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Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)
Gesetz über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von öffentlichem Gemeindegrund und die Einhebung einer Abgabe hiefür (Gebrauchsabgabegesetz 1966)
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Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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08.07.1966
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LGBl
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14.04.1967
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LGBl
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12.07.1968
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26.01.1973
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LGBl
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27.02.1976
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25.06.1980
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LGBl
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26.02.1982
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LGBl
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14.05.1986
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LGBl
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03.09.1987
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LGBl
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12.12.1987
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LGBl
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27.04.1990
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LGBl
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26.06.1990
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27.11.1990
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04.05.1993
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08.07.1994
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06.03.1998
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18.03.1999
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30.05.2000
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11.09.2003
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01.09.2009
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01.12.2009
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
ABSCHNITT I
§ 1
Gebrauchserlaubnis
Gebrauchserlaubnis
(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde, der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Bundesstraßengrund handelt.
(2) Jeder in der Sondernutzung (Abs. 1 ) nicht angegebene Gebrauch, der über die bestimmungsgemäße Benützung der Verkehrsfläche nach den straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hinausgeht, bedarf der privatrechtlichen Zustimmung der Stadt Wien als Grundeigentümerin.
§ 2
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
Erteilung der Gebrauchserlaubnis
(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag zulässig. Wenn für die Durchführung eines Vorhabens eine Gebrauchserlaubnis erforderlich ist, gilt als Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis
1. das Ansuchen um Erteilung der baupolizeilichen oder
straßenpolizeilichen Bewilligung,
2. die Einreichung nach § 70a der Bauordnung für Wien.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer u. dgl.) beizuschließen.
Ein Antrag auf Erteilung einer Gebrauchserlaubnis nach Tarifpost A 6 ist mindestens 4 Wochen vor der beabsichtigten Gebrauchnahme einzubringen.
(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, wie insbesondere Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Parkraumbedarf, städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist.
(3) Die Gebrauchserlaubnis kann einer physischen Person, einer juristischen Person, einer Mehrheit solcher Personen, einer Erwerbsgesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt werden. In den Fällen des § 3 Abs. 1 darf die Gebrauchserlaubnis nur dem Eigentümer der Baulichkeit erteilt werden.
(4) Bescheide über die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis, bei deren Erlassung ein Versagungsgrund nach Abs. 2 gegeben war, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(5) Parteistellung haben im Verfahren zur Erteilung der Gebrauchserlaubnis neben dem Antragsteller nur der Eigentümer der Liegenschaft, bei Bauwerken auf fremden Grund und Boden überdies der Eigentümer der Baulichkeit, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll, sofern sie spätestens bei der mündlichen Verhandlung Einwendungen wegen einer Beeinträchtigung der Ausübung der in § 10 Abs. 2 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Rechte vorbringen. Dem Eigentümer kommt keine Parteistellung zu, sofern die Liegenschaft oder die Baulichkeit in einer Entfernung von mehr als 20 m von der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche liegt oder wenn innerhalb des letzten vor der Einbringung des Antrages auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis liegenden Jahres für die den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffende Fläche bereits eine gleichartige Gebrauchserlaubnis erteilt war. Bei Wohnungseigentum sind die einzelnen Wohnungseigentümer nur durch Anschlag an allgemein zugänglicher Stelle des Hauses (jeder Stiege) zu laden. Dieser Anschlag ist von der Behörde spätestens zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin anzubringen. Mit der Anbringung des Anschlages ist die Ladung vollzogen. Die Wohnungseigentümer haben die Anbringung des Anschlages zu dulden und dürfen ihn nicht entfernen. Eine etwaige Entfernung vor dem Verhandlungstermin bewirkt nicht die Ungültigkeit der Ladung.
(6) Dem Antrag auf Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind alle für die Beurteilung des Vorhabens und die zur Wahrung der Parteistellung notwendigen Unterlagen (Pläne, Grundbuchsabschrift, Namen und Anschrift der Liegenschaftseigentümer u. dgl.) beizuschließen.
§ 3
Wirkung der Gebrauchserlaubnis
Wirkung der Gebrauchserlaubnis
(1) Wurde die Gebrauchserlaubnis für Arten des Gebrauches gemäß Tarif A, Post 1 bis 5, erteilt, so steht sie dem jeweiligen Eigentümer der Baulichkeit zu, von der aus der Gebrauch erfolgt oder erfolgen soll.
(2) In allen übrigen Fällen ist die Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis auf denjenigen Erlaubnisträger beschränkt, dem die Gebrauchserlaubnis erteilt worden ist. Ist der Erlaubnisträger eine physische Person, so geht die Gebrauchserlaubnis nach dem Tod des Erlaubnisträgers auf seine Verlassenschaft über.
(3) Wenn der Erlaubnisträger eine Einrichtung, die Gegenstand einer Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, so gilt auch diese Person für die Dauer der Überlassung als Erlaubnisträger.
§ 4
Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
Erlöschen der Wirksamkeit der Gebrauchserlaubnis
(1) Der Magistrat hat die Gebrauchserlaubnis zu widerrufen, wenn ein nachträglich entstandener Versagungsgrund nach § 2 Abs. 2 bekannt wird, sofern nicht die Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen oder Auflagen für die Ausübung des bewilligten Gebrauches ausreicht. Weiters ist die Gebrauchserlaubnis bei wiederholter Bestrafung wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder wegen Nichteinhaltung der gemäß § 2 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen zu widerrufen. Durch den Widerruf erlischt die Gebrauchserlaubnis.
(2) Eine Gebrauchserlaubnis nach der Tarifpost C 4 oder C 5 kann der Magistrat außerdem widerrufen, wenn sie in einem Kalenderjahr nicht mindestens an sechzig Tagen betrieblich genutzt worden ist. Mit dem Widerruf, der bis zum Ende des diesem Kalenderjahr folgenden Jahres auszusprechen ist, erlischt die Gebrauchserlaubnis.
(3) Die Gebrauchserlaubnis nach § 3 Abs. 2 erlischt, sofern sie einer physischen Person erteilt wurde, außerdem im Zeitpunkt der Beendigung der Abhandlung der Verlassenschaft des früheren Erlaubnisträgers und bei einer Mehrheit von physischen Personen im Zeitpunkt der Beendigung der zuletzt abgehandelten Verlassenschaft; wurde die Gebrauchserlaubnis einer juristischen Person, einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Personengesellschaft nach Handelsrecht erteilt, so erlischt sie mit dem Aufhören der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person, mit der Auflösung der eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder mit der Auflösung der Personengesellschaft.
(4) Die Gebrauchserlaubnis erlischt überdies im Zeitpunkt des Einlangens einer Verzichtserklärung beim Magistrat. Ein Verzicht liegt auch dann vor, wenn die Gebrauchsabgabe binnen zwei Monaten nach Fälligkeit ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet wird und außerdem für die annähernd gleiche Stelle, auf die sich die Gebrauchserlaubnis bezieht, eine neue Gebrauchserlaubnis beantragt worden ist. In derartigen Fällen wird der Verzicht im Zeitpunkt der Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis wirksam.
(5) In den Fällen des § 3 Abs. 1 erlischt die Gebrauchserlaubnis ferner mit der Beseitigung des Bauteiles, auf den sich die Gebrauchserlaubnis bezieht.
(6) Weiters erlischt die Gebrauchserlaubnis, wenn die Abgabe nicht spätestens sechs Monate nach Fälligkeit bzw. nach Ablauf eines bewilligten Zahlungsaufschubes bzw. nach Ablauf einer für die Entrichtung der Abgabe gemäß §§ 212 Abs. 3 und 212 a Abs. 7 Bundesabgabenordnung – BAO, eingeräumten Nachfrist entrichtet wird.
(7) Die Gebrauchserlaubnis erlischt, wenn hinsichtlich der den Gegenstand der Gebrauchserlaubnis betreffenden Fläche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 entfallen.
§ 5
Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis
Verpflichtungen nach dem Erlöschen der Gebrauchserlaubnis
(1) Wird die Gebrauchserlaubnis widerrufen, so ist im Bescheid eine angemessene Frist festzusetzen, innerhalb welcher der ehemalige Erlaubnisträger die Einrichtungen, durch die öffentlicher Grund in der Gemeinde in Anspruch genommen wurde, zu beseitigen hat.
(2) Ist die Gebrauchserlaubnis nach dem Tode des Erlaubnisträgers durch Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung erloschen, so sind die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen. Hiezu sind die Erben oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Erlaubnisträgers verpflichtet. Die gleiche Pflicht trifft beim Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person, bei der Auflösung einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder bei der Auflösung einer Personengesellschaft nach Handelsrecht diejenigen Personen, die diese Erlaubnisträger nach außen zu vertreten befugt waren.
(3) Erlischt die Gebrauchserlaubnis durch Verzicht, so hat der ehemalige Erlaubnisträger die im Abs. 1 genannten Einrichtungen zu beseitigen.
(4) Die nach Abs. 1 bis 3 verpflichteten Personen haben die Fläche, auf deren Gebrauch sich die Gebrauchserlaubnis bezogen hat, und die durch die Beseitigung der Einrichtungen betroffenen Flächen auf ihre Kosten in jenen Zustand zu versetzen, der dem Zustand des unmittelbar angrenzenden öffentlichen Grundes in der Gemeinde entspricht. Falls dieser Herstellungspflicht nicht nachgekommen wird, ist diese vom Magistrat mit Bescheid auszusprechen.
§ 6
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch
Der Magistrat ist berechtigt, Sachen, durch die ein im § 1 Abs. 1 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträgliche Vorschreibung der Kosten an den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern. Die Vorschreibung der Kosten hat mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestimmung des § 16 wird hiedurch nicht berührt.
§ 7
Sicherstellung
Sicherstellung
In der Gebrauchserlaubnis oder in einem gesonderten Bescheid ist die Auferlegung der Leistung eines angemessenen, das Zwanzigfache des Abgabenbetrages nicht übersteigenden Sicherstellungsbetrages zulässig, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 2 oder nach § 5 zu begegnen.
§ 8
Kontrolle
Kontrolle
(1) Der Magistrat ist berechtigt, die Einhaltung der Vorschriften des Abschnittes I dieses Gesetzes sowie der hiezu erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überwachen. Die Überwachungsorgane haben sich durch eine amtliche Legitimation auszuweisen.
(2) Personen, die einen im § 1 umschriebenen Gebrauch ausüben, sind verpflichtet, den amtlich legitimierten Organen des Magistrates auf Verlangen nachzuweisen, daß ihnen hiefür eine Gebrauchserlaubnis erteilt wurde.
ABSCHNITT II
§ 9
Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
Abgabepflicht, Anzeigepflicht und Haftung
(1) Der Träger einer Gebrauchserlaubnis für öffentlichen Grund in der Gemeinde gemäß § 1, der Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund und derjenige, der Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, haben eine Gebrauchsabgabe zu entrichten.
(2) Wer Bundesstraßengrund auf eine im angeschlossenen Tarif angegebene Art gebraucht, für die nach der Straßenverkehrsordnung ausdrücklich keine Bewilligung erforderlich ist, hat davon unbeschadet die Gebrauchnahme vorher dem Magistrat anzuzeigen.
(3) Wenn eine Einrichtung verpachtet wird, für die eine Gebrauchsabgabe nach Tarif C zu entrichten ist, so ist abgabepflichtig, wer die Einrichtung ihrem Wesen und Zweck entsprechend nutzt.
(4) Wurde die Gebrauchserlaubnis einer Mehrheit von Personen gemäß § 2 Abs. 3 erteilt, so sind diese Gesamtschuldner.
(4a) Wer eine Einrichtung, die Gegenstand der Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, einer anderen Person zum Gebrauch überläßt, hat dem Magistrat vor der Überlassung Anzeige zu erstatten. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Überlassung, ist derjenige, der mittels der überlassenen Einrichtungen Lieferungen und Leistung erhält, hinsichtlich der an ihn erbrachten Lieferungen und Leistungen Gesamtschuldner.
(5) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung – BAO gilt sinngemäß.
(6) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung – BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(7) Die in Abs. 6 bezeichneten Personen haften für die Gebrauchsabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung.
§ 10
Form und Höhe der Abgabe
Form und Höhe der Abgabe
(1) Die Gebrauchsabgabe wird in zwei Formen erhoben:
a) als bescheidmäßig festzusetzende Abgabe. Zu dieser
gehören die einmaligen Geldleistungen (einmalige Abgabe) und die
jährlich wiederkehrenden Geldleistungen (Jahresabgabe);
b) als Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen Einnahmen,
die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter
Ausschluß der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage
gehört.
(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.
(2) Form und Höhe der Gebrauchsabgabe richten sich nach dem angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Tarif. Wird durch die Gebrauchserlaubnis die Errichtung einer baulichen Anlage gestattet, dann erhöht sich die im Tarif angegebene Gebrauchsabgabe um die für die betreffende Fläche (§ 1) zu bezahlenden Grundbesitzabgaben.
§ 11
Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe und der Jahresabgabe
Festsetzung und Fälligkeit der einmaligen Abgabe und der Jahresabgabe
(1) Die Abgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. a ist in dem die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheid oder durch gesonderten Abgabenbescheid festzusetzen.
(2) Die einmalige Abgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
(3) Die Jahresabgabe ist für jedes begonnene Abgabenjahr zu entrichten; Abgabenjahr ist das Kalenderjahr. Für das begonnene Abgabenjahr, für das die Gebrauchserlaubnis erteilt wurde, wird die Abgabe mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides bzw. des gesonderten Abgabenbescheides fällig; für jedes spätere Abgabenjahr ist die Abgabe jeweils bis 31. Jänner im vorhinein zu entrichten. Wird die Gebrauchserlaubnis befristet erteilt oder nachträglich befristet, so ist die Abgabe für den gesamten Erlaubniszeitraum bzw. der noch nicht entrichtete Teil der Abgabe nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des die befristete Gebrauchserlaubnis erteilenden Bescheides oder des gesonderten Abgabenbescheides bzw. nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des nachträglichen Befristungsbescheides zu entrichten.
§ 12
Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe
Erklärung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgabe
(1) Die Selbstbemessungsabgabe im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b ist vom Abgabepflichtigen für jeden Kalendermonat nach dem sich aus dem Tarif ergebenden Hundertsatz bis zum 15. des darauffolgenden Monats zu entrichten.
(1a) Der Abgabepflichtige darf die Abgabe jeweils für ein Kalenderviertel entrichten, wenn der monatliche Abgabenbetrag nicht mehr als 10,00 Euro beträgt. In diesem Fall ist die Abgabe spätestens am 15. des Monats, der auf das Kalenderviertel folgt, zu entrichten. Das Recht zur vierteljährlichen Entrichtung der Abgabe geht nicht verloren, wenn der Abgabenbetrag ausnahmsweise in einzelnen Monaten mehr als 10,00 Euro beträgt, sofern der vierteljährliche Abgabenbetrag 40,00 Euro nicht übersteigt. Abgabepflichtigen, die die Frist zur Entrichtung der Abgabe wiederholt versäumen oder bei denen Gründe vorliegen, die die Entrichtung der Abgabe gefährden oder erschweren, kann die Abgabenbehörde statt der vierteljährlichen Zahlungsfrist die in Abs. 1 vorgesehene Zahlungsfrist vorschreiben.
(2) Für nach Abs. 1 zu entrichtende Abgabenschuldigkeiten hat der Abgabepflichtige für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres eine Abrechnung über die Berechnungsgrundlagen einzureichen und den sich daraus ergebenden Abgabebetrag zu erklären.
(3) Wer nach der Bundesabgabenordnung – BAO zur Führung und Aufbewahrung von Büchern oder Aufzeichnungen verpflichtet ist, hat diese Verpflichtung auch im Interesse der in diesem Landesgesetz geregelten Abgabe zu erfüllen. Abgabepflichtige, die keine Bücher führen, haben, soweit andere Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, zum Zwecke der Erhebung der in diesem Gesetz geregelten Abgabe ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzuzeichnen und zum Ende eines jeden Jahres zusammenzurechnen.
§ 13
Vereinbarungen
Vereinbarungen
Der Magistrat kann mit Abgabepflichtigen, die Gebrauchserlaubnisse in ausgedehnterem Maß in Anspruch nehmen, Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen, wenn dadurch ohne wesentliche Veränderung des Ergebnisses der Abgabe die Bemessung und Einhebung der Abgabe vereinfacht wird.
§ 14
entfällt; LGBl. für Wien Nr. 42/2003 vom
11.09.2003
§ 15
Erstattung und Anrechnung
Erstattung und Anrechnung
(1) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis durch Widerruf des Magistrates wegen Bekanntwerden eines nachträglich entstandenen Versagungsgrundes nach § 2 Abs. 2 vor Ablauf des Abgabenjahres, so hat der Magistrat auf Antrag denjenigen Teil der für dieses Abgabenjahr entrichteten Jahresabgabe zu erstatten, welcher der auf Monate abgerundeten Zeitdauer entspricht, für die die Gebrauchserlaubnis infolge des Widerrufes erloschen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Widerrufsbescheides zu stellen. Das gleiche gilt sinngemäß bei einmaligen Abgaben für Erlaubnisse zum kürzeren, nur vorübergehenden Gebrauch.
(2) Erlischt eine Gebrauchserlaubnis nach § 4 Abs. 3 oder 4 und wird für die gleiche Gebrauchsart eine Gebrauchserlaubnis im gleichen Umfang einem anderen Erlaubnisträger erteilt, so kann auf Antrag dem neuen Erlaubnisträger auf die von ihm zu entrichtende Abgabe die von seinem Vorgänger bereits geleistete Abgabe voll oder teilweise angerechnet werden, wenn die Entrichtung des vollen Abgabenbetrages nach der Lage des Falles eine Härte bedeuten würde. Der Antrag ist innerhalb eines Monates nach Erteilung der neuen Gebrauchserlaubnis zu stellen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für den Träger einer Erlaubnis zum Gebrauch von Bundesstraßengrund.
ABSCHNITT III
§ 16
Strafen
Strafen
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Abgabenverkürzung dadurch bewirkt, dass er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-, Anzeige- oder Wahrheitspflicht die Gebrauchsabgabe nach Tarif C nicht oder nur teilweise entrichtet (abführt), begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis 21.000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Wer öffentlichen Grund in der Gemeinde (§ 1 Abs. 1) in einer im angeschlossenen Tarif angegebenen Art ohne bestehende Gebrauchserlaubnis nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis 21 000 Euro zu bestrafen.
(3) Übertretungen des § 9 Abs. 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 420 Euro zu bestrafen.
(4) Wer
a) die gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Halbsatz
vorgeschriebenen Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht
beachtet,
b) den Verpflichtungen im Sinne des § 5 nicht
entspricht,
c) die im § 8 Abs. 1 vorgesehene Kontrolle
vereitelt,
d) der Verpflichtung nach § 8 Abs. 2 nicht
nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.
(5) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen ist.
(5) Mit der Strafe kann gleichzeitig der Verfall der Gegenstände, die mit der Verwaltungsübertretung in ursächlichem Zusammenhang stehen, ausgesprochen werden, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, oder wenn sie im Eigentum einer nicht natürlichen Person stehen und der Täter als Verfügungsberechtigter seine Verfügungsgewalt über die Gegenstände in Anspruch genommen hat.
§ 17
Zuständigkeit
Zuständigkeit
(1) Behörde erster Instanz ist der Magistrat.
(2) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(3) Den Bezirksvorsteherinnen bzw. den Bezirksvorstehern der beteiligten Bezirke ist während des laufenden Verfahrens zur Wahrung von Bezirksinteressen Akteneinsicht zu gewähren.
§ 17a.
Sprachliche Gleichbehandlung
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
§ 18
Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1966 in Wirksamkeit. Mit dem Inkrafttreten verliert das Gesetz vom 12. Dezember 1947, LGBl. für Wien Nr. 4/ 1948, über die Erteilung von Erlaubnissen zum Gebrauch von Verkehrs- oder Erholungsflächen sowie des darüber befindlichen Luftraumes im Gebiete der Stadt Wien und die Einhebung von Gebühren hiefür (Gebrauchsgebührengesetz), in der Fassung des Gesetzes vom 18. Februar 1949, LGBl. für Wien Nr. 14, soweit es noch in Geltung steht, seine Wirksamkeit.
(2) Besteht beim Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes eine Regelung irgendeiner Art, aus der sich das Recht zu einem im § 1 umschriebenen Gebrauch ergibt, so gilt diese als eine Gebrauchserlaubnis im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Der Erlaubnisträger hat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern die Abgabe nach § 10 Abs. 1 lit. b zu entrichten ist, die Selbstbemessungsabgabe in Anwendung der im angeschlossenen Tarif angeführten Bemessungsmerkmale zu berechnen und zu entrichten. Für Jahresabgaben gelten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes die im Tarif angeführten Abgabenbeträge beziehungsweise -sätze mit der Maßgabe, daß die bisher für das laufende Abgabenjahr angefallene Gebrauchsgebühr voll in Anrechnung gebracht wird. Bei den einmaligen Abgaben sind die Vorschriften dieses Gesetzes auf alle nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassenen Bescheide und, mit Ausnahme des Tarifes A, Post 1 bis 5, auf jene Fälle, in denen die Gebrauchserlaubnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch wirksam ist, anzuwenden.
(4) Wenn der Erlaubnisträger binnen einem Monat nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Gebrauchserlaubnis ausdrücklich verzichtet, so sind für diesen Monat die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(5) Die Posten 1, 3, 6 und 12 des Tarifes A in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6) Die Posten 1, 5, 8 und 15 des Tarifes B in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2003 ereignen.
Tarif über das Ausmaß der
Gebrauchsabgaben
A. Einmalige Abgaben
1. für die Verbreiterung von Keller- und Grundmauern sowie für
Gebäudesockel, Stützmauern, Pfeiler, Risalite, Torummauerungen,
Schauseitenverkleidungen, einzelne Stützen und andere vom Boden aufgehende
Bauteile über das in § 83 Abs. 1 der Bauordnung für
Wien angegebene Ausmaß je m2 der projizierten Grundfläche
18 Euro, mindestens aber 23,25 Euro für das einzelne
Bauwerk;
2. für Zierverputz und sonstige Zierglieder, Gitter, Hauptgesimse,
Dachvorsprünge u. dgl., die über das im § 83
Abs. 1 der Bauordnung für Wien angegebene Ausmaß hinausreichen,
je Längenmeter 4,70 Euro;
3. für Erker, Abschlußterrassen, Balkone oder Kellerräume
je Geschoß 18 Euro je m2, mindestens aber 45 Euro für das
einzelne Bauwerk;
4. für Stufenanlagen oder Radabweiser außerhalb des
Sockelvorsprunges pro Anlage 36,30 Euro;
5. für ständig angebrachte Halterungen für Fahnen und
ähnliche Vorrichtungen, ausgenommen jene, die für Dienststellen des
Bundes, der Stadt Wien oder der Bundesländer sowie von diplomatischen oder
konsularischen Vertretungen auswärtiger Staaten angebracht sind, je
Vorrichtung 36,30 Euro;
6. für die Lagerung von Baustoffen, Schutt, Baugeräten,
Baucontainern, Lademulden oder von sonstigen Gegenständen sowie für
die Aufstellung von Baugeräten, Baucontainern, Gerüsten oder
Bauhütten je m2 der bewilligten Fläche und je begonnenen Monat
2,90 Euro, mindestens aber 29 Euro für einen Monat. Die Lagerung
von Baucontainern und Lademulden bis zu 24 Stunden ist nicht
genehmigungspflichtig und abgabenfrei;
7. für die Abstellung von Fahrzeugen ohne Kennzeichen sowie für
die länger als eine Woche dauernde Abstellung von fahrunfähigen
Fahrzeugen je Fahrzeug und je begonnenen Monat 90,80 Euro;
8. für die länger als 24 Stunden dauernde Abstellung von
Anhängern ohne ziehendes Fahrzeug oder von unbespannten Fuhrwerken je
Fahrzeug und je begonnenen Monat 90,80 Euro; als Fuhrwerke gelten
Fahrzeuge, die nach ihrer Bestimmung durch Menschen oder Tiere fortbewegt
werden;
9. für die Verkleidung der Schauflächen von Häusern oder
Geschäftslokalen, für das Ausstecken von Fahnen u. dgl. zu
wirtschaftlichen Werbezwecken bei besonderen Anlässen (Weiße Wochen,
Weihnachten u. dgl.) je Anlaß bis zu höchstens fünf Wochen
25 vH der sinngemäß anzuwendenden Ansätze des
Tarifes B, Posten 3, 17 bis 21 und 23, mindestens jedoch
9 Euro je Anlaß; ansonsten gilt Tarif B;
10. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken:
a) durch Personen, die Flugschriften (Zettel), Proben oder Werbeobjekte
verteilen oder Werbeverkleidungen tragen, je Person und Tag
4,70 Euro;
b) durch Fahrzeuge mit Lautsprecheranlage oder anderen akustischen
Werbeeinrichtungen je Fahrzeug und Tag 23,25 Euro;
c) durch einen Werbeumzug oder eine Musikveranstaltung je Tag und Umzug
bzw. Veranstaltung 109 Euro;
d) durch Aufstellung von Tischen, Ständen u. dgl., die zur
Verteilung von Flugschriften (Zetteln), Proben oder Werbeobjekten bzw. zu
sonstigen Werbezwecken dienen, je m2 der beanspruchten
Grundfläche und Tag 7,25 Euro;
bei Zusammentreffen der unter lit. a bis d genannten Werbearten
sind die festgesetzten Abgaben nebeneinander zu bemessen;
11. für die tageweise, längstens vierzehntägige Aufstellung
von nicht ortsfesten Verkaufsständen aller Art und von nicht ortsfesten
pratermäßigen Volksbelustigungsständen aller Art
(Schießbuden, Karusselle u. dgl.) je Stand und Tag
7,25 Euro;
12. für Container, die dem Aufenthalt von Personen dienen, wie
Baubürocontainer, Mobil-Toiletten u. dgl. je m2 der bewilligten
Fläche und je begonnenen Monat 5,80 Euro, mindestens aber 29 Euro
für einen Monat.
B. Jahresabgaben je begonnenes Abgabenjahr
1. für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte,
Kellereinwurfschächte u. dgl. außerhalb des bestehenden
Sockelvorsprunges je begonnenen m2 Bodenfläche einschließlich der
durch das Schachtmauerwerk in Anspruch genommenen Fläche 9 Euro,
mindestens aber 13,80 Euro für eine Anlage; Lichtschächte und
Luftschächte bis 0,25 m2 sind abgabenfrei;
2. für Rollbalkenkasten und einziehbare oder lamellenartige
Sonnenschutzvorrichtungen je Längenmeter 1,45 Euro, mindestens aber
9 Euro für eine Anlage;
3. für Ladenvorbauten, portalartige Verkleidungen, aus welchem
Material immer, Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sowie für
Portalköpfe und Schaukästen je m2 der Schaufläche 3,60 Euro,
mindestens aber 9 Euro für eine Anlage; portalartige Verkleidungen
oder Portalausgestaltungen in Putz u. dgl. sind abgabenfrei, wenn sie
entweder mit dem übrigen Mauerputz in einer Ebene liegen oder nicht mehr
als 7 cm über die Baulinie vorragen;
4. für Windfänge je begonnenen m2 Bodenfläche
9 Euro;
5. für Wetterschutz und Vordächer 9 Euro je begonnenen
m² der Grundrissfläche, mindestens aber 13,80 Euro für eine
Anlage; die Abgabe erhöht sich für beleuchtete Vordächer um
9 Euro je m2 der beleuchteten Fläche;
6. für Fahrradständer je Fahrrad 0,85 Euro, mindestens aber
5,45 Euro für einen Fahrradständer;
7. für Vorgärten (Aufstellung von Tischen, Sesseln u.a.) von
Geschäftslokalen aller Art je m2 Fläche 3,63 Euro, in
Fußgängerzonen und verkehrsarmen Zonen je m2
27,25 Euro, mindestens aber 43,60 Euro; die Abfriedung (Geländer,
Gitter, Abschlußwand, Zierpflanzen u. dgl.) ist innerhalb der
bewilligten Ausmaße aufzustellen; für etwaige Gegenstände
innerhalb der Einfriedung, die weder mit dem Gebäude noch mit dem Gehsteig
fest verbunden sind und über die zugestandene Vorgartenfläche nicht
hinausragen, ist eine weitere Abgabe nicht zu entrichten; die Bewilligung
für Vorgärten gilt nur für die Zeit vom 1. März bis
15. November; wird ausnahmsweise die Belassung der Abfriedung ganz oder
teilweise über den genannten Zeitraum hinaus bewilligt, erhöht sich
die Abgabe um ein Drittel;
8. für die Zu- oder Ableitung von Kanal und Wasser für eine
Anlage 4,70 Euro; für ober- oder unterirdische Draht-, Kabel-
oder sonstige Leitungen (zB Fernluftheizungen, Frischluft- und
Abluftkanäle) für jeden Längenmeter 0,29 Euro, mindestens
aber 4,70 Euro für eine Leitung, für dazugehörige
Anschlusskästen 4 Euro pro Kasten; sofern durch Gesetz oder Verordnung
die Errichtung von Kanalleitungen zwingend vorgeschrieben ist, besteht
hiefür keine Abgabepflicht;
9. für normalspurige Schleppgleisanlagen und schmalspurige
Gleisanlagen je Längenmeter 2,18 Euro, mindestens aber 45 Euro
für eine Anlage;
10. für freistehende automatische Waagen je Stück
23,25 Euro;
11. entfällt;
12. für gedeckte Vorbauten (Veranden u. dgl.), ortsfeste
Verkaufshütten (ausgenommen öffentliche Benzinzapfstellen), Kioske
u. dgl. 13,80 Euro je m2 Grundfläche, mindestens aber
45 Euro für die ganze Baulichkeit;
13. für die Abstellung von Fahrzeugen zur Vornahme geringfügiger
Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten vor der Betriebsstätte eines
hiezu befugten Gewerbetreibenden je Stellplatz 319,75 Euro;
14. für die regelmäßige Aufstellung von nicht unter
kraftfahrzeugrechtliche Vorschriften fallenden selbstfahrenden Arbeits- oder
Zugmaschinen oder von Handwagen auf dem annähernd gleichen Ort
13,80 Euro;
15. für das Aufstellen von Sammelcontainern u. dgl. je m2 der
bewilligten Aufstellfläche 13,80 Euro, mindestens aber
45 Euro;
16. für Autorufstellen je Stelle 13,80 Euro;
17. für flach angebrachte Schilder, Firmenschilder, Schautafeln,
Ankündigungen, Geschäftsbe-zeichnungen, Anschriften in Form von flach
angebrachten Buchstaben, Zeichen u. dgl. je m2 der
Gesamtfläche bzw. der umschriebenen Fläche 0,43 Euro, mindestens
aber 4,70 Euro für eine Anlage; die vorgenannten Anlagen sind
abgabenfrei, wenn sie an dem Gebäude, in dem sich das angekündigte
Unternehmen befindet, angebracht sind, nur das angekündigte Unternehmen
betreffen und 6 m2 Gesamtfläche bzw. umschriebene
Fläche nicht übersteigen; für Einrichtungen, die Zwecken der
Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
18. für Ankündigungstafeln zu wirtschaftlichen Werbezwecken auf
Holzverschalungen, an Hausmauern, Bauplanken, Einfriedungen u. dgl.
(Plakatwand) je m2 der umschriebenen Fläche 1,09 Euro, mindestens aber
4,70 Euro für eine Ankündigungstafel;
19. für Steckschilder, Firmenzeichen, Werbefahnen oder freistehende
Buchstaben je umschriebene Fläche
a) bis 1 m2 Fläche 4,70 Euro;
b) über 1 m2 Fläche je m2 9 Euro;
für ein Unternehmen ist eine der angeführten Formen bis zu
60 cm Vorsprung und bis zu 0,25 m2 Fläche abgabenfrei, falls sie an
dem Gebäude, in dem sich das Unternehmen befindet, angebracht ist und nur
dieses Unternehmen betrifft; für Geschäftshinweistafeln auf fundierten
Stehern je Tafel 23,25 Euro;
20. für eine Lampe oder einen Scheinwerfer 5,45 Euro;
21. für leuchtende Ankündigungen (Lichtreklame)
a) Leuchtschilder, Leuchtkasten, Leuchtschriften u. dgl. unter
Verwendung von Glühlampen oder Leuchtröhren, wenn sie ohne Abstand an
der Wand, zB Gebäudewand oder Portalkopf, angebracht sind, je m2 des
umschriebenen Rechteckes der Sichtfläche 7,25 Euro, mindestens aber
9 Euro; wenn sie senkrecht oder parallel zur Wand oder freistehend
angebracht sind, je m2 der umschriebenen Rechtecke aller Sichtflächen
18 Euro, mindestens aber 18 Euro; für Einrichtungen, die Zwecken
der Hoheitsverwaltung dienen, entfällt die Abgabe;
b) Glühlampenreihen, Leuchtröhren mit vorwiegender
Längenausdehnung, wie Leisten, Streifen, Bänder, Umrahmungen
u. dgl., je Längenmeter 2,90 Euro, mindestens aber
9 Euro;
22. für ein Klima- bzw. Be- oder Entlüftungsgerät
36 Euro;
23. für Lautsprecheranlagen zu wirtschaftlichen Werbezwecken je Anlage
45 Euro;
24. für Warenausräumungen oder Warenaushängungen bzw.
für die Aufstellung von Darstellungen und Nachbildungen (Attrappen) von
Waren sowie für die Aufstellung von Behältern zur Lagerung oder
Aufbewahrung von Sachen, jeweils vor Geschäftslokalen, je 0,5 m2
der bewilligten Bodenfläche 3,63, mindestens aber 6,90 Euro;
25. für Automaten aller Art an Gebäuden, Einfriedungen
u. dgl. oder freistehend je Automat und je 0,1 m2 der projizierten
Grundrißfläche 11,60 Euro, mindestens aber
11,60 Euro;
26. für freistehende Schaukasten (Vitrinen) zu wirtschaftlichen
Werbezwecken je m2 der projizierten Bodenfläche 23,25 Euro, mindestens
aber 29 Euro;
27. für Werbung zu wirtschaftlichen Zwecken durch Fahrzeuge mit
besonderen Auf- oder Umbauten, wie auf Dachträgern von Autos oder mit
Vorrichtungen zur Ausstellung von Gegenständen, je Fahrzeug
90,80 Euro.
C. Selbstbemessungsabgabe in Hundertsätzen von allen
Einnahmen, die im Zusammenhang mit der Gebrauchserlaubnis erzielt werden, unter
Ausschluß der Umsatzsteuer, die nicht zur Bemessungsgrundlage gehört,
bzw. als Selbstbemessungsabgabe nach einem festen Tarif
1. für Unternehmen, zu deren bestimmungsgemäßer
Betriebsführung eine ausgedehntere Inanspruchnahme von Grundstücken
erforderlich ist (zB bei Schienenbahnen, Freileitungen, unterirdischen
Einbauten, wie Rohr- oder Kanalleitungen, notwendige Hilfseinrichtungen
u. dgl.), 6 vH der Einnahmen; nicht zu den Einnahmen zählen
Entgelte, die der Erlaubnisträger nach § 3 Abs. 3 für
die Überlassung der Einrichtung leistet;
1a. für Unternehmen, denen eine Einrichtung, die Gegenstand der
Gebrauchserlaubnis nach Tarif C, Post 1, ist, zum Gebrauch
überlassen wird, 6 vH der unter Verwendung der überlassenen
Einrichtung erzielten Einnahmen (als Einnahmen gelten auch gegenüber dem
Leistungsempfänger nach § 9 Abs. 4a separat ausgewiesene
Entgelte für die Überlassung der Einrichtung);
2. für Tankstellen 3 vH der Einnahmen aus den abverkauften
Betriebsmitteln und aus den sonstigen dort verkauften Artikeln; der Festsetzung
der Abgaben ist der an der Tankstelle angeschlagene Verkaufspreis der
Betriebsmittel und bei den sonstigen Artikeln der effektive Verkaufspreis
jeweils unter Ausschluß der Umsatzsteuer zugrunde zu legen;
3. für Zeitungsverkaufseinrichtungen (ausgenommen Zeitungskioske nach
Post 4, Tarif C) 4 vH der Einnahmen; die Bewilligung für
Zeitungsverkaufseinrichtungen gilt nur an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen
Feiertagen;
4. für nicht ortsfeste, hauptsächlich dem Verkauf von Zeitungen
dienende Verkaufsstände (Zeitungskioske) 1 vH der Einnahmen; diese
Tarifpost ist für die vorgenannten Zeitungskioske auch dann anzuwenden,
wenn diese an öffentliche Ver- oder Entsorgungsnetze angeschlossen
sind;
5. für nicht unter die Tarifposten A 11 und C 4
fallende, nicht ortsfeste Verkaufsstände aller Art und nicht ortsfeste
pratermäßige Volksbelustigungsstände aller Art
(Schießbuden, Karusselle u. dgl.) 3 vH der
Einnahmen.
Presse- und Informationsdienst (Magistratsabteilung 53)
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