüttgüter müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen diese Verschlüsse und Einrichtungen gefahrlos bedienen und durch das Schüttgut nicht gefährdet werden können. Der Füllvorgang muss bei Erreichen der zulässigen Füllmenge automatisch unterbrochen werden, wenn das Füllen der Silos nicht beaufsichtigt wird und Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch Überfüllen gefährdet werden können.
(4) Silos für Schüttgüter, in denen durch die Art der Füllung oder Entleerung ein gefährlicher Über- oder Unterdruck entstehen kann, müssen mit geeigneten Einrichtungen zum Druckausgleich ausgestattet sein.
(5) Einstiegs- und Befahröffnungen in Decken und Wänden von Silos für Schüttgüter müssen gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Öffnen gesichert sein.
(6) Oben begehbare offene Silos für Schüttgüter müssen durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Abschrankungen oder Gitter, auch gegen Abstürzen von Personen in die Silos, insbesondere beim Beseitigen von Störungen, gesichert sein.
(7) Für Gärfuttersilos gilt Folgendes:
1. Die Silotüren müssen nach Außen zu öffnen sein und
eine lichte Weite von mindestens 60 cm haben. Die Abstände der
Silotüren von Unterkante zu Unterkante dürfen nicht größer
als 1,50 m sein.
2. Bei Gärfuttersilos mit händischer Entnahme darf die unterste
Entnahmeöffnung maximal 1,50 m über dem Siloboden angeordnet
werden.
3. Auf dem Silo ist deutlich und dauerhaft eine Warnaufschrift, die auf
die Erstickungsgefahr beim Betreten des Silos hinweist, anzubringen.
4. Bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als 1 m muss
bei einem Hochsilo mit Decke am Außenrand sowie um die Deckenluke eine
stabile und witterungsbeständige Umwehrung (Geländer mit Mittelwehr)
vorhanden sein.
5. Für Gärfuttersilos, in welchen die Silage durch Zugabe von
CO2 haltbar gemacht werden kann, gilt:
a) Die Öffnung bei der Entnahmeschnecke ist so abzusichern, dass ein
Hineingreifen nicht möglich ist.
b) Der Raum, in welchem sich der Ausgleichsballon und die Entnahmeschnecke
befindet, darf keine Vertiefungen aufweisen. Es dürfen auch keine
Zugänge zu tiefer liegenden Räumen vorhanden sein.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
(8) Die Abs. 1 bis 6 gelten sinngemäß auch für Bunker für Schüttgüter. § 50 Abs. 1 und 3 und soweit wie möglich auch Abs. 5 sind sinngemäß auf Silos und Bunker für Schüttgüter anzuwenden.
Gülle- und Jauchegruben
§ 52. (1) Offene Gülle- und Jauchegruben sind mit einer mindestens 180 cm hohen Absicherung über dem Bodenniveau (zB stehender Bretterzaun oder engmaschiger Gitterzaun) zu versehen. Die Grubenoberkante muss mindestens 30 cm über dem umgebenden Bodenniveau liegen. Die Absicherung ist bei der Entnahme- bzw. Mixeröffnung mit einer versperrbaren Türe auszustatten. Im Bereich der Türe ist eine Aufstiegshilfe, die bis zur Grubensohle reicht, anzuordnen. Deren Anhaltestange muss bis 1 m über die Grubenoberkante geführt werden. Ein fest montiertes Ansaugrohr mit einer Anschlussstelle außerhalb der Absicherung ist anzubringen.
(2) Bei Gülle- und Jauchegruben mit Massivdecke mit mehr als 50 m³ Inhalt sind an zwei gegenüberliegenden Stellen Entlüftungs- bzw. Einstiegsöffnungen von mindestens 60 cm mal 60 cm vorzusehen. Diese Öffnungen sind mit Deckeln, die der Tragkraft der Decke entsprechen (zB Stahlbetondeckel, Stahlgitter, Stahlbleche, zusammenhängende Holzpfosten) zu versehen. Im geöffneten Zustand ist eine geeignete Absturzsicherung (zB einsteckbare Geländer und Abdeckgitter) für Personen vorzusehen.
(3) Der Güllekanal ist bei Güllegruben mit einer gasdichten Absperrvorrichtung (Absperrschieber, Schachtsyphon mit Tauchzunge, 45° Bogen) auszustatten.
(4) Zur Verringerung der Schadgasbildung ist die Gülle in Güllegruben unter Stallungen entsprechend zu behandeln (zB regelmäßiges Umpumpen).
Beschaffenheit von Arbeitsmitteln zum Heben von Lasten oder Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen
§ 53. (1) Für Hebebühnen, Hubtische und
kraftbetriebene Anpassrampen gilt Folgendes:
1. Die Senkgeschwindigkeit von Hebebühnen und Hubtischen darf bis zu
einer Nennlast von 35 kN 0,2 m/s, bei einer Nennlast von mehr als 35 kN
0,05 m/s nicht überschreiten.
2. Auffahrtshebebühnen für Kraftfahrzeuge müssen
Einrichtungen, wie zB 6 cm hohe Radabweiser, durch die ein seitliches
Überfahren der Holme vermieden wird, besitzen.
3. Bei Schäden im Drucksystem, bei Reißen eines Tragmittels
oder bei einem Bruch im Antriebssystem, muss sichergestellt sein, dass kein
unbeabsichtigtes Senken der Hebebühne oder des Hubtisches
erfolgt.
4. Betätigungseinrichtungen für Hebebühnen, Hubtische und
kraftbetriebene Anpassrampen müssen als Schalteinrichtungen ohne
Selbsthaltung ausgeführt sein.
5. Die Betätigungseinrichtung muss so angeordnet sein, dass der
gesamte Arbeitsbereich überblickt werden kann.
6. An Hebebühnen, Hubtischen und kraftbetriebenen Anpassrampen
müssen die Tragfähigkeit und die für den sicheren Betrieb
notwendigen Angaben aus der Bedienungsanleitung dauerhaft und gut sichtbar
angegeben sein.
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
(2) Für Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen gilt Folgendes:
1. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch
Geländer oder Brüstungen und durch Fußleisten gesichert sein.
Geländer oder Brüstungen müssen mindestens 1 m hoch sein.
Geländer sind gegen Durchstürzen von Personen mit mindestens einer
Mittelstange oder senkrechten Stäben zu sichern, so sie nicht
vollflächig verkleidet sind.
2. Die Breite der Einstiegsöffnung in der Umwehrung von
Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen muss mindestens 0,5 m
betragen. Die Verschlüsse von Einstiegsöffnungen dürfen nicht
nach aussen aufschlagen und müssen gegen unbeabsichtigtes Öffnen
gesichert sein.
3. Besteht die Möglichkeit, dass im Arbeitskorb befindliche
Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen durch herabfallende Güter gefährdet
werden, so ist dieser mit einem hinreichend stabilen Schutzdach
auszurüsten.
4. Auf Arbeitskörben muss die Eigenlast des Korbes, auf
Arbeitskörben und Hubarbeitsbühnen die Anzahl der zu befördernden
Personen und das höchstzulässige Gesamtgewicht deutlich sichtbar
angegeben sein.
5. Arbeitskörbe und Hubarbeitsbühnen müssen durch eine
Warnmarkierung gekennzeichnet sein.
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
(3) Werden Arbeitskörbe mit Hubstaplern gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
1. Quetsch- und Scherstellen am Hubstapler, die vom Arbeitskorb aus
erreicht werden können, sind zu sichern. Weiters ist, wenn die Gefahr
besteht, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beim Heben des Arbeitskorbes
gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, der Arbeitskorb mit einem
mindestens 1,75 m hohen, mit dem Arbeitskorb fest verbundenen Rahmen
auszustatten.
2. Arbeitskörbe für Hubstapler müssen so befestigt sein,
dass Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann
durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die
Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
3. Der Hubstapler zum Heben des Arbeitskorbes muss so beschaffen sein,
dass auch bei Versagen der Hydraulik eine Senkgeschwindigkeit von höchstens
0,5 m/s sichergestellt ist und gegen Bruch der die Hubvorrichtung tragenden
Seile oder Ketten und der dazugehörigen Verbindungselemente eine mindestens
zehnfache Sicherheit bezogen auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des
Korbes besteht.
4. Die Reifen des Hubstaplers für das Heben eines Arbeitskorbes
müssen so beschaffen sein, dass auch bei Beschädigung die
Standsicherheit gewährleistet ist.
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
(4) Werden Arbeitskörbe mit Kranen gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
1. Arbeitskörbe für Krane müssen über mindestens einen
deutlich gekennzeichneten Anschlagspunkt verfügen, an dem
Absturzsicherungen befestigt werden können. Dieser Anschlagspunkt muss
für die Aufnahme jener Kräfte, die beim Auffangen abstürzender
Personen auftreten können, ausgelegt sein.
2. Arbeitskörbe müssen in Höhe der Brustwehr mit einer
umlaufenden Vorrichtung ausgestattet sein, die Gewähr leistet, dass auch
beim Anstoßen oder Anstreifen des Arbeitskorbes an Hindernissen ein
gefahrloses Anhalten der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen an der Brustwehr
möglich ist.
3. Das Lösen der Befestigung der Anschlagmittel am Arbeitskorb
für Krane darf nur mittels Werkzeugs möglich sein.
4. Die Anschlagmittel für das Befestigen des Arbeitskorbes für
Krane müssen zum Einhängen in den Lasthaken in einem Ring oder in
einem gleichwertigen Element zusammengefasst sein. Der Neigungswinkel der
Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45° nicht
überschreiten.
5. Drahtseilverbindungen als Anschlagmittel für Arbeitskörbe
für Krane müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit
eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen
muss ein Spleiß oder eine Presshülse verwendet werden; die Verwendung
von Backenzahnklemmen ist nicht zulässig.
6. Der Kran muss eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem
1,5-fachen des maximal zulässigen Gesamtgewichtes des Arbeitskorbes und
eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.
(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader (§ 22 Abs. 5) gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
(5) Werden Arbeitskörbe mit Traktoren mit Frontlader (§ 22 Abs. 5) gehoben, gilt zusätzlich zu Abs. 2:
1. Es darf dafür nur ein Frontlader verwendet werden, bei dem
gewährleistet ist, dass sich der Arbeitskorb in jeder Position in
waagrechter Stellung befindet (zB durch mechanische
Parallelführung).
2. Ein unbeabsichtigtes Kippen des Arbeitskorbes muss durch die
Verriegelung des Stellteiles, das den Kippvorgang steuert, oder durch eine
andere technische Lösung verhindert sein (zB durch Abkuppeln oder Absperren
der Hydraulik für die Kippbewegung).
3. Der Arbeitskorb muss am Frontlader so befestigt sein, dass ein
Abgleiten, Abziehen oder Kippen des Arbeitskorbes verhindert ist. Dies kann
durch Steckbolzen, Schrauben oder in ähnlicher Weise erfolgen. Die
Befestigung muss gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein. Die
Verwendung von Klemmschrauben ist verboten.
4. Wenn die Gefahr besteht, dass Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen beim
Heben des Arbeitskorbes gegen ein festes Hindernis gedrückt werden, muss
der Arbeitskorb einen mindestens 1,75 m hohen und mit dem Arbeitskorb fest
verbundenen Rahmen aufweisen.
5. Die nach Z 2 bis 4 für die jeweiligen Arbeitsmittel konkret
zu befolgenden Sicherheitsmaßnahmen sind in die Betriebsanweisung
gemäß § 23 Abs. 2 aufzunehmen.
6. Bei Versagen der Hydraulik (zB Schlauch- oder Rohrbruch) darf die
Senkgeschwindigkeit 0,5 m/s nicht übersteigen und darf ein Kippen des
Arbeitskorbes nicht erfolgen.
Beschaffenheit von selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54. (1) Selbstfahrende Arbeitsmittel müssen eine Sicherung gegen Inbetriebnahme durch Unbefugte besitzen.
(2) Selbstfahrende Arbeitsmittel, die nicht den Kraftfahrvorschriften unterliegen, müssen mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1. feststellbare Bremseinrichtung,
2. akustische Warnvorrichtung,
3. geeignete Lenkvorrichtung, ausgenommen bei schienengebundenen
Arbeitsmitteln,
4. leicht zugängliche oder automatisch auslösende
Not-Halt-Befehlsgeräte, sofern es die Sicherheit der Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen erfordert,
5. Einrichtung zur Ausleuchtung der Fahrbahn und Einrichtungen, die das
Ausmaß der Fahrzeuge erkennen lassen, sofern das Arbeitsmittel in nicht
ausreichend beleuchteten Bereichen verwendet wird,
6. Hilfsvorrichtungen zur Verbesserung der Sicht, wenn die direkte Sicht
des Fahrers bzw. der Fahrerin nicht ausreicht, um die Sicherheit von
Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen zu gewährleisten,
7. Aufhängevorrichtung, wenn Kraftübertragungseinrichtungen auf
dem Boden schleifen und dadurch verschmutzt oder beschädigt werden
können,
8. Einrichtungen, die ein Blockieren von
Kraftübertragungseinrichtungen zwischen selbstfahrenden Arbeitsmitteln und
ihren Zusatzausrüstungen oder Anhängern verhindern (zB
Rutschkupplung), wenn durch plötzliches Blockieren der
Kraftübertragungseinrichtungen (zB Kardanwellen) Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen gefährdet werden können. Wenn dies aus technischen
Gründen nicht möglich ist, sind andere geeignete Schutzeinrichtungen
vorzusehen, um gefährliche Folgen für Dienstnehmer und
Dienstnehmerinnen zu verhindern.
(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
(3) Schienengebundene selbstfahrende Arbeitsmittel müssen mit Vorrichtungen versehen sein, durch die die Folgen eines Zusammenstoßes bei gleichzeitiger Bewegung mehrerer schienengebundener Arbeitsmittel verringert werden, wie beispielsweise Puffer.
(4) Ferngesteuerte selbstfahrende Arbeitsmittel müssen überdies ausgestattet sein mit:
1. einer Einrichtung, die gewährleistet, dass sie automatisch
anhalten, wenn sie aus dem Kontrollbereich der Fernsteuerung
herausfahren,
2. entsprechenden Verdeckungen, Verkleidungen oder Umwehrungen, wenn sie
unter normalen Einsatzbedingungen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen anfahren
oder einklemmen können und nicht mit einer Einrichtung ausgestattet sind,
die gewährleistet, dass sie vor einem Hindernis selbsttätig anhalten,
wie zB Überwachung des Fahrwegs des Fahrzeugs mit Sensoren.
(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung, wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker und Lenkerinnen beim Stapelvorgang durch herab fallende Güter gefährdet werden, muss der Platz des Lenkers bzw. der Lenkerin entsprechend gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
(5) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln zum Heben und Transport von Lasten, wie Hubstaplern, muss die Tragfähigkeit, gegebenenfalls für verschiedene Lastschwerpunktabstände bzw. verschiedene Hubhöhen von Lasten, deutlich sichtbar angeschrieben sein.
(6) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit kraftbetriebener Hubvorrichtung, wie Hubstaplern, muss die oberste und unterste Stellung der Hubvorrichtung durch zwangsläufig wirkende Einrichtungen begrenzt sein. Für die unterste Stellung ist eine solche Einrichtung nicht erforderlich, wenn das Senken ohne Kraftantrieb erfolgt. Besteht die Möglichkeit, dass Lenker und Lenkerinnen beim Stapelvorgang durch herab fallende Güter gefährdet werden, muss der Platz des Lenkers bzw. der Lenkerin entsprechend gesichert sein.
(7) Bagger und Radlader zum Heben von Einzellasten müssen für das Heben von Einzellasten mindestens mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
1. Schutzeinrichtung gegen unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last,
wie Leitungsbruchsicherungen, Rückschlagventile oder eine Dimensionierung
der Schläuche mit hoher Sicherheit gegen Platzen,
2. Einrichtungen gegen die Gefahr von unkontrollierten Bewegungen der Last
beim Hebevorgang,
3. zur Gewährleistung der Standsicherheit Schutzeinrichtungen zur
Begrenzung des Lastmoments oder Warneinrichtungen vor Überschreiten des
zulässigen Lastmoments und
4. Sicherheitslasthaken oder vergleichbare Anschlagpunkte zum Anschlagen
der Lasten.
(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bzw. die Fahrerin vor herab fallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenker und Lenkerinnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
(8) Erdbaumaschinen und Förderzeuge müssen mit Aufbauten ausgerüstet sein, die den Fahrer bzw. die Fahrerin vor herab fallenden Gegenständen schützen.
(9) Selbstfahrende Arbeitsmittel mit mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen müssen so ausgerüstet sein, dass die Gefahren für die Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen während des Transports möglichst gering sind. Dies gilt insbesondere für die Risiken eines Kontakts der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mit Rädern oder Ketten und eines Einklemmens durch diese. Fahrerstände und Fahrersitze müssen so angeordnet sein, dass die Lenker und Lenkerinnen bei Zusammenstößen geschützt sind. Standflächen von Fahrerständen müssen gleitsicher sein.
Arbeitsplätze auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln
§ 54a. (1) Lenkerplätze von selbstfahrenden
Arbeitsmitteln, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im
Freien bestimmt sind, müssen sich in einem geschlossenen Lenkerhaus
befinden, soweit dies auf Grund der Einsatzbedingungen oder Arbeitsweise
erforderlich ist. Das Lenkerhaus muss mit Einrichtungen zum Beheizen und
Belüften ausgerüstet sein.
(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.
(2) Auf selbstfahrenden Arbeitsmitteln dürfen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen nur ständig mitfahren, wenn für sie geeignete Beifahrersitze vorhanden sind. Werden nur gelegentlich Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen mitgenommen, müssen geeignete Standflächen und Anhaltevorrichtungen vorhanden sein.
(3) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit Lenkerstand muss bei Verlassen des Lenkerstands der Antrieb des Arbeitsmittels zwangsläufig unterbrochen werden und die Bremsanlage selbsttätig zur Wirkung kommen. Beim Wiederbetreten des Lenkerstands darf sich der Antrieb des Arbeitsmittels nicht selbstständig einschalten.
Überroll- und Kippschutz bei selbstfahrenden
Arbeitsmitteln
§ 54b. (1) Bei selbstfahrenden Arbeitsmitteln mit
mitfahrenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind unter tatsächlichen
Einsatzbedingungen die Risiken aus einem Überrollen oder Kippen des
Arbeitsmittels durch eine der folgenden Maßnahmen zu begrenzen:
1. durch eine Schutzeinrichtung, die verhindert, dass das Arbeitsmittel um
mehr als eine Vierteldrehung kippt, oder
2. durch eine Einrichtung, die gewährleistet, dass ein ausreichender
Freiraum um die mitfahrenden Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen erhalten bleibt,
sofern die Kippbewegung mehr als eine Vierteldrehung ausmachen kann,
oder
3. durch eine andere Einrichtung mit gleicher Schutzwirkung.
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
(2) Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 können Bestandteil des Arbeitsmittels sein. Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 sind nicht erforderlich, wenn
1. das Arbeitsmittel während der Benutzung stabilisiert wird
oder
2. ein Überrollen oder Kippen des Arbeitsmittels auf Grund der Bauart
unmöglich ist.
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
(3) Besteht die Gefahr, dass mitfahrende Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei einem Überrollen oder Kippen zwischen den Teilen des Arbeitsmittels und dem Boden gequetscht werden, ist zusätzlich zu den Schutzeinrichtungen nach Abs. 1 ein Rückhaltesystem einzubauen.
(4) Hubstapler mit aufsitzenden Dienstnehmern und Dienstnehmerinnen sind mit einer der folgenden Schutzeinrichtungen gegen die Gefährdung der Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bei Überrollen oder Kippen des Hubstaplers auszustatten:
1. Verwendung einer geschlossenen Fahrerkabine oder
2. Verwendung eines Überrollschutzes und eines Rückhaltesystems
oder
3. wenn der Hubstapler um nicht mehr als 90° kippen kann, mit einem
Rückhaltesystem.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn ein Überrollen oder Kippen konstruktionsbedingt oder auf Grund der tatsächlichen Einsatzbedingungen auszuschließen ist.
Beschaffenheit von Türen und Toren
§ 55. (1) Für das Bewegen von Toren müssen außen und innen geeignete Einrichtungen angebracht sein. Bei Torblättern, die durch Windangriff oder sonstige Einflüsse bewegt werden können, muss eine unbeabsichtigte Schließbewegung durch eine Feststelleinrichtung verhindert sein. Torblätter, die nach oben öffnen, müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die verhindern, dass die Torblätter bei Riss oder Bruch eines Tragmittels sowie bei Störungen oder Schäden im Drucksystem von pneumatischen oder hydraulischen Antrieben herabfallen können.
(2) Kraftbetriebene Türen und Tore müssen für Notbetrieb eingerichtet sein. Bei Notbetrieb muss ein Gefahr bringendes Wirksamwerden des Kraftantriebes zwangsläufig verhindert sein. Betätigungseinrichtungen für den Kraftantrieb müssen als Tasten ohne Selbsthalteschaltung ausgebildet sein. Sie müssen an einer Stelle liegen, von der aus der Verkehr durch die Türen und Tore überblickt werden kann. Tasten ohne Selbsthalteschaltung sind nicht erforderlich, wenn durch andere Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Rutschkupplungen, die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt oder wenn die Schließkraft so gering ist, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt.
(3) Automatische Türen und Tore müssen durch Schutzmaßnahmen, wie Lichtschranken, Fühlleisten oder Bodenkontaktmatten, gesichert sein, durch die die Bewegung des Tür- oder Torblattes bei Gefährdung von Personen zum Stillstand kommt. Solche Maßnahmen sind nicht erforderlich, wenn die Geschwindigkeit des Tür- oder Torblattes und die Schließkraft so gering sind, dass sich dadurch keine Gefährdung von Personen ergibt. Automatische Türen müssen im Notfall selbsttätig öffnen oder von Hand aus leicht zu öffnen sein.
Beschaffenheit von Fahrtreppen und Fahrsteigen
§ 56. (1) Fahrtreppen und Fahrsteige müssen so ausgebildet sein, dass keine Quetsch- oder Scherstellen auftreten. Sie müssen beidseitig Handläufe besitzen, die sich annähernd mit der gleichen Geschwindigkeit bewegen wie die Stufen und Steige. Bei Stromausfall sowie bei Auftreten von Gebrechen, wie Bruch eines Tragmittels, muss die Fahrbewegung selbsttätig zum Stillstand kommen.
(2) An jedem Ende von Rolltreppen und Fahrsteigen muss eine leicht zugängliche und als solche bezeichnete Notausschaltvorrichtung angebracht sein, die gegen unbeabsichtigtes Betätigen geschützt sein muss.
Beschaffenheit von Schleifmaschinen
§ 57. (1) Schutzverdeckungen, wie Schutzhauben oder Schutzringe, müssen so bemessen und befestigt sein, dass sie bei einem eventuellen Bruch des Schleifwerkzeuges auftretenden Beanspruchungen standhalten und Bruchstücke sicher auffangen können. Schutzverdeckungen dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifwerkzeuges freilassen.
(2) Bei ortsfesten Schleifmaschinen für maximale Umfangsgeschwindigkeiten von 100 m/s oder mehr und bei Trennschleifmaschinen von 125 m/s oder mehr müssen die Schleifwerkzeuge und das Werkstück zur Gänze verdeckt sein.
(3) Ständerschleifmaschinen müssen über eine geeignete, nachstellbare Werkstückauflage verfügen.
(4) Bei Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung und maschinellem Vorschub darf der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstromes eingerückt werden können. Die Einschaltestellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungen durch eine Signallampe, bei permanent magnetischen Spannvorrichtungen durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
Beschaffenheit von Pressen und Stanzen
§ 58. (1) Pressen und Stanzen, bei denen nach ihrer Bauart ein Arbeiten mit Einzelhub möglich ist, müssen eine Sicherung gegen einen unbeabsichtigten zweiten Stempelniedergang bei längerer Betätigung der Einrückvorrichtung haben (Nachschlagsicherung).
(2) Pressen und Stanzen dürfen sich nur mit einem besonderen Gerät von Einzelhub auf Dauerhub und von Hand- auf Fußeinrückung umschalten lassen.
Beschaffenheit von Kompressoren
§ 59. (1) Jede Druckstufe eines Kompressors muss mit einem Druckmesser mit Höchstdruckmarke und mit einer Sicherheitseinrichtung, die eine unzulässige Drucksteigerung verhindert, ausgerüstet sein. Besteht eine Druckstufe aus mehreren Zylindern, so muss für jeden Zylinder ein Druckmesser und eine Sicherheitseinrichtung vorhanden sein, wenn die einzelnen Zylinder für sich betriebsmäßig abgeschaltet werden können.
(2) Für Kompressoren, die mit Druckbehältern, an denen die vorgeschriebenen Sicherheitseinrichtungen angebracht sind, in Verbindung stehen, sind Sicherheitseinrichtungen nach Abs. 1 dann nicht erforderlich, wenn sich zwischen Kompressor und Behälter keine Absperrvorrichtung befindet.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Kompressoren für Kälteanlagen. Für Kälteanlagen sind die Bestimmungen der Kälteanlagenverordnung, BGBl. Nr. 305/1969, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 450/1994, anzuwenden.
Beschaffenheit von Geräten für autogenes Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren
§ 60. (1) Für Geräte für autogenes Schweißen und Schneiden und verwandte Verfahren gilt Folgendes:
1. Es müssen Sicherheitseinrichtungen gegen Flammenrückschlag,
Gasrücktritt und Nachströmen zwischen den Entnahmestellen oder dem
Abgang des Druckminderers einerseits und dem Verbraucher bzw. der Verbraucherin
andererseits vorhanden sein. Diese Forderung gilt sowohl für Versorgung mit
Brenngas als auch für Versorgung mit Sauerstoff.
2. Die Sammelleitung einer Flaschenbatterie muss vor ihrem Eingang in den
Druckminderer absperrbar eingerichtet sein.
3. Die Rohrleitungen sind gegen Korrosion zu schützen und elektrisch
zu erden.
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
(2) Für Geräte mit Acetylen als Brenngas gilt zusätzlich zu Abs. 1 Folgendes:
1. Acetylen darf für die Versorgung von autogenen Schweiß- und
Schneidanlagen unter keinem höheren Druck als 1,5 bar weitergeleitet und
verteilt werden.
2. Rohrleitungen für Acetylen müssen aus Stahl hergestellt
sein.
Beschaffenheit von Bolzensetzgeräten
§ 61. Jedes Bolzensetzgerät muss entweder mit einem Beschuss- bzw. Typenprüfzeichen nach der Beschussverordnung 1999, BGBl. II Nr. 386/1999, gekennzeichnet sein oder, wenn es vor dem 24. Juni 1989 erstmalig zur Verfügung gestellt wurde, mit dem ÖNORM-Zeichen.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 62. entfällt; LGBl Nr. 62/2010 vom
17.12.2010
Bezugnahme auf Richtlinien
§ 63. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2009/104/EG über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 260 vom 03. 10. 2009, S. 5, umgesetzt.
Übergangsbestimmungen und In-Kraft-Treten
§ 64. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Silos für Gärfutter gemäß § 51 Abs. 8, die bereits vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung errichtet wurden und deren vorhandene Ausführung nicht dem § 51 Abs. 8 Z 1, Z 2 oder Z 5 lit. b. entspricht, dürfen weiterhin genutzt werden.
(3) Bei Hochsitzleitern für den Jagdbetrieb gemäß § 34 Abs. 1 Z 4 sind Einkerbungen im Holz als zusätzliche Sprossensicherung nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab In-Kraft-Treten dieser Verordnung zulässig.
(4) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung entfallen in der Land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmerschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 10/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 27/2003:
§ 2 samt Überschrift, § 3 Abs. 12 und 14 bis 17 samt Überschrift, die §§ 4 und 5 samt Überschriften, § 16 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 4“ samt der Überschrift „Lagerungen“, § 18 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 6“ samt der Überschrift „Brandschutzmaßnahmen“, § 22 samt Überschrift, die Bezeichnung „Abschnitt 7“ samt der Überschrift „Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen“, die Bezeichnungen „2. Teil“ und „Abschnitt 8“ samt der Überschrift „Gemeinsame Bestimmungen“, die §§ 28 bis 30 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 9“ samt der Überschrift „Kraftmaschinen“, die §§ 31 und 32 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 10“ samt der Überschrift „Transmissionsanlagen“, die §§ 33 bis 36 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 11“ samt der Überschrift „Arbeitsmaschinen und sonstige Betriebseinrichtungen“, die §§ 37 bis 39 samt Überschriften, die Bezeichnung „Abschnitt 12“ samt der Überschrift „Besondere Bestimmungen über Arbeitsmaschinen“, die §§ 40 bis 54 samt Überschriften, die Bezeichnungen „Artikel III“ und „Abschnitt 13“ sowie § 55 samt Überschrift.
Anlage 1
1. Vorschriften über Sicherheits- und
Gesundheitsanforderungen –
Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
a) Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 – NspGV 1993, BGBl.
Nr. 44/1994,
b) Maschinen-Sicherheitsverordnung – MSV, BGBl. Nr. 306/1994,
zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 275/2004,
c) Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung – FSV, BGBl.
Nr. 307/1994,
d) Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung – SSV, BGBl.
Nr. 308/1994,
e) Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl.
Nr. 388/1994,
f) Gasgeräte-Sicherheitsverordnung – GSV, BGBl.
Nr. 430/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 234/2004,
g) Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 – NspGV 1995, BGBl.
Nr. 51/1995,
h) II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 –
ASV 1996, BGBl. Nr. 780, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 117/2004,
i) Versandbehälterverordnung 1996, BGBl. Nr. 368/1996, in der
Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 92/2000,
j) Druckgeräteverordnung – DGVO, BGBl. II
Nr. 426/1999,
k) Ortsbewegliche Druckgeräteverordnung (ODGVO), BGBl. II
Nr. 291/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 496/2003,
l) Versandbehälterverordnung 2002 (VBV 2002), BGBl. II
Nr. 202/2002,
m) Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 – ASV 2008, BGBl. II
Nr. 274/2008,
n) Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 – MSV 2010, BGBl. II
Nr. 282/2008.
2. Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen –
Aufstellung und Betrieb von Arbeitsmitteln gemäß § 3 Abs. 1
a) Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln
– ABV, BGBl. Nr. 353/1995,
b) Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung – DBA-VO,
BGBl. II Nr. 361/1998.
Anlage 2
Sicherheitsabstände im Sinne des § 43
Der Sicherheitsabstand im Sinne des § 43 ergibt sich aus der in
Richtung Gefahrenstelle gemessenen Reichweite einer Person mit ihren
Körperteilen ohne Zuhilfenahme von Gegenständen einschließlich
eines Sicherheitszuschlags.
1. Beim Hinaufreichen mit gestrecktem Körper beträgt der
Sicherheitsabstand von der Standflächenebene nach oben gemessen mindestens
2500 mm. Standflächenebene sind sowohl der Fußboden als auch
erhöhte, ortsfeste und von Personen üblicherweise betretene
Standflächen.
2. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch längliche
Öffnungen mit parallelen Seiten beträgt der
Sicherheitsabstand:
2.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens
15 mm
2.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 20 mm mindestens
120 mm
2.3. bei Öffnungsweiten über 20 bis 30 mm mindestens
200 mm
2.4. bei Öffnungsweiten über 30 bis 135 mm mindestens
850 mm.
a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand
3. Beim Hineinreichen in und Hindurchreichen durch quadratische oder
kreisförmige Öffnungen beträgt der Sicherheitsabstand:
3.1. bei Öffnungsweiten über 4 bis 8 mm mindestens
15 mm
3.2. bei Öffnungsweiten über 8 bis 25 mm mindestens
120 mm
3.3. bei Öffnungsweiten über 25 bis 40 mm mindestens
200 mm
3.4. bei Öffnungsweiten über 40 bis 250 mm mindestens
850 mm.
4. Bei Öffnungen anderer Art oder Form sind die vorstehenden
Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
a=Öffnungsweite; b=Sicherheitsabstand
5. Beim Herumreichen um beliebig gelegene Kanten beträgt der
Sicherheitsabstand:
5.1. für die Hand von der Fingerwurzel bis zur Fingerspitze
mindestens 120 mm
5.2. für die Hand von der Handwurzel bis zur Fingerspitze mindestens
230 mm
5.3. für den Arm von der Ellenbeuge bis zur Fingerspitze mindestens
550 mm
5.4. für den Arm von der Achsel bis zur Fingerspitze mindestens
850 mm.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
Diese Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass das Gelenk des für ein Herumreichen in Betracht kommenden Körperteils zwangsläufig an der Kante anliegt und ein weiteres Vor- oder Durchschieben dieses Körperteils in Richtung Gefahrenstelle ausgeschlossen ist.
r = Sicherheitsabstand
6. Beim Hinüberreichen über Kanten an Arbeitsmitteln oder
Schutzeinrichtungen beträgt der Sicherheitsabstand – abhängig
von der Höhe der Gefahrenstelle und von der Höhe der Kante –
mindestens den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Wert. Diese
Sicherheitsabstände gelten nur unter der Voraussetzung, dass die Kante
mindestens 1 m hoch ist. Der Bereich zwischen Schutzeinrichtung und
Gefahrenstelle darf nicht betretbar sein.
a
Höhe der Gefahrenstelle |
b
Höhe der Kante (von der Standflächenebene aus) in mm |
|||||||
|
2400
|
2200
|
2000
|
1800
|
1600
|
1400
|
1200
|
1000
|
(von der Standflächenebene aus) in mm
|
c
Sicherheitsabstand in mm |
|||||||
2400
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
100
|
2200
|
–
|
250
|
350
|
400
|
500
|
500
|
600
|
600
|
2000
|
–
|
–
|
350
|
500
|
600
|
700
|
900
|
1100
|
1800
|
–
|
–
|
–
|
600
|
900
|
900
|
1000
|
1100
|
1600
|
–
|
–
|
–
|
500
|
900
|
900
|
1000
|
1300
|
1400
|
–
|
–
|
–
|
100
|
800
|
900
|
1000
|
1300
|
1200
|
–
|
–
|
–
|
–
|
500
|
900
|
1000
|
1400
|
1000
|
–
|
–
|
–
|
–
|
300
|
900
|
1000
|
1400
|
800
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
600
|
900
|
1300
|
600
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
500
|
1200
|
400
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
–
|
300
|
1200
|
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