ARCHIVBESTAND
Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.
Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.
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Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen (Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG)
Gesetz über das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen (Wiener Kleinfeuerungsgesetz – WKlfG)
Fundstellen der Rechtsvorschrift
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Datum
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Publ.Blatt
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Fundstelle
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29.07.2005
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LGBl
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12.08.2008
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LGBl
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Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Artikel I
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Kleinfeuerungen: technische Einrichtungen bis zu einer
Brennstoffwärmeleistung von 400 kW, die dazu bestimmt sind, zum Zwecke
der Gewinnung von Nutzwärme für die Raumheizung oder zur
Warmwasserbereitung (allenfalls auch gleichzeitig für das Kochen)
Brennstoffe gemäß Z 2 bis Z 5 in einer Feuerstätte zu
verbrennen und bei denen die Verbrennungsgase über eine Abgasführung
abgeleitet werden; das Verbindungsstück zwischen Feuerstätte und Fang
ist, soweit es nicht Einbauten enthält, die für den
bestimmungsgemäßen Betrieb der Kleinfeuerung notwendig sind, nicht
Teil der Kleinfeuerung. Bei Außenwandgeräten sind jedoch die
Abgasleitung und der Mauerkasten Teil der Kleinfeuerung. Unter Kleinfeuerungen
sind insbesondere Warmwasserheizkessel und Warmlufterzeuger einschließlich
ihrer wesentlichen Bauteile zu verstehen. Wärmeerzeuger mit elektrischer
Widerstandsheizung, Wärmepumpen, Anschlüsse an ein Fernwärmenetz
und stationäre Verbrennungsmotoren fallen nicht hierunter;
2. biogene Brennstoffe: Brennstoffe, die aus erneuerbarer Materie
(Pflanzen) gewonnen werden (zB Holz, Rinde, Stroh, Produkte aus Ölsaaten
usw.);
3. fossile feste Brennstoffe: Brennstoffe, die aus
erdgeschichtlichen Lagerstätten gewonnen werden:
a) alle Arten von Braunkohle,
b) alle Arten von Steinkohle,
c) Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks,
d) Torf;
4. flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte,
die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (Heizöl extra
leicht, Heizöl leicht, Heizöl mittel);
5. gasförmige Brennstoffe: Brenngase (Erdgas,
Flüssiggas);
6. Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung): die
Wärmeleistung, die der Feuerung des Heizkessels mit dem
widmungsgemäßen Brennstoff zugeführt wird, wobei der Heizwert Hu
zugrunde gelegt wird;
7. Wärmeleistung: die je Zeiteinheit von der Kleinfeuerung
nutzbar abgegebene durchschnittliche Wärmemenge;
8. Nennwärmeleistung (Pn): die höchste für den
Betrieb der Kleinfeuerung (Nennlast) vorgesehene Wärmeleistung
(Höchstleistung des Wärmeerzeugers bei Dauerbetrieb);
9. Teillast: der Betrieb der Kleinfeuerung bei einer
Wärmeleistung, die kleiner ist als die Nennwärmeleistung;
10. Wärmeleistungsbereich: der vom Hersteller der Kleinfeuerung
festgelegte Bereich, in dem die Kleinfeuerung bestimmungsgemäß
betrieben werden kann;
11. Verbrennungsgase: die in der Kleinfeuerung bei der Verbrennung
entstehenden gasförmigen Verbrennungsprodukte einschließlich der in
ihnen schwebenden festen oder flüssigen Stoffe sowie die sich aus der
Verbrennungsluft und dem Luftüberschuss oder aus einer allfälligen
Abgasreinigung ergebenden Gaskomponenten;
12. Emission: die Abgabe der Verbrennungsgase ins Freie;
13. Emissionsgrenzwert: die maximal zulässige Menge eines im
Verbrennungsgas enthaltenen Inhaltsstoffes; der Emissionsgrenzwert (ausgenommen
die Rußzahl) wird als Massenwert des Inhaltsstoffes auf den Energieinhalt
(Heizwert) des der Feuerung zugeführten Brennstoffes (mg/MJ) oder auf das
Rauchgasvolumen bezogen; die Volumeneinheit ist auf Normbedingungen und auf
einen jeweils angegebenen Sauerstoffgehalt bezogen;
14. NOx-Emissionen: die Summe der Emissionen von
Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, berechnet und angegeben als
Stickstoffdioxid (NO2);
15. OGC-Emissionen: die Summe der Emissionen von organisch
gebundenem Kohlenstoff, berechnet und angegeben als elementarer
Kohlenstoff;
16. CO-Emission: die Emission von Kohlenstoffmonoxid;
17. Staub-Emission: die Emission von dispergierten Partikeln
unabhängig von Form, Struktur und Dichte, welche auf Basis eines
gravimetrischen Messverfahrens quantitativ beurteilt werden;
18. Rußzahl: der Grad der Schwärzung eines Filterpapiers
verursacht durch die aus der Verbrennung stammenden und emittierten
Feststoffteilchen (qualitative Beurteilung);
19. bestimmungsgemäßer Betrieb der Kleinfeuerung: jener
Betrieb, der gemäß der technischen Dokumentation für die
Kleinfeuerung vorgesehen ist;
20. Serie: eine Menge von in allen Merkmalen baugleich hergestellten
Produkten;
21. Baureihe: eine Menge von Serienprodukten technisch gleicher
Bauart, aber mit unterschiedlicher Wärmeleistung oder unterschiedlicher
Ausführung (zB Verkleidungen), sofern diese die Eigenschaften der Produkte
im Hinblick auf Funktion und Emission nicht beeinflussen;
22. In-Verkehr-Bringen:
a) das erstmalige Abgeben oder Versenden einer Kleinfeuerung oder eines
wesentlichen Bauteiles einer Kleinfeuerung in die Europäische Union oder in
einen Vertragsstaat des EWR zum Zwecke des Anschlusses,
b) das Herstellen, Zusammenführen oder Einführen einer
Kleinfeuerung oder eines wesentlichen Bauteils von Kleinfeuerungen in die
Europäische Union oder in einen Vertragsstaat des EWR für den
Eigengebrauch.
Als In-Verkehr-Bringen gilt nicht das Überlassen von Kleinfeuerungen
oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen zum Zwecke der Prüfung, der
Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das
Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder
Instandsetzung übernommenen Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von
Kleinfeuerungen an den Auftraggeber.
23. Wirkungsgrad: das Verhältnis von Nutzleistung zur
aufgewendeten Leistung (angegeben in Prozent);
24. Zentralheizgerät: ein aus Kessel und Brenner bestehender
zentraler Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung
von flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen freigesetzten Wärme
an einen Wärmeträger (zB Wasser) für mehrere Räume
dient;
25. wesentliche Bauteile: der mit einem Brenner
auszurüstende Kessel oder der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte
Brenner;
26. Bauteile: Teile, die zum Einbau in Kleinfeuerungen bestimmt
sind, jedoch nicht als Einzelteile für den Endnutzer in Verkehr gebracht
oder in Betrieb genommen werden können oder deren
Umweltverträglichkeit nicht getrennt geprüft werden kann;
27. mittlere Kesseltemperatur: Mittelwert der Wassertemperatur am
Eingang und am Ausgang des Kessels;
28. Niedertemperatur-Zentralheizgerät: ein Kessel, der
kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 bis 40 Grad Celsius
funktionieren und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation
kommen kann;
29. Brennwertgerät: ein Kessel, der für die permanente
Kondensation eines Großteils der in den Abgasen enthaltenen
Wasserdämpfe konstruiert ist;
30. Hersteller: eine natürliche oder juristische Person, die
Kleinfeuerungen herstellt und für deren Übereinstimmung mit diesem
Gesetz zum Zweck des In-Verkehr-Bringens
a) unter dem Namen oder der Handelsmarke des Herstellers oder
b) für den eigenen Gebrauch
verantwortlich ist. Gibt es keinen Hersteller oder keinen Importeur im
Sinne der Z 32, so gilt als Hersteller jede natürliche oder
juristische Person, die die Kleinfeuerung in Verkehr bringt oder in Betrieb
nimmt;
31. Bevollmächtigter: eine in der Europäischen Union oder
in einem Vertragsstaat des EWR niedergelassene natürliche oder juristische
Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen den mit
diesem Gesetz verbundenen Verpflichtungen und Förmlichkeiten
vollständig oder teilweise nachzukommen;
32. Importeur: eine in der Europäischen Union oder in einem
Vertragsstaat des EWR niedergelassene natürliche oder juristische Person,
die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine aus einem Drittstaat
stammende Kleinfeuerung in der Europäischen Union in Verkehr
bringt;
33. Lebenszyklus: die Gesamtheit der aufeinander folgenden und
miteinander verknüpften Existenzphasen einer Kleinfeuerung von der
Verarbeitung des Rohmaterials bis zur Entsorgung;
34. Recycling: die industrielle oder gewerbliche Wiederaufbereitung
von Abfallmaterialien für den ursprünglichen oder einen anderen Zweck,
jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung;
35. energetische Verwertung: die Verwendung von Abfällen zur
Energieerzeugung durch Verbrennen allein oder zusammen mit anderen Abfällen
und unter Verwertung der dabei entstehenden Wärme;
36. Umweltverträglichkeit: das in den technischen Unterlagen
dokumentierte Ergebnis der Bemühungen des Herstellers um die Umweltaspekte
der Kleinfeuerung;
37. umweltgerechte Gestaltung (Ökodesign): die
Berücksichtigung von Umwelterfordernissen bei der Gestaltung der
Kleinfeuerungen mit dem Ziel, die Umweltverträglichkeit der Kleinfeuerung
während ihres gesamten Lebenszyklus zu verbessern;
38. Ökodesign-Anforderung: Anforderung an eine Kleinfeuerung
oder an ihre Gestaltung, die zur Verbesserung ihrer Umweltverträglichkeit
bestimmt ist, oder die Anforderung, über Umweltaspekte der Kleinfeuerung
Auskunft zu geben;
39. allgemeine Ökodesign-Anforderung: eine
Ökodesign-Anforderung, die das gesamte ökologische Profil einer
Kleinfeuerung ohne Grenzwerte für einen bestimmten Umweltaspekt
betrifft;
40. spezifische Ökodesign-Anforderung: eine
Ökodesign-Anforderung in Form einer messbaren Größe für
einen bestimmten Umweltaspekt einer Kleinfeuerung, zB der Energieverbrauch im
Betrieb bei einer bestimmten Ausgangsleistung;
41. harmonisierte Norm: eine technische Spezifikation, die von
einem anerkannten Normungsgremium im Auftrag der Europäischen Kommission
und nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37 ff,
genannten Verfahren zur Festlegung einer europäischen Anforderung
ausgearbeitet und verabschiedet wurde, die jedoch nicht rechtsverbindlich
ist;
2. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen
§ 2. (1) Kleinfeuerungen und deren wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
1. sie die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 nicht
überschreiten,
2. sie mindestens die Wirkungsgrade der Anlage 2 aufweisen,
3. ihnen eine schriftliche technische Dokumentation (§ 6)
beigegeben ist, der, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, eine
beglaubigte deutsche Übersetzung anzuschließen ist, und
4. am Brenner und am Kessel oder, wenn dies nicht möglich ist, an
einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerung ein Typenschild (§ 7)
angebracht ist; die nicht mit einem Typenschild ausgestatteten wesentlichen
Bauteile müssen jedenfalls mit einem Hinweis versehen sein, aus dem
hervorgeht, mit welchem Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können,
damit die Kleinfeuerung nachweislich die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1
und Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die
Wirkungsgrade der Anlage 3 einhält.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren wesentliche Bauteile. Diese haben den Wirkungsgraden der Anlage 3 zu entsprechen und die Voraussetzungen des 3. Abschnittes zu erfüllen.
(2) Abs. 1 Z 2 gilt nicht für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren wesentliche Bauteile. Diese haben den Wirkungsgraden der Anlage 3 zu entsprechen und die Voraussetzungen des 3. Abschnittes zu erfüllen.
Prüfbericht
§ 3. (1) Der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade ist, sofern die Abs. 5 und 6 nichts anderes bestimmen, von demjenigen, der die Kleinfeuerung oder den wesentlichen Bauteil einer Kleinfeuerung in Verkehr bringt, durch die Vorlage eines Prüfberichtes einer zugelassenen Stelle zu erbringen, der auf Verlangen der Behörde vorzulegen ist. Bei Serienprodukten genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie. Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.
(2) Zugelassene Stellen im Sinne des Abs. 1 sind staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung.
(3) Die zugelassene Stelle hat in einem Prüfverfahren nach § 4 zu prüfen und festzustellen, ob die Kleinfeuerung oder der wesentliche Bauteil einer Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgradanforderungen erfüllt.
(4) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung, dass die beschriebene Kleinfeuerung die Emissionsgrenzwerte und die Wirkungsgrade einhält, zu enthalten. Dies gilt sinngemäß für wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen mit der Maßgabe, dass der wesentliche Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen des ersten Satzes erfüllen muss. Ist der Originalbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.
(5) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation (§ 6) bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerung, die für die Erfüllung dieser Anforderungen notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits der Nachweis durch einen Prüfbericht erbracht worden ist.
(6) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerung in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation (§ 6) bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde als geeignet anerkannten Richtlinie entspricht.
(7) Eine solche Richtlinie ist als geeignet anerkannt, wenn durch eine zugelassene Stelle (Abs. 2) durchgeführte diesbezügliche Untersuchungen ergeben haben, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhalten.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen (Abs. 2) die Ausstellung eines positiven Prüfberichtes verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade einhält.
Prüfverfahren und Prüfbedingungen
§ 4. (1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade der Kleinfeuerungen hat hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.
(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe ist bei Nennleistung und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachzuweisen.
(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe, dass der Nachweis bei kleinster Teillast für händisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 50% der Nennleistung und für automatisch beschickte Kleinfeuerungen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen ist.
Weiters gilt:
1. für händisch beschickte Kleinfeuerungen:
a) Die Emissionen sind bei Nennleistung durch Beobachtung von zwei
aufeinander folgenden Abbrandperioden zu beurteilen. Hiebei sind die
Emissionswerte für CO, OGC und NOx als arithmetische
Mittelwerte, bei ungleichförmigem Verbrennungsverlauf als energetisch
gewichtete Mittelwerte, über die Versuchszeit anzugeben. Der Emissionswert
für Staub ist der aus jeweils drei Halbstundenmittelwerten einer
Abbrandperiode gebildete arithmetische Mittelwert. Dauert die Abbrandperiode
weniger als 1,5 Stunden, so genügen jeweils zwei
Halbstundenmittelwerte. Keiner der gebildeten Emissionswerte darf die
Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 überschreiten. Falls bei
händisch beschickten Kleinfeuerungen der Nachweis bei kleinster Teillast
nicht erbracht werden kann, so ist auf dem Typenschild als auch in der
technischen Dokumentation der Einbau eines dementsprechenden Wärmespeichers
(Pufferspeicher) vorzuschreiben.
b) Für die Beurteilung der Emissionen bei kleinster Teillast des
Wärmeleistungsbereiches genügt die Beobachtung einer Abbrandperiode.
Hiebei ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte
für CO und OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch
eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.
2. für automatisch beschickte Kleinfeuerungen:
Die Emissionsgrenzwerte für CO, OGC und NOx sind als arithmetische
Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest
3 Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus
zumindest 3 Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische
Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist
lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und
OGC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene
selbsttätige Regelung erfolgen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Grenzwert für NOx wie folgt zu ermitteln:
Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOx pro zusätzlichem 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOx pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um 0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.
(5) Kleinfeuerungen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Kleinfeuerungen, die mit Gas betrieben werden, mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.
Anerkennung von Prüfberichten
§ 5. (1) Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen, LGBl. für Wien Nr. 34/1995, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 13/1998, erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(2) Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.
(3) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des § 3 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte der Anlage 1 und die Wirkungsgrade der Anlage 2 oder bei Zentralheizgeräten die Wirkungsgrade der Anlage 3 eingehalten werden.
Technische Dokumentation
§ 6. (1) Die schriftliche technische Dokumentation hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den bestimmungsgemäßen Betrieb der
Kleinfeuerung einschließlich ihrer wesentlichen Bauteile (Bedienungs- und
Wartungsanleitung),
2. die Art des Nachweises der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte und der
Wirkungsgrade unter Bezeichnung der zugelassenen Stelle sowie Angabe der Nummer
und des Ausstellungsdatums des Prüfberichtes oder der Bestätigung im
Sinne des § 3 Abs. 5 und 6,
3. die gemessenen Emissionswerte,
4. Wirkungsgrade entsprechend der Anlage 2, bei
Zentralheizgeräten entsprechend der Anlage 3,5. bei händisch
beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, der Hinweis, dass die
Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden darf (§ 4
Abs. 3 Z 1 lit. a), und
6. bei wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen die Angabe, mit welchem
Brenner oder Kessel sie kombiniert werden können, damit die Kleinfeuerung
nachweislich die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade
einhält.
(2) Ist der Kleinfeuerung oder einem wesentlichen Bauteil einer Kleinfeuerung keine technische Dokumentation beigegeben, hat die Behörde nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
(2) Ist der Kleinfeuerung oder einem wesentlichen Bauteil einer Kleinfeuerung keine technische Dokumentation beigegeben, hat die Behörde nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder des wesentlichen Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
Typenschild
§ 7. (1) Das Typenschild hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Firmensitz des Herstellers,
2. Typ und Handelsbezeichnung, unter der die Kleinfeuerung vertrieben
wird,
3. Herstellnummer und Baujahr,
4. Nennwärmeleistung und Wärmeleistungsbereich,
5. Brennstoffwärmeleistung bei Nennwärmeleistung,
6. zulässiger Brennstoff,
7. zulässiger Betriebsdruck (des Wärmeträgers in
bar),
8. zulässige Betriebstemperatur (des Wärmeträgers) in Grad
Celsius,
9. Elektroanschluss (V, Hz, A) und Leistungsaufnahme (W), und
10. bei händisch beschickten Kleinfeuerungen, falls erforderlich, der
Hinweis, dass die Kleinfeuerung nur mit einem Pufferspeicher betrieben werden
darf (§ 4 Abs. 3 Z 1 lit. a).
(2) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen oder deren wesentlichen Bauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigt.
(3) Wenn eine Kleinfeuerung oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerung kein Typenschild aufweist, oder die Kleinfeuerung oder ein wesentlicher Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann, oder das Typenschild unrichtige Angaben enthält, hat die Behörde nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder dieses wesentlichen Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
(2) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen oder deren wesentlichen Bauteilen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes nicht beeinträchtigt.
(3) Wenn eine Kleinfeuerung oder ein wesentlicher Bauteil einer Kleinfeuerung kein Typenschild aufweist, oder die Kleinfeuerung oder ein wesentlicher Bauteil mit einem Zeichen gekennzeichnet ist, das mit einem Typenschild verwechselt werden kann, oder das Typenschild unrichtige Angaben enthält, hat die Behörde nötigenfalls das In-Verkehr-Bringen dieser Kleinfeuerung oder dieses wesentlichen Bauteiles mit Bescheid zu untersagen.
3. Abschnitt
In-Verkehr-Bringen von Zentralheizgeräten,
Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für
flüssige oder gasförmige Brennstoffe
§ 8. (1) Zentralheizgeräte für flüssige oder gasförmige Brennstoffe und deren wesentliche Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
1. die Anforderungen des 2. Abschnittes erfüllen,
2. die Wirkungsgrade der Anlage 3 einhalten,
3. die CE-Kennzeichnung (§ 11) tragen,
4. bei wesentlichen Bauteilen in der Konformitätserklärung
angegeben ist, mit welchem Kessel oder mit welchem Brenner sie kombiniert werden
können, damit die Zentralheizgeräte für flüssige oder
gasförmige Brennstoffe den Anforderungen der Z 1 und 2 entsprechen
und
5. bei Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fallen, eine Erklärung des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten beigegeben ist, mit der dieser zusichert, dass diese
Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der
jeweils geltenden Verordnung nach § 16 entspricht.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 3 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 9) und die CE-Kennzeichnung (§ 11) zu erbringen.
(3) Werden Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 1 auch von anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser CE-Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Kleinfeuerung mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinie auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kleinfeuerungen beigegebenen Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
(2) Der Nachweis der Einhaltung der Wirkungsgrade der Anlage 3 ist durch den Nachweis der Konformität (§ 9) und die CE-Kennzeichnung (§ 11) zu erbringen.
(3) Werden Kleinfeuerungen im Sinne des Abs. 1 auch von anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften erfasst, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser CE-Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Kleinfeuerung mit den Bestimmungen dieser anderen Richtlinie auszugehen ist. Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall müssen die den Kleinfeuerungen beigegebenen Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewandten geltenden Richtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften tragen.
Konformitätsnachweisverfahren
§ 9. (1) Der Nachweis der Konformität von in Serien hergestellten Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ist vor dem In-Verkehr-Bringen einer dieser Kleinfeuerungen zu erbringen durch:
1. die Baumusterprüfung und
2. die Konformitätserklärung.
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 12) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der Kleinfeuerung, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl (§ 12) einzubringen.
(4) Der Antrag muss zumindest Folgendes enthalten:
(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine zugelassene Stelle (§ 12) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Baumuster der Kleinfeuerung, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) im Bereich eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben muss, sofern nicht der Hersteller diesen Hauptwohnsitz (Sitz) hat, bei einer zugelassenen Stelle seiner Wahl (§ 12) einzubringen.
(4) Der Antrag muss zumindest Folgendes enthalten:
1. Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag von seinem
Vertreter eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
2. eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner
anderen zugelassenen Stelle eingereicht worden ist, und
3. technische Unterlagen.
(5) Ein Antrag auf Baumusterprüfung ist unzulässig, wenn für dasselbe Baumuster desselben Herstellers bereits bei einer anderen zugelassenen Stelle ein Antrag gestellt wurde.
(6) Der Antragsteller hat der zugelassenen Stelle ein Baumuster der Kleinfeuerung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies für die Durchführung des Prüfverfahrens notwendig ist, hat der Antragsteller auf Verlangen der zugelassenen Stelle weitere Baumuster zur Verfügung zu stellen.
(7) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, falls erforderlich die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters (Abs. 3) mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(9) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle, bei der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Baumusters mit den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benützung der Kleinfeuerung beeinflussen können, anzuzeigen. Die zugelassene Stelle hat nach Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 7 eine Ergänzung der Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(10) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter (Abs. 3) sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
(11) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, die Pflicht,
(5) Ein Antrag auf Baumusterprüfung ist unzulässig, wenn für dasselbe Baumuster desselben Herstellers bereits bei einer anderen zugelassenen Stelle ein Antrag gestellt wurde.
(6) Der Antragsteller hat der zugelassenen Stelle ein Baumuster der Kleinfeuerung zur Verfügung zu stellen. Wenn dies für die Durchführung des Prüfverfahrens notwendig ist, hat der Antragsteller auf Verlangen der zugelassenen Stelle weitere Baumuster zur Verfügung zu stellen.
(7) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, die jedenfalls den Namen und die Anschrift des Herstellers, die Ergebnisse der Baumusterprüfung, falls erforderlich die Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(8) Wenn zwei zugelassene Stellen die Ausstellung einer Baumusterprüfbescheinigung verweigert haben, hat die Behörde auf Antrag des Herstellers oder seines Vertreters (Abs. 3) mit Bescheid festzustellen, ob die Kleinfeuerung den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 entspricht.
(9) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle, bei der die technischen Unterlagen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, alle Änderungen an dem zugelassenen Baumuster, die die Übereinstimmung des Baumusters mit den Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benützung der Kleinfeuerung beeinflussen können, anzuzeigen. Die zugelassene Stelle hat nach Durchführung des Konformitätsnachweisverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 7 eine Ergänzung der Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.
(10) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter (Abs. 3) sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Kleinfeuerungen der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.
(11) Ist der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, die Pflicht,
1. sicherzustellen, dass die in Verkehr gebrachte Kleinfeuerung diesem
Gesetz samt der Verordnung nach § 16 entspricht,
2. die Erklärung gemäß § 9 Abs. 15
bereitzuhalten.
(12) Der Hersteller, sein Vertreter oder derjenige, der das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, hat eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder deren Überwachungsorganen vorzulegen.
(13) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungen und zur Vereinheitlichung des Konformitätsverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
(12) Der Hersteller, sein Vertreter oder derjenige, der das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt, hat eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen sowie eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde oder deren Überwachungsorganen vorzulegen.
(13) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung, dass Kleinfeuerungen die festgelegten Wirkungsgrade einhalten, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse im Handel mit Kleinfeuerungen und zur Vereinheitlichung des Konformitätsverfahrens entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über:
1. das Verfahren der Baumusterprüfung,
2. die der Baumusterprüfung zugrunde zu legenden technischen
Unterlagen,
3. die Baumusterprüfbescheinigung,
4. die gegenseitigen Informationspflichten der zugelassenen
Stellen,
5. die Verfahren der Konformitätserklärung sowie die dabei
allenfalls anzuwendenden Qualitätssicherungssysteme, die Überwachung
der Erfüllung dieser Qualitätssicherungssysteme und die
Überwachungsstellen.
(14) Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass der wesentliche Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 zu erfüllen hat.
(15) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 genannte Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten hat folgende Angaben zu enthalten:
(14) Abs. 1 bis 12 gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass der wesentliche Bauteil in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern die Wirkungsgradanforderungen der Anlage 3 zu erfüllen hat.
(15) Die in § 8 Abs. 1 Z 5 genannte Erklärung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Name und Anschrift des Herstellers oder des
Bevollmächtigten,
2. eine für die eindeutige Bestimmung der Kleinfeuerung hinreichend
ausführliche Beschreibung,
3. gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten
Normen,
4. gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und
Spezifikationen,
5. gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen
einschlägigen Rechtsvorschriften der EU, die die CE-Kennzeichnung
vorsehen,
6. Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen
Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.
Konformitätsbewertung für Kleinfeuerungen, die
in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 92/42/EG fallen
Richtlinie 92/42/EG fallen
§ 10. (1) Vor dem In-Verkehr-Bringen einer Kleinfeuerung,
die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, hat der
Hersteller oder sein Bevollmächtigter sicherzustellen, dass die
Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit allen Anforderungen des Wiener
Kleinfeuerungsgesetzes und der auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen
bewertet wird.
(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach § 16 das Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung festlegen. Der Hersteller kann dabei zwischen der internen Entwurfskontrolle der Anlage 6 und dem Managementsystem der Anlage 7 wählen.
(3) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Kleinfeuerung unter www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
(4) Wurde eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, von einer Organisation entworfen,
(2) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach § 16 das Verfahren zur Bewertung der Übereinstimmung festlegen. Der Hersteller kann dabei zwischen der internen Entwurfskontrolle der Anlage 6 und dem Managementsystem der Anlage 7 wählen.
(3) Liegen der Behörde deutliche Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht, so hat sie eine mit Gründen versehene Bewertung der Nichtübereinstimmung dieser Kleinfeuerung unter www.gemeinderecht.wien.at zu veröffentlichen.
(4) Wurde eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, von einer Organisation entworfen,
1. die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.3.2001 über die
freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) eingetragen ist
und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
2. die über ein Managementsystem verfügt, das die
Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach
harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht wurden,
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.
(5) Nach dem In-Verkehr-Bringen einer Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Bewertung der Übereinstimmung gemäß Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Kleinfeuerung für die Behörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Bewertung der Übereinstimmung und die Erklärungen gemäß Abs. 5 sind in deutscher Sprache abzufassen.
so ist davon auszugehen, dass dieses Managementsystem die Anforderungen der Anlage 7 erfüllt.
(5) Nach dem In-Verkehr-Bringen einer Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Unterlagen zur Bewertung der Übereinstimmung gemäß Abs. 1 und die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Herstellung des letzten Exemplars dieser Kleinfeuerung für die Behörde zur Einsicht bereitzuhalten. Die Unterlagen sind innerhalb von zehn Tagen nach Eingang einer Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen.
(6) Die Unterlagen zur Bewertung der Übereinstimmung und die Erklärungen gemäß Abs. 5 sind in deutscher Sprache abzufassen.
CE-Kennzeichnung
§ 11. (1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Kleinfeuerung oder am wesentlichen Bauteil der Kleinfeuerung auf Grund der Baumusterprüfbescheinigung (§ 9 Abs. 2) und der Konformitätserklärung (§ 9 Abs. 10) die CE-Kennzeichnung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Kleinfeuerung mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 Z 1, sowie die Konformität der Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit der Verordnung nach § 16 bescheinigt. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhangs III der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.7.2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nr. L 191 vom 22.7.2005, S. 29, entsprechen.
(3) Es ist verboten, auf Kleinfeuerungen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und der Gestalt der CE-Kennzeichnung irregeführt werden können. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Kleinfeuerung angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(4) Ist auf Kleinfeuerungen eine CE-Kennzeichnung angebracht, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, oder liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass eine Kleinfeuerung nicht diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen entspricht, so trifft die Behörde die erforderlichen Maßnahmen, die je nach Schwere des Verstoßes bis zum Verbot des In-Verkehr-Bringens der Kleinfeuerung, solange diese diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Verordnungen nicht entspricht, reichen können. Weiters hat die Behörde im Fall, dass eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorliegen, die Beseitigung der CE-Kennzeichnung auf diesen Kleinfeuerungen anzuordnen, wenn der Hersteller oder sein Vertreter die Kleinfeuerung nicht innerhalb einer angemessenen, zwei Wochen nicht übersteigenden Frist wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung bringt.
(5) Die Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des wesentlichen Bauteiles in Kombination mit den in der Konformitätserklärung angegebenen Kesseln oder Brennern bescheinigt wird.
(6) Besteht die Nichtübereinstimmung weiter, hat die Behörde das In-Verkehr-Bringen der Kleinfeuerung mit Bescheid zu untersagen oder einzuschränken bzw. dafür zu sorgen, dass sie vom Markt genommen wird.
(7) Eine gemäß Abs. 4 und 6 für Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, getroffene Maßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen ist der Europäischen Kommission unverzüglich unter der Angabe von Gründen mitzuteilen. Insbesondere ist anzugeben, ob es sich bei der Nichtübereinstimmung um einen der folgenden Fälle handelt:
1. Nichterfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes,
2. fehlerhafte Anwendung harmonisierter Normen,
3. Unzulänglichkeiten in den harmonisierten Normen.
Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber zu unterrichten.
(8) In begründeten Fällen hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(9) Die Behörde hat die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(10) Wurde eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach § 16, auf die sich diese Normen beziehen, entspricht.
(11) Wurde für eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Verordnung nach § 16 entspricht, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
Wird eine Kleinfeuerung verboten oder vom Markt genommen, so sind neben der Europäischen Kommission auch die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich darüber zu unterrichten.
(8) In begründeten Fällen hat die Behörde geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu treffen.
(9) Die Behörde hat die getroffenen Entscheidungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(10) Wurde eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass sie allen einschlägigen Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach § 16, auf die sich diese Normen beziehen, entspricht.
(11) Wurde für eine Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fällt, das gemeinschaftliche Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 vergeben, so ist davon auszugehen, dass diese den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden Verordnung nach § 16 entspricht, sofern das Umweltzeichen diese Anforderungen erfüllt.
Zugelassene Stellen
§ 12. (1) Auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassene Stellen sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(2) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 1 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(3) Die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum benannten Stellen, welche für Prüf- und Überwachungsaufgaben betreffend Wirkungsgrade von Kleinfeuerungen zugelassen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind, sind zugelassenen Stellen im Sinne des § 3 Abs. 2 gleichzuhalten.
(4) Prüf- und Überwachungsberichte und Bescheinigungen von zugelassenen Stellen im Sinne des Abs. 3 sind Prüf- und Überwachungsberichten und Bescheinigungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
4. Abschnitt
Freier Warenverkehr
§ 13. (1) Das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen, die
in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, darf nicht unter
Berufung auf die Ökodesign-Anforderungen betreffend die in Anlage 4
Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter, die von der Verordnung nach
§ 16 erfasst werden, untersagt, beschränkt oder behindert werden,
wenn die Kleinfeuerung allen einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes und
der Verordnung nach § 16 entspricht sowie mit der CE-Kennzeichnung
(§ 11) versehen ist.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit der CE-Kennzeichnung (§ 11) versehen sind und für die die Verordnung nach § 16 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der in Anlage 4 Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu zeigen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 16 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit diesem Gesetz und der Verordnung nach § 16 hergestellt ist.
(2) Das In-Verkehr-Bringen von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit der CE-Kennzeichnung (§ 11) versehen sind und für die die Verordnung nach § 16 vorsieht, dass keine Ökodesign-Anforderung erforderlich ist, darf nicht unter Berufung auf Ökodesign-Anforderungen im Rahmen der in Anlage 4 Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter untersagt, beschränkt oder behindert werden.
(3) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen ist es zulässig, Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu zeigen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung nach § 16 nicht entsprechen, sofern deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie erst in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit diesem Gesetz und der Verordnung nach § 16 hergestellt ist.
Information
§ 14. (1) Die Hersteller haben sicherzustellen, dass
Nutzer einer Kleinfeuerung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG
fällt, über folgende Aspekte unterrichtet werden:
1. die Rolle, die sie bei der nachhaltigen Nutzung der betreffenden
Kleinfeuerung spielen können,
2. das ökologische Profil der betreffenden Kleinfeuerung und die
Vorteile des Ökodesigns.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der Bauteile von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann durch Verordnung nach § 16 dazu verpflichtet werden, dem Hersteller einer Kleinfeuerung relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu machen.
(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der Bauteile von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, kann durch Verordnung nach § 16 dazu verpflichtet werden, dem Hersteller einer Kleinfeuerung relevante Angaben zur Materialzusammensetzung sowie zum Verbrauch von Energie, Materialien oder Ressourcen hinsichtlich der betreffenden Bauteile von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu machen.
Marktaufsicht
§ 15. (1) Die Behörde ist befugt,
1. Kontrollen der Übereinstimmung der Kleinfeuerungen, die in den
Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit den Bestimmungen dieses
Gesetzes und der Verordnung nach § 16 hinsichtlich der
Ökodesign-Anforderungen zu veranlassen und den Hersteller oder den
Bevollmächtigten zu verpflichten, diesen Bestimmungen nicht entsprechende
Kleinfeuerungen vom Markt zu nehmen,
2. von den Betroffenen sämtliche notwendige Informationen
anzufordern, die in diesem Gesetz oder der Verordnung nach § 16
angegeben sind,
3. Proben von Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
92/42/EG fallen, zu nehmen und diese einer Prüfung ihrer
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung
nach § 16 zu unterziehen.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Durchführung der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, erlassen.
(3) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Durchführung der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, erlassen.
(3) Die Behörde leitet der Europäischen Kommission laufend Informationen über die Ergebnisse der Marktaufsicht für Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zu, die, soweit zweckmäßig, von der Europäischen Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten weitergeleitet werden können.
Durchführungsmaßnahmen
§ 16. (1) Die Landesregierung hat von der
Europäischen Kommission im Sinne der Richtlinie 2005/32/EG erlassene
Durchführungsmaßnahmen als Verordnung zu erlassen.
(2) Mit der Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblichen Umweltauswirkungen werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage 4 Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind. Weiters kann die Verordnung auch Regelungen hinsichtlich der Internen Entwurfskontrolle nach Anlage 6 und des Managementsystems nach Anlage 7 vorsehen.
(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Behörde prüfen kann, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Verordnung erfüllt. In dieser Verordnung ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Kleinfeuerung oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
(2) Mit der Verordnung werden Ökodesign-Anforderungen nach Anlage 4 und Anlage 5 festgelegt. Für ausgewählte Produkteigenschaften mit erheblichen Umweltauswirkungen werden spezifische Ökodesign-Anforderungen festgelegt. Die Verordnung kann auch vorsehen, dass für bestimmte Ökodesign-Parameter nach Anlage 4 Teil 1 keine Ökodesign-Anforderungen aufzustellen sind. Weiters kann die Verordnung auch Regelungen hinsichtlich der Internen Entwurfskontrolle nach Anlage 6 und des Managementsystems nach Anlage 7 vorsehen.
(3) Die Anforderungen sind so zu formulieren, dass gewährleistet ist, dass die Behörde prüfen kann, ob die Kleinfeuerung die Anforderungen der Verordnung erfüllt. In dieser Verordnung ist anzugeben, ob eine Überprüfung entweder direkt an der Kleinfeuerung oder anhand der technischen Unterlagen vorgenommen werden kann.
5. Abschnitt
Behörden
§ 17. (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Magistrat.
(2) Hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen hat die Behörde bezüglich der Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten. Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen.
(3) Für die genaue Art und die Organisation des Informationsaustauschs bezüglich der Kleinfeuerungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 92/42/EG fallen, zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten ist hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen das in Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannte Verfahren maßgebend.
Strafbestimmungen
§ 18. (1) Sofern die Handlung oder Unterlassung nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung oder Unterlassung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
a) Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, die den
Bestimmungen der §§ 2 oder 8 nicht entsprechen, in Verkehr
bringt,
b) Prüfberichte entgegen der Bestimmung des § 3 Abs. 1
nicht auf Verlangen der Behörde vorlegt,
c) Prüfberichte im Sinne des § 3 ausstellt, ohne dazu
befugt zu sein,
d) Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen entgegen
einer behördlichen Untersagung nach § 6 Abs. 2,
§ 7 Abs. 3 oder § 11 Abs. 4 in Verkehr
bringt,
e) auf Kleinfeuerungen oder wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen
Kennzeichnungen anbringt, die gegen die § 7 Abs. 2 und
§ 11 Abs. 3 verstoßen,
f) Kleinfeuerungen oder wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen, die
nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen werden dürfen, entgegen
§ 11 mit der CE-Kennzeichnung versieht,
g) Prüf- und Überwachungsaufgaben im Rahmen des
Konformitätsnachweisverfahrens (§ 9) durchführt, ohne dazu
befugt zu sein.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c und lit. e bis g werden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro bestraft.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Kleinfeuerungen und wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a, d, e, f und Abs. 4 im Zusammenhang stehen.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a bis c und lit. e bis g werden mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro bestraft.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. d werden mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Strafe des Verfalls von Kleinfeuerungen und wesentlichen Bauteilen von Kleinfeuerungen kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a, d, e, f und Abs. 4 im Zusammenhang stehen.
In-Kraft-Treten
§ 19. (1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
– die Richtlinie des Rates 78/170/EWG vom 13. Februar 1978
betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und
Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nicht industriellen Gebäuden
sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in
nicht industriellen Neubauten, Amtsblatt Nr. L 52 vom 23.2.1978, S.
32, in der Fassung der Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember
1982, Amtsblatt Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 19;
– die Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über
die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen
beschickten neuen Warmwasserheizkesseln, Amtsblatt Nr. L 167 vom
22.6.1992, S. 17, in der Fassung der Berichtigungen Amtsblatt
Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 32, und Amtsblatt Nr. L 268
vom 29.10.1993, S. 112, sowie der Änderungen in der Richtlinie
93/68/EWG vom 22. Juli 1993, Amtsblatt Nr. L 220 vom 30.8.1993,
S. 1.
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/394/A).
(3) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, Amtsblatt Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Juli 1998, Amtsblatt Nr. L 217 vom 5.8.1998, S. 18, unterzogen (Notifikationsnummer 2001/394/A).
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
§ 20. Durch § 1 Z 26 sowie 30 bis 41,
§ 8 Abs. 1 Z 3 bis 5, § 9 Abs. 11 und 15,
§ 10, § 11 Abs. 2, 4, 6 bis 11, §§ 13
bis 16, § 17 Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen 4 bis 7 dieses
Gesetzes wird die Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 6.7.2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von
Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und
zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien
96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, CELEX
Nr. 32005L0032, ABl. 2005 L 191 S. 29 ff.,
umgesetzt.
Anlage 1
Feuerungen für feste Brennstoffe
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
||||
CO
|
NOx
|
OGC
|
Staub
|
||
Händisch beschickt
|
Biogene Brennstoffe
|
1100
|
150∗)
|
80
|
60
|
|
Fossile feste Brennstoffe
|
1100
|
100
|
80
|
60
|
Automatisch beschickt
|
Biogene Brennstoffe
|
500∗∗)
|
150∗)
|
40
|
60
|
|
Fossile feste Brennstoffe
|
500
|
100
|
40
|
40
|
*∗) Der NOx-Grenzwert gilt nur
für Holzfeuerungen.
∗∗) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden.
∗∗) Bei Teillastbetrieb mit 30 Prozent der Nennleistung kann der Grenzwert um 50 Prozent überschritten werden.
Feuerungen für flüssige Brennstoffe
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
||||
CO
|
NOx
|
OGC
|
Rußzahl
|
||
Verdampfungsbrenner
|
ohne Gebläse
|
20
|
35
|
6
|
1
|
|
mit Gebläse
|
20
|
35
|
6
|
1
|
Zerstäubungsbrenner
|
Heizöl extra leicht
|
20
|
35
|
6
|
1
|
|
Heizöl leicht
|
20
|
35
|
6
|
1
|
Feuerungen für gasförmige Brennstoffe
|
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
|
|||
Erdgas
|
Flüssiggas
|
|||
CO
|
NOx
|
CO
|
NOx
|
|
Atmosphärische Brenner
|
20
|
30∗∗∗)
|
35
|
40∗∗∗)
|
Gebläsebrenner
|
20
|
30∗∗∗)
|
20
|
40∗∗∗)
|
∗∗∗) Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer
(Durchlaufwasserheizer), Vorratswasserheizer und Einzelöfen um
höchstens 100 Prozent überschritten werden.
Anlage 2
Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:
Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde
|
||||
|
1.
|
Feste Brennstoffe
|
|
|
|
|
a)
|
Raumheizgeräte
|
78%
|
|
|
b)
|
Herde für fossile Brennstoffe
|
73%
|
|
|
c)
|
Herde für biogene Brennstoffe
|
70%
|
|
2.
|
Flüssige Brennstoffe
|
|
|
|
|
a)
|
Raumheizgeräte
|
|
|
|
|
bis 4 kW
|
78%
|
|
|
|
4 bis 10 kW
|
81%
|
|
|
|
über 10 kW
|
84%
|
|
|
b)
|
Herde
|
73%
|
Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter
|
||||
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
|
75%
|
|||
Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte
|
||||
Feste Brennstoffe
|
||||
|
a)
|
händisch beschickt
|
|
|
|
|
bis 10 kW
|
73%
|
|
|
|
über 10 bis 200 kW
|
(65,3 + 7,7 log Pn) %
|
|
|
|
über 200 kW
|
83%
|
|
|
b)
|
automatisch beschickt
|
|
|
|
|
bis 10 kW
|
76%
|
|
|
|
über 10 bis 200 kW
|
(68,3 + 7,7 log Pn) %
|
|
|
|
über 200 kW
|
86%
|
|
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
|
Anlage 3
Wirkungsgrade von Zentralheizgeräten,
Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für
flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Heizkesseltyp
|
Wirkungsgrad bei Nennlast
|
Wirkungsgrad bei Teillast 30% Pn
|
||
Durchschnittliche Wassertemperatur
des Heizkessels (in Grad C) |
Formel der Wirkungsgradanforderung
(in %) |
Durchschnittliche Wassertemperatur
des Heizkessels (in Grad C) |
Formel der
Wirkungsgrad- anforderung (in %) |
|
Zentralheizgeräte
|
70
|
≥ 84 + 2 log Pn
|
≥ 50
|
≥ 80 + 3 log Pn
|
Niedertemperatur- Zentralheizgeräte∗)
|
70
|
≥ 87,5 + 1,5 log Pn
|
40
|
≥ 87,5 + 1,5 log Pn
|
Brennwertgeräte
|
70
|
≥ 91 + 1 log Pn
|
30∗∗)
|
≥ 97 + log Pn
|
Pn ... Nennwärmeleistung in kW
*∗) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
∗∗) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
*∗) einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe
∗∗) Kessel-Eintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)
Anlage 4
Methode zur Festlegung allgemeiner
Ökodesign-Anforderungen (gemäß § 16)
Die allgemeinen Ökodesign-Anforderungen stellen auf die Verbesserung
der Umweltverträglichkeit der Kleinfeuerung ab und sind vor allem auf
wesentliche Umweltaspekte der Kleinfeuerung ausgerichtet, ohne Grenzwerte
festzulegen. Das in dieser Anlage festgelegte Verfahren wird angewandt, wenn die
Festlegung von Grenzwerten für die untersuchte Kleinfeuerung ungeeignet
ist. Bei der Ausarbeitung einer Verordnung nach § 16, mit der
allgemeine Ökodesign-Anforderungen festgelegt werden, ist je nach
Kleinfeuerung, die von der Verordnung erfasst wird, anzugeben, welche der in
Teil 1 genannten Ökodesign-Parameter zutreffen und welche der in
Teil 2 genannten Informationen vorgeschrieben werden, sowie die in
Teil 3 genannten Anforderungen an den Hersteller.
Teil 1. Ökodesign-Parameter für Kleinfeuerungen
1.1. Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus der Kleinfeuerung festgelegt:
Teil 1. Ökodesign-Parameter für Kleinfeuerungen
1.1. Die wesentlichen Umweltaspekte, soweit sie die Produktgestaltung betreffen, werden unter Berücksichtigung der nachstehenden Phasen des Lebenszyklus der Kleinfeuerung festgelegt:
a) Auswahl und Einsatz von Rohmaterial,
b) Fertigung,
c) Verpackung, Transport und Vertrieb,
d) Installierung und Wartung,
e) Nutzung,
f) Ende der Lebensdauer, d. h. der Zustand der Kleinfeuerung am Ende ihrer
Erstnutzung bis zur endgültigen Entsorgung.
1.2. Für jede dieser Phasen ist – soweit relevant – Folgendes abzuschätzen:
1.2. Für jede dieser Phasen ist – soweit relevant – Folgendes abzuschätzen:
a) voraussichtlicher Verbrauch an Material, Energie und anderen Ressourcen
wie etwa Frischwasser;
b) voraussichtliche Emissionen in Luft, Wasser und Boden;
c) voraussichtliche Umweltbelastung durch physikalische Einwirkungen wie
Lärm, Schwingungen, Strahlung, elektromagnetische Felder;
d) Menge der voraussichtlich entstehenden Abfallstoffe;
e) Möglichkeiten der Wiederverwendung, des Recyclings und der
Verwertung von Material oder Energie unter Berücksichtigung der Richtlinie
2002/96/EG.
1.3. Die Verbesserung der in Z 1.2 genannten Umweltaspekte einer Kleinfeuerung ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:
1.3. Die Verbesserung der in Z 1.2 genannten Umweltaspekte einer Kleinfeuerung ist insbesondere nach folgenden Kriterien zu beurteilen, die bei Bedarf durch andere Kriterien ergänzt werden können:
a) Masse und Volumen des Produkts;
b) Verwendung von Recyclingmaterial;
c) Verbrauch an Energie, Wasser und anderen Ressourcen während des
Lebenszyklus;
d) Verwendung von Stoffen, die gesundheits- oder umweltschädlich im
Sinne der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.6.1967 zur Angleichung der
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe sind, unter Berücksichtigung von
Rechtsvorschriften über das In-Verkehr-Bringen und die Verwendung
bestimmter Substanzen, wie etwa die Richtlinien 76/769/EWG und
2002/95/EG;
e) Art und Menge der für die bestimmungsgemäße Nutzung und
die ordnungsgemäße Wartung benötigten
Verbrauchsmaterialien;
f) Indikatoren der Wiederverwendbarkeit und Rezyklierbarkeit: Zahl der
verwendeten Materialien und Bauteile, Verwendung von Normteilen, Zeitaufwand
für das Zerlegen, Komplexität der zum Zerlegen benötigten
Werkzeuge, Verwendung von Kennzeichnungsnormen für wieder verwendbare und
rezyklierbare Bauteile und Materialien (einschließlich der Kennzeichnung
von Kunststoffteilen nach ISO-Norm), Verwendung leicht rezyklierbarer
Materialien, leichte Zugänglichkeit von wertvollen und anderen
rezyklierbaren Bauteilen und Materialien, leichte Zugänglichkeit von
Bauteilen und Materialien, die gefährliche Stoffe enthalten;
g) Verwendung gebrauchter Teile;
h) Vermeidung technischer Lösungen, die der Wiederverwendung und dem
Recycling von Bauteilen und vollständigen Geräten
entgegenstehen;
i) Indikatoren der Lebensdauer der Kleinfeuerung: garantierte
Mindestlebensdauer, Mindestzeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen,
Modularität, Nachrüstbarkeit, Reparierbarkeit;
j) entstehende Mengen von Abfällen und gefährlichen
Abfällen;
k) Emissionen in die Atmosphäre (Treibhausgase, Säurebildner,
flüchtige organische Verbindungen, Ozon abbauende Stoffe, persistente
organische Schadstoffe, Schwermetalle, Fein- und Schwebstaubpartikel);
l) Emissionen in das Wasser (Schwermetalle, Stoffe mit nachteiligen
Auswirkungen auf die Sauerstoffbilanz, persistente organische
Schadstoffe);
m)Emissionen in den Boden (insbesondere durch Austritt gefährlicher
Stoffe bei der Nutzung von Produkten und durch Auswaschung von Schadstoffen nach
ihrer Deponierung).
Teil 2. Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen
In der Verordnung nach § 16 kann vorgeschrieben werden, dass der Hersteller Angaben zu machen hat, die den Umgang mit dem Produkt, seine Nutzung oder sein Recycling durch andere Stellen als den Hersteller beeinflussen können, wozu gegebenenfalls folgende Angaben gehören:
a) Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess;
b) Informationen für Verbraucher über die wesentlichen
Umweltaspekte und die Eigenschaften der Kleinfeuerung; diese Informationen sind
der Kleinfeuerung beizufügen, wenn sie in Verkehr gebracht wird, damit der
Verbraucher verschiedene Kleinfeuerungen in ihren Umweltaspekten vergleichen
kann;
c) Informationen für Verbraucher darüber, wie die Kleinfeuerung
mit möglichst geringer Umweltbelastung zu installieren, zu nutzen und zu
warten ist, wie sie eine möglichst hohe Lebensdauer erreicht und wie sie zu
entsorgen ist sowie gegebenenfalls Informationen über den Zeitraum der
Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der
Geräte;
d) Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung, Recycling
oder Deponierung des Altprodukts.
Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist. Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.
Teil 3. Anforderungen an den Hersteller
Die Informationen sind am Produkt selbst anzubringen, wo immer das möglich ist. Hierbei sind die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts wie beispielsweise die der Richtlinie 2002/96/EG zu beachten.
Teil 3. Anforderungen an den Hersteller
1. Hersteller von Kleinfeuerungen sind verpflichtet, eine Analyse des
Modells für deren gesamten Lebenszyklus vorzunehmen, die die in der
Verordnung nach § 16 festgelegten, durch die Gestaltung der
Kleinfeuerung wesentlich beeinflussbaren Umweltaspekte prüft und auf
realistischen Annahmen der üblichen Nutzungsbedingungen und der
Verwendungszwecke der Kleinfeuerung beruht. Weitere Umweltaspekte können
freiwillig geprüft werden. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse erstellt
der Hersteller das ökologische Profil der Kleinfeuerung. In ihm sind alle
umweltrelevanten Produkteigenschaften und alle der Kleinfeuerung während
ihres Lebenszyklus zurechenbaren und als physikalische Größen
messbaren Aufwendungen sowie Abgaben zu berücksichtigen.
2. Anhand der Ergebnisse dieser Analyse bewerten die Hersteller
Entwurfsalternativen und die erreichte Umweltverträglichkeit der
Kleinfeuerung anhand von Referenzwerten. Die Referenzwerte werden von der
Europäischen Kommission in der Durchführungsmaßnahme auf der
Grundlage der während der Ausarbeitung dieser Maßnahme gesammelten
Informationen ermittelt. Bei der Wahl einer bestimmten konstruktiven Lösung
ist unter Beachtung aller geltenden Rechtsvorschriften ein sinnvoller Kompromiss
zwischen den verschiedenen Umweltaspekten und zwischen den Erfordernissen des
Umweltschutzes und anderen Erfordernissen wie Sicherheit und Gesundheitsschutz,
funktionalen Erfordernissen, Qualität, Leistung und wirtschaftlichen
Aspekten, einschließlich Herstellungskosten und Marktfähigkeit, zu
erreichen.
Anlage 5
Methode zur Festlegung spezifischer
Ökodesign-Anforderungen (gemäß § 16)
Spezifische Ökodesign-Anforderungen werden mit dem Ziel festgelegt,
ausgewählte Umweltaspekte der Kleinfeuerung zu verbessern. Es kann sich
dabei gegebenenfalls um Anforderungen für die reduzierte Verwendung eines
bestimmten Materials handeln, wie etwa der Begrenzung der Verwendung dieses
Materials in den verschiedenen Stadien des Produktlebenszyklus (zB Begrenzung
des Wasserverbrauchs bei der Nutzung oder des Verbrauchs eines bestimmten
Materials bei der Herstellung oder Mindestanforderungen für die Verwendung
von Recyclingmaterial).
Bei der Ausarbeitung der Verordnungen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß § 16 werden je nach Kleinfeuerung, die von der Verordnung erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage 4 Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:
Bei der Ausarbeitung der Verordnungen mit spezifischen Ökodesign-Anforderungen gemäß § 16 werden je nach Kleinfeuerung, die von der Verordnung erfasst wird, die entsprechenden Ökodesign-Parameter nach Anlage 4 Teil 1 ermittelt und die Höhe dieser Anforderungen nach dem in Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2005/32/EG genannten Verfahren folgendermaßen festgelegt:
1. In einer technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Analyse ist
eine Reihe auf dem Markt befindlicher Modelle auszuwählen, die für die
betreffende Kleinfeuerung repräsentativ sind; an ihnen sind die
wirtschaftlich tragfähigen technischen Möglichkeiten zur Verbesserung
der Umweltverträglichkeit der Kleinfeuerung zu ermitteln, wobei darauf zu
achten ist, dass die Leistung und der Verbrauchernutzen der Kleinfeuerung nicht
wesentlich gemindert werden. Im Rahmen der technischen, ökologischen und
wirtschaftlichen Analyse werden zudem in Bezug auf die geprüften
Umweltaspekte die besten auf dem Markt befindlichen Kleinfeuerungen und
Technologien ermittelt. Das Abschneiden von auf internationalen Märkten
verfügbaren Kleinfeuerungen und in der Gesetzgebung anderer Länder
bestehende Referenzwerte sollten sowohl bei der Analyse als auch bei der
Festlegung von Anforderungen berücksichtigt werden. Anhand der Ergebnisse
dieser Analyse sind unter Berücksichtigung der technischen und
wirtschaftlichen Machbarkeit und des Verbesserungspotenzials konkrete
Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkung der Kleinfeuerung zu
treffen. Die Anforderungen an die Energieeffizienz oder den Energieverbrauch im
Betrieb sind so festzusetzen, dass die Lebenszykluskosten repräsentativer
Modelle der Kleinfeuerung für den Endnutzer möglichst niedrig sind,
wobei die Auswirkungen auf die anderen Umweltaspekte zu berücksichtigen
sind. Der Analyse der Lebenszykluskosten sind ein realer Diskontsatz, der auf
den Angaben der Europäischen Zentralbank beruht, sowie eine realistische
Produktlebensdauer zu Grunde zu legen; zu betrachten ist die Summe der
Veränderungen des Kaufpreises (entsprechend den Veränderungen der
Herstellungskosten) und der Betriebskosten, die sich aus den entsprechenden
Möglichkeiten der technischen Verbesserung der als repräsentativ
ausgewählten Modelle der Kleinfeuerung über deren Lebensdauer ergeben.
Die Betriebskosten sind in erster Linie Energiekosten und Kosten für andere
Ressourcen (wie Wasser). Eine die maßgeblichen Faktoren (wie etwa Kosten
für Energie, andere Ressourcen, Rohmaterial und Fertigung,
Diskontsätze) und bei Bedarf die externen Umweltkosten,
einschließlich der vermiedenen Treibhausgasemissionen, betreffende
Sensibilitätsanalyse ist vorzunehmen, um festzustellen, ob sich wesentliche
Änderungen ergeben, und um die Schlussfolgerungen zu überprüfen.
Die Anforderung ist entsprechend anzupassen. Der Verbrauch anderer Ressourcen
wie Wasser könnte auf ähnliche Weise analysiert werden.
2. Bei der Ausarbeitung der technischen, ökologischen und
wirtschaftlichen Analysen kann auf Informationen zurückgegriffen werden,
die im Rahmen anderer Maßnahmen der Gemeinschaft gewonnen wurden. Gleiches
gilt für Informationen aus bestehenden Programmen, die außerhalb der
Gemeinschaft durchgeführt werden und auf die Festlegung spezifischer
Ökodesign-Anforderungen an Kleinfeuerungen, die mit Wirtschaftspartnern der
EU gehandelt werden, abstellen.
Anlage 6
Interne Entwurfskontrolle
(1) Der Hersteller hat technische Unterlagen zusammenzustellen, an Hand
derer es möglich ist, die Übereinstimmung der Kleinfeuerung mit den
Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 16 zu beurteilen. Diese Unterlagen haben insbesondere zu
umfassen:
1. eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung und ihrer
Verwendung,
2. die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analysen der
Umweltauswirkungen oder Verweise auf einschlägige Literatur oder
Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung und Dokumentierung
der Lösungen für die Gestaltung der Kleinfeuerung und bei seinen
diesbezüglichen Entscheidungen gestützt hat,
3. das ökologische Profil, sofern dieses in der Verordnung nach
§ 16 vorgeschrieben wurde,
4. die Beschreibung der Umweltaspekte der Gestaltung der
Kleinfeuerung,
5. eine Liste der harmonisierten Normen, die ganz oder teilweise angewandt
wurden, sowie eine Beschreibung der Lösungen, mit denen den Anforderungen
der jeweils geltenden Verordnung entsprochen wird, falls keine harmonisierten
Normen angewendet wurden oder falls die Normen den Anforderungen der Verordnung
nicht vollständig Rechnung tragen,
6. die Angaben nach Anlage 4 Teil 2 zu den umweltrelevanten
Gestaltungsmerkmalen der Kleinfeuerung,
7. die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung
der Kleinfeuerung mit den Ökodesign-Anforderungen der jeweils geltenden
Verordnung nach § 16.
(2) Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten, dass die Kleinfeuerung den in Abs. 1 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach § 16 erfüllt.
(2) Der Hersteller hat den Fertigungsprozess so zu gestalten, dass die Kleinfeuerung den in Abs. 1 genannten Angaben entspricht und die Anforderungen dieses Gesetzes und der jeweils geltenden Verordnung nach § 16 erfüllt.
Anlage 7
Managementsystem
(1) Der Hersteller hat nachzuweisen, dass die Anforderungen dieses Gesetzes
und der maßgebenden Verordnung nach § 16 erfüllt sind.
Ferner hat der Hersteller zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der
Kleinfeuerung ein Rahmenkonzept für die Festlegung von
Umweltverträglichkeitszielen und -indikatoren und deren
Überprüfung vorzulegen. Alle Maßnahmen, die der Hersteller
trifft, um die Umweltverträglichkeit insgesamt durch Produktgestaltung und
Gestaltung des Herstellungsprozesses zu verbessern und das Umweltprofil zu
ermitteln – sofern die Verordnung nach § 16 dies vorschreibt
– haben strukturiert und schriftlich in Form von Verfahren und Anweisungen
dokumentiert zu sein. Diese Verfahren und Anweisungen haben in der Dokumentation
insbesondere Folgendes ausführlich zu beschreiben:
1. die Liste der Dokumente, die zum Nachweis der Konformität der
Kleinfeuerung zu erstellen und gegebenenfalls bereitzustellen sind,
2. die Umweltverträglichkeitsziele und –indikatoren sowie die
Organisationsstruktur, die Verteilung der Zuständigkeiten, die Befugnisse
der Geschäftsleitung, die Mittelausstattung in Bezug auf die Erfüllung
und Beibehaltung dieser Ziele und Indikatoren,
3. die nach der Fertigung durchzuführenden Prüfungen der
Kleinfeuerung auf Übereinstimmung mit den
Umweltverträglichkeitsvorgaben,
4. die Verfahren zur Kontrolle der vorgeschriebenen Dokumentation und zur
Sicherstellung ihrer regelmäßigen Aktualisierung,
5. das Verfahren, mit dem die Einbeziehung und Wirksamkeit der
Umweltkomponenten des Managementsystems überprüft wird.
(2) Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
(2) Der Hersteller hat Folgendes auszuarbeiten und zu aktualisieren:
1. Verfahren zur Ermittlung des ökologischen Profils der
Kleinfeuerung,
2. Umweltverträglichkeitsziele und –indikatoren, die bei der
Wahl technischer Lösungen neben technischen und wirtschaftlichen
Erfordernissen zu berücksichtigen sind,
3. ein Programm zur Erreichung dieser Ziele.
(3) Die Unterlagen zum Managementsystem haben insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten zu enthalten:
(3) Die Unterlagen zum Managementsystem haben insbesondere Angaben zu folgenden Aspekten zu enthalten:
1. Zuständigkeiten und Befugnisse sind festzulegen und zu
dokumentieren,
2. Die Methoden der Entwurfskontrolle und der Prüfung nach der
Fertigung sowie die bei der Produktgestaltung zur Anwendung kommenden Verfahren
und systematischen Maßnahmen sind schriftlich festzuhalten,
3. Der Hersteller hat Unterlagen zu erstellen und gegebenenfalls zu
aktualisieren, in denen die wesentlichen Umweltkomponenten des Managementsystems
und die Verfahren zur Prüfung aller benötigten Unterlagen beschrieben
werden.
(4) Die Unterlagen zur Kleinfeuerung haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(4) Die Unterlagen zur Kleinfeuerung haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung der Kleinfeuerung und der Verwendung,
für die sie vorgesehen ist,
2. die Ergebnisse der vom Hersteller durchgeführten Analyse der
Umweltauswirkungen und/oder Verweise auf einschlägige Literatur oder
Fallstudien, auf die der Hersteller sich bei der Bewertung, Dokumentierung und
Gestaltung der Kleinfeuerung gestützt hat,
3. das ökologische Profil, sofern dies die Verordnung nach
§ 16 verlangt,
4. die Ergebnisse der Messungen zur Prüfung der Übereinstimmung
der Kleinfeuerung mit den Ökodesignanforderungen einschließlich
Angaben zur Konformität dieser Messungen im Vergleich zu den
Ökodesignanforderungen der jeweils geltenden Verordnung nach
§ 16,
5. Spezifikationen des Herstellers, in denen insbesondere angegeben wird,
welche harmonisierten Normen angewandt wurden; werden keine harmonisierten
Normen angewandt oder tragen die harmonisierten Normen den Anforderungen der
Verordnung nach § 16 nicht vollständig Rechnung, so ist
darzulegen, mit welchen Mitteln die Erfüllung der Anforderungen
gewährleistet wird,
6. Informationen des Konstrukteurs zum Herstellungsprozess, Informationen
für Verbraucher über die wesentlichen Umweltaspekte und die
Eigenschaften der Kleinfeuerung, Informationen für Verbraucher
darüber, wie die Kleinfeuerung mit möglichst geringer Umweltbelastung
zu installieren, zu nutzen und zu warten ist, wie sie eine möglichst hohe
Lebensdauer erreicht und wie sie zu entsorgen ist sowie gegebenenfalls über
den Zeitraum der Lieferbarkeit von Ersatzteilen und die Nachrüstbarkeit der
Geräte, Informationen über Entsorgungsbetriebe zu Zerlegung,
Recyclingoder Deponierung des Altprodukts.
(5) Prüfungen und Abstellung von Mängeln:
(5) Prüfungen und Abstellung von Mängeln:
1. Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Kleinfeuerung in Einklang mit den
Gestaltungsspezifikationen und den Anforderungen der für die Kleinfeuerung
geltenden Verordnung nach § 16 hergestellt wird.
2. Der Hersteller hat Verfahren auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten, mit
denen er auf Nichtkonformität reagiert und die dokumentierten Verfahren im
Anschluss an die Abstellung der Mängel ändert.
3. Der Hersteller hat alle drei Jahre eine umfassende interne
Prüfung (Audit) des Managementsystems in Bezug auf dessen Umweltkomponenten
durchzuführen.
Artikel II
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
Die Anlage 5 tritt fünf Jahre nach Kundmachung dieses Gesetzes in
Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz drei Monate nach seiner Kundmachung
in Kraft.
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