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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung 2001)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
26.09.2001
LGBl
03.10.2011
LGBl
28.09.2012
LGBl


Auf Grund des § 9 Abs. 4 Z 4 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 57/2000, wird verordnet:

Fahrdiensteignung

§ 1. (1) Im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst dürfen nur solche Personen verwendet werden, die für diese Tätigkeit gemäß Abs. 2 geeignet sind. Nicht geeigneten Personen ist jede Tätigkeit im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst untersagt.
(2) Geeignet für den Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst ist, wer die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und die fachliche Befähigung gemäß § 3 nachweist.

Persönliche Voraussetzungen

§ 2. (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind die
1. Eigenberechtigung,
2. geistige und körperliche Eignung für das sichere Lenken von Fuhrwerken im Straßenverkehr,
3. Unbescholtenheit hinsichtlich der im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes genannten strafbaren Handlungen und
4. Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2001.
(2) Von der im Abs. 1 Z 3 genannten Voraussetzung sind Personen ausgenommen, die
1. am 31. Oktober 1998 schon mindestens zwei Monate hindurch im Fiaker- oder Pferdemietwagen-Fahrdienst in Verwendung gestanden sind und dies insbesondere durch Bestätigungen eines konzessionierten Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmers und des Sozialversicherungsträgers nachweisen, oder
2. in den letzten fünf Jahren nicht wegen einer im § 5 Abs. 3 Z 1 und Z 3 lit. c genannten strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind.
(3) Jenen Personen, die nicht gemäß Abs. 1 Z 3 unbescholten sind, aber die im Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen, ist bei bestandener Prüfung die Eignungsbestätigung gemäß § 9 Abs. 2 befristet auf die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Unter der Voraussetzung eines im Sinne des Abs. 1 Z 3 straffreien Verhaltens während dieses Zeitraumes und bei Vorliegen der sonstigen persönlichen Voraussetzungen ist die Eignungsbestätigung auf fünf Jahre auszustellen. Die Ausstellung der Eignungsbestätigung auf jeweils fünf weitere Jahre hat unter denselben Voraussetzungen zu erfolgen. Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Eignungsbestätigung hat der Magistrat auf Antrag zu prüfen und mit Bescheid festzustellen.

Fachliche Befähigung

§ 3. (1) Die fachliche Befähigung der im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen ist unbeschadet der Abs. 2 und 3 durch Ablegung einer Fahrdienstprüfung im Umfang des § 8 nachzuweisen.
(2) Folgende Ausbildungs- und Prüfungsnachweise ersetzen die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3:
1. Der Befähigungsnachweis gemäß § 6 Abs. 1 des Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetzes;
2. der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Pferdewirtschaft;
3. eine der Fahrdienstprüfung gemäß § 8 vergleichbare Prüfung, die in einem anderen Bundesland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, abgelegt worden ist. Dies gilt sinngemäß für eine vergleichbare Prüfung, die in einem Drittstaat abgelegt worden ist, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Der Nachweis folgender Voraussetzungen ersetzt die Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 3 und 4:
1. Am 1. Jänner 1998 aufrechte und mindestens dreijährige, ununterbrochene Tätigkeit bei einem konzessionierten Wiener Fiaker- oder Pferdemietwagenunternehmen im Fiaker-Fahrdienst oder Pferdemietwagen-Fahrdienst und
2. beanstandungsfreies Verhalten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst und
3. sehr gute Dienstbeurteilung durch den Dienstgeber.

Zulassung zur Fahrdienstprüfung

§ 4. (1) Zur Fahrdienstprüfung ist zuzulassen, wer
1. das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung rechtzeitig einbringt (Abs. 2),
2. die Nachweise gemäß Abs. 3 erbringt,
3. die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 2 erfüllt und
4. die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Gespannfahren nach den Bestimmungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich nachweisen kann (Österreichisches Fahrerabzeichen in Bronze, ÖFAB).
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens drei Monate vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Magistrat einzubringen.
(3) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Vor- und Familiennamen, Alter, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz des Prüfungswerbers dienen;
2. ein ärztliches Gutachten über die geistige und körperliche Eignung gemäß § 2 Z 2;
3. eine Strafregisterbescheinigung, die zum Zeitpunkt des Ansuchens um Zulassung nicht älter als zwei Wochen sein darf;
4. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einem Kurs über Erste Hilfe.
(4) Beantragt der Prüfungswerber eine Einschränkung des Prüfungsumfanges im Sinne des § 3 Abs. 2 oder 3, sind dem Ansuchen um Zulassung auch die dafür erforderlichen Nachweise anzuschließen.
(5) Im Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung ist auch anzuführen, in welchem Umfang (§ 3) die Fahrdienstprüfung (§ 8) abzulegen ist.

Prüfungskommission

§ 5. (1) Die Fahrdienstprüfungen (§ 8) werden von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien abgehalten. Von ihr ist für die Abnahme der Prüfungen eine Prüfungskommission einzurichten.
(2) Die Prüfungskommission ist jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie hat aus einem Vorsitzenden und drei weiteren fachkundigen Mitgliedern zu bestehen, wovon ein Mitglied Veterinärmediziner sein muss. Der Vorsitzende muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung der erfolgreiche Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften erforderlich ist. Die Berufung des Vorsitzenden und von zwei Mitgliedern erfolgt durch die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien. Das dritte Mitglied wird auf Grund eines Vorschlages der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien berufen. Wird der Vorschlag nicht binnen einer Frist von vier Wochen erstattet, hat die Wirtschaftskammer Wien die Berufung nach Anhörung der säumigen Stelle vorzunehmen. Für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied ist in gleicher Weise mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Gerichtliche Vorstrafen oder mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 5 Abs. 3 Wiener Fiaker- und Pferdemietwagengesetz sind Bestellungshindernisse.
(3) Die jeweilige Zusammensetzung der Prüfungskommission ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben. Darin ist auch anzugeben, welche besonderen Eignungsmerkmale für die Bestellung zum Mitglied der Prüfungskommission maßgebend waren.

Prüfungstermin

§ 6. In jedem Jahr ist mindestens ein Termin für die Abhaltung der Fahrdienstprüfungen festzulegen. Ein weiterer Termin ist jedenfalls dann festzusetzen, wenn eine hinreichende Anzahl von weiteren Prüfungswerbern zu erwarten ist (mindestens drei). Zeit und Ort der Prüfungen sind im Mitteilungsblatt der Wirtschaftskammer Wien und im Amtsblatt der Stadt Wien zu verlautbaren.

Anmeldung zur Fahrdienstprüfung und Prüfungsentgelt

§ 7. (1) Die Anmeldung zur Prüfung muss mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich bei der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien einlangen. Verspätet eingelangte Anmeldungen sind beim nächsten Prüfungstermin zu berücksichtigen.
(2) Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
1. Der Bescheid über die Zulassung zur Fahrdienstprüfung (§ 4) und
2. der Nachweis über die Entrichtung des Prüfungsentgeltes (Abs. 3).
(3) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Fahrdienstprüfung und des damit verbundenen Aufwandes an die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien ein Prüfungsentgelt zu entrichten. Das Prüfungsentgelt beträgt 80 % der Prüfungsgebühr gemäß § 10 der Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen-Befähigungsprüfungsverordnung 2001, LGBl. für Wien Nr. 55/2001.

Inhalt, Umfang und Ablauf der Fahrdienstprüfung

§ 8. (1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und aus einem praktischen Prüfungsteil. Prüfungsgegenstände des theoretischen Prüfungsteiles sind
1. die Straßenverkehrsordnung, soweit deren Bestimmungen für das Lenken und die Ausstattung von Fuhrwerken im Straßenverkehr von Bedeutung sind,
2. die Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und die geltenden Fiaker- und Pferdemietwagentarife,
3. der Umgang mit Pferden und Wagen und zwar die Bereiche Pferdekunde (Umgang, Haltung, Fütterung, Krankheiten und Tierschutz), Wagenkunde und Fahrlehre (nach Maßgabe des Lehrinhaltes für die Pferdesport-Lizenzprüfungen und Sonderprüfungen des Bundesfachverbandes für Reiten und Fahren in Österreich) unter Berücksichtigung der Eigenart der Tätigkeiten im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst,
4. entsprechende Ortskenntnisse in Wien und
5. Grundkenntnisse über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten in Wien, mit Schwerpunkt 1. Wiener Gemeindebezirk.
(2) Die Prüfung ist ausschließlich in deutscher Sprache abzuhalten. Dem Prüfungswerber sind aus jedem Prüfungsgegenstand so viele Fragen zu stellen, dass sich die Kommission ein Urteil über die erforderlichen Kenntnisse bilden kann.
(3) Der praktische Prüfungsteil ist spätestens zwei Wochen nach dem theoretischen Prüfungsteil zu absolvieren. Zum praktischen Prüfungsteil ist nur zuzulassen, wer den theoretischen Prüfungsteil bestanden hat oder gemäß § 3 Abs. 2 nicht absolvieren muss.
(4) Prüfungsgegenstände des praktischen Prüfungsteiles sind
1. Anschirren der Pferde und Einspannen in die Kutsche im Stall,
2. Fahrt im öffentlichen Verkehr auf einer von der Prüfungskommission vorgegebenen Fahrstrecke und
3. Rückfahrt zum Stall, Ausspannen, Abschirren und Versorgen der Pferde.
Im Rahmen des praktischen Prüfungsteiles sind die Anwendung der Kenntnisse der Straßenverkehrsordnung und der Betriebsordnung für Fiaker- und Pferdemietwagenunternehmen und der Umgang mit Pferden und Gespann zu beurteilen, wobei insbesondere auch das richtige Verhalten im innerstädtischen Verkehr zu prüfen ist.

Prüfungsergebnis und Eignungsbestätigung

§ 9. (1) Das Ergebnis der Prüfung (§ 8) ist dem Kandidaten im Anschluss an die Prüfung bekanntzugeben. Die Prüfung gilt in der Gesamtbeurteilung als ,bestanden‘, wenn sowohl der theoretische Teil gemäß § 8 Abs. 1, als auch der praktische Teil gemäß § 8 Abs. 4 von der Prüfungskommission als ,bestanden‘ beurteilt wurden.
(2) Hat der Prüfungswerber die Prüfung bestanden, ist ihm von der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien eine Bestätigung über die Eignung gemäß § 1 Abs. 2 auszustellen. Diese Bestätigung hat insbesondere eine fortlaufende Nummer, die persönlichen Daten des Geprüften (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), den Tag und das Ergebnis der Fahrdienstprüfung sowie ein Lichtbild des Geprüften, welches auf der Bestätigung unauswechselbar fixiert sein muss, zu enthalten. Diese Bestätigung ist vom Berechtigten im Fahrdienst stets mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde, den Organen der Straßenaufsicht und den Funktionären der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien vorzuweisen.
(3) Bei Wegfall der persönlichen Voraussetzungen (§ 2) ist die Bestätigung vom Inhaber der zuständigen Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich abzuliefern. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde die Bestätigung zu entziehen. Von einer Entziehung ist die zuständige Gliederung der Wirtschaftskammer Wien unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Wiederholung

§ 10. Bei Nichtbestehen der Fahrdienstprüfung (§ 8) entscheidet die Prüfungskommission, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist und nach welchem Zeitraum der Prüfungswerber erneut zur Prüfung antreten kann, wobei die Wiederholungsfrist mindestens drei Monate betragen muss. § 6 gilt für Wiederholungsprüfungen sinngemäß.

§ 11. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Magistrat umgehend schriftlich bekannt zu geben.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Eignungsvoraussetzungen für die im Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienst tätigen Personen (Fiaker- und Pferdemietwagen-Fahrdienstprüfungsverordnung), LGBl. für Wien Nr. 35/1997, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 9/1999, bestellten Mitglieder der Prüfungskommission behalten ihre Funktion nach den bisher geltenden Bestimmungen.
(4) Die nach den bisher geltenden Vorschriften ausgestellten Eignungsbestätigungen behalten ihre Gültigkeit.


[1] CELEX-Nr.:32009L0050
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