ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Nelkenwicklern


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
16.07.1997
LGBl


Auf Grund des § 15 des Wiener Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 21/1949, in der Fassung der Landesgesetze LGBl. für Wien Nr. 8/1955, Nr. 9/1959 und Nr. 48/1993, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung von Nelkenwicklern.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Nelkenwickler im Sinne dieser Verordnung sind der Mittelmeer-Nelkenwickler (Cacoecimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanischen Nelkenwickler (Epichoristodes acerbella [Walk.] Diak.).

Anzeigepflicht

§ 3. Der begründete Verdacht oder das bestätigte Auftreten von Nelkenwicklern ist vom Eigentümer (Verfügungsberechtigten) des betroffenen Grundstückes dem Magistrat umgehend anzuzeigen.

Schutzmaßnahmen

§ 4. (1) Nelken dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind.
(2) Von Nelkenwicklern befallene Kulturen sind so zu behandeln, daß die von ihnen stammenden und in Verkehr zu bringenden Nelken keinen Befall aufweisen.

Züchtungs-, Haltungs- und Manipulationsverbot

§ 5. Das Züchten und Halten von Nelkenwicklern sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.


[1] CELEX-Nr. 374L0647
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