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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Kundmachung des Landeshauptmannes von Wien betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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27.02.1997
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LGBl.
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Der Wiener Landtag hat am 19. Dezember 1996 den Abschluß nachstehender Vereinbarungen gemäß § 139 Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung genehmigt:
VEREINBARUNG
gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund
und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung
eines Nationalparks Donau-Auen
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Niederösterreich und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, - im folgenden Vertragsparteien genannt - geleitet von dem Wunsch, jene ökologisch besonders wertvollen Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung im Gebiet der Donau-Auen zu erhalten, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung abzuschließen:
Artikel I
Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung ist die Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks im Bereich der Donau-Auen in und östlich von Wien unter Wahrung der Funktion der Donau als internationale Wasserstraße und der Sicherung der Grundwasservorkommen für die Trinkwasserversorgung.
Artikel II
Bereich des Nationalparks
(1) Der Nationalpark Donau-Auen im Sinne dieser Vereinbarung soll, ausgehend von der im Absatz 2 dargestellten Anfangsphase, Flächen im Gesamtausmaß von zirka 11 500 ha in folgenden Bereichen umfassen:
1. Katastralgemeinden: Aspern, Landjägermeisteramt, Essling,
Kaiserebersdorf Herrschaft, Groß-Enzersdorf, Mühlleiten, Schönau
a. d. Donau, Mannsdorf, Orth a. d. Donau, Eckartsau, Witzelsdorf, Stopfenreuth,
Markthof, Mannswörth, Fischamend Dorf, Fischamend Markt, Maria Ellend,
Haslau a. d. Donau, Regelsbrunn, Wildungsmauer, Petronell, Bad
Deutsch-Altenburg, Hainburg a. d. Donau, Wolfsthal;
2. die Donau einschließlich der Treppelwege bzw.
Uferbegleitwege.
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden Bereichen:
Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und die Donau.
(3) Die in den Absätzen 1und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt. ./.
(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
(2) In seiner Anfangsphase umfaßt der Nationalpark Donau-Auen Flächen im Ausmaß von zirka 9 300 ha in folgenden Bereichen:
Auflächen in Wien und Niederösterreich in der Verwaltung der Forstverwaltung Lobau, der Forstverwaltung Eckartsau sowie Auflächen des Vereines Auen-Zentrum Petronell, der Stadtgemeinde Hainburg a. d. Donau und die Donau.
(3) Die in den Absätzen 1und 2 genannten Nationalparkbereiche sind in Anlage 1 kartographisch dargestellt. ./.
(4) Die Nutzung von Gebäuden und dazu gehörenden Einrichtungen auf Nationalparkflächen für Nationalparkzwecke ist, unbeschadet landesgesetzlicher Regelungen, in privatrechtlichen Verträgen mit den Eigentümern zu regeln. Die Nutzung des Grundwassers bleibt dem Eigentümer vorbehalten.
(5) Die Erweiterung der im Abs. 2 genannten Anfangsphase des Nationalparks durch Einbeziehung von im Abs. 1 angeführten Flächen bedarf eines einstimmigen Beschlusses der Vertragsparteien in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft vorbehaltlich der verfassungsgemäßen Umsetzung durch die Länder. Bei der Bewertung dieser Flächen sind die bei den übrigen Nationalparkflächen angelegten Maßstäbe anzuwenden.
Artikel III
Zielsetzung
(1) Der Schaffung und dem Betrieb des Nationalparks Donau-Auen liegen folgende Ziele zugrunde:
1. den Nationalpark Donau-Auen unter Bedachtnahme auf die Akzeptanz der
Bevölkerung und auf Basis der Kriterien für die Kategorie II -
Nationalpark der Weltnaturschutzunion (IUCN - The World Conservation
Union, Anlage 2), anzustreben; ./.
2. den Nationalpark Donau-Auen als naturnahes und landschaftlich wertvolles
Gebiet von nationaler und internationaler Bedeutung zu fördern und zu
erhalten;
3. die für dieses Gebiet repräsentativen Landschaftstypen sowie
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume zu
bewahren;
4. die Möglichkeiten von Nutzungen des Gebietes zu Zwecken der Bildung
und Erholung, Wissenschaft und Forschung wahrzunehmen;
5. das Grundwasservorkommen in den Donau-Auen zu sichern.
(2) In Verfolgung der Zielsetzungen gemäß Abs. 1
ist
1. das Grundwasser als Wasserreserve für die Trinkwasserversorgung
unter Beachtung der in einschlägigen Rechtsbestimmungen normierten
ökologischen Zielsetzungen zu sichern;
2. der Bestand und die Erhaltung der Hochwasserschutzanlagen zu
gewährleisten;
3. die Funktion der internationalen Wasserstraße Donau für einen
ungehinderten Betrieb der Schifffahrt sicherzustellen. Die Länder Wien und
Niederösterreich werden gewährleisten, daß angemessene
Maßnahmen zur Erhaltung und zum Betrieb sowie die erforderlichen
Regulierungsmaßnahmen, insbesondere zur Verbesserung der
Fahrwasserverhältnisse bis zu einer Schiffs-Abladetiefe von 2,7 m bei
Regulierungsniederwasser den jeweiligen Nationalparkgesetzen nicht
unterliegen.
(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
(3) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ziele erfolgt unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Artikel IV
Nationalparkverwaltung Donau-Auen
(1) Die Verwaltung des Nationalparks Donau-Auen erfolgt durch die Nationalparkgesellschaft (Abs. 2) nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
(2) Der Bund und die Länder Niederösterreich und Wien gründen eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Bund einerseits sowie die Länder Niederösterreich und Wien andererseits beteiligen sich an der Nationalparkgesellschaft zu je 50%, wobei der Anteil der beiden Länder je 25% beträgt.
1. Die Organe der Nationalparkgesellschaft sind die Generalversammlung und
der Geschäftsführer.
2. Der Geschäftsführer wird hauptberuflich tätig, seine
Funktion unterliegt der öffentlichen Ausschreibung. Die Entlohnung erfolgt
nach dem Besoldungsschema des Bundes.
3. Die Generalversammlung besteht aus vier Mitgliedern, wobei je ein
Mitglied von Wien und Niederösterreich und zwei Mitglieder vom Bund
bestellt werden.
Artikel V
Aufgaben der Nationalparkverwaltung
Donau-Auen
(1) Der Nationalparkverwaltung obliegt die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen, die sich aus dieser Vereinbarung, aus den Nationalparkgesetzen der Länder, aus dem Gesellschaftsvertrag und aus den Beschlüssen der Organe der Nationalparkgesellschaft ergeben. Insbesondere obliegen ihr folgende Aufgaben:
1. die Errichtung, der Betrieb und die Weiterentwicklung des Nationalparks
im Sinne der Zielsetzungen gemäß
Artikel III Abs. 1;
2. die Verhandlungsführung und der Abschluß von Verträgen
zur Flächensicherung sowie zur Leistung von Entschädigungen, soweit
sie nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig
zugesprochen werden;
3. die Durchführung jener Maßnahmen, die dem Schutz des
Lebensraumes, der Tiere und Pflanzen dienen, unbeschadet der Aufgaben der
Wasserstraßendirektion;
4. die Erstellung eines Gesamtkonzeptes (zB für das
Naturraummanagement) sowie die laufende Kontrolle seiner Umsetzung und
Einhaltung;
5. die Koordinierung der wissenschaftlichen Forschung, die laufende
Beobachtung (Monitoring) und Beweissicherung;
6. Mitwirkung bei der Planung, Durchführung bzw. Unterstützung
von sonstigen, sich auf den Nationalpark Donau-Auen auswirkenden
Maßnahmen;
7. die Koordinierung bzw. Durchführung der Informations- und
Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere der Bildungs- und naturkundlichen
Führungstätigkeit;
8. die Festlegung von Gewässervernetzungsprojekten;
9. die Ausarbeitung von Verträgen gemäß
Artikel II Abs. 4 erster Satz.
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Aufgaben hat die Nationalparkgesellschaft
1. ein Jahresprogramm und einen entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplan
jährlich bis spätestens 30. September für das darauffolgende
Jahr zu erstellen, welche der einstimmigen Beschlußfassung durch die
Generalversammlung bedürfen;
2. jährlich bis 30. Juni einen Rechnungsabschluß und
Geschäftsbericht über das abgelaufene Jahr der Generalversammlung zur
Beschlußfassung vorzulegen;
3. die Verwaltungsgeschäfte des Wissenschaftlichen Beirates und die
Kanzleigeschäfte der landesgesetzlich eingerichteten
Nationalparkbeiräte zu führen. Die Kosten für den zur
Führung der Kanzleigeschäfte entstehenden Personal- und Sachaufwand
der landesgesetzlich eingerichteten Nationalparkbeiräte werden vom
jeweiligen Land getragen.
4. die Entschädigungsleistungen für Nutzungsentgänge,
Wirtschaftserschwernisse und sonstige Nachteile am Vermögen, die den
Grundeigentümern sowie dinglich und obligatorisch Berechtigten durch die
Errichtung und den Betrieb des Nationalparks erwachsen, abzuwickeln, soweit sie
nicht nach landesgesetzlichen Vorschriften bescheidmäßig zugesprochen
werden.
(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.
(3) Ein geschäftsführender Ausschuß, bestehend aus dem Geschäftsführer der Nationalparkgesellschaft und den Leitern der Forstverwaltungen Lobau und Eckartsau, hat in regelmäßigen Sitzungen insbesondere die Erstellung der die Forstverwaltungen betreffenden Teile des Jahresprogrammes und deren Umsetzung abzustimmen. Die Ergebnisse der Sitzungen des geschäftsführenden Ausschusses sind zu dokumentieren.
(4) Die Nationalparkgesellschaft hat jährlich bis zum 30. April einen Bericht über die Realisierung der im laufenden Jahresprogramm vorgesehenen Maßnahmen und deren Kosten zu erstellen.
Artikel VI
Leistungen der Gebietskörperschaften
(1) Die Durchführung der Maßnahmen der Nationalparkverwaltung (Artikel V Abs. 1) erfolgt auf den Flächen im Eigentum des Bundes - Österreichische Bundesforste durch die Österreichischen Bundesforste/Forstverwaltung Eckartsau; auf den Flächen im Eigentum von Wien durch Wien/MA 49/Forstverwaltung Lobau. Dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
(2) Die Kosten für den daraus entstehenden Personal- und Sachaufwand (Anlage 3, Punkt b) werden unmittelbar vom Bund (BMUJF) beziehungsweise von Wien getragen. ./.
(3) Entsprechende Kosten auf sonstigen Nationalparkflächen in Niederösterreich trägt das Land Niederösterreich (Anlage 3, Punkt b).
Artikel VII
Finanzierung und Anlauf der
Geschäftstätigkeit
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten gemeinsam nach dem Kostenschlüssel Bund 50%, Wien und Niederösterreich je 25% zu tragen:
1. die Gründungskosten der Gesellschaft in Höhe von
höchstens 200 000 Schilling (ohne USt.) und das Stammkapital
von 500 000 Schilling;
2. die Errichtungskosten für Nationalparkinfrastruktur in Höhe
von höchstens 17 Millionen Schilling (ohne USt.) nach Maßgabe
von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung;
3. die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß
Art. V Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den
laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft, die quartalsweise aufzubringen
und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen sind (Anlage 3,
Punkt a); ./.
4. die Entschädigungsleistungen an die Österreichischen
Bundesforste, an die Gemeinde Wien und an sonstige Eigentümer
beziehungsweise Nutzungsberechtigte. Die Entschädigung für die
Österreichischen Bundesforste beträgt im 1. Jahr
3,8 Millionen Schilling, im 2. Jahr 5 Millionen Schilling, im
3. Jahr 6,7 Millionen Schilling und ab dem 4. Jahr
7,5 Millionen Schilling (jeweils ohne USt.). Die Entschädigung an die
Gemeinde Wien beträgt im 1. Jahr 1,9 Millionen Schilling, im
2. Jahr 2,5 Millionen Schilling, im 3. Jahr 3,1 Millionen
Schilling und ab dem 4. Jahr 3,5 Millionen Schilling (jeweils ohne
USt.). Diese Beträge werden bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres
fällig.
(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3, Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
(2) Die Nationalparkgesellschaft soll ihre Tätigkeit am 1. Jänner 1997 aufnehmen; die Funktion des Geschäftsführers ist rechtzeitig auszuschreiben. Mit 1. Jänner 1997 wird der Nationalparkgesellschaft als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb (Anlage 3, Punkt a) ein Betrag von 4 Millionen Schilling zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung des restlichen Betrages erfolgt quartalsweise ab Vorliegen eines Wirtschafts- und Finanzplanes.
(3) Bei der Besorgung der Aufgaben der Nationalparkgesellschaft ist der größtmögliche Grad an Kostendeckung anzustreben.
Artikel VIII
Wahrung regionaler Interessen
Die Regelung der Vertretung der regionalen und örtlichen Interessen der Bevölkerung sowie der maßgeblichen Interessenträger bleibt den jeweiligen Landesgesetzgebern vorbehalten.
Artikel IX
Wissenschaftlicher Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung der Nationalparkverwaltung wird ein Wissenschaftlicher Beirat eingerichtet. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und höchstens 14 weiteren Mitgliedern. Ihm gehören jedenfalls Fachleute auf den Gebieten der Zoologie, der Botanik, der Limnologie, der Land- und Forstwirtschaft, der Raum- und Landschaftsplanung sowie der Wasserwirtschaft an.
(2) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden und des Stellvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates erfolgt auf Vorschlag der Vertragsparteien einstimmig in der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
(3) Voraussetzung für die Bestellung ist eine nachgewiesene wissenschaftliche Qualifikation auf Fachgebieten, die für den Nationalpark erforderlich sind. Die Bestellungsdauer beträgt maximal drei Jahre, wobei Wiederbestellung möglich ist. Ein begründeter Widerruf der Bestellung ist zulässig. Für die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat gebührt kein Entgelt. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Reisekosten entsprechend der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Der Wissenschaftliche Beirat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und hat bei Bedarf Sitzungen abzuhalten. Weiters ist auf Verlangen einer Vertragspartei eine Sitzung einzuberufen. Zu den Sitzungen sind die Nationalparkgesellschaft sowie der geschäftsführende Ausschuß einzuladen.
Artikel X
Schlichtungsverfahren
Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung von oder den Verstoß gegen Vertragsbestimmungen ist jede Vertragspartei bereit, eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Artikel XI
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung einlangt, daß die nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind und
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für
das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 sowie den Tag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung mitteilen.
Artikel XII
Überprüfung der Leistungen
Die Vertragsparteien kommen überein, nach fünf Jahren die Regelungen der gegenständlichen Vereinbarung, insbesondere die Organisationsform und die Umsetzung der Maßnahmen (Artikel V und VI) einer Überprüfung zu unterziehen und allfällige Änderungen einvernehmlich festzulegen.
Artikel XIII
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann von den Vertragsparteien frühestens zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten schriftlich gekündigt werden.
(2) Eine Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Einlangen bei den anderen Vertragsparteien wirksam. Auf zivilrechtliche Verpflichtungen einer Vertragspartei oder der Nationalparkgesellschaft, die vor einer Kündigung im Sinne der vorliegenden Vereinbarung eingegangen wurden, werden ungeachtet der Kündigung die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung von den Vertragsparteien bis zur Beendigung der zivilrechtlichen Verpflichtung, längstens aber zehn Jahre, weiter angewandt. Im Falle einer Kündigung werden die Vertragsparteien die ihnen offenstehenden Möglichkeiten zur Lösung von zivilrechtlichen Verpflichtungen wahrnehmen.
Artikel XIV
Hinterlegung, Mitteilungen
Diese Vereinbarung wird in drei Urschriften ausgefertigt. Eine Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Die beiden anderen Urschriften werden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie beim Magistrat der Stadt Wien als Amt der Wiener Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Erklärungen und Mitteilungen schriftlich zu richten.
Anlage 1
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Anlage 2
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
Kategorie II Nationalpark: Schutzgebiet, das
hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken
verwaltet wird
Definition
Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde um
a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme
im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen,
um
b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung
abträglich sind, auszuschließen und um
c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-,
Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen.
Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.
Managementziele
Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.
Managementziele
- Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete
von nationaler und internationaler Bedeutung für geistige,
wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder Erholungszwecke;
- dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer
Regionen, Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten in einem
möglichst natürlichen Zustand, damit ökoligische Stabilität
und Vielfalt gewährleistet sind;
- Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und
Erholungszwecke in der Form, daß das Gebiet in einem natürlichen oder
naturnahen Zustand erhalten wird;
- Beendigung und sodann Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme,
die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen;
- Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen
oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung
waren;
- Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingeborenen
Bevölkerung einschließlich deren Nutzung bestehender Ressourcen zur
Deckung ihres Lebensbedarfs mit der Maßgabe, daß diese keinerlei
nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele
haben.
Auswahlkriterien
Auswahlkriterien
- Das Gebiet muß ein charakteristisches Beispiel für
Naturregionen, Naturerscheinungen oder Landschaften von herausragender
Schönheit enthalten, in denen Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume und
geomorphologische Erscheinungen vorkommen, die in geistig-seelischer Hinsicht
sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus von besonderer
Bedeutung sind.
- Das Gebiet muß groß genug sein, um ein oder mehrere
vollständige Ökosysteme zu erfassen, die durch die laufende
Inanspruchnahme oder menschliche Nutzungen nicht wesentlich verändert
wurden.
Zuständigkeiten
Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.
Entsprechende Kategorie im System von 1978
Nationalpark
Aus: IUCN (1994). Richtlinien für Managementkategorien von Schutzgebieten. Nationalparkkommission mit Unterstützung des WCMC, IUCN, Gland, Schweiz und Cambridge, Großbritannien, FÖNAD, Grafenau, Deutschland.
Zuständigkeiten
Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.
Entsprechende Kategorie im System von 1978
Nationalpark
Aus: IUCN (1994). Richtlinien für Managementkategorien von Schutzgebieten. Nationalparkkommission mit Unterstützung des WCMC, IUCN, Gland, Schweiz und Cambridge, Großbritannien, FÖNAD, Grafenau, Deutschland.
Anlage 3
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
zur Vereinbarung gemäß Art. 15a
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