ARCHIVBESTAND

Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000)


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
04.05.2000
LGBl
18.05.2005
LGBl
07.06.2005
LGBl
30.05.2006
LGBl
01.12.2009
LGBl
30.03.2012
LGBl
16.12.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Wiener Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000

Gegenstand der Abgabe

§ 1. Der Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung (§§ 1 und 2 Rundfunkgebührengesetz) in Wien unterliegt einer Abgabe (Kulturförderungsbeitrag).

Bemessungsgrundlage

§ 2. Bemessungsgrundlage des Kulturförderungsbeitrages sind die auf Grund des Betriebes einer Rundfunkempfangseinrichtung monatlich zu leistenden Zahlungen (Rundfunkgebühren und Programmentgelte) exklusive der Umsatzsteuer und des Kunstförderungsbeitrages.

Abgabensatz

§ 3. Die Abgabe beträgt monatlich 28,85% der Bemessungsgrundlage.

Abgabepflichtiger

§ 4. Zur Entrichtung des Kulturförderungsbeitrages ist der Betreiber der Rundfunkempfangseinrichtung verpflichtet.

Entstehen und Endigung der Abgabepflicht; Fälligkeit

§ 5. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Kulturförderungsbeitrages entsteht mit der Inbetriebnahme der Rundfunkempfangseinrichtung (§ 2 Abs. 1 Rundfunkgebührengesetz) und endet mit der ersatzlosen Abtragung der Rundfunkempfangseinrichtung; für den Monat der Inbetriebnahme bzw. der Abtragung besteht die volle Abgabepflicht. Die Abgabe wird jeweils für zwei Monate im Voraus fällig und durch Vorschreibung oder im Einzugswege eingebracht. Die Fälligkeit der Abgabe tritt erstmals am ersten Werktag des Monates der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monates ein.

Einhebung der Abgabe

§ 6. (1) Die Einbringung der Abgabe obliegt der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“); die Einhebung der Abgabe erfolgt jeweils für jenen Zeitraum, für den die Rundfunkgebühren (§§ 2 und 3 Rundfunkgebührengesetz) eingehoben werden. Die Gesellschaft hat alle Abgabepflichtigen zu erfassen. Der § 4 Abs. 3 des Rundfunkgebührengesetzes ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Gesellschaft hat alle organisatorischen, finanziellen und personellen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen zu können. Ferner hat die Gesellschaft ihre Aufgaben nach diesem Gesetz in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise zu besorgen und für eine entsprechende Eignung ihres dafür verwendeten Personals zu sorgen.
(3) Die Gesellschaft ist berechtigt, 3,25% des Gesamtbetrages der eingehobenen Kulturförderungsbeiträge als Vergütung für die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben einzubehalten. Diese 3,25% beinhalten bereits eine allfällige Umsatzsteuer.
(4) Die Gesellschaft hat das Erträgnis der Abgabe vierteljährlich bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember jeden Jahres abzurechnen und nach Abzug der Vergütung bis zum 15. des dem jeweiligen Abrechnungszeitraumes nachfolgenden Kalendermonates dem Land Wien abzuführen. Die Abrechnung ist auf Verlangen zu detaillieren.
(5) Gleichzeitig mit der Abrechnung hat die Gesellschaft einen Bericht über die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz im abgeschlossenen Abrechnungszeitraum sowie ihre geplanten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz für den nachfolgenden Abrechnungszeitraum, insbesondere jener zur Erfassung aller Abgabepflichtigen, zu erstatten. Die Gesellschaft hat die Landesregierung über die für die Einhebung der Abgabe wichtigen Umstände unverzüglich zu informieren.
(6) Die Gesellschaft haftet für die Abrechnung und Abfuhr des Abgabenerträgnisses. Die zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die der Gesellschaft obliegen, und sind befugt, die dieser zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die eingebrachten Abgaben abgerechnet und abgeführt werden. Die bezeichneten Vertreter haften neben der Gesellschaft für die diese treffende Abrechnungs- und Abfuhrpflicht insoweit, als die eingebrachten Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten, sei es abgabenrechtlicher oder sonstiger Pflichten, bei der Gesellschaft nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung. Die Haftung der Gesellschaft und ihrer Vertreter ist nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO geltend zu machen. Grundlage der Haftung sind die auf Grund von Vorschreibungen oder Bescheiden eingebrachten Abgabenerträgnisse.

Mitteilungspflicht

§ 7. Der Abgabepflichtige hat alle für das Entstehen bzw. die Endigung der Abgabepflicht wesentlichen Umstände bzw. jede Änderung dieser Umstände unverzüglich der Gesellschaft mitzuteilen; eine Meldung nach § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz gilt als Mitteilung im Sinne dieser Regelung. § 2 Abs. 5 Rundfunkgebührengesetz gilt sinngemäß.

Behörden und Verfahren

§ 8. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 6 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist die Landesregierung. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ist anzuwenden. Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz entscheidet das Verwaltungsgericht Wien.
(1a) Bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben unterliegen die Gesellschaft und ihr Personal der Aufsicht der Landesregierung und sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Landesregierung sind unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln. Für Zwecke der Abgabenverwaltung des Kulturförderungsbeitrages kann die Landesregierung bei der Gesellschaft eine Nachschau halten und hiebei alle für die Abgabenverwaltung bedeutsamen Umstände feststellen; sie kann hiefür Bedienstete des Magistrates der Stadt Wien entsenden, die sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und ihre Berechtigung auszuweisen haben. In Ausübung der Nachschau dürfen Gebäude und Grundstücke betreten und besichtigt werden sowie die Vorlage der für die Abgabenverwaltung maßgeblichen Unterlagen verlangt und in diese Einsicht genommen werden.
(2) Rückständige Abgaben sind im Verwaltungsweg hereinzubringen; zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10% des rückständigen Betrages vorschreiben.
(3) Besteht der begründete Verdacht, dass eine Mitteilung bzw. Angabe nach § 7 unrichtig ist oder wird eine solche trotz Mahnung verweigert, so hat die Gesellschaft eine Überprüfung der Abgabenpflicht durchzuführen, die dabei § 83 Abs. 6 und 7 des Telekommunikationsgesetzes sinngemäß anzuwenden hat.

Zweckwidmung

§ 9. Das Erträgnis der Abgabe ist für kulturelle Zwecke, insbesondere für die Altstadterhaltung und die Förderung neuer Medien zu verwenden.

Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften

§ 10. Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften beziehen sich auf die nachstehend angeführte Fassung:
1. Rundfunkgebührengesetz, BGBl. I Nr. 159/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013;
3. Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2013;
4. Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2013.

Vollziehung

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Wiener Landesregierung betraut.

Inkrafttreten

§ 12. Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2000 in Kraft.

Artikel II

Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Einhebung eines Kulturschillings (Wiener Kulturschillinggesetz), LGBl. für Wien Nr. 5/1972, idF LGBl. für Wien Nr. 1/1989, außer Kraft.

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