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Die aktuell geltende Fassung dieser Wiener Rechtsvorschrift, die im Landesgesetzblatt für Wien kundgemacht wurde, kann im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nachgelesen werden.

Diese Fassung berücksichtigt nur Änderungen bis zum Stichtag 31. Dezember 2013.


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Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz


Fundstellen der Rechtsvorschrift
Datum
Publ.Blatt
Fundstelle
21.10.1955
LGBl
22.12.1966
LGBl
19.12.1969
LGBl
26.01.1973
LGBl
28.02.1977
LGBl
24.02.1984
LGBl
28.09.1984
LGBl
26.06.1990
LGBl
27.11.1990
LGBl
08.07.1994
LGBl
15.12.1995
LGBl
18.09.1996
LGBl
26.04.2001
LGBl
12.02.2010
LGBl
16.12.2013
LGBl
23.12.2013
LGBl


Der Wiener Landtag hat beschlossen:

I. ABSCHNITT

Baurechtliche Vorschriften

§ 1.

Einteilung der Kanäle

(1) Die Straßenkanäle sind:
a) Mischwasserkanäle,
b) Teilmischwasserkanäle,
c) Schmutzwasserkanäle,
d) Regenwasserkanäle,
e) Teilregenwasserkanäle.
(2) Die Mischwasserkanäle sind zur gemeinsamen Ableitung aller Abwässer, das sind Schmutz- und Regenwässer, bestimmt (Mischsystem). Die Teilmischwasserkanäle sind zur Ableitung von Schmutzwässern und Regenwässern von Verkehrsflächen bestimmt (Teilmischsystem). Die Schmutzwasserkanäle dienen nur zur Ableitung von Schmutzwässern einschließlich von Fäkalien und unschädlichen (§ 3) Abfallstoffen, die Regenwasserkanäle nur zur Ableitung von Regenwässern, das sind Niederschläge aller Art, und von reinen Wässern (Trennsystem). Schmutzwasserkanäle und Regenwasserkanäle können jedoch in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden. Teilregenwasserkanäle dienen ausschließlich zur Ableitung der Regenwässer von Verkehrsflächen. Teilregenwasserkanäle und Schmutzwasserkanäle können ebenfalls in einem gemeinsamen Kanalkörper verlegt werden (Teiltrennsystem).
(3) In die Kanäle dürfen andere Stoffe als jene, zu deren Ableitung sie bestimmt sind, nur mit besonderer Bewilligung der Behörde unter den von ihr festgelegten Bedingungen eingeleitet werden.

§ 2.

Verpflichtung zur Einleitung

(1) Sofern der Bebauungsplan nicht anderes festlegt, müssen von Baulichkeiten auf Bauplätzen oder Baulosen Schmutzwässer unterhalb der Verkehrsflächen in den Kanal geleitet werden, wenn der Bauplatz oder das Baulos von einem bei der Bauführung bereits bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist; bei Baulosen gelten Flächen, die im Gartensiedlungsgebiet liegen, nicht als andere Liegenschaft und werden in das Maß von 30 m nicht eingerechnet. Sobald die Verpflichtung zur Einmündung erfüllt ist, sind die bisherigen Anlagen zur Ableitung der Schmutzwässer zu beseitigen.
(2) Von Baulichkeiten auf einer sonstigen bebauten Fläche, die von einem Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht mehr als 30 m entfernt ist, kann die Behörde die Einleitung der Regen- und Schmutzwässer in den Straßenkanal und die Beseitigung der bestehenden Anlagen zur Ableitung solcher Abwässer verlangen, soweit öffentliche, insbesondere gesundheitliche Rücksichten, solche Maßnahmen erfordern.
(3) Die Behörde hat auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Ableitung von Schmutzwässern nach Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Ausnahme im Interesse eines ordnungsgemäßen Kanalbetriebes zweckmäßig erscheint oder die Verwendung der Schmutzwässer für Düngezwecke erfolgen soll und überwiegend öffentliche Interessen, insbesondere solche der Gesundheit oder körperlichen Sicherheit von Personen, nicht entgegenstehen. Die Ausnahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihren Ausspruch fortgefallen sind. Die Ableitung aller Schmutz- und Regenwässer von den anliegenden Grundstücken auf Verkehrsflächen ist verboten.“
(4) Einmündungen, die nicht auf Grund einer Verpflichtung nach Absatz 1 oder 2 oder nicht dauerhaft erfolgen, bedürfen der Zustimmung der Stadt Wien, die berechtigt ist, für nicht dauerhafte Einmündungen ein Entgelt zu fordern sowie zwecks Feststellung der Einleitungsmenge die Anbringung einer Messeinrichtung zu verlangen.

§ 3.

Verbot der Einleitung schädlicher Stoffe und eigenmächtiger Handlungen

(1) In den Straßenkanal dürfen keine Anlagen, die zur Ableitung von Abluft, Dämpfen oder Gasen dienen, eingemündet werden.
(2) Abwässer aller Art, die an der Einmündungsstelle des Hauskanales wärmer als 30º C sind, dürfen in den Straßenkanal nicht eingeleitet werden.
(3) In den Straßenkanal dürfen weiters, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 4, feste oder flüssige Stoffe nicht eingeleitet werden, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit, Menge oder Konzentration den Bestand, den Betrieb oder die Kontrolle des Straßenkanales oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage gefährden oder beeinträchtigen können. Zu diesen Stoffen zählen insbesondere:
a) Abfälle oder Müll aller Art; auch in zerkleinertem Zustand, wie Sand, Schutt, Asche, Küchenabfälle, Kehricht, Textilien, Kunststoffe, grobes Papier, Dung, Glas und Blech;
b) feuer- oder zündschlaggefährliche Stoffe, säure-, fett- oder ölhältige Stoffe, Gifte, gifthältige oder radioaktive Stoffe oder Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten oder an deren Oberfläche sich solche Stoffe befinden, ferner sonst schädliche Stoffe und Stoffe, die schädliche oder widerliche Ausdünstungen verbreiten, wie Benzin, Benzol, Nitroverbindungen, Chlorlösungen, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Zyanide, Arsenverbindungen, Karbid, Öle, Phenole, Antibiotika und Jauche.
(4) Durch Verordnung der Landesregierung kann die höchstzulässige Konzentration oder die zulässige Beschaffenheit der in Abs. 3 genannten Stoffe festgelegt werden. Aus öffentlichen Rücksichten kann allgemein durch Verordnung der Landesregierung oder im Einzelfall durch Bescheid die Einleitung von in Abs. 3 genannten Stoffen überhaupt, auch in neutralisiertem oder verdünntem Zustand, ausgeschlossen werden.
(5) Den Eigentümern und Eigentümerinnen der angeschlossenen Hauskanäle ist der Einbau geeigneter Überprüfungs- und Messeinrichtungen auf ihre Kosten aufzutragen, sofern Abwässer unzulässig eingeleitet worden sind oder unzulässig eingeleitet werden. Den Vertretern und Vertreterinnen der Behörde ist zur Ermöglichung der Kontrolle der Überprüfungs- und Messeinrichtungen sowie zur Überwachung der genauen Einhaltung der den Eigentümern und Eigentümerinnen der Hauskanäle gesetzlich obliegenden Verpflichtungen der Zutritt zu allen Teilen der Kanalanlage zu jeder Tageszeit, bei festgestellter außergewöhnlicher Verunreinigung oder Beeinträchtigung des Straßenkanals auch zur Nachtzeit zu gewähren; hiebei ist auf die in anderen Gesetzen enthaltenen Vorschriften und Verbote Bedacht zu nehmen. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin des Hauskanals, alle übrigen Haus- und Grundmiteigentümer bzw. Haus- und Grundmiteigentümerinnen, der Hauswart bzw. die Hauswartin sowie die Bewohner und Bewohnerinnen oder Mieter und Mieterinnen der Baulichkeit sind verpflichtet, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Wenn der mittels eines Wasserzählers zu ermittelnde Wasserdurchfluß mehr als 100 l/h beträgt, dürfen Kühlwässer in den Straßenkanal nur im Zuge einer Reparatur, Wartung oder Kontrolle der Kühlanlage eingeleitet werden; Regenerat- und Spülwässer von Wasseraufbereitungsanlagen sowie Abschlammwässer aus Rückkühltürmen gelten nicht als Kühlwässer. Bestehende Kühlanlagen sind dieser Vorschrift bis zum 1. Jänner 1987 anzupassen oder ab diesem Zeitpunkt stillzulegen; von dieser Verpflichtung ist Abstand zu nehmen, wenn der nachträgliche Einbau einer Rückkühlung infolge der Eigenart des bestehenden Gebäudes technisch nicht möglich ist oder öffentliche, die Beibehaltung des bestehenden Zustandes nahelegende Rücksichten, wie solche des Umweltschutzes, der Stadtbildpflege oder der Sicherung der allgemeinen Energieversorgung, das öffentliche Interesse an der einwandfreien Funktion des Straßenkanals oder einer zum Kanalsystem gehörenden Anlage überwiegen. Die Abstandnahme ist zu widerrufen, wenn die Gründe für ihre Erteilung nachträglich wegfallen oder sich herausstellt, daß sie bereits anläßlich des Ausspruches der Abstandnahme nicht bestanden.
(7) Die Landesregierung kann in den Fällen des Abs. 5 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausstattung, Anbringung und Wartung der Überprüfungs- und Meßeinrichtungen erlassen.
(8) Das eigenmächtige Öffnen der Verschlüsse von Straßenkanälen, Einsteigen in die Kanäle und Absuchen derselben nach verwertbaren Gegenständen (Strotten) ist verboten.
(9) In Senkgruben dürfen keine Regenwässer eingeleitet werden.

§ 4.

entfällt; LGBl Nr. 17/2010 vom 12.2.2010

§ 5.

Herstellung und Instandhaltung der Kanäle

(1) Die Herstellung und Instandhaltung der Straßenkanäle obliegt der Stadt Wien.
(2) Der Hauskanal bildet bis zu seiner Einmündung in den Straßenkanal einen Bestandteil der Baulichkeit. Seine Herstellung und Erhaltung obliegt nach den Bestimmungen des § 129 Abs. 2 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der jeweils geltenden Fassung, dem Hauseigentümer bzw. der Hauseigentümerin; unter diese Instandhaltungspflicht fällt auch die Verpflichtung zur Instandhaltung des Mauerwerks rings um die Einmündungsstelle.
(3) Dient ein Hauskanal den Eigentümern und Eigentümerinnen verschiedener Liegenschaften, so sind diese zur ungeteilten Hand - unbeschadet des Rückgriffsrechtes untereinander - verpflichtet, den Kanal zu erhalten.

§ 6.

Stärkere Beanspruchung des Straßenkanals

(1) Eine über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehende dauernde Beanspruchung des Kanales, durch die die ungehinderte Ableitung der Regen- oder Schmutzwässer des zugehörigen Einzugsgebietes oder der Kanalbetrieb beeinträchtigt werden kann, ist nur mit Bewilligung der Behörde zulässig. Die Bewilligung ist an die zur Gewährleistung eines ungestörten Kanalbetriebes erforderlichen Auflagen zu knüpfen; sie ist, wenn solche nicht ausreichen, zu versagen.
(2) Außer der Kanaleinmündungsgebühr sind die Kosten für die infolge einer stärkeren dauernden Beanspruchung erforderlich werdende Ausgestaltung der Anlagen zu bezahlen. Auf mehrere Verpflichtete sind die Kosten nach dem Verhältnis der Beanspruchung aufzuteilen.

II. ABSCHNITT

Gebührenrechtliche Vorschriften

§ 7.

Gebührenpflicht; Arten der Gebühr

(1) Für den erstmaligen unmittelbaren oder mittelbaren Anschluß an einen Straßenkanal ist eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten.
(2) Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse ist in den im § 10 aufgezählten Fällen eine Ergänzungsgebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührenberechnung geht vom Bauplatz beziehungsweise Baulos aus. Einem Bauplatz beziehungsweise Baulos sind hinsichtlich der Gebührenberechnung auch sonstige bebaute Grundflächen gleichzuhalten.

§ 8.

Kanaleinmündungsgebühr

(1) Die Kanaleinmündungsgebühr setzt sich aus der Frontgebühr und der Flächengebühr zusammen und schließt die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2009, ein.
(2) Die Frontgebühr ist das halbe Produkt aus der Frontlänge und dem Einheitssatz.
(3) Als Frontlänge gilt die Summe der Baulinien bzw. der Straßenfluchtlinien. Frontlängen, die bereits einmal die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben, sind außer in Fällen des § 10 lit. c nicht mehr zu berücksichtigen.
(4) Der Einheitssatz beträgt ein Drittel der durchschnittlichen Herstellungskosten für den laufenden Meter eines Mischwasserkanals, vervielfacht mit 1,10; er wird vom Stadtsenat durch Verordnung festgesetzt.
(5) Die Flächengebühr ist das halbe Produkt aus den bebauten Flächen, dem Bebauungsfaktor und dem Einheitssatz (Abs. 4). Bei der Ermittlung des Ausmaßes der bebauten Flächen sind alle Gebäude auf dem Bauplatz beziehungsweise Baulos zu berücksichtigen, gleichgültig, ob sie an einen Straßenkanal angeschlossen sind oder nicht. In bezug auf die Flächengebühr gilt als bebaute Fläche die senkrechte Projektion des Gebäudes einschließlich aller raumbildenden oder raumergänzenden Vorbauten und der unterirdischen raumbildenden Bauteile auf eine waagrechte Ebene.
(6) Der Bebauungsfaktor beträgt:
a)
im Gartensiedlungsgebiet und in Gebieten der Bauklasse I im Falle der Errichtung eines Gebäudes gemäß § 115 Abs. 1 Z 1 lit. a bis c Bauordnung für Wien
0,05,
b)
in Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise der Bauklassen I und II
0,08,
c)
in Gebieten der geschlossenen Bauweise der Bauklassen I und II
0,10,
d)
in Gebieten der Bauklasse III
0,20,
e)
in Gebieten der Bauklasse IV
0,22,
f)
in Gebieten der Bauklasse V
0,25,
g)
in Gebieten der Bauklasse VI und bei Hochhäusern 0,25, vermehrt um 0,03 je 5 m Überhöhung, wobei Bruchteile bis zu 2,5 m vernachlässigt, solche über 2,5 m jedoch voll angerechnet werden.

(7) In Gebieten, für die Bausperre besteht oder Bauklasse und Bauweise nicht festgesetzt sind, wird der Bebauungsfaktor nach der genehmigten Ausführung der Baulichkeit hinsichtlich Bauklasse und Bauweise bestimmt; er beträgt mindestens 0,05. Bei der Gruppenbauweise ist für die Bestimmung des Bebauungsfaktors maßgebend, ob die einzelnen Bauplätze für sich allein betrachtet offen, gekuppelt oder geschlossen bebaut werden.
(8) Wird das Ausmaß der zulässigen Bebauung auf Grund einer Ausnahmebewilligung überschritten, so ist die Flächengebühr für die Teilfläche der Überschreitung nach dem nächsthöheren Bebauungsfaktor zu berechnen.
(9) Als höchstzulässige Gebäudehöhe hinsichtlich der Gebührenberechnung sind in der offenen und gekuppelten Bauweise in der Bauklasse I 9 m, in der Bauklasse II und im Industriegebiet 12 m anzunehmen.
(10) Die Bestimmungen des Abs. 4 zur Ermittlung des Einheitssatzes sind bei Vorliegen einer bundesgesetzlichen Ermächtigung zur Erhebung der Gebühren nicht anzuwenden.

§ 9.

Sonderbestimmungen

(1) Auf kleingärtnerisch genutzten Grundflächen (§ 1 Wiener Kleingartengesetz 1996; LGBl. für Wien Nr. 57/1996, in der jeweils geltenden Fassung) ist bei erstmaligem Anschluß an einen Straßenkanal für jeden Kleingarten nur die Flächengebühr vermehrt um einen Betrag in Höhe des zweifachen Einheitssatzes (§ 8 Abs. 4) vorzuschreiben. Bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse auf diesen Flächen ist § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, daß anstelle der dort genannten Frontgebühr für jeden Kleingarten ein Betrag in Höhe des zweifachen Einheitssatzes in die Berechnung einzusetzen ist.
(2) Bei Bauherstellungen auf nicht unter Abs. 1 fallende Grundflächen ohne Bau- oder Straßenfluchtlinien ist keine Frontgebühr, jedoch die doppelte Flächengebühr zu berechnen.
(3) Besteht bloß ein Schmutzwasserkanal oder bloß ein Regenwasserkanal (Teilkanalisation), so werden nur 50 v. H. des Einheitssatzes angerechnet. Dies gilt auch, wenn in einen Straßenkanal auf Grund einer Festsetzung im Bebauungsplan gemäß § 5 Abs. 4 lit. m Bauordnung für Wien überhaupt keine Niederschlagswässer eingeleitet werden. Bei landwirtschaftlichen und berufsgärtnerischen Betriebsgebäuden wird zusätzlich jene Fläche, die der Aufzucht von Pflanzen dient und bei der eine natürliche Versickerung vorgesehen ist, bei dem Anteil des Schmutzwasserkanals abgezogen.
(4) In Gebieten der offenen oder gekuppelten Bauweise und in Gartensiedlungsgebieten wird bei Bauplätzen beziehungsweise Baulosen mit zwei oder mehreren zusammenstoßenden Fronten, die miteinander einen Winkel von höchstens 120 Grad einschließen, nur die Hälfte der Frontlängen angerechnet. Diese Ermäßigung erstreckt sich jedoch nur auf Frontlängen bis 25 m, von jeder Ecke nach beiden Seiten gerechnet; die Mehrlängen sind voll zu berechnen.

§ 10.

Ergänzungsgebühr

(1) Eine Ergänzungsgebühr ist in folgenden Fällen zu entrichten:
a) im Fall eines Neubaues oder eines Zubaues in waagrechter Richtung, wenn dieser auf einem bereits angeschlossenen Bauplatz beziehungsweise Baulos unter Belassung vorhandener Baulichkeiten oder nach deren Abtragung errichtet wird, in Höhe der Flächengebühr für die durch den Neu- oder Zubau in Anspruch genommene Fläche;
b) bei Vergrößerung des Bauplatzes beziehungsweise Bauloses eine Front- und eine Flächengebühr für jene neu hinzugekommenen Frontlängen und bebauten Flächen, die noch nicht die Grundlage einer Veranlagung gebildet haben;
c) im Falle der Umwandlung einer Teilkanalisation in eine Vollkanalisation eine Front- und Flächengebühr in Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen der Gebühr für die Teilkanalisation und der Gebühr für die Vollkanalisation unter Zugrundelegung des geltenden vollen Einheitssatzes.
(2) Gelangt § 8 Abs. 6 lit. a, b oder c zur Anwendung, bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 20 m², bei Anwendung des § 8 Abs. 6 lit. d, e, f oder g bleiben Bauführungen bis zu einer bebauten Fläche von 10 m² außer Betracht.

§ 11.

Gebührenpflicht und Haftung

(1) Gebührenpflichtig ist in den Fällen des § 10 Abs. 1 lit. b der Grundeigentümer bzw. die Grundeigentümerin. In allen anderen Fällen ist Gebührenschuldner bzw. Gebührenschuldnerin der Eigentümer bzw. die Eigentümerin der Baulichkeit, kann dieser bzw. diese nicht herangezogen werden, der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der aus die Einmündung erfolgte. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.
(2) Ist der bzw. die Gebührenpflichtige zugleich Eigentümer bzw. Eigentümerin (Miteigentümer bzw. Miteigentümerin) der Liegenschaft, dann besteht an ihr hinsichtlich der zu entrichtenden Kanaleinmündungsgebühr ein gesetzliches Pfandrecht mit dem Vorzugsrecht vor allen Privatpfandrechten. Dieses Pfandrecht steht jedoch nur jenen Gebührenrückständen samt Nebengebühren zu, die, vom Zeitpunkt der zwangsweisen Veräußerung zurückgerechnet, nicht länger als drei Jahre aushaften.

§ 12.

Entrichtung der Gebühr

(1) Die Gebühr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
(2) Die Bezahlung der Gebühr aus Anlaß eines Neu- oder Zubaues bildet eine Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung; hievon kann die Behörde Abstand nehmen, wenn die Einbringlichkeit außer Zweifel steht. Sie hat Abstand zu nehmen, wenn eine Erleichterung in den Zahlungsbedingungen bewilligt wurde.

§ 13.

entfällt; LGBl Nr. 17/2010 vom 12.2.2010

§ 14.

Abänderung der Gebührenbemessung

Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern.

§ 15.

Erstattungsanspruch

(1) Erlischt eine Baubewilligung durch ausdrücklichen Verzicht oder durch Zeitablauf, so steht ein Anspruch auf zinsenfreie Erstattung der entrichteten Gebühr zu. Der Anspruch auf Erstattung geht unter, wenn er nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf das Erlöschen der Baubewilligung folgt.
(2) Anspruchsberechtigt ist, wer die Gebühr errichtet hat. Andere Personen können diesen Anspruch nur geltend machen, wenn sie nachweisen, daß er auf sie übergegangen ist.

III. ABSCHNITT

Gemeinsame Bestimmungen

§ 16.

Zuständigkeit

(1) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem I. Abschnitt entscheidet das Verwaltungsgericht Wien, über solche in Angelegenheiten nach dem II. Abschnitt und hinsichtlich der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu den Abgaben nach diesem Gesetz entscheidet das Bundesfinanzgericht.

§ 17.

Strafen

(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Abgabe verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis 7 000 Euro zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(2) Sonstige Übertretungen der Bestimmungen des § 1 Abs. 3, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9, des § 6 Abs. 1 oder Übertretungen der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, ferner die Nichterfüllung von Bedingungen oder Auflagen in Entsprechung dieses Gesetzes erlassener Bescheide werden mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro bestraft.

§ 18.

Verordnungsrecht der Landesregierung

Das Verordnungsrecht der Landesregierung bleibt unberührt.

§ 19.

Wirksamkeitsbeginn und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Kundmachung im Landesgesetzblatt für Wien in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom 16. Juni 1933 über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren, LGBl. für Wien Nr. 34, außer Wirksamkeit.
(2) Mit demselben Zeitpunkte treten die Bestimmungen des § 93 Absätze 2 bis 4 der Bauordnung für Wien, Gesetz vom 25. November 1929, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der geltenden Fassung, außer Wirksamkeit.
(3) Bauvorhaben, um deren Bewilligung bereits vor Kundmachung dieses Gesetzes angesucht wurde, sind nach den bisherigen Bestimmungen zu behandeln.
(4) Die Kanaleinmündungsgebühr richtet sich nach dem Einheitssatz im Zeitpunkt der Erlassung des Bemessungsbescheides.

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