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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.

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Verordnung der Wiener Landesregierung über die Anerkennung von Prädikaten, die von anderen österreichischen Filmbegutachtungsstellen verliehen werden (Filmprädikat-Anerkennungsverordnung)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
07.02.1967
LGBl
1967/15


Auf Grund des § 12 Abs. 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 1955, LGBl. für Wien Nr. 18, betreffend die Regelung des Wiener Kinowesens (Wiener Kinogesetz 1955), in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 20/55, des LGBl. für Wien Nr. 8/61 und des LGBl. für Wien Nr. 2/67, wird verordnet:


§ 1

(1) Die von der Gemeinsamen Filmprädikatisierungskommission österreichischer Bundesländer verliehenen Prädikate werden als für Wien gültig anerkannt, wenn sich nicht der stimmführende Vertreter des Landes Wien in dieser Kommission dagegen ausspricht.
(2) Die in den Jahren 1956 bis 1961 von der Kommission des Bundesministeriums für Unterricht verliehenen Prädikate sowie jene Prädikate, die in der Zeit vom 1. Jänner 1962 bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung von der Gemeinsamen Filmprädikatisierungskommission österreichischer Bundesländer verliehen worden sind, werden für Wien als gültig anerkannt.

§ 2

Bei einem Einspruch des Wiener Vertreters (§ 1 Abs. 1) ist der gegenständliche Film der im § 12 Abs. 1 des Wiener Kinogesetzes 1955 vorgesehenen Kommission vorzuführen.

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